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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.11.1973, Az.: BVerwG IV C 25.72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.11.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV C 25.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 18.02.1972 - AZ: 1 K 608/71

Fundstellen

  • BRS 37, 271 - 273
  • BauR 1974, 196
  • BayVBl 1974, 412
  • DVBl 1974, 295-297 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1974, 921 (amtl. Leitsatz)
  • DWW 1974, 214
  • DÖV 1974, 205-206 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1974, 218
  • NJW 1974, 818 (amtl. Leitsatz)
  • VerwArch 1965, 319
  • VerwRspr 25, 579 - 582
  • ZMR 1974, 185

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Eine Beitragssatzung, die für neu erschlossene Gebiete unterschiedliche Verteilungsmaßstäbe für verschiedenartig nutzbare Gebiete nicht enthält, ist nichtig; das gilt auch dann, wenn sich zwar in der Gemeinde zur Zeit keine derartigen Gebiete mit unterschiedlicher Nutzungsart befinden, die planerische Ausweisung derartiger Gebiete aber im Bereich des Möglichen liegt.

  2. 2)

    Die Nichtigkeit einer Satzung führt zur Rechtswidrigkeit eines Heranziehungsbescheides auch dann, wenn in dem Abrechnungsgebiet keine unterschiedliche Art der Nutzung vorkommt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 2. November 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. Februar 1972 wird zurückgewiesen.

Der Revisionskläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer der drei bebauten Grundstücke L. Nr. 15, 17 und 19 in H. gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 1971 angeforderten Erschließungsbeiträge in Höhe von 4.226,72 DM. Der L. ist im Jahre 1957 bis auf die Gehwege hergestellt worden. Dem Beitragsbescheid sind nach Kostenspaltung Grunderwerb, Vermessung, Freilegung, Beleuchtung, Kanalisation und Entwässerung zugrunde gelegt worden. Auf die Erstattung von Kosten für Fahrdamm und Gehwege hat die Gemeinde Heessen in einem Anbauvertrag vom 17. Juli 1959 verzichtet, nach dem der Kläger unentgeltlich Land abgetreten und sich zur Zahlung von 4.320 DM verpflichtet hat.

2

Seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 18. Februar 1972 stattgegeben, weil die dem Beitragsbescheid zugrunde gelegte Satzung vom 21. Mai 1971 unwirksam sei. Nach der Satzung werde der Erschließungsaufwand nach der zulässigen Geschoßfläche verteilt, die sich durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschoßflächenzahl ergebe. Danach würden entgegen dem Gesetz Grundstücke mit gleicher Geschoßfläche unabhängig von der Art ihrer Nutzung gleichmäßig belastet. Die Art der Nutzung sei auch insoweit nicht berücksichtigt worden, als in Gebieten, in denen statt der Geschoßflächenzahlen im Bebauungsplan. Baumassenzahlen vorgesehen seien, die Baumassenzahl mit der Grundflächenzahl multipliziert, dann durch 3,5 dividiert werden müsse und das so gefundene Ergebnis als Geschoßflächenzahl zu verwenden sei. Die Satzung lege ferner in rechtswidriger Weise die tatsächliche Nutzung eines Grundstückes als Verteilungsschlüssel zugrunde, indem sie auf die durch eine Ausnahme oder eine Befreiung zugelassene größere als im Bebauungsplan vorgesehene Geschoßfläche abstelle. Schließlich enthalte die Satzung für beplante Gebiete keine rechtmäßige Regelung für Grundstücke, die nicht baulich, sondern in sonstiger Weise genutzt werden könnten. Da nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Stadt Heessen Grundstücke in beplanten Gebieten von der Beitragspflicht habe ausnehmen wollen, und da ferner der objektive Sinngehalt der gesamten Satzung einschneidend verändert werde, wenn man im Falle einer Teilnichtigkeit zur Beitragsfreiheit aller in beplanten Gebieten liegenden Grundstücke gelange, sei die gesamte Satzung ungültig.

3

Dem Beitragsbescheid könne auch nicht die frühere Satzung vom 3. April 1968 zugrunde gelegt werden, weil jene Satzung für den Fall, daß abspaltbare Teile einer Erschließungsanlage bereits vor Inkrafttreten der Satzung hergestellt gewesen seien, die Wahl lasse, nach der Grundstücksfläche oder, nach der Grundstücksbreite abzurechnen. Frühere Satzungen vom 13. Juni 1961 oder vom 3. März 1955 könnten schon deswegen nicht als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides angesehen werden, weil sie nicht wirksam veröffentlicht worden seien.

4

Mit der zugelassenen Sprungrevision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage, weil der in der Ortssatzung vom 21. Mai 1971 vorgesehene Verteilungsmaßstab rechtmäßig sei.

5

Der Kläger hält das Urteil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes für richtig und weist darauf hin, daß er auch Zahlung, Verwirkung und Verjährung eingewendet habe.

6

Der Oberbundesanwalt meint, eine Satzung brauche dann nicht auf die Verschiedenheit der Art der baulichen Nutzung abzustellen, wenn im gesamten Gemeindegebiet keine Abrechnungsgebiete vorhanden seien, in denen die Grundstücke in unterschiedlicher Art genutzt werden dürften. Er hält es aber auch dann, wenn es unterschiedliche Gebiete in diesem Sinne gebe, für bedenklich, die gesamte Satzung für nichtig zu erklären, wenn es um ihre Anwendung in einem Gebiet mit gleicher Nutzungsart gehe.

7

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil Bundesrecht nicht verletzt.

8

In neu erschlossenen Gebieten sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, nach § 131 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - die nach Abs. 2 dieser Vorschrift gesetzlich zugelassenen Verteilungsmaßstäbe in der Weise anzuwenden, daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird. Die Beitragssatzung muß eine dem § 131 Abs. 3 BBauG entsprechende Regelung enthalten, weil § 132 Nr. 2 BBauG die Art der Verteilung des Erschließungsaufwandes zum notwendigen Bestandteil der Satzung erklärt.

9

Bereits im Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - (DVBl. 1973, 502 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 7) hat der erkennende Senat entschieden, daß § 131 Abs. 3 BBauG gleichermaßen für beplante wie für unbeplante Gebiete gilt: In den beplanten Gebieten möge zwar die Verschiedenheit der Nutzungsart dadurch berücksichtigt sein, daß nach der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) zwischen der jeweiligen Nutzungsart und dem jeweiligen Nutzungsmaß ein Zusammenhang bestehe. Das aber genüge den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG nicht; denn in ihrem § 17 setze die Baunutzungsverordnung nur Höchstwerte für das Maß der Nutzung fest, so daß es den Gemeinden nicht versagt sei, für unterschiedliche Nutzungsarten das gleiche Nutzungsmaß festzulegen.

10

Daran ist festzuhalten. Die Baunutzungsverordnung enthält keine typische Regelung, die einer unterschiedlichen Nutzungsart ein verschiedenes Nutzungsmaß zuordnet.

11

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß für Industriegebiete Baumassenzahlen im Sinne der Baunutzungsverordnung festgesetzt sind und deswegen ein die Art der baulichen Nutzung berücksichtigender Verteilungsschlüssel besteht. Auch für Baumassenzahlen gibt die Baunutzungsverordnung nur einen Höchstsatz an, so daß die mit Hilfe der Baumassenzahl ermittelte - fiktive - Geschoßflächenzahl im Sinne des § 4 Nr. 3 der Satzung nicht notwendigerweise ein Nutzungsmaß bestimmt, das über dem für Wohngebiete zulässigen Maß liegt.

12

Es mag sein, daß in der Stadt H. gegenwärtig in beplanten Gebieten für gewerbliche und industrielle Baugebiete ein höheres Nutzungsmaß durch entsprechend höhere Geschoßflächen- oder Baumassenzahlen festgelegt ist als für Wohngebiete; dadurch mag dem Gebot der Berücksichtigung unterschiedlicher Nutzungsarten jedenfalls zur Zeit mittelbar entsprochen sein. Das folgt jedoch nicht aus der Beitragssatzung, die in ihrem § 4 Nr. 3 lediglich auf eine - fiktive (sich nämlich aus der durch 3,5 geteilten Multiplikation von Grundflächen- und Baumassenzahl ergebende) - Geschoßflächenzahl abstellt. Da - wie auch der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat - jedenfalls für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, daß durch Bebauungspläne Gebiete ausgewiesen werden, in denen eine unterschiedliche Art der Nutzung zulässig ist, ohne daß dann der Verschiedenartigkeit der Nutzung durch entsprechende Geschoßflächen- oder Baumassenzahlen Rechnung getragen werden müßte, bietet die Satzung keine Gewähr dafür, daß entsprechend § 131 Abs. 3 BBauG eine unterschiedliche Verteilung des Erschließungsaufwandes je nach Art der Nutzung erfolgt; solange die Satzung in diesem Sinne unvollständig ist, ist sie mit § 131 Abs. 3 BBauG nicht zu vereinbaren und deswegen insoweit als Grundlage für eine Heranziehung zu Beiträgen ungeeignet.

13

Die Satzung der Stadt H. berücksichtigt darüber hinaus nicht, daß auch in unbeplanten Gebieten eine unterschiedliche Art der baulichen Nutzung möglich ist. In dem bereits angeführten Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - hat der erkennende Senat die Anwendung des § 131 Abs. 3 BBauG in nichtbeplanten Gebieten einer Gemeinde bejaht, nachdem er festgestellt hatte, daß in der Gemeinde entsprechende neu erschlossene Gebiete mit unterschiedlicher Nutzungsart vorhanden waren. Ob dann, wenn in einer Gemeinde neu erschlossene, unbeplante Gebiete mit unterschiedlicher Nutzungsart weder vorhanden noch in Zukunft zu erwarten sind, eine dem § 131 Abs. 3 BBauG entsprechende Satzungsbestimmung für unbeplante Gebiete entbehrlich ist, kann offenbleiben; denn § 4 Nr. 3 der Beitragssatzung leidet an dem oben näher gekennzeichneten Verstoß gegen § 131 Abs. 3 BBauG ohnehin deswegen, weil zumindest die Möglichkeit der Planung neuer Baugebiete mit unterschiedlicher Nutzungsart nicht auszuschließen ist. Deswegen kommt es - entgegen dem Oberbundesanwalt - nicht darauf an, ob zur Zeit im Gemeindegebiet der Stadt Heessen Abrechnungsgebiete mit unterschiedlicher Nutzungsart vorhanden sind.

14

Demgegenüber läßt sich auch nicht argumentieren, daß die Satzung jederzeit geändert werden könne, wenn in einem (beplanten oder unbeplanten) Gebiet - erstmalig - eine unterschiedliche Art der Nutzung zulässig wird: Über mögliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Sachverhalte hat die Satzung abschließend zu bestimmen, wenn sie ihrer Aufgabe, die Erhebung von Erschließungsbeiträgen verbindlich für das gesamte Gemeindegebiet zu regeln, gerecht werden will. Die gerade im Abgabenrecht erforderliche Vorhersehbarkeit im Sinne der Berechenbarkeit zukünftiger Abgaben steht fortlaufenden Satzungsänderungen mit dem Ziel, neue Tatbestände der Abgabenpflicht zu unterwerfen, entgegen.

15

Dem Verwaltungsgericht ist auch dahin zu folgen, daß sich die Nichtigkeit der Verteilungsvorschrift auf die gesamte Satzung auswirkt, gleich, ob man § 139 BGB entsprechend anwendet (BVerfG, Beschluß vom 28. Januar 1970 in BVerfGE 27, 391 [399]) oder darauf abstellt, ob der ungültige Teil mit den übrigen Bestimmungen der Satzung in einem derart engen Zusammenhang steht, daß sich wegen dieser Verflechtung eine Aufteilung in gültige und ungültige Bestimmungen verbietet (BVerfG, Beschluß vom 12. November 1958 in BVerfGE 8, 274 [301]). Die Verteilung des Erschließungsaufwandes muß nach § 132 Nr. 2 BBauG in der Ortssatzung geregelt werden. Ist die Verteilungsregelung nicht vollständig oder erweist sie sich als (teilweise) ungültig, so wäre die Folge, daß die Satzung partiell nicht angewendet werden oder - anders ausgedrückt - daß in bestimmten Fällen eine Heranziehung nicht erfolgen könnte. Trägt die Erschließungsbeitragssatzung aber dem Bedürfnis nach einer dem Gleichheitssatz entsprechenden Heranziehung zu Abgaben nicht hinreichend Rechnung, weil sie in ihrer Unvollständigkeit die Inanspruchnahme eben nur für bestimmte Fallgruppen ermöglicht, andere dagegen jedenfalls in dem Sinne beitragsfrei läßt, daß nach der mit ihr geschaffenen Rechtslage eine Inanspruchnahme nicht erfolgen kann, so führt die unzureichende Gewährleistung der Abgabengleichheit zur Nichtigkeit der gesamten Satzung.

16

Ist die gesamte Satzung nichtig, so darf sie der Heranziehung des Klägers auch dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn es sich bei dem Abrechnungsgebiet Langenhövel um ein Gebiet mit gleichartiger Nutzung handelt. Erfaßt nämlich die Nichtigkeit die gesamte Satzung, so kommt es nicht darauf an, ob sich der fehlerhafte Verteilungsschlüssel auch im konkreten Fall auswirken könnte. Vielmehr fehlt es mangels einer gültigen Satzung an der notwendigen Rechtsgrundlage für jede Heranziehung. Damit erledigen sich gleichzeitig auch die in diese Richtung zielenden Ausführungen des Oberbundesanwalts, der meint, trotz Nichtigkeit der Verteilungsvorschrift könne die Satzung jedenfalls dann angewendet werden, wenn sich im konkreten Fall die Verteilung des Erschließungsaufwandes auf ein Gebiet mit einheitlicher Nutzung beziehe.

17

Soweit das Verwaltungsgericht die Nichtigkeit der Satzung zusätzlich damit begründet hat, daß § 4 Nr. 4 nicht auf die zulässige, sondern die tatsächliche Nutzung abstelle, wenn als Verteilungsmaßstab die auf Grund einer Ausnahme oder Befreiung zugelassene Geschoßflächenzahl diene, hat der Senat Bedenken, dieser Auffassung zu folgen. Weder in seinem Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 28.70 - (BVerwGE 38, 147) noch in dem mehrfach erwähnten Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - hat der Senat ausgesprochen, daß es bei Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes unzulässig sei, als Verteilungsmaßstab auf die durch die Ausnahme oder die Befreiung zugelassene Nutzung abzustellen. Der Senat hat allerdings auch keinen Anlaß, diese Rechtsfrage hier abschließend zu entscheiden, weil die Nichtigkeit der Satzung aus den oben erörterten Gründen ohnehin feststeht.

18

Soweit das Verwaltungsgericht auch die Satzungen aus den Jahren 1968, 1961 und 1955 als nichtig angesehen hat, ist das Revisionsgericht an diese Beurteilung gebunden. Das gilt insbesondere für die beiden früheren Satzungen, deren Nichtigkeit das Gericht mit ihrer mangelhaften Verkündung begründet. Seine Feststellung beruht insoweit auf Orts- und Landesrecht und kann vom Revisionsgericht nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht überprüft werden. Auch die Auslegung von § 7 Abs. 5 der Ortssatzung von 1968 ist zumindest denkgesetzlich möglich, so daß sie das Revisionsgericht bindet.

19

Danach waren die angefochtenen Bescheide rechtswidrig, da sie ohne rechtswirksame ortsgesetzliche Grundlage ergangen sind. Die Revision gegen das angefochtene Urteil war mit der sich für den Revisionskläger aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.230 DM festgesetzt.

Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter