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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1974, Az.: BVerwG IV C 23.72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1974
Aktenzeichen
BVerwG IV C 23.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 14408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 01.04.1971 - AZ: I OVG A 52/69

Fundstellen

  • BRS 37, 70 - 73
  • BauR 1974, 337
  • BayVBl 1974, 647
  • DVBl 1975, 275-276 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1974, 573 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 26, 566 - 570
  • ZMR 1974, 307

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Mit einen Bescheid, der auf Grund einer gültigen Beitragssatzung erlassen wird, können Erschließungsbeiträge auch für Teilanlagen gefordert werden, die in einer Zeit gebaut worden sind, in der eine Beitragssatzung nicht vorhanden war (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 39.72).

  2. 2)

    Für die Beitragserhebung ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich, wenn die abzurechnende Straße ihrem Vorlauf nach durch die in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil vorhandene Bebauung festgelegt ist (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 100.68).

  3. 3)

    Bei Abrechnung im Wege der Kostenspeltung kann nicht für die Schlußabrechnung die Frage offenbleiben, welche Grundstücke im einzelnen von der abzurechnenden Teilanlage erschlossen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 1. April 1971 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks M.weg ... in C.. Der M.weg ist im Jahre 1962 mit Betonverbundsteinen gepflastert und beiderseits der Fahrbahn mit je einen Hochbord versehen worden. Am 30. November 1966 erließ der Gemeinderat der Beklagten erstmals eine Erschließungsbeitragssatzung nach dem Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - und zog den Kläger mit Bescheid vom 14. Februar 1967 zu einem Teilerschließungsbeitrag heran. Dieser Bescheid wurde mangels rechtsgültiger Veröffentlichung der Beitragssatzung von der Beklagten wieder aufgehoben. Nach Erlaß einer u.a. in ihrer Veröffentlichungsregelung veränderten neuen Hauptsatzung am 28. Juni 1967 und einer neuen Erschließungsbeitragssatzung am 23. November 1967 sog die Beklagte den Kläger am 5. Juli 1968 für sein Grundstück zu einen Teilerschließungsbeitrag für den Ausbau der Fahrbahn in Höhe von 1.119,30 DM heran. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 13. November 1968 zurück. Auch seine Klage wurde vom Verwaltungsgericht Oldenburg - I. Kammer Stade - mit Urteil vom 23. Januar 1969 abgewiesen.

2

Die Berufung des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg. Zur Begründung seines die Berufung zurückweisenden Urteils vom 1. April 1971 hat das Berufungsgericht ausgeführt:

3

Die Hauptsatzung der Beklagten vom 28. Juni 1967 sei ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Die vom Kläger behaupteten allgemeinen Erklärungen des Bürgermeisters, in der Gemeinde C. würden überhaupt keine Erschließungsbeiträge erhoben, stünden einer Heranziehung nicht entgegen, weil sie so eindeutig dem Gesetz widersprächen, daß sie offenkundig unbeachtlich bleiben müßten. Die Gemeinden seien durch § 127 Abs. 1 BBauG zur Erhebung der Erschließungsbeiträge verpflichtet. Zu ihrer Disposition stehe gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG lediglich, ob sie den dort festgesetzten Mindestanteil für die Kostenbeteiligung der Gemeinde überschreiten wollten. Dies könne jedoch ausschließlich durch die Erschließungsbeitrags Satzung geschehen. Die Beitragsforderung sei auch nicht verjährt. Eine endgültige Herstellung des M.weges sei im Jahre 1962 nicht erfolgt.

4

Da der M.weg im Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers noch nicht endgültig hergestellt gewesen sei, habe die erst nach Abschluß der Teilmaßnahme beschlossene Beitragssatzung angewandt werden können, ohne daß sie rückwirkend hätte in Kraft gesetzt werden müssen. Dem stehe auch § 10 der Satzung nicht entgegen, wonach für eine Einzelmaßnahme eine gesonderte Erhebung des Beitrages zulässig sein solle, sobald die Maßnahme, deren Aufwendung durch Teilbeträge gedeckt werden solle, abgeschlossen worden sei. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob sich die Beklagte durch diese Vorschrift habe dahingehend binden wollen, grundsätzlich eine Kostenspaltung in einem bestimmten zeitlichen Zusammenhange mit dem Abschluß der Teilmaßnahme durchzuführen. Für den vorliegenden Fall scheide eine derartige Bindung jedenfalls deswegen aus, weil die Beklagte erstmals mit dem Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung von 1967 die Möglichkeit einer Kostenspaltung gehabt habe. Die Herstellung des M.weges habe auch nicht - mangels eines Bebauungsplanes - gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedurft. Auf Grund der Erklärung des Regierungspräsidenten in Stade vom 31. März 1971 ergebe sich, daß bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes hier schon von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil habe gesprochen werden können. Da bei Inangriffnahme der Ausbauarbeiten die Bebauung schon so weit vorangeschritten gewesen sei, daß die Straßenführung sich zwangsläufig hieran habe orientieren müssen, habe es gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG keiner Genehmigung des Regierungspräsidenten bedurft.

5

Auch sei die Verteilung des Erschließungsaufwandes zu billigen. Das Grundstück L. (Flurstück 201/22) werde vom M.weg nicht erschlossen. Es sei auf die G.-Straße ausgerichtet und werde allein von ihr erschlossen. Nur zu dieser Straße verfüge es über eine dauerhaft gesicherte Zuwegung. Ein zusätzliches Erschlossensein durch den schmalen, im Eigentum der Beklagten stehenden Streifen scheitere schon daran, daß dieser Fußweg weder für den öffentlichen Verkehr gewidmet, noch dinglich gesichert, sondern daß sein zukünftiges rechtliches Schicksal noch offen sei. Auch der Grünstreifen, auf dem dieser Fußweg verlaufe, werde durch den M.weg nicht erschlossen. Da eine bauliche oder gewerbliche Nutzung in diesem Gebiet nicht festgesetzt sei, unterliege ein Grundstück der Beitragspflicht nur dann, wenn es nach der Verkehrsauffassung Bauland sei. Die Erschließung eines Grundstückes sei danach zu beurteilen, ob es für seine bestimmungsgemäße Nutzung einen Zugang von der Straße nehmen könne. Daran fehle es hier. Die Parzelle habe eine Breite von nur 10 m. Sie sei deshalb von einer sinnvollen baulichen Nutzung tatsächlich dauernd ausgeschlossen, zumal im Hinblick auf die. Bebauung der beiden Nachbargrundstücke auch eine Anschlußbebauung nicht mehr zu verwirklichen sei.

6

Die Beklagte habe auch zu Recht das als Kinderspielplatz dienende Flurstück 766/158 nicht in die Summe der erschlossenen Grundstücksflächen einbezogen. Allerdings handele es sich dabei um ein Grundstück, das durchaus zu Bauzwecken zu verwenden wäre und deshalb bei einer endgültigen Heranziehung als erschlossen gelten müßte. Mangels Widmung stelle es keinen Bestandteil der Erschließungsanlage dar, vielmehr könnte die Beklagte einstweilen noch die heutige Verwendung zugunsten einer baulichen Nutzung aufgeben. Indessen könne die Beklagte bis zum Zeitpunkt der endgültigen Heranziehung für die gesamte Erschließungsanlage diesen Kinderspielplatz durch Widmung der öffentlichen Nutzung zuführen. Je nach Verlauf dieser heute noch offenen Entwicklung werde die Beklagte dann das Grundstück zu berücksichtigen haben, wodurch der Erschließungsbeitrag des Klägers sich entweder ermäßigen oder erhöhen werde. Die endgültige Abrechnung könne erst nach Fertigstellung der Erschließungsanlage erfolgen.

7

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie den Erschließungsbeitragsbescheid vom 5. Juli 1968 und den Widerspruchsbescheid vom 13. November 1968 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Oberbundesanwalt hält eine hundertprozentige Selbstbeteiligung der Gemeinde am Erschließungsaufwand für unzulässig und vertritt die Ansicht, bei der Kostenspaltung dürfe nicht offenbleiben, welche Grundstücke auf die Dauer bei der Verteilung der Kosten berücksichtigt werden müßten.

10

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Berufungsgericht, weil die Verteilung des Erschließungsaufwandes rechtswidrig erfolgt ist.

11

Die formale Rechtsgültigkeit der Beitragssatzung vom Jahre 1967 hat das Berufungsgericht nach Landesrecht festgestellt; dies kann nach § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. Auch die Feststellung, daß der Mühlenveg im Jahre 1962 noch nicht endgültig hergestellt war, ist nicht zu beanstanden. Der Herstellungsgrad der Straße konnte nur nach der Satzung von 1967 überprüft werden, da eine frühere gültige Satzung nicht vorhanden war. Nach dem Urteil vom 21. September 1973 - BVerwG IV C 39.72 - (BauR. 1974, 54) können Erschließungsbeiträge auch für Erschließungsanlagen oder Teilanlagen gefordert werden, die zu einer Zeit gebaut worden sind, in der eine Beitragssatzung noch nicht vorhanden war. Durch diese Entscheidung ist übrigens die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senates - etwa im Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - (Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 7; DVBl. 1970, 835) - über die Rückwirkung von Beitragssatzungen nicht generell hinfällig geworden, wie Sellner in Baurecht 1974, 3 meint. Sie bleibt jedenfalls für die Fälle von Bedeutung, die ihr auch bisher zugrunde lagen, in denen nämlich einem Bescheid nachträglich durch eine rechtswirksame Satzung die erforderliche Rechtsgrundlage gegeben wird. Das Berufungsgericht hat such richtig erkannt, daß gegenüber dieser Satzung, zu deren Erlaß die Beklagte nach § 127 Abs. 1 BBauG verpflichtet war, irgendwelche auf Beitragsfreiheit gerichtete Zusagen des Bürgermeisters nicht rechtserheblich sein konnten. Eine Eigenbeteiligung der Gemeinde über den in § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG bestimmten Mindestsatz von 10 v.H. hinaus hätte nach § 132 Nr. 2 BBauG nur durch eine Beitragssatzung geregelt werden kennen.

12

Es entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senates, wenn das Berufungsgericht den nach § 125 Abs. 1 BBauG für die Entstehung der Beitragspflicht erforderlichen Bebauungsplan im vorliegenden Falle nicht für notwendig erachtet hat. Für eins innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles gelegene Straße bedarf es nach § 125 Abs. 2 BBauG weder eines Bebauungsplanes noch ersatzweise der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist. Als Voraussetzung hierfür hat der Senat anerkannt, daß der Verlauf der in Rede stehenden Straße aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere der vorhandenen Bebauung bereits so festliegt, daß ein Bebauungsplan daran nichts ändern könnte (Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 100.68 - in Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 34 [S. 9]; Urteil vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 3.72 - [BauR 1974, 41]). Soweit die Kommentare zum Bundesbaugesetz von Ernst-Zinkhahn-Bielenberg (§ 125 Anm. 5) und wohl auch von Meyer-Stich-Tittel (§ 125 Anm. 3) § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG dahin auslegen, daß das Erfordernis der Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht für die betreffende Anlage, sondern für den "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" entfallen müsse, vermag sich der erkennende Senat ihnen nicht anzuschließen. Denn nach dieser Auslegung stände es im Belieben der Gemeinde, dort, wo nicht für den Ortsteil als solchen die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich ist, Straßen ohne Bebauungsplan auch dann einzurichten, wenn ihr Verlauf nicht bereits durch die Umstände einschließlich der vorhandenen Bebauung vorgezeichnet ist, der Ausbau dieser Straße mithin vom Bürger nicht erwartet werden muß. Ein derart freies Schalten der Gemeinde liegt nicht im Sinne des § 125 BBauG, Auch die Regelung des § 34 BBauG gibt nichts für die Auffassung der genannten Kommentatoren her. Denn diese Vorschrift geht nicht von der Vorstellung aus, daß die Aufstellung eines Bebauungsplanes jeweils für den ganzen Ortsteil erforderlich, oder nicht erforderlich sei, sondern davon, daß die Aufstellung eines Bebauungsplanes für "Gebiete" - also Teilflächen - innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erforderlich oder nicht erforderlich sein könne.

13

Der Beitrag konnte auch im Wege der Kostenspaltung angefordert werden. Im angeführten Urteil BVerwG IV C 39.72 ist bereits entschieden worden, daß ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Kostenspaltung und Herstellung der Teilanlage nicht erforderlich ist. Selbst wenn also die Teilanlage nach einer früheren Satzung als endgültig hergestellt hätte angesehen werden kommen, hätten die für die Teilanlage entstandenen Kosten - solange nicht die gesamte Anlage endgültig hergestellt war - noch nach Jahren abgespalten werden können, und zwar auch auf Grund einer späteren Satzung, die erstmalig die Kostenspaltung nach § 132 Nr. 3 BBauG einführte.

14

Indessen ist im vorliegenden Falle die Verteilung des Erschließungsaufwandes zu beanstanden, da sie nicht im Sinne von § 131 Abs. 1 BBauG alle erschlossenen Grundstücke erfaßt. Zwar brauchte das Grundstück Leichter (Flurstück 201/22), wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht in die Verteilung einbezogen zu werden, da es vom Mühlenweg her nicht erschlossen wird. Es hat seine gesicherte Zufahrt von der G. Straße her. Soweit es gegenwärtig vom Mühlenweg auch über einen Fußweg erreicht werden kann, handelt es sich um einen Umgang über ein privates Grundstück, der rechtlich nicht in einer Weise gesichert ist, die Voraussetzung einer Erschließung im Sinne des Bundesbaugesetzes ist. Der Fußweg ist insbesondere nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

15

Sowohl der Kinderspielplatz (Flurstück 766/158) als auch der Grünstreifen (Flurstück 201/20), über den der genannte Fußweg verläuft, sind aber vom Mühlenweg erschlossen, an den sie beide angrenzen. Beide sind private Grundstücke, die nicht etwa als Teile des Mühlenweges angesehen werden können. Der Kinderspielplatz wäre dann nicht vom M.weg erschlossen, wenn er als eine selbständige Grünanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG anzusehen wäre. Es bedarf indessen nicht einer Prüfung dahingehend, ob er durch vorhandenes Grün derart überwiegend bestimmt wird, daß er eine Grünanlage im Sinne des Gesetzes darstellen könnte, da er jedenfalls für eine öffentliche Nutzung nicht gewidmet ist. Nach der Feststellung des Berufungsgerichtes wäre er gegenwärtig sogar bebaubar und erfüllt er damit über seine Erschließung hinaus die Voraussetzung, unter der nach § 133 Abs. 1 BBauG die Beitragspflicht entsteht. Das Berufungsgericht durfte die Frage, ob der Kinderspielplatz später einmal als öffentliche Grünanlage eingerichtet oder ob er zu privater Nutzung bebaut werde, nicht bis zur endgültigen Abrechnung des Beitrages dahingestellt sein lassen, da bei einer Kostenspaltung das abzurechnende Teilstück einer Erschließungsanlage als solches endgültig - nach den gegenwärtigen Verhältnissen - abgerechnet wird und für diese Teilanlage spätere Änderungen der Berechnung nicht mehr möglich sind. Dies gilt auch für den Grünstreifen, der sicher gegenwärtig nicht selbständig bebaubar ist, da er nur etwa 10 Meter breit ist. Als erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BBauG muß er aber nach dem Urteil vom 11. Mai 1973 - BVerwG IV C 7.72 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 44) angesehen werden, da auch ein gegenwärtig nicht bebaubares Grundstück erschlossen ist, wenn es von der Erschließungsanlage aus erreicht werden kann, einer Bebauung nicht schlechthin entzogen ist und auch das umliegende Gelände bebaut werden kann. Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, dieser Streifen sei einer späteren Bebauung schlechthin entzogen, weil im Hinblick auf die Bebauung der beiden Nachbargrundstücke auch eine Anschlußbebauung etwa durch ein Reihenhaus ausscheide, so läßt es außer acht, daß der Grünstreifen etwa durch einen Verkauf an den Eigentümer eines der beiden angrenzenden Grundstücke Teil eines Baugrundstückes und damit auch dann beitragspflichtig würde, wenn ein weiterer Bau auf dem neuen Grundstück nicht zulässig wäre. Auch der Grünstreifen muß daher schon jetzt als erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BBauG angesehen werden.

16

Die nach Einbeziehung von Kinderspielplatz und Grünstreifen in die Verteilung des Erschließungsaufwandes erforderliche neue Berechnung des Beitrages konnte im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. Insbesondere konnte nicht geprüft werden, ob sich der Beitrag des Klägers etwa deswegen nicht ändert, weil die Beklagte davon abgesehen hat, die für Eckgrundstücke gewährten Ermäßigungen auf die übrigen Grundstückseigentümer umzulegen, wozu sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates etwa im Urteil vom 4. September 1970 - BVerwG IV C 98.69 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 4) berechtigt wäre. Die Beklagte ist hierzu indessen nicht verpflichtet, und sie kann auch im Interesse einer gleichen Behandlung aller Anlieger nicht für den vorliegenden Fell davon ausgehen, daß Eckermäßigungen auf die übrigen Anlieger umzulegen sind, wenn sie dies ihrer Berechnung der Erschließungsbeiträge für den Mühlenweg im übrigen nicht zugrunde gelegt hat.

17

Zur erneuten Berechnung des Beitrages mußte die Sache daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.120 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher