Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.07.1971, Az.: BVerwG IV B 63.71
Möglichkeit einer nachträglichen Zustimmung zur Herstellung einer Erschließungsanlage ; Rückwirkende Kraft dieser Zustimmung; Verzinsung der Beitragsforderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 63.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 05.02.1971 - AZ: II B 37.69
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BRS 37, 50 - 51
- GemTag 1971, 315
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Isendahl und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Februar 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.240 DM festgesetzt.
Gründe
Grundsätzliche Fragen, die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, ergeben sich aus dem Rechtsstreit nicht.
Daß eine nachträgliche Zustimmung zur Herstellung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes möglich ist, liegt im Sinne der Rechtsprechung von BVerwG IV C 94.67 (DVBl. 1969, 275) und entspricht auch der im Schrifttum herrschenden Meinung (vgl. u.a. Kohlhammer, Bundesbaugesetz § 125 Anm. II 3 b). Sie wird freilich grundsätzlich keine rückwirkende Kraft haben, so daß der vorher ergangene Beitragsbescheid erst im Zeitpunkt der Zustimmung rechtmäßig wird. An diesem Tage war die Beitragsforderung im vorliegenden Falle noch nicht verjährt, so daß das Berufungsgericht von der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausgehen konnte. Eine Verzinsung der Beitragsforderung ergibt sich nach BVerwG IV C 17.69 (DVBl. 1971, 414) aus Bundesrecht nicht. Sollte sie nach Landesrecht vorgesehen sein, so könnte sie jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt einsetzen, an dem die Zustimmung dem Kläger bekanntgeworden ist.
Danach war die Beschwerde mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.240 DM festgesetzt.
Isendahl
Dr. Weyreuther