Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1970, Az.: BVerwG IV C 141.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 141.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 07.10.1968 - AZ: 216 VI 65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 35, 222 - 225
- BRS 37, 336 - 338
- BayVBl 1971, 20
- DÖV 1971, 394 (Kurzinformation)
- KommStZ 1972, 12
- MDR 1970, 954 (amtl. Leitsatz)
- ZMR 1970, 381
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der sog. Straßensicherungsvertrag in Bayern steht der Anwendung des neuen Erschließungsbeitragsrechtes für Straßen, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt worden sind, nur dann entgegen, wenn in ihm über seinen eigentlichen Sicherungscharakter hinaus eine Ablösung der Beitragspflicht für alle Zeiten vereinbart worden ist (Fortführung der Rechtsprechung in BVerwG IV C 56.67 und BVerwG IV C 93.67).
- 2.
Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für neue Straßen kann nur erfolgen, wenn ein entsprechender Bebauungsplan vorliegt oder die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen von einem Bebauungsplan abgesehen werden kann (Fortführung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 94.67).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1970
durch
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther, Prof. Dr. Sendler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Oktober 1968 wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. November 1965 wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 470 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die klagende Stadt Nürnberg wendet sich gegen den Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 16. Juni 1965, mit dem ein an die Beigeladene ergangener Bescheid der Klägerin über einen Erschließungsbeitrag für die Einrichtung von Parkbuchten aufgehoben worden ist. Die Stadt Nürnberg hatte im Jahre 1962 beschlossen, einen Abschnitt der Klopstockstraße in der Gemarkung Erlenstegen auszubauen, und den Ausbau bis März 1963 durchgeführt. Im südlichen Teil wurden eine Fahrbahn, zwei Gehsteige, Entwässerung und eine Parkfläche eingerichtet, die unter anderem auch vor dem Grundstück der Beigeladenen liegt. Der nördliche Teil des Abschnittes wurde nach einer Straßenbiegung nur halbseitig ausgebaut, nämlich mit einer halben Fahrbahn und nur einem Gehsteig. Im Bebauungsplan vom Jahre 1934 sind die Parkbuchten noch nicht vorgesehen, jedoch im neuen Planentwurf vom Jahre 1962, der indessen noch nicht genehmigt worden ist. Die Beigeladene und ihr Ehemann hatten sich anläßlich der Bebauung ihres Grundstückes Klopstockstraße ... in einem Vertrage vom März 1957 verpflichtet, die Kosten der Herstellung der Straße vor ihrem Grundstück auf halbe Straßenbreite mit Gehweg, Randstein, Rinne, Fahrbahn und Entwässerung zu ersetzen. Die Höhe des Kostenersatzes sollte sich nach dem Zeitpunkt der Straßenherstellung bestimmen. Für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wurde sie mit 2.800 DM ermittelt, für welchen Betrag die Eheleute eine Grundschuld bestellten. Für die Herstellung von Fahrbahn und Gehsteigen zog die Stadt Nürnberg die Beigeladene aufgrund des Vertrages zu einem Kostenersatz in Höhe von etwa 4.200 DM heran. Im vorliegenden Verfahren verlangt sie für die Herstellung der Parkflächen einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 486,34 DM.
Während das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 2. November 1965 die Klage abgewiesen hatte, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof den Beitragsbescheid in einer Höhe von 463,18 DM. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne für neu hergestellte Straßen der Inhalt eines früheren Straßensicherungsvertrages nicht zugrunde gelegt werden. Nach früherem Recht hätten Parkflächen nicht in den Sicherungsvertrag einbezogen werden können, nach neuem Recht seien sie umlegungsfähig. Eine Ablösung der Beitragspflicht könne im vorliegenden Vertrag nicht gesehen werden, da dieser lediglich Sicherungszwecken gedient habe. Die für acht Kraftwagen geschaffenen Parkbuchten seien auch erforderlich gewesen, obwohl die Anlieger zum Teil eigene Garagen besäßen. Wenn der Entwurf eines Bebauungsplanes vom Jahre 1962 auch noch nicht genehmigt worden sei, komme doch in ihm bereits der Planungswille der Gemeinde zum Ausdruck. Allerdings habe die Stadt Nürnberg dem Erschließungsaufwand auch einen Bauverwaltungskostenzuschlag von 5 % zugerechnet, was nicht zulässig sei. Insoweit sei der Beitragsbescheid von der Regierung zu Recht aufgehoben worden, so daß er nur in Höhe von 463,18 DM bestätigt werden könne.
Mit der zugelassenen Revision trägt der beklagte Freistaat Bayern vor, der Vertrag habe eine Ablösung des Erschließungsbeitrages zum Inhalt. Mit Abschluß des Vertrages sei eine Beitragspflicht dem Grunde nach bereits entstanden, möge auch die Höhe des Beitrages noch unbestimmt gewesen sein. Es entspreche dem Sinn des Überleitungsrechtes, bereits entstandene Schuldverhältnisse bestehen zu lassen. Das gelte insbesondere für die sogenannten Nürnberger Straßensicherungsverträge, in denen die Herstellung der Straße im einzelnen festgelegt werde. Ein solcher Vertrag genieße einen starken Vertrauensschutz, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes praktisch durch rückwirkenden Eingriff in bereits geschaffene Rechtsverhältnisse beseitigt werde.
Die Klägerin weist darauf hin, daß die grundsätzliche Rechtsfrage dieses Rechtsstreites bereits vom Bundesverwaltungsgericht in ihrem Sinne entschieden worden sei.
II.
Die Revision muß Erfolg haben, weil ein rechtswirksamer Bebauungsplan für die Einrichtung von Parkbuchten nicht vorliegt.
Der sogenannte Straßensicherungsvertrag aus dem Jahre 1957 steht freilich der Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die Parkfläche nicht entgegen. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach, insbesondere in der Sache BVerwG IV C 93.67 (VerwRspr. 20, 951) entschieden, daß sich ein solcher Vortrag auf Erschließungsbeiträge für Anlagen, die unter der Geltung des neuen Erschließungsrechtes hergestellt worden sind, nur dann auswirken kann, wenn er über seinen Sicherungscharakter hinaus die Beitragsverpflichtung des Bürgers für alle Zeiten ablösen wollte. Dieser Ablösungsgedanke müßte im Vertrage klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Wenn das, wie auch im vorliegenden Falle, nicht geschehen ist, so muß davon ausgegangen werden, daß die Beteiligten vertragliche Vereinbarungen auf der Grundlage des damaligen bayerischen Landesrechtes getroffen haben, wobei der Bürger sich im gleichen Umfange zur Erstattung von Kosten verpflichtete, wie der Bürger im ehemals preußischen Rechtsbereich durch. Gesetz zu einer solchen Erstattung verpflichtet war. Die in Bayern übliche vertragliche Regelung kann keine stärkere Wirkung beanspruchen als die in anderen Ländern vorhandene gesetzliche Bindung. Soweit es an einer wirksamen Ablösung fehlt, kann das neue Erschließungsrecht des Bundesbaugesetzes in allen Ländern den Anspruch erheben, für neu hergestellte Erschließungsanlagen voll zur Anwendung zu gelangen. Sein Überleitungsrecht regelt in den §§ 133 Abs. 4, 180 BBauG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwG I C 88.63 (BVerwGE 18, 80) nur solche Fälle, in denen die Erschließungsanlage bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt war. Es ist im Charakter des Abgabenrechtes begründet, daß neue Tatbestände in aller Regel auch den im Zeitpunkt ihrer Verwirklichung geltenden (neuen) Abgaberegelungen unterliegen. Das Vertrauen des Bürgers kann insoweit nur in besonderen Fällen einen Schutz genießen. Der erkennende Senat hat einen solchen Schutz nur dann anerkannt, wenn die Beitragsforderung eindeutig abgelöst worden ist oder wenn die Gemeinde eindeutig für alle Zeiten darauf verzichtet hat, Nur in diesen Fällen liegen abgeschlossene Tatbestände vor, in die auch ein Gesetz nicht rückwirkend eingreifen dürfte. In allen anderen Fällen jedoch, in denen eine gesetzliche Regelung oder eine vertragliche Abmachung aufgrund des seinerzeit geltenden Rechtes bestand, legt sich das neue Erschließungsbeitragsrecht keine rückwirkende Kraft bei, wenn es einen nach seinem Inkrafttreten entstandenen Sachverhalt anderen Abgaben unterwirft, als es früher vorgesehen war.
Indessen fehlt es im vorliegenden Fall an dem Bebauungsplan, der von § 125 Abs. 1 BBauG für die Herstellung der öffentlichen Straßen verlangt wird. Der erkennende Senat hat einen Bebauungsplan in der Sache BVerwG IV C 94.67 auch als Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für erforderlich gehalten. Die in § 125 Abs. 2 BBauG vorgesehenen Ausnahmen liegen nicht vor. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Einrichtung der Parkbuchten nicht genehmigt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist auch offensichtlich erforderlich, da ein solcher Plan bereits im Jahre 1934 festgesetzt worden ist und auch zur Zeit ein neuer Planentwurf vorliegt. Da dieser Planentwurf bisher jedoch von der Regierung nicht genehmigt worden ist, liegt ein rechtswirksamer Bebauungsplan nicht vor. Von einem Bebauungsplan oder der behördlichen Genehmigung kann auch nicht etwa deswegen abgesehen werden, weil die Anlage bei dem Inkrafttreten des § 125 BBauG bereits im Bau gewesen wäre. In einem solchen Falle würde der erkennende Senat allerdings einen Bebauungsplan oder die nachträgliche Erteilung der Genehmigung nicht für erforderlich halten. Der Ausbau der Klopstockstraße ist jedoch erst im Jahre 1962 beschlossen und im Jahre 1963 beendet worden.
Mangels eines richtswirksamen Bebauungsplanes konnte die Klägerin somit Erschließungsbeiträge nicht rechtswirksam erheben. Der Widerspruchsbescheid der Regierung ist daher rechtmäßig ergangen, wenn er auch mit anderer Begründung aufrechtzuerhalten ist. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach im Ergebnis zu bestätigen. Die Kostenpflicht der Klägerin für das Berufungs- und Revisionsverfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Urteil ist ohne Kostenentscheidung verkündet worden. Da sich die Kostenfolge zwingend aus dem Gesetz ergibt, konnte der Urteilsausspruch insoweit nach § 118 VwGO berichtigt werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 470 DM festgesetzt.
Clauß
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler