Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1966, Az.: BVerwG IV C 99.65
Erschließungsbeitragspflicht für ein Eckgrundstück; Anforderungen an die Wahrung des Grundsatzes der gleichen Behandlung im Erschließungsrecht; Typengerechtigkeit im Abgabenrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 99.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.07.1963 - AZ: III A 1716/59
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 25, 147 - 151
- AS 25, 147 - 151
- BBauBl. 67, 349
- DVBl 67, 289
- DVBl 1967, 289-290 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1967, 796 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1968, 144 (amtl. Leitsatz)
- Information 67, 289
- MDR 67, 331
- MDR 1967, 331 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwPrax. 67, 191
- ZMR 67, 331
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn in reinen Wohngebieten ein Eckgrundstück für beide Straßen voll nach dem Frontmetermaßstab zu Anliegerbeiträgen herangezogen worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.040 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Anliegerbeitrag in Höhe von rd. 7.000 DM für den Ausbau der Straße H. in der Gemarkung B. der Stadt D.. Sie ist Eigentümerin eines Wohnhauses, das auf einem Eckgrundstück zwischen dem H. und dem W. weg in einem Gebiet offener Bauweise in den Jahren 1935/36 errichtet worden ist. Mit dem Ausbau der Straße H. ist im Jahre 1928 begonnen worden; der Ausbau der Straße ist mit Ausnahme der Bürgersteige im Jahre 1957 abgeschlossen worden. Nach Abspaltung der für den Ausbau aufgewendeten Kosten hat der Beklagte auf Grund des Ortsgesetzes vom 23. November 1914 im März 1959 einen Anliegerbeitrag in Höhe des vollen, nach einer Anliegerlänge von rd. 43 m berechneten Anteiles gefordert, wobei er in die Berechnung ein angrenzendes Flurstück der Klägerin wegen seiner wirtschaftlichen Verbindung mit dem bebauten Grundstück einbezog. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit Urteil vom 24. Juli 1963 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil die Anforderung des Beitrages rechtmäßig und insbesondere auch verfassungsgemäß sei. Nach dem Ortsgesetz komme es lediglich darauf an, ob das Grundstück der Klägerin an die von der Stadt D. angelegte Straße angrenze. Das sei aber der Fall, obwohl das Grundstück, dessen Haustür und Garagentür zwar zur Straße H. führten, seinen Zugang vom W. weg aus habe. Darauf komme es aber nicht an, weil ein Gebäude an einer Straße auch dann errichtet sei, wenn zwischen ihm und der Straße wirtschaftliche Beziehungen beständen. Es sei auch nicht nötig, daß die Klägerin aus der Anlage der Straße einen besonderen Vorteil erhalten habe. Bei Festlegung der Beitragspflicht habe nämlich an den Regelfall angeknüpft werden können, Besonderheiten des Einzelfalles hätten außer acht bleiben dürfen. Aus praktischen Gründen könne sich das Abgabenrecht auf Normen beschränken, die auf typische Fälle abstellten. Jede pauschale Besteuerung bringe gewisse Ungleichheiten mit sich, da sie die individuelle Besonderheit des einzelnen steuerpflichtigen Vorganges außer acht lasse und sich mit der Typengerechtigkeit begnüge. Dadurch werde jedoch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Die an einer Straße liegenden Baugrundstücke hätten in der Regel einen Vorteil aus ihrer Lage, der in der Vielfalt der Möglichkeiten für die Grundstücknutzung bestehe. Dieser Vorteil komme auch in einer Wertsteigerung des Grundstücks zum Ausdruck. Von dem Regelfall, wonach schon die bloße Lage an der Straße für ein Grundstück vorteilhaft sei, gehe auch das Bundesbaugesetz aus, wenn es die Beitragspflicht zu den Kosten der Erschließung bereits mit der Bebaubarkeit des Grundstückes entstehen lasse. Ein Grundstück, das an zwei Straßen grenze, habe Vorteil von beiden.
Auch gegen die Höhe des Beitrages ergäben sich keine Bedenken, da auch hierbei auf eine Pauschalierung nicht verzichtet werden könne. An die Stelle des Wirklichkeitsmaßstabes könne daher ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab treten. Danach sei der von der Stadt gewählte Frontmetermaßstab nicht zu beanstanden. Es möge sein, daß der Frontmetermaßstab sich gerade bei Eckgrundstücken als roh auswirke und daß vielleicht bessere Maßstäbe möglich seien. Das schließe seine Anwendung jedoch nicht aus, da er jedenfalls kein absolut ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei. Zwar gebe es Satzungen, nach denen bei Eckgrundstücken nicht der volle Beitrag nach der Summe der Grundstücksgrenzen erhoben werde. Eine solche Unterscheidung sei aber durch den Gleichheitsgrundsatz nicht unbedingt geboten. Zu Recht habe der Beklagte auch bei Errechnung des Beitrages beide Flurstücke der Klägerin seiner Berechnung zugrunde gelegt, da die wirtschaftliche Grundstückseinheit entscheide. Diese Grundstückseinheit sei aber nach der wirtschaftlichen Nutzung unzweifelhaft vorhanden. Ob sie später einmal aufgelöst werde, sei rechtlich nicht erheblich.
Mit der zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes. Nach ihrer Ansicht kann die frühere rechtliche Regelung, der Anliegerbeiträge nur dann verfassungsgemäß angewendet werden, wenn Eckgrundstücke in Wohngebieten, die nur zu einer Straße einen Zugang haben, nicht für beide Straßen in vollem Umfange zu Anliegerbeiträgen herangezogen werden. Das Grundrecht der gleichen Behandlung sei freilich im Gegensatz zu anderen Grundsätzen deswegen schwieriger auszulegen, weil sein unabdingbarer Wesensgehalt nicht erforschbar sei. Es sei jedoch eine Forderung der Gerechtigkeitsidee und bedeute das Verbot der Willkür. Der Gleichheitsgrundsatz sei schon dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine unterschiedliche Behandlung nicht finden lasse, da die umstrittene Rechtsnorm dann als willkürlich anzusehen sei. Dem Gesetzgeber sei es allerdings weitgehend überlassen, nach seinem Ermessen zu entscheiden, was im wesentlichen als gleich oder als ungleich anzusehen sei. Gerade bei Abgabegesetzen sei aber ein ausreichender Sachbezug zwischen Abgabe und Abgabezweck erforderlich. Der Gedanke des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten sei der. Gesichtspunkt, der den Beitrag im abgaberechtlichen Sinn legitimiere. Beitragspflichtig könnten daher nur diejenigen gemacht werden, die besondere Vorteile von der vorgesehenen Einrichtung hätten. Diesen Grundsätzen habe auch das Bundesbaugesetz für das neue Erschließungsrecht entsprochen. Wenn dort zwar die Erschließungsbeiträge auch nach dem Frontmetermaßstab verteilt werden könnten, so dürfe dieser Maßstab doch nur dann angewendet werden, wenn er zu einer gerechten Lösung führe, mithin nur bei geschlossener Bauweise. Deshalb sehe auch die Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände, in ihrem § 8 vor, daß Eckgrundstücke, die nur mit Wohngebäuden bebaut werden dürften, eingeschränkt zum Beitrag für beide Straßen heranzuziehen seien. Dahingestellt möge bleiben, ob nicht bereits die volle Überwälzung der Straßenbaukosten auf die Anlieger der Gerechtigkeit widerspreche, da die Straßen doch auch dem Gemeingebrauch dienten. Jedenfalls sei für Eckgrundstücke nach dem Gleichheitsgrundsatz eine, unterschiedliche Regelung, geboten. In Wohngebieten erfahre ein Eckgrundstück jedenfalls keine Wertsteigerung.
Hier würden Eckgrundstücke wegen ihrer erheblichen Nachteile gemieden. Bauliche Beschränkungen der Eckgrundstücke hätten oft Baulücken zur Folge, weil die Eigentümer sich scheuten, zur Sicherung der Rentabilität entsprechend hohe Mieten festzusetzen. Die erhöhte Belastung durch den Straßenlärm und die Verpestung der Luft täten ein übriges, um Eckgrundstücke heute im Werte herabzusetzen. Wenn eine gesetzliche Regelung Geschäfts- und Wohngrundstücke am Schnittpunkt von Straßen nicht unterschiedlich behandele, so sei sie nicht mehr typengerecht. Auch die Regelung, wonach zwei eine wirtschaftliche Einheit bildende Grundstücke zum Anliegerbeitrag herangezogen würden, verletze den Gleichheitsgrundsatz.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig. Auch nach neuem Erschließungsrecht sei es zulässig, Eckgrundstücke nach der Frontmeterlänge an beiden Straßen zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Ob eine Gemeinde die im Musterentwurf des Deutschen Städtetages vorgesehene Billigkeitsregelung für Wohngrundstücke an Straßenüberschneidungen übernehme, sei ihr selbst überlassen. Abgesehen von sogenannten Wochenendhausgebieten und reinen Wohngebieten gebe es nämlich grundsätzlich keine Möglichkeit, in Wohngebäuden die Einrichtung nicht störender Gewerbebetriebe zu untersagen. Auch könne sich die Nutzungsart eines Grundstückes ändern. Wenn man dies berücksichtige, könne man nur mit dem Berufungsgericht folgern, daß die Verhältnisse bei Eckgrundstücken nicht so regelmäßig anders gelagert seien, daß eine unterschiedliche Behandlung dieser Grundstücke nach dem Gleichheitsgrundsatz geboten wäre.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg, weil die Bedeutung des Gleichheitsgrundsatzes vom Berufungsgericht richtig erkannt worden ist.
Die Heranziehung der Klägerin zu Anliegerbeiträgen ist vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) erfolgt. Sie beruht somit auf dem bis dahin geltenden Landesrecht, auf dessen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (§ 137 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Bundesrecht wird durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt.
Der in Art. 3 des Grundgesetzes verankerte Grundsatz der gleichen Behandlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, wenn die gesetzliche Regelung mithin als willkürlich zu bezeichnen ist (BVerfGE 1, 264 [276] u.a.). Eine Verletzung dieses Grundsatzes setzt voraus, daß der Gesetzgeber versäumt hat, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu regelnden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müßten (BVerfGE 17, 306 [330]). Dabei ist freilich nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, vielmehr, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (BVerfGE 9, 201 [206]). Die Gerechtigkeit als solche ist ein unbestimmbarer Begriff und konnte als solcher im Grundgesetz nicht festgelegt werden. Der Verfassungsgeber mußte sich daher darauf beschränken, einzelne Merkmale dieser Gerechtigkeit zu bestimmen. Ein solches Merkmal ist auch das Gebot der gleichen Behandlung. Die Auslegung dieses Gebotes, durch das Bundesverfassungsgericht verlangt zwar eine Abwägung der (geplanten) gesetzlichen Regelung im Sinne der Gerechtigkeit, gestattet jedoch zahlreiche, im gesetzgeberischen Ermessen liegende gerechte Lösungen und verhindert nur die Überschreitung dieses Ermessens, die sich als Willkür charakterisiert. Für das Abgabenrecht ist der Begriff der Typengerechtigkeit entwickelt worden, der es dem Gesetzgeber gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren (BVerfGE 9, 3 [13] und 14, 76 [102]). Danach genügt es, Regelfälle eines Sachbereiches zu erfassen und sie als sogenannte typische Fälle gleichartig zu behandeln. Geschieht dies, so können sich Betroffene, die deswegen ungleich behandelt werden, weil die Umstände ihres Einzelfalles nicht denen der Typenfälle entsprechen, nicht auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes berufen. Eine solche Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes war notwendig, weil sich gerade im Abgabenrecht eine unbedingte gleichartige Behandlung gar nicht erreichen läßt. Voraussetzung für die Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Beitrages ist das Vorhandensein eines Vorteiles, den der Beitragspflichtige aus einer der Beitragserhebung zugrunde liegenden Handlung oder Unterlassung erlangt hat. Auch die so bereits von jeher anerkannte Voraussetzung wird heute aus dem Grundsatz der gleichen Behandlung abgeleitet. Ein Anliegerbeitrag (Erschließungsbeitrag) kann somit nur dann gefordert werden, wenn der Eigentümer eines Grundstückes durch Anlegung einer Straße u.a. einen Vorteil erlangt. Auch hier ist aber nicht erforderlich, daß dieser Vorteil im Einzelfall in Anspruch genommen wird, vielmehr genügt es im Sinne der Typengerechtigkeit, wenn der Vorteil sich als solcher auswirken kann.
Im vorliegenden Fall ist die Frage zu beantworten, ob der Ortsgesetzgeber dadurch gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit verstoßen hat, daß er von den Grundstückseigentümern volle Beiträge auch für die Herstellung einer zweiten Straße erheben will, die an ihr Grundstück angrenzt. Insbesondere hat die Klägerin die Frage aufgeworfen, ob nicht Eckgrundstücke in reinen Wohngebieten dann typische Fälle besonderer Art darstellten, wenn sie nur von einer Straße aus erschlossen werden. Tatsächlich stellt die Erschließung des Grundstückes den Vorteil dar, den der Gesetzgeber seiner Beitragsforderung zugrunde legen konnte und wollte. Die Erschließung eines Grundstückes durch eine Straße sieht der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung in der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit, von dieser Straße aus einen Zugang zu dem Grundstück zu schaffen. Danach kann es nicht anders sein, als daß ein Grundstück auch von zwei Straßen her erschlossen werden kann. Auch im vorliegenden Fall besteht für die Klägerin die Möglichkeit, sich einen Zugang zum H. zu schaffen. Daß die Möglichkeit eines zweiten Zuganges zum Grundstück in geschlossener Bauweise von erheblicher Bedeutung sein kann, will die Klägerin nicht bestreiten. Sie behauptet jedoch, daß es sich bei Eckgrundstücken in offener Bauweise und insbesondere in reinen Wohngebieten um Fälle handele, die getrennt von allen anderen Fällen als eigene typische Fälle herauszulösen und unterschiedlich von den übrigen Fällen zu behandeln seien. Auch dem erkennenden Senat erscheint es zweckmäßiger, in reinen Wohngebieten dann nicht die vollen Erschließungsbeiträge für beide an ein Eckgrundstück angrenzende Straßen zu erheben, wenn der Eigentümer nur einen Zugang zu einer Straße in Anspruch nimmt. Daß sich die Notwendigkeit einer solchen Regelung jedoch aus dem Gesichtspunkt der gleichen Behandlung aufdrängen müßte, daß mithin die von der Beklagten gefundene Lösung ein Willkürakt sei, ist nicht zu erkennen. Auch in reinen Wohngebieten kann es oft von Bedeutung sein, einen zweiten Zugang zum Grundstück zu schaffen. Wenn ein solches Interesse heute nicht besteht, mag es künftig eintreten. Es steht auch nirgends mit Sicherheit fest, daß sich der Charakter eines reinen Wohngebietes in Zukunft nicht ändern könnte. Nachteile, die Eckgrundstücke dadurch erleiden können, daß von der Straße her Lärm und Geruch sich auf sie auswirken, dürften gerade in reinen Wohngebieten nicht so erheblich sein und Werden in vielen Fällen dadurch ausgeglichen, daß nicht ein dritter Nachbar nahe der Grundstücksgrenze bauen und daß auch von der Straße her der Lichteinfall nicht wie von privaten Nachbargrundstücken her beeinträchtigt werden kann. Auf die Frage, ob ein Eckgrundstück in aller Regel einen niedrigeren Verkehrswert hat als ein Frontgrundstück, kann es hierbei nicht ankommen. In einer etwaigen geringeren. Bewertung, die der erkennende Senat durchaus nicht für nachgewiesen hält, können durchaus Motive zum Ausdruck kommen, die von der Erschließung unabhängig sind. Geht man mithin davon aus, daß die Erschließung eines Grundstückes in aller Regel für dieses Grundstück von Vorteil ist, so ist nicht zu erkennen, daß die Erhebung eines Beitrages zu den Kosten der Straßenherstellung bei Eckgrundstücken gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn dieser Beitrag nach der Länge der Grundstücksgrenzen an beiden Straßen berechnet und in gleicher Höhe wie bei anderen anliegenden Grundstücken erhoben wird. Ein Eckgrundstück unterscheidet sich nach Überzeugung des Senates nicht so wesentlich von den sogenannten Frontgrundstücken, daß es nach dem Gebote der gleichen Behandlung notwendig wäre, in reinen Wohngebieten solche Grundstücke als besondere Typenfälle aus der allgemeinen Regelung herauszunehmen und nur beschränkt beitragspflichtig zu machen. Die Erhebung von Erschließungsbeitragen wird immer gewisse Ungleichheiten mit sich bringen. Dem Gesetzgeber muß es vorbehalten bleiben, diese Ungleichheiten soweit auszugleichen, wie er dies für richtig hält. Daß die im vorliegenden Falle von ihm getroffene Maßnahme willkürlich sei, ist jedenfalls nicht zu erkennen.
Die gleiche Beurteilung muß auch dafür gelten, daß im vorliegenden Falle die gesamten Kosten der Straßenherstellung umgelegt worden sind und daß in die Grundstückslänge auch das benachbarte Flurstück der Klägerin einbezogen worden ist. Wenn heute auch die Gemeinde verpflichtet ist, 10 % der entstandenen Baukosten selbst zu tragen, so kann doch in der Umlegung der gesamten Baukosten der Straße auf die angrenzenden Grundstücke kein Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, gesehen werden. Ein solcher Verstoß ist auch nicht in der gemeinsamen Veranlagung zweier Grundstücke zu sehen, die eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Der erkennende Senat hat den in der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts entwickelten Begriff der wirtschaftlichen Einheit mehrerer einheitlich genutzter Grundstücke ebenfalls zur Grundlage seiner Entscheidungen im Erschließungsrecht gemacht, was sich sowohl zugunsten wie auch zuungunsten des Grundstückseigentümers auswirken kann.
Nach alledem war die Revision mit der sich hieraus für die Klägerin ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.040 DM festgesetzt.
Dr. Müller
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther