Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.08.1975, Az.: BVerwG IV C 11.73

Letzte Unternehmerrechnung als Kriterium der "endgültigen Herstellung"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.08.1975
Aktenzeichen
BVerwG IV C 11.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 06.04.1971 - AZ: 2 K 1056/70
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.12.1972 - AZ: III A 625/71

Fundstellen

  • BVerwGE 49, 131 - 136
  • BRS 37, 305 - 309
  • BauR 1976, 120
  • BayVBl. 1976, 245
  • DÖV 1976, 95-96 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1976, 114
  • ZMR 1978, 101
  • ZMR 1976, 349

Amtlicher Leitsatz

Eine Erschließungsanlage ist im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG endgültig hergestellt, sobald sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht und der entstandene Aufwand feststellbar, ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung.

Abgesehen vom Merkmal der endgültigen Herstellung ist bei der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen auf die für den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht geltende Beitragssatzung abzustellen. Dementsprechend ist, sofern die etwa erforderliche Widmung der Erschließungsanlage ihrer tatsächlichen Herstellung nachfolgt, insoweit die für den Zeitpunkt der Widmung geltende Satzung maßgebend.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer der in J. gelegenen Grundstücke Gemarkung J. Flur ... Flurstücke ... und ... Beide Grundstücke grenzen mit ihrer Westseite an die B. Straße. Das Flurstück ... (B. Straße ...) grenzt im Süden auch an die Straße "I. S.", die hier, etwa im rechten Winkel auf die B. Straße stößt. Das Flurstück ... (B. Straße ...) schließt sich im Norden an das Flurstück ... an. Beide Grundstücke grenzen im Osten an einen 3 m breiten, mit Asche befestigten Privatweg, der von der südlichen Grenze des Flurstücks ... (I. S.) ungefähr 38 m parallel zur B. Straße verläuft und in die Straße "I. S." mündet.

2

Beide Grundstücke des Klägers sind bebaut. Im Erdgeschoß des Hauses B. Straße ... befinden sich ein Malergeschäft. Im Hause B. Straße 39 ist eine Gaststätte. Die Häuser sind durch einen zum Malergeschäft gehörigen eingeschossigen Zwischenbau verbunden, der mit einer Länge von etwa 5 m auf dem Gebiet der Parzelle 699 steht.

3

Im Jahre 1968 ließ die Gemeinde J. die Straße "I. S." in ihrem in Ost-West-Richtung verlaufenden Teilstück (vom Grundstück "I. S." 28 bis zur Einmündung in die B. Straße) einschließlich der Straßenbeleuchtung ausbauen. Hierzu hatte der Regierungspräsident in D. am 26. Juni 1967 gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - seine Zustimmung erteilt. Die Abnahmeverhandlung fand am 29. Oktober 1968 statt. Durch Beschluß vom 19. März 1969 stellte der Rat der Gemeinde J. fest, daß der Straßenabschnitt

"abweichend von den im § 7 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde J. vom 26. September 1968 angeführten Merkmalen ohne Radwege, Parkflächen und Grünanlagen endgültig hergestellt"

4

sei. Mit Verfügung vom 9. Mai 1969 widmete der Beklagte die Straße für den öffentlichen Verkehr; die Widmungsverfügung wurde am 2. Juni 1969 zum Aushang gebracht.

5

Mit Bescheid vom 20. Mai 1970 zog der Beklagte den Kläger "für das Grundstück J., B. Straße 37 und 39" zu einem Erschließungsbeitrag zu den Kosten des ausgebauten Abschnitts der Straße "I. S." in Höhe von (3.638,11 DM abzüglich 720,- DM für abgetretenes Straßenland =) 2.918,11 DM heran.

6

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Heranziehungs- und des Widerspruchsbescheides erhoben und im ersten und zweiten Rechtszug vorgetragen: Die Erschließungsbeitragssatzung vom 26. September 1968 habe die schon vor dem 26. September 1968 endgültig hergestellte und dem öffentlichen Verkehr übergebene Erschließungsanlage nicht mehr erfassen können. Die vor der endgültigen Herstellung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG erteilte Zustimmung des Regierungspräsidenten ersetze die förmliche Widmung. Seine beiden Grundstücke könnten nicht als ein Grundstück behandelt werden. Sie bildeten keine wirtschaftliche Einheit, da das eine Grundstück nicht den Zwecken des anderen diene. Das Flurstück 319 werde nur von der B. Straße, nicht aber über den Privatweg durch die Straße "I. S." erschlossen; zudem gestatte die Eigentümerin des Privatweges nicht die Zufahrt zum Flurstück 319.

7

Demgegenüber hat der Beklagte in beiden Instanzen ausgeführt: Die am 27. November 1968 in Kraft getretene Erschließungsbeitragssatzung vom 26. September 1968 sei anzuwenden. Die gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG erteilte Zustimmung des Regierungspräsidenten ersetze nicht die erforderliche förmliche Widmung. Diese sei erst am 9. Mai 1969 ausgesprochen worden, so daß die Beitragspflicht in diesem Zeitpunkt entstanden sei. Die Erschließungsanlage sei auch erst nach dem 27. November 1968 endgültig hergestellt gewesen; die letzte Unternehmerrechnung sei am 31. Januar 1969 eingegangen; die Entscheidung des Rates, daß die Anlage als fertiggestellt zu gelten habe, sei am 19. März 1969 getroffen worden. Selbst wenn die am 26. September 1968 beschlossene Satzung nicht anzuwenden wäre, unterlägen die Grundstücke des Klägers der Beitragspflicht; auch nach der im Zeitpunkt der technischen Fertigstellung am 28. Oktober 1968 gültig gewesenen Satzung vom 26. Juni 1961 habe der Kläger nämlich einen Erschließungsbeitrag zu zahlen, der allerdings in einer anderen Höhe festgesetzt werden müsse, da die frühere Satzung - soweit der Frontmetermaßstab anzuwenden sei - nicht wie die neue Satzung einen Ersatzmaßstab für sog. Hinterliegergrundstücke enthalte und die Straßenbeleuchtung nicht zum notwendigen Bestandteil der Erschließungsanlage erkläre. Das Flurstück 319 bilde zwar mit dem Flurstück 699 eine wirtschaftliche Einheit; es habe aber ohnehin über den Privatweg einen Zugang zur Straße "I. S." eine Zufahrt zu dieser Straße sei nicht erforderlich, da bereits eine Zufahrt zur B. Straße bestehe.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

10

Der abgerechnete Abschnitt der Straße "I. S." sei nach den Merkmalen der Erschließungsbeitragssatzung vom 9. Januar 1964 spätestens am 29. Oktober 1968 endgültig hergestellt gewesen. Diese erste Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde J. sei am 26. Juni 1961 vom Rat beschlossen und (zum zweiten Male) auf Grund einer Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 9. Januar 1964 öffentlich bekanntgemacht worden (Satzung I). Sie enthalte in § 7 eine materiell gültige Regelung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (§ 132 Nr. 4 BBauG). Die Vorschrift treffe - abgesehen von der Wortfolge:

"Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung"

11

in Absatz 1 Nr. 2 - keine Regelung, aus der zu entnehmen sei, welche Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage endgültig hergestellt sein müßten, damit die Anlage als Ganzes endgültig hergestellt sei. Das sei jedoch unschädlich: In der Satzung brauche nicht festgelegt zu werden, welche Teileinrichtungen die Gesamtanlage auf weisen müsse; das Vorhandensein von Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen müsse dagegen als Herstellungsmerkmal angeführt werden, wenn dafür Beiträge erhoben werden sollten. Da § 7 der Satzung I lediglich die Straßenentwässerung als notwendigen Bestandteil einer Erschließungsanlage anführe, seien Straßen ohne Grünanlagen während der Geltung dieser Satzung - unabhängig vom Vorhandensein der Straßenbeleuchtung - endgültig hergestellt gewesen, wenn sie mit einer Entwässerungseinrichtung versehen und der technische Ausbau der Straßenfläche abgeschlossen sei und wenn der Ausbau dem Programm des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprochen habe. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Ausbauprogramm genüge den an eine Merkmalsregelung für diese Teileinrichtungen zu stellenden Mindestanforderungen.

12

Die Straße sei demnach - ohne die tatsächlich vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen - spätestens am 29. Oktober 1968 (Abnahme der Ausbauarbeiten) im Rechtssinne endgültig hergestellt gewesen. Dagegen finde die Auffassung des Beklagten, die Straße sei erst nach dem Inkrafttreten der am 26. September 1968 beschlossenen Erschließungsbeitragssatzung (Satzung II) endgültig hergestellt worden, keine Stütze im geltenden Recht: Die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage hänge von der Erfüllung der nach § 132 Nr. 4 BBauG durch Satzung zu regelnde Herstellungsmerkmale, nicht aber davon ab, daß die Gemeinde den Erschließungsaufwand tatsächlich ermitteln und verteilen könne. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang hervorgehobene Gefahr der landesrechtlich geregelten Verjährung sei kein geeignetes Kriterium für die Auslegung des Bundesbaugesetzes. Es sei demnach ohne rechtliche Bedeutung, daß die letzte Unternehmerrechnung nach dem Vorbringen des Beklagten erst am 31. Januar 1969 eingegangen sei.

13

Die endgültige Herstellung der Straße hänge auch nicht von der am 19. März 1969 getroffenen Feststellung des Rates ab, daß die Straße endgültig hergestellt sei. Eine solche Feststellung sei zwar in § 7 Abs. 4 der Satzung I vorgesehen. Sie sei aber nicht Voraussetzung für die endgültige Herstellung im Sinne der Merkmalsregelung.

14

Die endgültige Herstellung sei auch nicht von der am 9. Mai 1969 ausgesprochenen Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr abhängig gewesen. Die Widmung gehöre nicht zur Herstellung der Straße.

15

Allerdings habe die Beitragspflicht erst mit der Widmung und damit frühestens am 2. Juni 1969 entstehen können. Gleichwohl sei hier für das Beitragsrechtsverhältnis die Satzung I maßgebend. Denn für das Entstehen der Beitragspflicht nach Grund und Höhe müsse die im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung geltende und nicht eine später in Kraft getretene Satzung maßgebend sein. Dies gelte auch dann, wenn das Entstehen der Beitragspflicht ausnahmsweise auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben werde. Die Beiträge würden zur Deckung des Aufwandes für die Erschließungsanlagen erhoben (§ 127 Abs. 1 BBauG). Dieser Aufwand entstehe durch die Herstellung, nicht durch die Widmung der Erschließungsanlage. Auch im Falle einer erst nach endgültiger Herstellung erfolgenden Widmung sei der Aufwand durch die Herstellung der Anlage verursacht. Beitragsfähig könne daher nur der Erschließungsaufwand sein, welcher nach der im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung geltenden Satzung auf die erschlossenen Grundstücke verteilt werden könne. Dabei sei die ortsrechtliche Merkmalsregelung von Bedeutung. Sei eine Straße nämlich endgültig hergestellt, ohne daß es auf das Vorhandensein oder Fehlen von Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen ankomme, weil die Satzung diese Einrichtungen nicht zu notwendigen Bestandteilen einer Erschließungsanlage erkläre, so könnten für Beleuchtung und Entwässerung auch dann keine Beiträge erhoben werden, wenn die Straße tatsächlich Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen erhalten habe.

16

Trete nach endgültiger Herstellung, aber vor der Widmung eine andere Satzung in Kraft, die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen zu notwendigen Bestandteilen erkläre, so könnten die Kosten dieser Einrichtungen nicht umgelegt werden, da anderenfalls die unter der Geltung der früheren Satzung endgültig hergestellte Straße zum zweiten Mal endgültig hergestellt würde. Es könne nicht der Sinn des Gesetzes sein, daß sich Ermittlung des Erschließungsaufwandes nach zwei verschiedenen Satzungen bestimme. Vielmehr müsse sich die Ermittlung des Erschließungsaufwandes in jeder Hinsicht nach einer Satzung richten. Das könne nur die Satzung sein, die in dem Zeitpunkt in Kraft gewesen sei, den das Gesetz als regelmäßig entscheidend für die Entstehung der Beitragspflicht ansehe und in dem der Erschließungsaufwand verursacht worden sei.

17

Die somit für die Abrechnung der Straße anzuwendende Satzung I enthalte keine ausreichende Regelung der Art der Verteilung des Erschließungsaufwandes. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung I sei der ermittelte Erschließungsaufwand zu 50 v.H. nach der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage (Frontmeterlänge) und zu 50 v.H. nach der Grundstücksfläche zu verteilen. Die abzurechnende Straße erschließe jedoch außer 22 Anliegergrundstücken auch 4 Grundstücke, die nicht an die Erschließungsanlage grenzten (Hinterliegergrundstücke). Hierzu gehöre auch das dem Kläger gehörende Flurstück 319; es sei ein selbständiges Grundstück im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts und werde über den Privatweg (auch) von der Straße "I. S." erschlossen:

18

Grundsätzlich sei der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff maßgebend, d.h. unter dem "Grundstück" verstehe das Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich die Grundfläche, die im Grundbuch als selbständiges Grundstück geführt werde. Abweichungen hiervon seien geboten, wenn der dem Erschließungsbeitragsrecht zugrunde liegende Vorteilsausgleich die Zusammenfassung mehrerer Grundstücke eines Eigentümers verlange, z.B. wenn benachbarte kleine Grundstücke eines Eigentümers einzeln nicht bebaubar seien, insgesamt jedoch ein geeignetes Baugrundstück darstellten. Hier lägen jedoch keine Umstände vor, die ein Abweichen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff erforderten. Die beiden Flurstücke seien nicht lediglich zusammen bebaubar. Die Nutzung des einen Flurstücks werde auch nicht erst durch die Erschließung des anderen Flurstücks möglich. Beide Flurstücke könnten vielmehr schon infolge der Erschließung durch die B. Straße unabhängig voneinander genutzt werden. Ob die Grundstücke tatsächlich ganz oder teilweise einheitlich genutzt würden, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

19

Das Flurstück 319 werde aber auch als selbständiges Grundstück von der Straße "I. S." erschlossen. Auf jeden Fall sei ein (bisher von der Eigentümerin des Privatweges nicht untersagter) Zugang von der Straße zu dem Grundstück über den Privatweg möglich. Eine Zufahrt, die die Eigentümerin des Privatweges nach der Behauptung des Klägers nicht zulasse, sei hier zur Erschließung nicht erforderlich, weil bereits die Möglichkeit einer Zufahrt von der B. Straße aus bestehe.

20

Der Privatweg sei auch keine selbständige Erschließungsanlage. Der nur 3 m breite, mit Asche befestigte Weg diene dazu, die Zufahrt zu je zwei Garagen auf den Parzellen 130 und 138 zu schaffen; außerdem ermögliche er eine Verbindung der Parzellen 138 und 319 mit der Straße "I. S.". Er habe unter diesen Umständen keine eigene Erschließungsfunktion.

21

Die folglich nach § 131 Abs. 1 BBauG erforderliche Einbeziehung von 4 Hinterliegergrundstücken in die Verteilung des Erschließungsaufwandes sei nicht möglich, weil diese Grundstücke keine Grundstücksbreite an der Straße "I. S." hätten und die Satzung I für diesen Fall keinen Ersatzmaßstab vorsehe. Das bedeute, daß im vorliegenden Fall eine Verteilung des Erschließungsaufwandes überhaupt nicht möglich sei. Auch im Wege der Auslegung der Satzung könne nämlich ein Ersatzmaßstab nicht gefunden werden.

22

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, der die Verletzung materiellen Bundesrechts geltend macht. Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholt seinen bisherigen Vortrag.

23

Der Oberbundesanwalt meint, schön wegen der nachfolgenden Widmung sei auf die Satzung II abzustellen. Fraglich sei jedoch, ob das Flurstück 319 über den Privatweg von der Straße "I. S." erschlossen werde.

24

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ermöglichen dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht.

25

Das Berufungsgericht hat die Annahme der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides daraus hergeleitet, daß die hier maßgebende Beitragssatzung 1961/1964 (Satzung I) für Grundstücke, die - wie das Flurstück 699 des Klägers - keine unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzende Grundstücksbreite haben, keinen geeigneten Ersatzmaßstab bestimme und deshalb für den Bescheid keine Rechtsgrundlage biete. Daß es - nur - die Satzung I und nicht die neue Beitragssatzung 1968 (Satzung II) für anwendbar gehalten hat, die den Verteilungsmaßstab ausreichend regelt, beruht auf seiner Rechtsauffassung, einem Erschließungsbeitragsbescheid sei uneingeschränkt diejenige Beitragssatzung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der "endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage" (§ 133 Abs. 2 BBauG) gegolten habe, wobei es unter der "endgültigen Herstellung" den Abschluß der technischen Anlage der Straße versteht. Auf eine nach diesem Zeitpunkt in Kraft getretene neue Beitragssatzung kommt es nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an, und zwar auch dann nicht, wenn im Einzelfall die Beitragspflicht erst im zeitlichen Geltungsbereich der neuen Satzung entsteht, wie z.B. hier durch die der Herstellung nachfolgende Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr. Diese Rechtsauffassung wird den Erschließungsbeitragsvorschriften des Bundesbaugesetzes nicht gerecht:

26

Grundsätzlich entstehen eine Verpflichtung und der ihr gegenüberstehende Anspruch nach Maßgabe der Rechtsnormen, die für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches Geltung haben. Das gilt auch für das Erschließungsbeitragsrecht des Bundesbaugesetzes. Deshalb ist für den Beitragsbescheid die Beitragssatzung, die für den Zeitpunkt der "endgültigen Herstellung" gilt, nur dann (insgesamt) maßgebend, wenn in diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht und damit der Beitragsanspruch der Gemeinde entstehen. Das mag der Regelfall sein, den offenbar der Gesetzgeber bei der Fassung des § 133 Abs. 2 BBauG im Auge hatte, gilt aber nicht ausnahmslos. Es gibt Fälle, in denen Beitragspflicht und Beitragsanspruch erst zeitlich nach der "endgültigen Herstellung" entstehen, weil eine notwendige Anspruchs voraus Setzung, wie z.B. die Widmung der Anlage für den öffentlichen Verkehr, erst nachträglich erfüllt wird (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 1973 - BVerwG IV C 39.72 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 46 mit weiteren Hinweisen). In solchen Fällen ist für den Beitragsbescheid das Recht maßgebend, das für diesen späteren Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches gilt; hat sich zwischen der "endgültigen Herstellung" der Anlage und dem Entstehen des Beitragsanspruchs das Recht geändert, so ist mithin das neue Recht und damit jedenfalls grundsätzlich auch das neue Satzungsrecht maßgeblich. Das hat hier zur Folge, daß von der Anwendbarkeit der Satzung II auszugehen ist, weil hier die Beitragspflicht für die Straße "I. S." erst mit deren am 9. Mai 1969 ausgesprochener Widmung, also im zeitlichen Geltungsbereich der Satzung II, entstanden ist.

27

Der dargelegte Grundsatz schließt allerdings nicht aus, daß sich einzelne Elemente der Beitragspflicht nach früherem Satzungsrecht bestimmen, soweit nämlich das für den Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs geltende Recht ausdrücklich oder doch nach seinem Sinn auf dieses frühere Recht Bezug nimmt. Ein solches Element der Beitragspflicht ist die "endgültige Herstellung" der Anlage dergestalt, daß sich nach der für den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung gültigen Beitragssatzung bestimmt, nach welchen Merkmalen (§ 132 Nr. 4 BBauG) die Anlage endgültig hergestellt ist und welche Aufwendungen dieser endgültigen Herstellung dementsprechend beitragsfähig sind. Insoweit ist den Gedankengängen des Berufungsgerichts zuzustimmen. Nicht zuzustimmen ist ihnen allerdings darin, daß die "endgültige Herstellung" im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG gleichbedeutend mit dem Abschluß der technischen Ausführungsarbeiten, also gleichsam mit dem "letzten Spatenstich", sei. Viemehr ist der Tatbestand des § 133 Abs. 2 BBauG erst in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem im Anschluß an die Beendigung der technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluß an die Bauarbeiten erteilten Unternehmerrechnung. Diese Auslegung des Rechtsbegriffs der "endgültigen Herstellung" in § 133 Abs. 2 BBauG sowie die Folgerung, daß sich der Eintritt der "endgültigen Herstellung" nach der für seinen Zeitpunkt gültigen Beitragssatzung bestimmt, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

28

Der Erschließungsbeitrag dient der Deckung des anderweit nicht gedeckten Aufwandes (§ 127 Abs. 1 BBauG). Die §§ 128 Abs. 1, 129 Abs. 1, 130, 131 und 132 BBauG legen demgemäß fest, welcher Aufwand als Erschließungsaufwand im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, welcher Erschließungsaufwand beitragsfähig ist und wie dieser Erschließungsaufwand zu ermitteln und zu verteilen ist. Wenn man von der Möglichkeit absieht, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrages von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, daß die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der "endgültigen Herstellung" im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG ist. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der "endgültigen Herstellung" der Anlage und zwar "voll ausgebildet"; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen (vgl. Urteile des Senats vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 21.72 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 15 [S. 27] und vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 32.72 - Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 1 [S. 5]). Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach "voll ausgebildet", so muß - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der "endgültigen Herstellung" zu dem sachgerechten Ergebnis, daß die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlußrechnung eingegengen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der - im übrigen landesrechtlich zu bestimmenden - Verjährungsfrist führen. Die "endgültige Herstellung" ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann.

29

Entspricht eine Erschließungsanlage im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung und damit bei Eingang der Schlußrechnung den Merkmalen der endgültigen Herstellung, die gemäß § 132 Nr. 4 BBauG in der für diesen Zeitpunkt gültigen Erschließungsbeitrags Satzung festgelegt sind, so tritt damit eine Beschränkung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes ein: Die "erstmalige Herstellung" im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG legt den äußersten Umfang der beitragsfähigen Kosten fest; was darüber hinaus noch an Kosten anfällt, wird jedenfalls durch das Bundesrecht einer Beitragspflicht nicht unterworfen (vgl. § 128 Abs. 2 Satz 1 BBauG). Wenn auch die Gemeinden nicht gehindert sind, Erschließungsanlagen nach ihrer erstmaligen Herstellung weiter zu verbessern (vgl. § 128 Abs. 2 BBauG), so führt der Abschluß der erstmaligen Herstellung doch dazu, daß die Erschließungsbeitragspflicht ihrem Umfang nach begrenzt wird und daß später noch anfallende Kosten erschließungsbeitragsrechtlich nicht mehr zu Lasten der Beitragspflichtigen gehen (vgl. Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG IV C 34.71 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 12 [S. 21] und vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 82.67 - BVerwGE 31, 90 [93]).

30

Tritt daher zeitlich nach der "endgültigen Herstellung" in dem oben näher gekennzeichneten Sinn (beispielsweise mangels Widmung der Anlage für den öffentlichen Verkehr) noch vor dem Entstehen der Beitragspflicht an Stelle der bisherigen gültigen Beitragssatzung eine neue Satzung in Kraft, die andere, insbesondere weitergehende Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage festlegt, so wird nach dem Sinn des § 133 Abs. 2 BBauG die bereits endgültig hergestellte Erschließungsanlage dadurch nicht in den Zustand der Unfertigkeit zurückversetzt. Es bleibt vielmehr bei der durch die vorhergehende Satzung bewirkten Rechtstatsache, daß die Anlage nach den Merkmalen der bisherigen Satzung endgültig hergestellt ist, und bei der hiermit verbundenen Begrenzung des beitragsfähigen Aufwandes.

31

Freilich hat sich nach dem eingangs herausgestellten Grundsatz der Beitragsbescheid im übrigen nach der Satzung zu richten, die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsforderung gilt. Daß es unbedenklich ist, die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage nach einer - früheren - Satzung zu beurteilen, im übrigen aber den Beitragsbescheid auf eine spätere Satzung zu stützen, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG IV C 23.72 - [UA S. 8; insoweit in Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 18 nicht abgedruckt]).

32

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich für den konkreten Fall folgendes: Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides ist grundsätzlich maßgebend die Satzung II, die für den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht - mit der Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr - galt. Maßgebend ist mithin der in dieser Satzung bestimmte Verteilungsmaßstab, der nicht mehr den Mangel des in der Satzung I enthaltenen Verteilungsmaßstabes aufweist. Ein Grund, den streitigen Beitragsbescheid an dem fehlerhaften alten, vor Entstehung der Beitragspflicht bestimmten Verteilungsmaßstab zu messen, ist dem Erschließungsbeitragsrecht - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zu entnehmen. Der Eintritt der "endgültigen Herstellung" der Straße und der durch sie begrenzte Umfang des beitragsfähigen Aufwandes bestimmen sich allerdings nach der Satzung, die für den Zeitpunkt der "endgültigen Herstellung" gilt bzw. galt. Auch das ist aber nicht die vom Berufungsgericht herangezogene Satzung I, sondern die Satzung II; denn die "endgültige Herstellung" der Straße war hier - wie oben ausgeführt - erst mit dem im Anschluß an die technische Herstellung erfolgten Eingang der letzten Unternehmerrechnung vom 31. Januar 1969 bei der Gemeinde eingetreten, in einem Zeitpunkt also, für den bereits die Satzung II galt. Deshalb richtet sich hier die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides insgesamt nach der Satzung II. Das allein auf die Satzung I gestützte Berufungsurteil hat deshalb keinen Bestand.

33

Der Rechtsstreit muß in die Vorinstanz zurückverwiesen werden, weil eine ihn abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist: Der Senat ist nicht in der Lage, auf Grund der im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen zu entscheiden, in welchem Umfang der Kläger auf der Grundlage der Satzung II zu Recht herangezogen worden ist:

34

Die Rechtmäßigkeit der Heranziehung hängt u.a. davon ab, ob die beiden bebauten Flurstücke 319 und 699 als zwei selbständige Grundstücke anzusehen sind und ob - bei Selbständigkeit - beide Grundstücke von der Straße "I. S." erschlossen sind. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß - ebenso wie im Baurecht - auch im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen ist (Urteil des Senats vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 82.69 - BVerwGE 38, 35 [BVerwG 16.04.1971 - IV C 82/69]). Es hat - wohl auf der Grundlage des beigezogenen Grundbuchauszugs - festgestellt, daß die Flurstücke 319 und 699 grundbuchrechtlich selbständige Grundstücke seien. Es hat auch in Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 20. Juni 1974 - BVerwG IV C 62.71 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 45 [S. 35]) erkannt, daß das Beitragsrecht keine starre Bindung an den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff rechtfertigt, sondern Ausnahmen zugänglich ist. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die beiden Grundstücke des Klägers eine wirtschaftliche Einheit nicht bilden, begegnen keine Bedenken: Beide Grundstücke unterscheiden sich in ihrem Zuschnitt und ihrer Größe nicht wesentlich von den sonstigen Baugrundstücken in diesem Bereich. Die Grundstücke sind selbständig bebaubar und auch tatsächlich mit zwei unterschiedlich gestalteten Häusern bebaut; sie haben je einen selbständigen Zugang zur B. Straße. Diese selbständige bauliche Nutzbarkeit reicht aus, um das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit trotz des Verbindungstraktes zu verneinen.

35

Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß das Grundstück 319 nicht von der Straße "I. S." erschlossen wird. Zutreffend ist allerdings seine Auffassung, daß der nur 3 m breite und mit Asche befestigte Privatweg keine selbständige Erschließungsanlage ist, wenngleich auch eine private Straße eine Erschließungsanlage sein kann, wenn sie je nach den besonderen Umständen eine selbständige Erschließungsfunktion erfüllt (Urteil des Senats vom 30. Januar 1970 - BVerwG IV C 151.68 - DVBl. 1970, 839). Ihm ist ferner darin beizupflichten, daß die Erschließung eines Grundstücks in der Regel zwar eine Zufahrt voraussetzt, daß aber, wenn ein (Eck-)Grundstück bereits eine Zufahrt besitzt, im Falle einer Erschließung durch eine weitere Straße auch die Möglichkeit eines Zugangs genügt (Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 25.69 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 7). Entsprechendes mag auch für Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen gelten; das bedarf hier aber keiner abschließenden Klärung. Denn das Berufungsgericht hat zu Unrecht als Erschließung ausreichen lassen, daß dem Kläger das Schaffen und Nutzen eines Zugangs von der Eigentümerin nicht untersagt worden ist. Eine Erschließung des Flurstücks 319 durch den Privatweg setzt jedoch voraus, daß der Kläger die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, von der Erschließungsanlage aus (zumindest) einen Zugang zu seinem Grundstück zu nehmen (Urteil des Senats vom 2. Juli 1971 - BVerwG IV C 71.69 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 6 [S. 14]). Kann ein Zugang in rechtlich gesicherter Weise und auf Dauer nicht genommen werden, so liegt eine Erschließung nicht vor; allein das Dulden eines Zugangs durch den Wegeeigentümer, das - wie hier - rechtlich nicht gesichert ist, reicht zur Erschließung nicht aus.

36

Damit wird der Heranziehung des Klägers ausschließlich das Flurstück 699 zugrunde gelegt werden können. Wie hoch der auf dieses Flurstück nach der Satzung II entfallende Erschließungsbeitrag ist, in welchem Umfang also der angefochtene Heranziehungsbescheid rechtmäßig ist, wird das Berufungsgericht zu klären haben. Dabei kann von Bedeutung sein, welche der übrigen an den Privatweg grenzenden Grundstücke von der Straße "I. S." erschlossen werden; denn der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke kann die Höhe des auf das einzelne Grundstück entfallenden Beitrags beeinflussen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.920 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter