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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1969, Az.: BVerwG IV C 43.68

Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Abspaltung von Kosten des Grunderwerbes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV C 43.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 18.12.1967 - AZ: 1 A 108/66

Fundstellen

  • DVBl 1970, 834 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1970, 429 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 1967 wird aufgehoben.

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 21. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.570 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Grundstücks W. L.straße Nr. 33 in L. gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag von rund 1.570 DM durch den am 15. Dezember 1965 zugestellten Bescheid vom 14. Dezember 1965. Die L.straße ist in den Jahren 1958 bis 1961 hergestellt worden. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist sie im November 1961 dem öffentlichen Verkehr übergeben worden. Die Ortssatzung der Gemeinde sieht die Möglichkeit der Abspaltung von Kosten des Grunderwerbes vor. Da das Straßengelände noch nicht vermessen worden war, beschloß der Stadtrat, die Kosten des Grunderwerbes abzuspalten und forderte von den damaligen Eigentümern des Grundstückes A. und A. B. Erschließungsbeiträge ohne Einbeziehung der Kosten des Grunderwerbes. A. B. ist inzwischen verstorben und von den Klägern beerbt worden. Das Widerspruchsverfahren brachte keinen Erfolg. Auch die Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt abgewiesen.

2

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hob indessen durch Urteil vom 18. Dezember 1967 die angefochtenen Bescheide auf, weil die Beitragsforderung verjährt sei. Dahingestellt könne bleiben, ob eine Verjährungsfrist von einem oder von drei Jahren gelte. Auch bei einer dreijährigen Verjährungsfrist sei der Anspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 1964 verjährt gewesen. Nach dem Gesetz entstehe die Beitragspflicht mit Abschluß derjenigen Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden solle. Diese Arbeiten seien jedoch bereits im November 1961 abgeschlossen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Straße für den öffentlichen Verkehr freigegeben worden und die Abrechnung des Bauunternehmers bei der Beklagten eingegangen. Ohne Bedeutung sei, daß der Stadtrat der Beklagten erst am 18. Dezember 1964 die in § 6 der Ortssatzung vorgesehene Feststellung über Abschluß der Teilmaßnahmen und Kostenspaltung getroffen habe. Die Verjährung sei durch diesen Beschluß auch nicht unterbrochen worden.

3

Soweit die Kläger allerdings geltend gemacht hätten, die Ortssatzung sei nicht rechtsgültig, könnte ihnen nicht gefolgt werden. Die Beitragssatzung der Beklagten vom 18. Oktober 1961 bilde die Rechtsgrundlage der Beitragsforderung, weil die Bauarbeiten der Teilmaßnahmen erst nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes beendet worden seien. Zwar habe diese Satzung nicht in ihrer endgültigen Fassung öffentlich ausgelegen. Der ausgelegte Entwurf sei jedoch, später nicht in seinem Inhalt, sondern nur hinsichtlich der sprachlichen Fassung geändert worden. Dem Zweck des Auslegungsverfahrens sei daher Genüge getan worden. Auch seien bei der Beschlußfassung des Stadtrates über die Satzung Vorschriften des Gemeinderechtes nicht mißachtet worden, so daß die Ortssatzung vom Jahre 1961 rechtsgültig sei. Schließlich beständen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 18. Dezember 1964.

4

Mit der zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor, die Beitragspflicht für Teilmaßnahmen entstehe erst dann, wenn die Gemeinde erkennbar von der Kostenspaltung Gebrauch gemacht habe. Wenn die Ortssatzung die Möglichkeit vorsehe, von einer Kostenspaltung Gebrauch zu machen, so bedürfe es im Einzelfalle noch einer Entschließung der Gemeinde, ob eine Kosten Spaltung erfolgen solle oder nicht. Vor dieser Entschließung könne eine Beitragspflicht nicht entstehen, weil sich die Gemeinde sonst in einer Zwangslage befinde.

5

Die Kläger halten das angefochtene Urteil für richtig, zumal die Beklagte genau gewußt habe, daß der von ihr geltend gemachte Anspruch mit Ablauf des Jahres 1964 verjähren werde. Nach dem Sitzungsprotokoll des Stadtrates sei der Beschluß vom Dezember 1964 deswegen gefaßt worden, weil man eine Verjährung der Ansprüche habe vermeiden wollen. Dieser Beschluß habe die Verjährung unterbrechen sollen, sei jedoch hierfür nicht das geeignete Mittel, zumal er auch nicht ordnungsgemäß protokolliert worden sei. Überdies sei Verwirkung eingetreten.

6

II.

Die Revision muß Erfolg haben, weil die Beitragsforderung noch nicht verjährt war.

7

Nach § 133 Abs. 2 BBauG entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Diese Vorschrift ist auslegungsfähig. Der erkennende Senat ist hinsichtlich der Beitragspflicht für endgültig hergestellte Straßen in der Sache BVerwG IV C 68.68 davon ausgegangen, daß der Wortlaut des Gesetzes auf den Regelfall bezogen ist (Urteil vom 19. September 1969). Ist ein an einer fertiggestellten Straße gelegenes Grundstück zur Zeit der Herstellung der Straße noch nicht bebaubar, so kann es von einer späteren Beitragsleistung nicht ausgenommen sein. In diesem Falle kann die Beitragspflicht erst später, nämlich bei dem Eintritt der Bebaubarkeit des Grundstückes entstehen. Das hat der Senat auch für die der Herstellung nachfolgende Widmung der Straße ausgesprochen. Auch in diesem Falle ist in BVerwG IV C 65.66 entschieden worden, daß die Beitragspflicht erst mit der Widmung, entsteht (ZMR 1969, 22). Der Wortlaut von § 133 Abs. 2 ist mithin so zu verstehen, daß er nur auf das Herstellungsmerkmal abstellt. Er gellt davon aus, daß die übrigen Voraussetzungen der Beitragspflicht bereits erfüllt sind.

8

Das gilt auch für den Ausspruch der Kostenspaltung jedenfalls dann, wenn in der Ortssatzung wie im vorliegenden Fall lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Notwendigkeit einer Spaltung vorgesehen ist. Eine solche Regelung ist nach BVerwG IV C 121.65 möglich (BVerwGE 26, 180). Der Ausspruch der Kostenspaltung ist dann ebenfalls notwendiges Merkmal der Entstehung einer Beitragspflicht für die Teilmaßnahme, die sonst nur nach Herstellung der gesamten Straße abgerechnet werden könnte. Ohne den Ausspruch der Kostenspaltung unterliegt die Teilmaßnahme als solche mithin nicht der Beitragspflicht. Diese kann daher wie im Falle der nachfolgenden Bebaubarkeit und der Widmung erst mit dem Eintritt dieser notwendigen Voraussetzung entstehen.

9

Die Dauer der Verjährung richtet sich nach Landesrecht. Sie beträgt nach den Ausführungen des Berufungsurteils mindestens ein Jahr, steht der Beitragsforderung somit, nicht entgegen. Ohne Rechtsverletzung hat das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit des Spaltungsbeschlusses bejaht. Für eine Verwirkung des Anspruches ergeben sich keine Anhaltspunkte. Da auch keine Einwendungen gegen die Höhe des verlangten Beitrages erhoben werden, dessen Berechnung vom Verwaltungsgericht gebilligt worden ist, war der Beitragsbescheid nicht zu beanstanden.

10

Die Revision mußte daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Berufung führen, wodurch die Kläger für den gesamten Rechtsstreit kostenpflichtig wurden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.570 DM festgesetzt.

Prof. Külz
Klein
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther