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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1968, Az.: BVerwG IV C 60.66

Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; Erklärung über den Verzicht auf die Beitragsleistung; Beitragsfreiheit nach früherem Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 60.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 28.04.1966 - AZ: I OVG A 112/65

Amtlicher Leitsatz

Auch bebaute Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht für eine neue Straße (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 136.65).

Die Erklärung der Gemeinde, daß Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden, bringt in der Regel nicht den Willen auf einen endgültigen Verzicht zum Ausdruck, bedeutet vielmehr, daß nach der jeweils geltenden Rechtslage ein Beitrag nicht erhoben werde.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 28. April 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 2.850 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anforderung von Erschließungsbeiträgen für den E.weg in B.. Er ist Eigentümer des Grundstückes E.weg Nr. S, auf dem im Jahre 1952 ein Gebäude errichtet worden ist. Die Herstellung des E.weges wurde im April 1962 beendet. Die Ortssatzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 2. November 1961 ist durch Aushang bis zum 10. Januar 1962 veröffentlicht worden. Mit Bescheid vom 1. August 1962 zog die Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.813,58 DM für die Herstellung des Eggersweges heran. Sein Widerspruch wurde durch Bescheid vom 17. Januar 1963 zurückgewiesen. Auf seine Klage hin hob das Verwaltungsgericht B. - I. Kammer L. - durch Urteil vom 21. Januar 1965 diese Bescheide auf, weil das Grundstück bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes beitragsfrei gewesen sei, das neue Recht sich aber keine Rückwirkung habe beilegen können.

2

Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht in L. das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab, weil die Beitragsforderung zu Recht bestehe. Sie ergebe sich aus den Vorschriften des Bundesbaugesetzes, das auf die im Jahre 1962 hergestellte Erschließungsanlage Anwendung finde. Daß das Grundstück des Klägers bereits bebaut gewesen sei, stehe seiner Bebaubarkeit im Sinne des Gesetzes und damit einer Beitragspflicht nicht entgegen. Auch könne sich der Kläger nicht auf eine bindende Zusage der Beklagten berufen, wonach von ihm Erschließungsbeiträge für den E.weg nicht erhoben würden. Zwar sei ihm vom Gemeindedirektor der Beklagten am 7. Juli 1952 eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden. Darin liege jedoch kein Verzicht, weil es der Beklagten erkennbar an dem Bewußtsein und dem Willen gefehlt habe, mit dieser Erklärung eine Bindung einzugehen. Mit der Bescheinigung habe vielmehr lediglich die seinerzeit geltende Rechtslage zum Ausdruck gebracht werden sollen. Ein Ortsstatut über Anliegerbeiträge habe damals in der Gemeinde nicht bestanden. Wenn dem Kläger mithin nur eine Auskunft über die damalige Rechtslage gegeben worden sei, so habe darin ein Verzicht auf künftige Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach einer Gesetzesänderung nicht zum Ausdruck gebracht werden sollen. Der Erschließungsbeitrag sei auch richtig errechnet worden.

3

Der Kläger trägt mit der zugelassenen Revision vor, der Gesetzgeber des Bundesbaugesetzes hätte es unmißverständlich zum Ausdruck bringen müssen, wenn er in abgeschlossene Tatbestände habe eingreifen wollen. Ein solcher abgeschlossener Tatbestand liege hier vor, weil nach dem damals geltenden Recht die Beitragsfreiheit für den schon seinerzeit voraussehbaren späteren Ausbau des E.weges sichergestellt gewesen sei. Überdies sei dem Kläger seine Beitragsfreiheit durch eine Zusage der Beklagten bestätigt worden. Eine Erklärung, nach der "die Gemeinde B. keine Anliegergebühr erhebe", könne nicht als eine unverbindliche Rechtsauskunft angesehen werden. Die Zusage sei auch mündlich gegeben worden. So habe der damalige Gemeindedirektor sinngemäß im Oktober 1952 erklärt, die Übernahme des E.weges solle in einer Schenkungsurkunde an die Gemeinde B. erfolgen, der Weg werde von der Gemeinde mit allen Rechten und Pflichten übernommen, so daß die Anlieger mit dem Ausbau des Weges nichts zu tun hätten. Im Verfahren sei darauf wiederholt hingewiesen worden.

4

Die Beklagte halt das angefochtene Urteil für richtig, das auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche.

5

Soweit der Kläger im Revisionsverfahren Tatsachen vortrage, werde darauf nicht eingegangen.

6

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das Grundstück, wie das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein richtig erklärt hat, beitragspflichtig ist und die Beklagte auch nicht auf den Erschließungsbeitrag verzichtet hat.

8

Die Beitragspflicht ergibt sich für Erschließungsanlagen, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes fertiggestellt worden sind, aus §§ 127 ff. dieses Gesetzes. Daß darin für Grundstücke, die nach früherem Landesrecht beitragsfrei geblieben wären, keine unerlaubte Rückwirkung liegt, hat der erkennende Senat bereits entschieden (BVerwG IV C 136.65 [BBauBl. 1967, 120]). Im genannten Urteil ist bereits ausgesprochen worden, daß auch ein bereits bebautes Grundstück im Sinne von § 133 Abs. 1 BBauG als ein Grundstück anzusehen ist, für das eine bauliche Nutzung festgesetzt ist.

9

Die Beklagte hat auch nicht auf die Beitragsleistung verzichtet. Es kann hier dahinstehen, ob ein vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes ausgesprochener endgültiger Verzicht überhaupt rechtswirksam ist oder etwa nur unter den in § 135 Abs. 5 BBauG bestimmten Voraussetzungen. Wenn ein solch endgültiger Verzicht hätte ausgesprochen werden sollen, so hätte dies aus der Erklärung der Beklagten ausdrücklich erkennbar sein müssen. Erklärungen der vorliegenden Art, nach denen ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben wird, sind grundsätzlich nur auf die jeweils geltende Rechtslage bezogen. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß die Beklagte damit nichts weiter zum Ausdruck bringen wollte, als daß nach der seinerzeit geltenden Rechtslage eine Beitragspflicht nicht entstanden war. Als Ausdruck eines endgültigen und unbedingten Verzichtswillens können solche Erklärungen nur dann angesehen werden, wenn sich dies aus den Umständen oder aus dem Wortlaut der Erklärung ergibt. Daß der Sachverhalt insoweit ungenügend aufgeklärt worden sei, ist weder behauptet worden noch ersichtlich.

10

Danach war die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Revision mußte mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 2.850 DM festgesetzt.

Külz
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Sendler