Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1975, Az.: BVerwG IV C 51.73
Zulässigkeit einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung einer Erschließungsanlage während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; Voraussetzungen der Erhebung von Erschließungsbeiträgen; Voraussetzungen der Nachholung eines Bebauungsplanes und die damit verbundene Rückwirkung; Voraussetzungen für die Heranziehung zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 51.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 13.07.1972 - AZ: 115 I 71
- VGH Bayern - 07.06.1973 - AZ: 138 VI 72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 37, 51 - 55
- BayVBl. 1976, 26
- DVBl 1976, 647 (Kurzinformation)
- DÖV 1975, 716-717 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1975, 268
- VerwRspr 27, 700 - 703
- VerwRspr. 27, 700
- ZMR 1976, 63
Amtlicher Leitsatz
Die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zum Ausbau einer Erschließungsanlage kann nachträglich noch im Berufungsverfahren erfolgen (Weiterführung der Rechtsprechung in BVerwG IV C 30.71).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, die Rechtsnachfolgerin des Landwirtes L. G. ist, wendet sich als Eigentümerin des überwiegend gärtnerisch genutzten Grundstückes Fl.Nr. 3590 der Gemarkung K. gegen die Anforderung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von 1.607,04 DM im Bescheid vom 22. Oktober 1970 für den mit Ausnahme der Gehsteige erfolgten Ausbau eines Abschnittes des Stationsweges. Während der hiergegen erhobene Widerspruch erfolglos blieb, hob das Verwaltungsgericht Beitragsbescheid und Widerspruchsbescheid auf, weil ein Bebauungsplan nicht vorlag.
Auf die Berufung der Beklagten wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 7. Juni 1973 die Klage ab, weil das Landratsamt am 7. November 1972 während des Berufungsverfahrens seine Zustimmung zum Ausbau der Straße erteilt habe. Ein Verwaltungsakt könne nach anerkannter Rechtsprechung noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geändert werden. Zwar stelle die Zustimmung der Verwaltungsbehörde im vorliegenden Falle im Verhältnis zum Beitragspflichtigen keinen Verwaltungsakt dar, sei vielmehr eine Voraussetzung der Beitragsfestsetzung. Auch habe die Rechtsprechung verschiedentlich die Heilung eines Verwaltungsaktes durch nachträgliche Äußerungen der Behörden verneint und es nicht hingenommen, daß die Zustimmungsbehörde sich an eine von der Erstbehörde geschaffene vollendete Tatsache anhänge, da ihre Erklärung ohne Rücksichtnahme auf eine bereits vorliegende Entscheidung der Erstbehörde ergehen solle. Solche Erwägungen könnten jedoch bei der nachträglichen Zustimmung zum Ausbau einer Erschließungsanlage deswegen nicht durchschlagen, weil in diesem Falle die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nur dann versagt werden dürfe, wenn die Herstellung der Anlage den öffentlichen Planungsbelangen widerspreche. Der Verwaltungsbehörde seien mithin nicht nur kein Ermessens Spielraum eingeräumt, vielmehr seien auch die Rechtsvoraussetzungen für eine Verweigerung der Zustimmung außerordentlich eng gezogen. Im vorliegenden Fall liege kein Anhaltspunkt für die Möglichkeit vor, ein Ausbau des Stationsweges könne den Zielen der Raumordnung und Landesplanungen, den Bedürfnissen der Bevölkerung oder sonstigen Planungsbelangen widersprechen. Es sei daher von vornherein klar gewesen, daß eine Zustimmung habe erteilt werden müssen. Die Zustimmung sei zwar nicht ausdrücklich, wohl aber ihrem Inhalt nach rückwirkend erfolgt. Nichts spreche gegen die Auffassung, daß auch nach Erlaß des noch nicht rechtskräftigen Urteils erster Instanz wirksam hätte zugestimmt werden können. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe die Nachholung eines Bebauungsplanes und die im Ergebnis damit verbundene Rückwirkung gebilligt, wenn die Betroffenen mit einer solchen Lösung hätten rechnen müssen. So aber sei es im vorliegenden Falle gewesen.
Die Beitragsforderung sei auch nicht erloschen, da der Beitragsbescheid den am 1. Januar 1968 begonnenen Lauf der Erlöschensfrist unterbrochen habe. Bei dieser Rechtslage könne dahingestellt bleiben, ob ein Bebauungsplan erforderlich gewesen sei oder nicht. Die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliege, hätte nur durch eine Ortsbesichtigung geklärt werden können.
Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin
die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil Bundesrecht nicht verletzt.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt, sofern nicht die Ausnahme des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG eingreift, die Erhebung von Erschließungsbeiträgen voraus, daß ein Bebauungsplan vorliegt, dem die Herstellung der Erschließungsanlage entspricht, oder daß die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Straßenherstellung erteilt ist (Urteil vom 29. Mai 1970 - BVerwG IV C 141.68 - [BVerwGE 35, 222]). Dem Ausbau des Stationsweges in Karlstadt lag ein Bebauungsplan nicht zugrunde. Die höhere Verwaltungsbehörde hat der Straßenherstellung jedoch zugestimmt. Diese Zustimmung lag im Zeitpunkt der Heranziehung des Rechtsvorgängers der Klägerin allerdings noch nicht vor; sie ist erst während des Anfechtungsprozesses gegen den Heranziehungsbescheid erteilt worden. Es steht daher zur Entscheidung, ob die am 7. November 1972 und damit erst während des Berufungsverfahrens erteilte Zustimmung im vorliegenden Verfahren zu beachten ist und dies zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides führt. Das muß in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht bejaht werden.
Daß die Zustimmung auch nachträglich erteilt werden kann, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG IV C 30.71 - [BVerwGE 41, 72 [74, 75]] und Beschluß vom 6. Juli 1971 - BVerwG IV B 63.71 - [Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 2]). In seinem Urteil vom 24. Oktober 1972 hat der Senat zur Begründung auf seine Rechtsprechung zu § 17 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) - FStrG - verwiesen (vgl. Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 22.69 - [DÖV 1972, 129]). Dieser Vorschrift hat er entnommen, daß sie ungeachtet ihres auf das Gegenteil hindeutenden Wortlautes auch eine nachträgliche Planfeststellung zuläßt: Würde sie nämlich generell jede nachträgliche Planfeststellung ausschließen, wäre also jeder nachträgliche Planfeststellungsbeschluß schon wegen seiner Nachträglichkeit rechtswidrig, so würde ein rechtmäßiger Planfeststellungsbeschluß im Falle eines bereits erfolgten Ausbaues voraussetzen, daß die Anlage wieder beseitigt wird, damit sie nach dann vorausgegangenem Planfeststellungsbeschluß in rechtmäßiger Weise erneut hergestellt werden kann. Diese Konsequenz sei nicht zu billigen. Deswegen müsse dem Gesetz entnommen werden, daß auch eine nachträgliche Planfeststellung zulässig sei (Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 22.69 - [DÖV 1972, 129]).
Der Senat hält daran fest, daß im wesentlichen aus den Gründen, die nach § 17 FStrG eine nachträgliche Planfeststellung ausreichen lassen, auch § 125 Abs. 2 BBauG eine nachträgliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung einer Erschließungsanlage zuläßt: Schon der Wortlaut des § 125 Abs. 2 BBauG spricht - anders als der des § 17 FStrG - für die Zulässigkeit der nachträglichen Zustimmung. Während § 17 FStrG ausdrücklich einen "vorher" festgestellten Plan verlangt, dürfen nach § 125 Abs. 2 BBauG Anlagen, wenn ein Bebauungsplan nicht vorliegt, nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden, ohne daß insoweit ein Zeitpunkt bestimmt wird, in dem die Zustimmung - spätestens - vorliegen muß. Aber auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift genügt eine nachträgliche Zustimmung: Die Erteilung der Zustimmung steht - wiederum im Gegensatz sowohl zur Planfeststellung nach § 17 FStrG als auch zur Entscheidung einer Gemeinde, ob und in welcher Weise sie eine Erschließungsanlage herstellen will - nicht im Ermessen der höheren Verwaltungsbehörde. Diese ist vielmehr auf eine Rechtsaufsicht beschränkt; sie darf ihre Zustimmung nur versagen, wenn die Anlage den in § 1 Abs. 3 bis 5 BBauG bezeichneten Anforderungen widerspricht. Durch die Herstellung einer Straße vor Zustimmung werden zwar vollendete Tatsachen geschaffen; diese vermögen sich jedoch auf die in Anwendung des § 1 Abs. 3 bis 5 BBauG zu treffende Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde nicht auszuwirken.
Darüber hinaus ist allerdings - wie eingangs erwähnt - das Vorliegen eines Bebauungsplanes oder die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde Voraussetzung für die Beitragserhebung. Auch in Richtung auf die Beitragspflicht ist es aber unbedenklich, wenn die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erst nachträglich erteilt wird. Aus der Sicht des Beitragspflichtigen ist allein entscheidend, ob die Erschließungsanlage überhaupt den in § 1 Abs. 3 bis 5 BBauG bezeichneten Anforderungen entspricht und ob damit zu rechnen ist, daß sie in einer diesen Anforderungen genügenden Weise auf die Dauer - und durch Widmung gesichert - zur Erschließung der Grundstücke zur Verfügung steht.
Freilich war in der Sache BVerwG IV C 30.71 die Zustimmung zwar nach Straßenherstellung, aber noch vor dem Erlaß des Beitragsbescheides erfolgt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hält im Urteil vom 5. Februar 1971 - OVG II 37.69 - (DÖV 1971, 819) eine Nachholung der Zustimmung jedenfalls bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens für rechtmäßig. Das ist in der Tat schon im Hinblick auf die Einheit des Verwaltungsverfahrens und die Maßgeblichkeit des Widerspruchsbescheides (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) unbedenklich. Der erkennende Senat hat darüber hinaus keine Bedenken, die Nachholung der Zustimmung bis zum Abschluß der gerichtlichen Tatsacheninstanzen als im anhängigen Verfahren beachtlich anzusehen; denn entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz alle Voraussetzungen vorliegen, die zur Rechtfertigung des Beitragsanspruchs erforderlich sind.
Eine Rückwirkung hat die nachträgliche Zustimmung allerdings nicht; das hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 6. Juli 1971 (a.a.O.) ausgesprochen. Die Zustimmung ist ein im Verhältnis zwischen der höheren Verwaltungsbehörde und der Gemeinde ergehender Verwaltungsakt. Verwaltungsakte werden in der Regel mit ihrer Bekanntgabe an den Adressaten wirksam, ohne daß ihnen eine Rückwirkung zukommt. Ein Anlaß, von dieser Regel im Hinblick auf die Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BBauG eine Ausnahme zu machen, besteht nicht: Die Zustimmung wird mit ihrer Bekanntgabe an die Gemeinde wirksam. Erst in diesem Zeitpunkt liegen alle Voraussetzungen für die Heranziehung zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages vor. Ein vorher erlassener Erschließungsbeitragsbescheid wird also erst im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zustimmung rechtmäßig.
Nicht anders liegt es, wenn nachträglich ein den Straßenausbau festsetzender Bebauungsplan erlassen wird. Ob es zulässig ist, ihm - als Rechtsnorm (§ 10 BBauG) - Rückwirkung beizulegen, steht hier nicht zur Entscheidung; jedenfalls ist eine Rückwirkung nicht erforderlich, wenn durch den Bebauungsplan die bisher fehlende Voraussetzung für die Beitragserhebung geschaffen werden soll. Der Senat hat bereits entschieden, daß ein erst während des Berufungsverfahrens in Kraft getretener Bebauungsplan einen Erschließungsbeitragsbescheid heilen kann (Urteil vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 94.67 - [Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4]). Soweit es in diesem Urteil heißt, daß mit dem erst nachträglich in Kraft getretenen Bebauungsplan "im Ergebnis" eine Rückwirkung verbunden sei, ist damit nicht gemeint, daß dem Bebauungsplan eine Rückwirkung im engeren Sinne dieses Wortes zukomme, also sein Inkrafttreten rückdatiert werden müsse. Der Hinweis auf die Rückwirkung sollte vielmehr nur zum Ausdruck bringen, daß der bereits vorher erfolgte Ausbau der Erschließungsanlage durch den nachträglich in Kraft getretenen Bebauungsplan gebilligt werde und sich diese Billigung folglich der Sache nach auf zeitlich zurückliegende Maßnahmen beziehe. Da die Voraussetzungen für eine Heranziehung zum Erschließungsbeitrag - sofern Bebauungsplan und Zustimmung nicht nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauGüberhaupt entbehrlich sind - erst vorliegen, wenn ein Bebauungsplan, in Kraft getreten oder die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt ist, wird auch ein Heranziehungsbescheid erst in diesem Zeitpunkt rechtmäßig.
Die Klägerin kann dagegen nicht einwenden, ihr könnten unnötige Kosten dadurch entstehen, daß sie zunächst einen rechtswidrigen Bescheid zu Recht angefochten habe, infolge der Heilung des Bescheides jetzt aber unterliege und demgemäß Kosten zu tragen habe. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, nach Eintritt der Rechtmäßigkeit des Bescheides die Hauptsache für erledigt zu erklären und damit die Tragung der Verfahrenskosten abzuwenden.
Die Beitragsforderung ist im vorliegenden Falle nicht verjährt. Die Verjährung, die sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nach Landesrecht regelt, kann nicht vor der Entstehung der Beitragspflicht eintreten. Im vorliegenden Fall wird nach Abspaltung der Kosten für den Bürgersteig nur ein Teilbetrag gefordert. Für Teilmaßnahmen entsteht die Beitragspflicht erst mit der Kostenspaltung, soweit diese nicht in der Beitragssatzung zwingend vorgeschrieben ist. Das ergibt sich aus dem Urteil vom 29. Oktober 1969 - BVerwG IV C 43.68 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 33 [S. 7]). Die Beitragssatzung der Beklagten schreibt die Kostenspaltung nicht zwingend vor. Deswegen war ein Aussprach der Kostenspaltung erforderlich, der hier im Beitragsbescheid zu sehen ist; seine derart konkludent zum Ausdruck gebrachte Kostenspaltung hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 30. Januar 1970 - BVerwG IV C 131.68 - (Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 7 [S. 11]) gebilligt. Eine Verjährung kann mithin nicht eingetreten sein, da die Verjährungsfrist erst mit der Zustellung des Beitragsbescheides zu laufen begonnen hat. Einer Prüfung der Frage, ob und wann ein Verwaltungsakt die Verjährung unterbrechen kann, bedarf es mithin nicht. Hierüber hätte überdies das Berufungsgericht endgültig zu entscheiden.
Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, ob es im vorliegenden Fall überhaupt eines Bebauungsplanes oder einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne von § 125 BBauG bedurfte. Ob die in § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG vorgesehene Ausnahme vorlag, brauchte nicht geprüft zu werden, da nach der vom erkennenden Senat gebilligten Rechtsansicht des Berufungsgerichts eine Zustimmung jedenfalls rechtswirksam erteilt worden ist.
Nach alledem war die Revision der Klägerin gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen, was nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kostenpflicht der Klägerin für das Revisionsverfahren zur Folge hatte.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.607 DM festgesetzt.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter