Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1968, Az.: BVerwG IV C 94.67
Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; Beitragspflicht bei bebautem Grundstück; Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Straße bei nachgeholtem Bebauungsplan
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 94.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 05.01.1967 - AZ: I 136/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1969, 123
- DVBl 1969, 275-276 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1969, 867 (amtl. Leitsatz)
- Grundeigentum 1969, 347
- ZMR 1969, 187
Amtlicher Leitsatz
Erschließungsbeiträge können nur für Straßen gefordert werden, die auf Grund eines Bebauungsplanes oder mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. Eine endgültig hergestellte Verbindungsstraße unterliegt hinsichtlich des Grades ihrer Herstellung einer erneuten Beurteilung, wenn sie zur Erschließungsanlage geworden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1968 in Karlsruhe
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Sendler.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 23 950 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Straße F... in S..., an die das von ihr als Testamentsvollstreckerin verwaltete Grundstück H ... ... angrenzt. Das Grundstück ist im Jahre 1925 auf Grund einer widerruflichen Baugenehmigung mit einem zweistöckigen Wohnhaus bebaut worden. Im Jahre 1938 ist eine "vorläufige, stets widerrufliche" Genehmigung zum Anbau eines Gewächshauses an das auf dem Grundstück stehende Garagengebäude mit der im Baulastenbuch eingetragenen Auflage erteilt worden, nach der Herstellung der an das Grundstück angrenzenden Straße gemäß dem festzustellenden Ortsbauplan habe der Eigentümer die Straßenkostenbeiträge zu bezahlen. Die F... war zunächst ein Feldweg, der als Verbindungsweg zum W...-Stadion und später auch zu einem Ausstellungsgelände benutzt wurde. Wegen des sich entwickelnden Verkehrs ist er in den Jahren bis 1930 mit einer Teerdecke versehen worden. Im Jahre 1955 beschloß die Gemeinde die Aufstellung eines Ortsbauplanes für ein auch die F... umfassendes Baugebiet. Dieser Plan wurde im Jahre 1965 als Bebauungsplan festgestellt und im Jahre 1966 genehmigt. Bereits in den Jahren 1955 bis 1959 war die Straße kanalisiert worden, in den Jahren 1962 und 1963 ist die Fahrbahn neu hergestellt, eine Fahrbahnentwässerung, ein Gehweg sowie Straßenbeleuchtung eingerichtet worden. Diese Anlagen entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Mit Bescheid vom 18. September 1963 verlangte die Beklagte einen Beitrag von rd. 29 700 DM, der mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1965 auf rd. 23 950 DM ermäßigt wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 30. Dezember 1965 ab, weil die F... entsprechend dem Ortsbauplan erst nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes fertiggestellt worden sei.
Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 5. Januar 1967 zurückgewiesen. Das Grundstück sei beitragspflichtig auf Grund der Ortssatzung von 1961, weil für neu hergestellte Straßen auch bereits bebaute Grundstücke zu Beiträgen herangezogen werden könnten. Mit der Teerung der Fahrbahn sei die F... ... nicht als Erschließungsanlage hergestellt worden, weil der damalige Ausbau nicht, einer Anliegerstraße, sondern einer Verbindungsstraße gedient habe. Die Straße sei auch keine Ortsstraße im Sinne der Ortssatzung von 1931/32 geworden, obwohl der ortsbauplanmäßige Ausbau eines Feldweges nach dieser Satzung als Erstellung einer neuen Ortsstraße gelte. Die Teerung des Weges habe jedoch nicht der ortsbauplanmäßigen Herstellung der F... gedient. Die bereits im Jahre 1930 mit einer festen Decke versehene Straße möge seinerzeit als Verbindungsstraße endgültig hergestellt worden sein. Vom Jahr 1955 an hätte jedoch der Ausbau der Straße als Ortsstraße (Anbaustraße) begonnen, der erst im Jahre 1963 beendet worden sei. Daß die Straße bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes hergestellt worden sei, stehe der Beitragspflicht nicht entgegen. Zwar werde für die Herstellung einer öffentlichen Straße ein Bebauungsplan verlangt. Dadurch solle vermieden werden, daß Aufwendungen gemacht würden, die nach einem späteren Plan nicht notwendig gewesen wären. Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen bestehe die Voraussetzung eines Bebauungsplanes jedoch nicht, weil in den hierzu ergangenen Vorschriften auf diese Voraussetzung nicht Bezug genommen werde. Für die hier zu treffende Entscheidung genüge die Feststellung, daß eine Beitragspflicht zwar nur für eine entsprechend einem Bebauungsplan oder mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellte Erschließungsanlage bestehe, daß der Beitragspflichtige jedoch kein Recht habe, den Beitrag mit der Begründung einer Verletzung dieser Voraussetzung zu verweigern. Die Merkmale der endgültigen Herstellung seien nach der Satzung von 1961 erfüllt. Der Höhe nach werde der Beitragsanspruch zwar von der Klägerin bestritten, sei aber richtig berechnet worden. Die Höhe des Beitrages erkläre sich daraus, daß das Grundstück der Klägerin mit rd. 7 000 qm eine verhältnismäßig große Fläche habe, die neben der zulässigen Geschoßfläche von der Beklagten zum Verteilungsmaßstab gemacht worden sei.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, Erschließungsbeiträge für neue Straßen könnten auch vor Festsetzung eines Bebauungsplanes für die Straße erhoben werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Erschließungsanlage sei nach dem Bundesbaugesetz Voraussetzung für alle Rechtsfolgen, die sich aus der Herstellung der Erschließungsanlage ergäben. Nachdem die Beklagte die F... endgültig als Erschließungsanlage hergestellt habe, ohne daß ein rechtsgültiger Bebauungsplan vorgelegen habe, sei es ihr nunmehr versagt, die Klägerin jemals zur Zahlung eines Erschließungskostenbeitrages heranzuziehen. Beitragspflichtig sei die Klägerin aber auch deswegen nicht, weil eine endgültig hergestellte Verbindungsstraße nicht als Ortsstraße erneut hergestellt werden könne. Die Ortssatzung 1961 spreche von der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage und mache keinen Unterschied; ob es sich dabei um eine Verbindungsstraße oder um eine Ortsstraße handele. Hergestellt sei die Straße, wenn sie mit einer den Verkehrserfordernissen entsprechenden Straßendecke versehen und dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Diesen Voraussetzungen habe die F... bereits im Jahr 1930 entsprochen. Wenn eine vorhandene Erschließungsanlage den heutigen Anforderungen nicht mehr genüge, so stelle sich ihr weiterer Ausbau nicht als eine erstmalige Herstellung, sondern als eine Verbesserung dar, für die nach dem Bundesbaugesetz ein Beitrag nicht erhoben werden könne. Übrigens könne eine Beitragspflicht durch den Bau eines mit dem Boden nicht fest verbundenen Gewächshauses nicht ausgelöst werden, im vorliegenden Falle schon deswegen nicht, weil das Gewächshaus auf einer Parzelle errichtet worden sei, die an die F... nicht angrenze und nur wirtschaftlich mit dem übrigen Grundstück in Verbindung stehe, auf dem sich eine Villa sowie ein großes Parkgelände mit Schwimmbad befänden. Gegebenenfalls werde um eine Überprüfung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebeten, wonach auch bereits bebaute Grundstücke die Beitragspflicht für neue Erschließungsanlagen auslösten und ein Grundstück auch von mehreren Straßen erschlossen werde, obwohl es nur zu einer Straße einen Zugang habe. Schließlich werde auf die Ortssatzung 1961 verwiesen, nach der bereits hergestellte Erschließungsanlagen nach altem Recht abzurechnen seien. Keinesfalls könne der nachgeholte Bebauungsplan für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung sein.
Die Beklagte räumt ein, daß der Begründung des angefochtenen Urteils schwerlich gefolgt werden könne, wenn es einmal eine Beitragspflicht nur dann anerkenne, wenn die Erschließungsanlage nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes erfolgt sei, zum anderen jedoch dem Beitragspflichtigen nicht das Recht geben wolle, den Beitrag mit der Begründung einer Verletzung dieser Voraussetzung zu verweigern. Auch der Auslegung des Gesetzes durch die Klägerin könne jedoch nicht gefolgt werden. Eine sinngemäße Auslegung des Bundesbaugesetzes verlange vielmehr, zwischen der formellen und der materiellen Bedeutung der Voraussetzungen eines Bebauungsplanes oder bei dessen Fehlen der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zu unterscheiden. Materielle Voraussetzung sei, daß die Herstellung der Anlage nicht gegen Planfestsetzungen oder gesetzliche Vorschriften verstoße. Diese Voraussetzung müsse auch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erfüllt sein. Nicht erfüllt zu sein brauchten formelle Voraussetzungen, wie insbesondere die Einholung der oberbehördlichen Genehmigung im Falle des Fehlens eines Bebauungsplanes. Zu Recht habe das Berufungsgericht auch entschieden, daß die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage erst dann von Bedeutung sei, wenn ein Weg als Erschließungsanlage in Erscheinung trete. Das aber sei im vorliegenden Fall erst im Jahr 1955 geschehen, als die Beklagte die Aufstellung des Bebauungsplanes für das in Frage kommende Gebiet beschlossen und die Frühlingshalde als künftige Ortsstraße in den Entwurf eines Bebauungsplanes aufgenommen habe.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Auf die Beitragspflicht der Klägerin ist das neue Erschließungsrecht des Bundesbaugesetzes anzuwenden, weil die Straße nach der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsgerichts unter der Geltung des früheren Landesrechts jedenfalls als Anbaustraße noch nicht endgültig hergestellt war. Auch nach neuem Erschließungsrecht ist es unbeachtlich, ob eine Straße nach dem Willen der Gemeinde als Verbindungsstraße endgültig hergestellt ist. Im Erschließungsrecht geht es um Straßen, die zum Anbau bestimmt sind, wenn man hier einmal von den sogenannten Sammelstraßen absieht. Wird eine Verbindungsstraße zur Erschließungsanlage, so ist der Grad ihrer Herstellung erneut zu beurteilen. Eine als Verbindungsstraße endgültig hergestellte Straße kann nunmehr als Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Straße sein. Das muß aus der gesetzlichen Bestimmung des Begriffes der Erschließungsanlage entnommen werden (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes - BBauG -).
Nach der Rechtsprechung des erkennender Senates steht der Beitragspflicht nach § 133 BBauG auch nicht entgegen, daß das Grundstück bereits bebaut ist (Urteil vom 30. Januar 1968 - BVerwG IV C 60.66 -). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Der Bau des Gewächshauses auf dem einheitlich genutzten Grundstück ist für die Beitragspflicht ohne Bedeutung. Auch die Tatsache, daß es sich bei der F... um eine zweite an das Grundstück angrenzende Straße handelt, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates ohne Bedeutung, da die Möglichkeit besteht, auch von dieser Straße aus einen Zugang zum Grundstück zu schaffen (Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - [BVerwGE 25, 147]).
Beiträge für die Herstellung der F... können nur dann verlangt werden, wenn es sich bei der Frühlingshalde um eine rechtmäßig hergestellte Straße handelt. Die Herstellung der öffentlichen Straßen setzt entweder einen Bebauungsplan oder die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zu dem geplanten Ausbau voraus (§ 125 BBauG). Der Klägerin ist einzuräumen, daß ein Fehlen dieser Voraussetzungen der Erhebung von Erschließungsbeiträgen entgegensteht. § 125 steht zwar nicht in dem mit "Erschließungsbeitrag" überschriebenen zweiten Abschnitt des die Erschließung regelnden sechsten Teiles des Bundesbaugesetzes. Er gehört vielmehr zu dem mit "Allgemeine Vorschriften" bezeichneten ersten Abschnitt dieses Teiles. Der Systematik von Gesetzen entspricht es aber, daß allgemeine Vorschriften auch im Rahmen von besonderen Teilen eines Gesetzes anzuwenden sind, soweit dem besondere Vorschriften nicht entgegenstehen. An entgegenstehenden Vorschriften fehlt es im zweiten Abschnitt des sechsten Teiles, so daß die Herstellung einer Erschließungsanlage auch hinsichtlich der Beitragspflicht nur dann für rechtmäßig zu erachten ist, wenn die Voraussetzungen des § 125 BBauG erfüllt sind. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach bei Fehlen der Voraussetzungen des § 125 eine Beitragspflicht zwar nicht bestehe, der Beitragspflichtige dies aber nicht einwenden könne, vermag der Senat ebensowenig zu folgen wie der von der Beklagten vorgetragenen Unterscheidung zwischen einer materiellen und formellen Bedeutung der Voraussetzungen des § 125 BBauG.
Gleichwohl kann die Revision keinen Erfolg haben. Denn im vorliegenden Fall ist jedenfalls ein Bebauungsplan, dem die Ausführung der F... entspricht, nachgeholt und diese damit materiell-rechtlich abgesichert worden. Dieser Umstand kann jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn der im Ergebnis damit verbundenen Rückwirkung keine Bedenken entgegenstehen. Das ist hier nicht der Fall. Denn mit einer Regelung, wie sie der Bebauungsplan gebracht hat, oder mit einer ähnlichen oder immerhin vergleichbaren Lösung mußten die Anlieger rechnen, seitdem sich die beklagte Gemeinde vom Jahre 1955 an um die Aufstellung eines Bebauungsplans, der auch die hier streitige Erschließungsanlage umfaßt, bemüht und den Entwurf, der dem jetzt maßgeblichen Bebauungsplan zugrunde liegt, noch vor Erlaß des angefochtenen Beitragsbescheides öffentlich ausgelegt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 23 950 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Sendler