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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.06.1977, Az.: BVerwG IV B 34.77

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Erschließung eines Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.06.1977
Aktenzeichen
BVerwG IV B 34.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 16.12.1976 - AZ: 17 VI 76

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Dr. Schlichter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.181 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihrer Begründung kann ein Grund für die Zulassung der Revision nicht entnommen werden.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Rechtssache aus den in der Beschwerde bezeichneten Gründen nicht, weil die als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen in erster Linie die Anwendung des irrevisiblen Landesrechts betreffen (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. §§ 549, 562 ZPO). Das Berufungsgericht hat in Auslegung und Anwendung des Bayerischen Straßen- und Wegerechts entschieden, daß der zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Gehweg liegende Seitenstreifen Bestandteil der öffentlichen Straße ist, das Grundstück der Klägerin folglich an die abgerechnete Erschließungsanlage unmittelbar angrenzt, und daß für die Klägerin die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, zumindest Zugang zur Eichendorffstraße zu nehmen. Wenn das Berufungsgericht hieraus die bundesrechtliche Subsumtionsfolgerung gezogen hat, das Grundstück der Klägerin sei durch die Eichendorffstraße erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG, so wirft das keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Denn in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147) hat das Berufungsgericht die Erschließung eines Grundstücks durch eine Straße in der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit gesehen, von dieser Straße aus Zufahrt oder Zugang zu dem Grundstück zu schaffen. Was im vorliegenden Fall an Besonderheiten hinzutritt - Notwendigkeit der zukünftigen Befestigung des Grünstreifens durch die Klägerin, Erklärung eines Bediensteten der Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zugunsten der heutigen Eigentümerin des Grundstücks -, beruht auf den konkreten Umständen des Einzelfalls und gibt keinen Anlaß zur Klärung einer allgemein interessierenden Rechtsfrage.

3

Soweit die Beschwerde auf eine Abweichung "von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" gestützt wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), scheitert sie schon daran, daß in der Beschwerdeschrift entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle) bezeichnet sind, von denen das Urteil des Berufungsgerichts abweichen soll.

4

Schließlich kann das Beschwerdevorbringen die Revisionszulassung auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen. Der behauptete Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht aufgrund seiner kommunalverfassungsrechtlichen Rechtsauffassung - übrigens irrevisibel - die in der mündlichen Verhandlung von dem Stadtoberrechtsrat Dr. F. abgegebene Zusage als für die Stadt Nürnberg rechtsverbindlich angesehen hat, hierzu also - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - weitere tatsächliche. Feststellungen nicht zu treffen brauchte.

5

Soweit die Beschwerde Ausführungen zu der vom Berufungsgericht getroffenen Kostenentscheidung macht, kann ihr nicht entnommen werden, daß insoweit Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO gegeben sind.

6

Die Beschwerde ist deswegen mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO und mit Streitwertfestsetzung gemäß § 13 Abs. 2 F. 1975 GKG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.181 DM festgesetzt.

Die Beschwerde ist deswegen mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO und mit Streitwertfestsetzung gemäß § 13 Abs. 2 F. 1975 GKG zurückzuweisen.

Oppenheimer
Isendahl
Dr. Schlichter