Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1968, Az.: BVerwG IV C 87.68
Heranziehung des Testamentsvollstreckers zu Erschließungsbeiträgen aufgrund einer rückwirkenden Satzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.11.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 87.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 28.05.1968 - AZ: I A 104/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1969, 273-274
- DVBl 1969, 384
- DÖV 1969, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Ortssatzung über Erschließungsbeiträge kann sich rückwirkende Kraft beilegen (hier: Satzung vom März 1963 mit Rückwirkung auf den 29. Juni 1961).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Mai 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.470 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des verstorbenen Ingenieurs S. N. gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Flurstücke ... und ... der Flur 1 am Schrödersweg in Glinde. Der Schrödersweg wurde im Jahre 1961 mit einer neuen Fahrbahn, Entwässerungsanlage und Straßenbeleuchtung versehen; außerdem wurde der Gehsteig ausgebaut. Auf Grund der Ortssatzung vom 11. März 1963, die sich ab 29. Juni 1961 rückwirkende Kraft beigelegt hat, forderte die Beklagte mit Bescheiden vom 28. Dezember 1964 Erschließungsbeiträge in Höhe von rd. 1.470 DM und 1.190 DM. Der Widerspruch der Kläger ist mit Bescheid vom 13. Juni 1966 zurückgewiesen worden. Ihre Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. März 1967 abgewiesen. Auch ihre Berufung war ohne Erfolg.
Im Urteil vom 28. Mai 1968 führt das Oberverwaltungsgericht aus, auf den Schrödersweg sei neues Recht anzuwenden, weil die Schlußrechnung für die ausgeführten Bauarbeiten erst am 26. Juli 1961 eingegangen sei. Demgegenüber, sei es unbeachtlich, daß der tatsächliche Ausbau bereits vor dem 30. Juni 1961 beendet gewesen sei. Zur Zeit des Ausbaus der Straße habe die Beklagte zwar keine Beitragssatzung gehabt. Die später erlassene Ortssatzung habe sich jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes rückwirkende Geltung beilegen können, weil die Einwohner der Gemeinde mit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen hätten rechnen müssen und in ihrem schutzwürdigen Vertrauen mithin durch die Rückwirkung der Ortssatzung nicht getäuscht worden seien. Nach schleswig-holsteinischem Gemeinderecht sollten Rückwirkungen in Ortssatzungen zwar nur in Ausnahmefällen ausgesprochen werden, sie seien jedoch mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde möglich. Ein Vertrauensschutz der betroffenen Anlieger sei nicht erforderlich, weil nach preußischem Recht schon seit je Anliegerbeiträge hätten erhoben werden können, wenn die Gemeinden dies durch eine Satzung beschlossen hätten. Auch im Bereiche der Beklagten habe seit dem Jahre 1932 eine solche Satzung bestanden. Nach dem Bundesbaugesetz seien die Gemeinden sogar verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben. Daß die Höhe des zu erwartenden Beitrages vor Erlaß der Satzung nicht überschaubar sei, rechtfertige nicht eine Zubilligung des Vertrauensschutzes. Freilich könne ein Erschließungsbeitrag nur auf Grund einer rechtswirksamen Satzung erhoben werden. Auch könne eine Rückwirkung nicht dazu führen, die Verjährungsfrist zu verlängern. Im vorliegenden Fall sei jedoch die Heranziehung zu den Beiträgen innerhalb des Verjährungszeitraumes erfolgt. Der Zugang der Bescheide durch eingeschriebenen Brief am 31. Dezember 1964 habe die Verjährung unterbrochen. Zwar gelte, nach dem Zustellungsgesetz ein eingeschriebener Brief erst mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Diese Vorschrift diene jedoch lediglich der Berechnung von Rechtsmittelfristen. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes sei nicht von seiner formgerechten Zustellung abhängig, sie trete vielmehr bereits mit der Bekanntgabe an den Betroffenen ein. Diese Bekanntgabe unterbreche somit, auch die Verjährung.
Die Beitragsbescheide seien auch sonst formal in Ordnung. Zu Recht seien sie nicht an die Erben, sondern an einen der beiden Testamentsvollstrecker zugestellt worden. In den Bescheiden hätten auch nicht die gesamten Kosten des Straßenausbaues angeführt werden müssen. Hierzu habe der Hinweis genügt, daß weitere Unterlagen eingesehen werden könnten. Schließlich verstoße, die Heranziehung auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Bei einer anderen Straße habe die Beklagte zwar entgegen ihrer Satzung nicht 90 % der entstandenen Baukosten umgelegt. Aus dieser rechtswidrigen Handlung könnten die Kläger jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten. Auch eine Verwirkung des Anspruchs könne nicht eingewendet werden, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Gemeinde die Absicht gehabt habe, von einer Beitragserhebung abzusehen.
Mit der zugelassenen Revision rügen die Kläger in erster Linie eine Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten rechtsstaatlichen Ordnung. Im vorliegenden Falle widerspreche die Rückwirkung der Ortssatzung dieser Ordnung, weil die Kläger darauf hätten vertrauen können, daß Beiträge nicht erhoben würden. Auch nach heutigem Recht seien die Gemeinden nämlich nicht verpflichtet, Beiträge zu erheben. Eine solche Verpflichtung könne dem Bundesbaugesetz nicht entnommen werden. Die Ortssatzung diene nicht lediglich der Konkretisierung der vom Bundesbaugesetz geschaffenen Rechtslage, sei vielmehr rechtliche Voraussetzung für die Erhebung von Beiträgen. Insbesondere sei ohne Ortssatzung nicht festzustellen, wann eine Straße endgültig hergestellt sei und wie die Beiträge im einzelnen zu berechnen seien. Unkenntnis über derartige einzelne Fragen der Beitragserhebung rechtfertigten aber den Vertrauensschutz des Bürgers, der einer Rückwirkung einer später erlassenen Satzung entgegenstehe. Überdies habe das Berufungsgericht nicht geprüft, ob die zeitliche Ausdehnung der Rückwirkung im vorliegenden Falle gerechtfertigt sei. Schließlich seien die erlassenen Bescheide deswegen unwirksam, weil sie nicht entsprechend den Erfordernissen des Bundesbaugesetzes förmlich zugestellt worden seien. Selbst bei formlosem Zugang sei die Forderung jedoch verjährt, weil der eingeschriebene Brief erst mit dem dritten Tage nach der am 30. Dezember erfolgten Aufgabe zur Post als zugestellt gelte.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig. Eine schutzwürdige Vertrauensposition der Einwohner der Beklagten sei durch die Rückwirkung der Beitrags Satzung nicht verletzt, da die Eigentümer von Grundstücken zu dem Zeitpunkt, auf den die Ortssatzung zurückwirke, mit einer Beitragspflicht hätten rechnen müssen. Die Beklagte habe seit dem Jahre 1932 eine Erschließungsbeitrags Satzung gehabt. Die Bürger hätten weiterhin mit der Erhebung von Erschließuhgsbeiträgen rechnen müssen. Für den Vertrauensschutz spiele es keine entscheidende Rolle, ob sich die Einzelheiten der Beitragserhebung geändert hätten. Außerdem sei nach neuem Erschließungsrecht der Erlaß einer Ortssatzung über Erschließungsbeiträge notwendig. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, ihre Beitragssatzungen rückwirkend in Kraft zu setzen. Auch aus der Ausdehnung der Rückwirkung ergäben sich keine Bedenken, nachdem Gesetze in verschiedenen Fällen sich rechtmäßig eine Rückwirkung für etwa vier Jahre beigelegt hätten. Die ergangenen Bescheide seien auch formal in Ordnung. Wenn das Bundesbaugesetz eine förmliche Zustellung habe verlangen wollen, so hätte es das besonders zum Ausdruck bringen müssen, wie dies auch in anderen Gesetzen geschehen sei. Die Rüge der Kläger, der Zugang der Bescheide sei erst mit dem dritten Tage nach ihrer Aufgabe zur Post erfolgt, sei unbeachtlich, weil insoweit landesrechtliche Vorschriften auszulegen seien.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich der Begründung des angefochtenen Urteils angeschlossen.
Auch der Schleswig-Holsteinische Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich in diesem Sinne geäußert. Er hält insbesondere die Gemeinden für verpflichtet, eine Beitragssatzung zu erlassen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil die Ortssatzung vom Jahre 1963 sich rückwirkende Kraft beilegen konnte.
Die Voraussetzungen dafür, daß sich eine Rechtsnorm ausnahmsweise rückwirkende Kraft beilegen kann, hat das Berufungsgericht, anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ausführlich untersucht und für den vorliegenden Fall mit Recht als erfüllt angesehen. Es wird insbesondere auf BVerfGE 13, 261 [272] verwiesen, wo das Bundesverfassungsgericht einem Bürger den Vertrauensschutz gegenüber der Rückwirkung eines Gesetzes dann versagt, wenn er zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtswirkung vom Gesetz zurückbezogen wird, mit der getroffenen Regelung rechnen mußte. Dabei kann dahinstehen, ob das Bundesbaugesetz die Gemeinden zwingt, Ortssatzungen über Erschließungsbeiträge zu erlassen. Auf jeden Fall mußten die Einwohner der Gemeinde Glinde mit einem solchen Ortsgesetz rechnen, da sie auch vor dem Erlaß des Bundesbaugesetzes auf Grund einer Ortssatzung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden waren und da das Gesetz am 29. Juni 1961 bereits verkündet war. Bereits am Tage, nach der Verkündung aber war die in § 189 Abs. 3 BBauG vorgesehene Ermächtigung zum Erlaß von Ortssatzungen über Erschließungsbeiträge in Kraft getreten. Nicht erforderlich ist, daß die zu erwartende Regelung bereits in jeder Einzelheit feststeht. Es genügt vielmehr, wenn sich die normative Regelung im Rahmen der Erwartung hält. Das ist im vorliegenden Falle zu bejahen, zumal die neue Regelung des Erschließungsbeitragsrechtes im Bundesbaugesetz die Gemeinden verpflichtet, einen Teil der Baukosten selbst zu tragen.
Die in der Ortssatzung ausgesprochene Rückwirkung wird auch nicht dadurch verfassungswidrig, daß sie etwa zeitlich übermäßig weit zurückgreift. Im Jahre 1963 mußten die Einwohner der Beklagten noch mit dem Erlaß einer Beitragsatz rechnen. Zwar ist das Erschließungsrecht des Bundesbaugesetzes erst am 30. Juni 1961 in Kraft getreten. Die Beklagte ist offenbar davon ausgegangen, daß das neue Erschließungsrecht bereits ab 29. Juni 1961 gelte. Dieser Irrtum um einen Tag kann jedoch, wie der Oberbundesanwalt richtig erkannt hat, nicht die Ungültigkeit einer Vorschrift zur Folge haben, die erkennbar die Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschriften anordnen wollte. Durch die Rückwirkung ist auch nicht etwa der Verjährungszeitraum erweitert worden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß im vorliegenden Falle die angefochtenen Bescheide innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist erlassen worden sind.
Die den Beitragsbescheiden zugrunde liegenden Bauarbeiten sind auch nach dem neuen Erschließungsrecht abzurechnen. Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates allerdings, daß der Schrödersweg erst nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes fertiggestellt worden ist. Ob dies jedoch der Fall ist oder ob die Erschließungsanlage zu diesem Zeitpunkt bereits hergestellt worden war und deswegen nach § 133 Abs. 4 BBauG nach altem Erschließungsrecht abzurechnen ist, entscheiden die Gerichte der Länder auf Grund des früheren Erschließungsrechtes. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Falle mithin entsprechend der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes als Zeitpunkt der endgültigen Herstellung nicht die Beendigung der Bauarbeiten, sondern den Eingang der Schlußrechnung zugrunde gelegt hat, so hat es mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt, daß der Schrödersweg am 30. Juni 1961 auf Grund der bis dahin geltenden Vorschriften des Landesrechtes nicht endgültig hergestellt war.
Mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht hat das Berufungsgericht auch über die Rechtmäßigkeit und die Rechtzeitigkeit der Zustellung der angefochtenen Bescheide entschieden. § 134 BBauG verlangt lediglich eine Zustellung der Beitragsbescheide, Wie die Zustellung durchzuführen ist, bestimmt das Landesrecht. Über die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung eines Bescheides der Gemeinde oder einer Landesbehörde entscheiden daher ebenfalls die Gerichte der Länder endgültig. Das gilt auch für die Frage der Verjährung, die sich nach landesrechtlichem Kommunalrecht regelt.
Da bundesrechtliche Normen auch im übrigen nicht verletzt worden sind, war die Revision gegen das angefochtene Urteil mit der sich hieraus für die Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.470 DM festgesetzt.
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther