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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1973, Az.: BVerwG IV C 52.71

Verteilungsmaßstab der Erschließungsbeiträge nach der Verschiedenheit der Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß; Verteilung des Erschließungsaufwandes in einem beplanten Abrechnungsgebiet auf die Anlieger nach Grundstücksfläche und Geschossfläche

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.02.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV C 52.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 25.06.1971 - AZ: 1 K 944/70

Fundstellen

  • BVerwGE 42, 17 - 20
  • BBauBl. 1973, 352
  • BRS 37, 246 - 248
  • BauR 1974, 194
  • DVBl 1973, 502-503 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1973, 352-353 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1973, 306
  • VerwRspr 25, 327 - 329
  • VerwRspr. 25, 327
  • ZMR 1973, 338

Amtlicher Leitsatz

Auch in nicht beplanten Gebieten, die erst nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, ist der unterschiedlichen Nutzung im Sinne von § 131 Abs. 3 BBauG zu entsprechen.

Dabei muß auch der etwa unterschiedlichen Nutzungsart entsprochen werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf die tatsächliche Nutzung abgestellt werden (Weiterführung der Rechtsprechung von BVerwGE 38, 147).

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Dr. Korbmacher und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Juni 1971 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer des Grundstücks V. in G. gegen seine Heranziehung zum Erschließungsbeitrag (Bescheid vom 18. August 1970), den der Beklagte noch in der Höhe von 944,42 DM fordert. Die V. liegt in einem unbeplanten Gebiet und ist in den Jahren 1961/1968 ausgebaut worden. Der Beitragsbescheid beruht auf der Satzung vom 28. April 1970, die am 18. Juni 1970 veröffentlicht wurde und sich rückwirkende Kraft auf den 30. Juni 1961 beigelegt hat. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht M. hob indessen durch Urteil vom 25. Juni 1971 den angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit folgender Begründung auf: Die Beitragssatzung enthalte keinen rechtsgültigen Verteilungsmaßstab für den beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Sie entspreche nicht der Vorschrift des § 131 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG -, derzufolge in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschlossen werden, wenn eine unterschiedliche bauliche Nutzung zulässig sei, die Verteilungsmaßstäbe der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprechen müßten. In § 6 Abs. 2 Satz 1 der Ortssatzung werde zwar in neuerschlossenen Gebieten dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung Rechnung getragen, indem die Summe aus Grundstücksfläche und Geschoßfläche als Verteilungsfaktor zugrunde gelegt werde. Eine unterschiedliche Art der Grundstücksnutzung sei indessen nicht berücksichtigt worden. Zwar sei in gewerblichen Gebieten das Maß der baulichen Nutzung in der Regel höher als in reinen Wohngebieten, so daß sich auf diese Weise auch die Art der Verschiedenartigkeit der baulichen Nutzung auf die Höhe des Erschließungsbeitrages in der Regel mittelbar auswirke. Das brauche jedoch nicht immer der Fall zu sein. So seien im Gebiet eines Bebauungsplanes der Stadt G. mehrere Grundstücke, für die Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse gleich sei, verschieden nutzbaren Baugebieten zugewiesen worden. Die Beitragssatzung könne daher insgesamt keine Anwendung finden.

3

Überdies ergäben sich aus der Satzung auch andere Unklarheiten. Für den Fall nämlich, daß durch eine Erschließungsanlage auch Grundstücke in einem Industriegebiet erschlossen würden, für die Baumassenzahlen festgesetzt worden seien, fehle es an einem Umrechnungsfaktor für die Geschoßflächenzahlen. Wenn eine Straße teils durch beplantes, teils durch unbeplantes Gebiet führe, fehle es ebenfalls an der Berücksichtigung unterschiedlicher Nutzung des Grundstückes, wenn im Sinne von § 6 Abs. 1 der Ortssatzung Verteilungsfaktor Grundstücksfläche und Anliegerbreite seien. Wenn ein Hintergrundstück keine parallel zur Erschließungsanlage verlaufende Grundstücksseite auf weise, sei nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung unklar, wie abgerechnet werden solle. Überraschend sei auch die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 der Satzung, wonach ein Grundstück, für das eine Nutzung ohne Bebauung festgesetzt sei, mit der doppelten Grundstücksfläche in Ansatz gebracht werde. Ein solches Grundstück müsse dann immer höher als die anderen Grundstücke belastet werden, wenn die Geschoßflächenzahl kleiner als eins sei. Da dies meistens der Fall sei, ergäben sich in der Regel unbillige Beiträge.

4

Mit der zugelassenen Sprungrevision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage.

5

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für begründet.

Entscheidungsgründe

7

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, da das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

8

Auch nach Überzeugung des erkennenden Senates ist die Verteilung des Erschließungsaufwandes in der Ortssatzung nicht rechtsgültig im Sinne von § 132 Nr. 2 BBauG geregelt worden. Nach § 6 Abs. 2 der Ortssatzung vom 28. April/18. Juni 1970 wird in beplanten Abrechnungsgebieten, in denen eine unterschiedliche Nutzung der Grundstücke zulässig ist, der Erschließungsaufwand auf die Anlieger nach Grundstücksfläche und Geschoßfläche verteilt. In allen übrigen Fällen wird er nach § 6 Abs. 1 der Ortssatzung nach der anliegenden Grundstücksbreite und der Grundstücksfläche verteilt. Diese Verteilungsmaßstäbe werden § 131 Abs. 3 BBauG nicht gerecht, weil dort für neuerschlossene Gebiete mit zulässiger unterschiedlicher Nutzung ein Maßstab verlangt wird, der dieser Verschiedenheit der Nutzung nach Art und Maß entspricht.

9

§ 131 Abs. 3 BBauG ist hier anwendbar. Er findet nämlich auch in Gebieten Anwendung, die nicht beplant sind. Sein Wortlaut gibt für eine Differenzierung zwischen beplanten und unbeplanten Gebieten nichts her, ob der Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 131 Abs. 3 BBauG davon ausgegangen ist, daß die Gemeinden allgemein für neuerschlossene Gebiete Bebauungspläne aufstellen werden, mag dahinstehen. In der Praxis ist das jedenfalls vielfach nicht der Fall. Angesichts dessen wäre es auch sachlich unangemessen, die Vorschrift auf beplante Gebiete einzuschränken.

10

Soweit dies im Schrifttum unter Hinweis darauf gefordert wird, daß sich praktisch erhebliche Schwierigkeiten ergäben, wollte man auch in unbeplanten Gebieten einen (unterschiedlichen) Verteilungsmaßstab im Sinne des § 131 Abs. 3 BBauG verlangen, kann dem nicht zugestimmt werden. Auch unbeplante Gebiete können so aufgegliedert sein, daß sie in sich hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Bebauung klare Abgrenzungen aufweisen. Auch wo dies nicht der Fall ist, werden die Schwierigkeiten im wesentlichen dadurch aufgefangen, daß § 131 Abs. 3 BBauG richtig verstanden nicht die Berücksichtigung jeder einzelnen Verschiedenheit von Art und Maß der Nutzung verlangt, sondern - anderenfalls ließe er sich ganz allgemein nicht praktizieren - die Berücksichtigung grundsätzlicher Verschiedenheiten ausreichen läßt. Soweit in unbeplanten Gebieten demnach gewisse Schwierigkeiten entstehen, müssen sie von den Gemeinden in Kauf genommen werden. Das rechtfertigt sich auch deshalb, weil es in der Hand der Gemeinden liegt, für neu zu erschließende Gebiete jeweils einen Bebauungsplan zu erlassen. Wenn dabei zur Erleichterung der Beitragsberechnung in geschlossen bebauten Gebieten auf die tatsächliche Nutzung abgestellt werden mag, so ist dies zulässig. Die Überlegungen, die der erkennende Senat hierzu für bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossene Gebiete im Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 28.70 - (BVerwGE 38, 147) angestellt hat, gelten auch für neuerschlossene Gebiete. Der Wortlaut des § 131 Abs. 3 BBauG zwingt nicht zu einer anderen Auslegung. Die Vorschrift gilt zwar nach ihrem Gesetzestatbestand für Gebiete, in denen eine unterschiedliche Nutzung zulässig ist; als Rechtsfolge gebietet sie aber, daß die Verteilungsmaßstäbe "der Verschiedenheit dieser Nutzung" entsprechen. Diese Wortfassung deckt auch eine Berücksichtigung der unterschiedlichen tatsächlichen Nutzung. Für die innerhalb eines solchen Gebietes noch unbebauten Grundstücke kann der sich an der tatsächlichen Nutzung ausrichtende Verteilungsmaßstab etwa derart ergänzt werden, daß sie nach einer zulässigen Bebauung beurteilt werden, die sich aus der in der Nachbarschaft gegebenen tatsächlichen Nutzung ergibt.

11

§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Ortssatzung entsprechen der Vorschrift des § 131 Abs. 3 BBauG insoweit nicht, als sie die Verschiedenheit der Nutzung lediglich nach dem Maß, nicht jedoch nach der Art berücksichtigen. Zwar mag die Verschiedenheit der Nutzungsart in beplanten Gebieten weitgehend bei Anwendung der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) - BauNVO - dadurch berücksichtigt sein, daß zwischen der jeweiligen Nutzungsart und dem jeweiligen Nutzungsmaß ein Zusammenhang besteht. Indessen werden in dieser Verordnung im allgemeinen nur Höchstzahlen festgelegt, die von den Gemeinden unterschritten werden dürfen. Es ist den Gemeinden auch nicht untersagt, für unterschiedlich genutzte Gebiete das gleiche Nutzungsmaß festzulegen. Bei dieser Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Baunutzungsverordnung jedenfalls eine typische Regelung enthalte, nach der der Art der Nutzung grundsätzlich bereits durch die Festlegung des Maßes der Nutzung entsprochen werde. Das gilt noch um so mehr, als der Zusammenhang zwischen Art und Maß der baulichen Nutzung durch die Baunutzungsverordnung nicht erstmals geschaffen worden ist (vgl. aus der vorangegangenen Zeit etwa § 20 der Hessischen Bauordnung vom 6. Juli 1957), also schon bei Erlaß des Bundesbaugesetzes bekannt war und deshalb der Formulierung des § 131 Abs. 3 BBauG entnommen werden muß, weil der Gesetzgeber diesen mittelbaren Zusammenhang nicht genügen lassen wollte. Daher werden die Gemeinden der Vorschrift des § 131 Abs. 3 BBauG nur dann gerecht, wenn sie für die Verteilung des Erschließungsaufwands unterschiedliche Maßstäbe nicht allein nach dem unterschiedlichen Nutzungsmaß festlegen, sondern dabei auch die Verschiedenheit der Nutzungsart berücksichtigen. Freilich brauchen dabei - in dem bereits gekennzeichneten Sinne - nur erhebliche Unterschiede in Rechnung gestellt zu werden. Es ist nicht erforderlich, für sämtliche in § 17 BauNVO festgelegte Baugebiete jeweils unterschiedliche Verteilungsmaßstäbe festzusetzen. In aller Regel mag es genügen, wenn wenigstens die rein gewerblich oder industriell genutzten Grundstücke stärker belastet werden.

12

Wenn der Oberbundesanwalt demgegenüber meint, im vorliegenden Falle gehe es um ein Abrechnungsgebiet, in dem eine unterschiedliche Nutzung nach Art und Maß nicht vorhanden sei, so daß nach § 6 Abs. 1 der Ortssatzung habe abgerechnet werden können, so vermag sich dem der erkennende Senat nicht anzuschließen. Es steht fest, daß in der Stadt G. neuerschlossene Gebiete mit unterschiedlicher Nutzungsart vorhanden sind. Bei dieser Sachlage führen die aufgezeigten Mängel der Ortssatzung rechtlich zu dem Ergebnis, daß die Verteilung des Aufwandes nicht rechtsgültig in der Ortssatzung geregelt worden ist. § 6 der Ortssatzung ist mithin insoweit nichtig. Da ein Verteilungsmaßstab indessen ortsgesetzlich festgelegt sein muß, wenn Erschließungsbeiträge erhoben werden sollen, mußte der angefochtene Bescheid, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, aufgehoben werden.

13

Weitere Bedenken bestehen gegen die vom Verwaltungsgericht beanstandete Ortssatzung aus bundesrechtlicher Sicht nicht. Insbesondere konnte sich die Ortssatzung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22. Juni 1968 - BVerwG IV C 87.68 - (DVBl. 1969, 273) und vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - (DVBl. 1970, 835) rückwirkende Kraft beilegen.

14

Nach alledem war die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO für den Beklagten ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 950 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Isendahl
Dr. Korbmacher
Noack