Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1969, Az.: BVerwG IV C 100.68
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für den Ausbau einer Straße
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 100.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 22.02.1968 - AZ: I OVG A 121/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 70, 43
- DVBl 70, 417
- DVBl 1970, 417-419 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 70, 425
- DÖV 1970, 425-426 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 70, 75
- NJW 70, 876
- NJW 1970, 876-877 (Volltext mit amtl. LS) "Beitragspflicht erst nach Widmung"
- ZMR 70, 141
Amtlicher Leitsatz
Eine Veränderungssperre steht der Erhebung von Erschließungsbeiträgen dann nicht entgegen, wenn bei Anforderung der Beiträge feststeht, daß eine Baugenehmigung erteilt werden müßte, weil die Sperre demnächst endet.
Die Gemeinde kann ihren Eigenanteil am Erschließungsaufwand einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festsetzen.
Wird eine Straße erst nach ihrer Herstellung für den öffentlichen Verkehr gewidmet, so entsteht die Beitragspflicht erst mit der Widmung (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 65.66 und BVerwG IV C 43.68).
Der Erschließungsaufwand ist anderweitig grundsätzlich nur durch einen zweckbestimmten Zuschuß gedeckt, den die Gemeinde aus dritter Hand erhält.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.480 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu. Erschließungsbeiträgen für den Ausbau der Straße Melkerstieg in Buxtehude. Das Grundstück der Kläger ist etwa 4.000 qm groß, hat die Form eines schmalen Rechteckes und liegt zwischen dem Melkerstieg und der Harburger Straße, grenzt jedoch unmittelbar nur an den Melkerstieg mit einer Breite von etwa 15 m. Die Beklagte hatte im Juni 1961 beschlossen, für das Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen, und zugleich eine Veränderungssperre verfügt, von der auch das unbebaute Grundstück der Kläger erfaßt wurde. Der Entwurf eines Bebauungsplanes hat nicht die Zustimmung des Regierungspräsidenten, gefunden. Die Veränderungssperre ist im Oktober 1965 außer Kraft getreten. Im Jahre 1963 wurde der Melkerstieg mit Fahrbahn, einseitigem Bürgersteig und Entwässerung ausgebaut. Im Jahre 1965 beschloß die Beklagte, für das durch den Melkerstieg erschlossene Gelände ein besonderes Abrechnungsgebiet zu bilden und die bisher entstandenen Kosten im Wege der Kostenspaltung unter Abzug eines Eigenanteiles von 10 % auf die Anlieger umzulegen. Hierauf widmete sie den Melkerstieg dem öffentlichen Verkehr und forderte anschließend mit Bescheid vom 1. Juli 1965 von den Klägern einen Erschließungsbeitrag von rd. 7.500 DM für Teileinrichtungen des Melkerstieges. Der Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1965 brachte den Klägern keinen Erfolg. Auch ihre Klage wurde, durch Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 4. August 1966 abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies durch Urteil vom 22. Februar 1968 auch die Berufung der Kläger zurück, da der Beitragsbescheid nicht zu beanstanden sei. Daß ein Bebauungsplan für den Melkerstieg nicht vorliege, sei schon deswegen ohne Bedeutung, weil der Anspruch auf Erschließungsbeiträge auf dem Vorteil des Anliegers beruhe, der für ein erschlossenes Grundstück durch Herstellung und Widmung der Straße auch darin entstehe, wenn ein Bebauungsplan nicht vorhanden sei. Im vorliegenden Falle bedürfe es eines Bebauungsplanes aber auch deswegen nicht, weil der Melkerstieg innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liege. Auf die Frage, ob zu Recht eine Kostenspaltung erfolgt oder ob die Straße nicht vielmehr nach einer amtlichen Veröffentlichung als endgültig fertiggestellt anzusehen sei, komme es nicht mehr an, nachdem die beklagte Gemeinde, im Laufe des Verfahrens erklärt habe, sie sehe den Ausbau als endgültig an und werde die Anlieger nicht zu weiteren Zahlungen heranziehen. Die Widmung der Straße sei rechtzeitig erfolgt, wenn sie auch zeitlich zwischen der Herstellung des Melkerstieges und dem Beitragsbescheid liege. Der Beitragserhebung stehe auch nicht die Tatsache entgegen, daß die Gemeinde den Ausbau der Straße durch Darlehen finanziert habe. Damit seien die Kosten des Ausbaues nicht anderweitig gedeckt worden. Es sei vielmehr nicht anders zu beurteilen, als ob die Gemeinde zunächst mit eigenem Geld gebaut habe. Der durchgeführte Ausbau des Melkerstieges sei auch erforderlich gewesen, da eine Pflasterung der Fahrbahn mit Beton-Verbundsteinen in einer Breite von 5 m den Mindestvorstellungen des modernen Städtebaues entspräche. Ihren Eigenanteil habe die Gemeinde ohne Rechtsverletzung allgemein mit 10 % der Kosten für alle Erschließungsanlagen festlegen können. Sie hätte zwar die Möglichkeit gehabt, in unterschiedlich genutzten Gebieten ihres Bereiches den Eigenanteil in verschiedener Höhe festzulegen, sei dazu aber gesetzlich nicht gezwungen. Der Beitragserhebung stehe auch nicht entgegen, daß ein Abrechnungsgebiet gebildet worden sei. Im vorliegenden Falle gehe es zwar nur um eine einzige Erschließungsanlage, die auch nicht in mehreren Abschnitten abgerechnet werde. Der Bildung eines Abrechnungsgebietes hätte es daher nicht bedurft, da die Umlegung der Kosten für eine einzelne Erschließungsanlage auf alle durch sie erschlossenen Grundstücke gesetzlich vorgeschrieben sei. Keine Bedenken beständen auch dagegen, daß die Gemeinde entsprechend ihrer Satzung als Verteilungsmaßstab die Grundstücksfläche zugrunde gelegt habe, da die zulässige Geschoßflächenzahl noch nicht festgesetzt sei. Das Grundstück der Kläger habe auch mit seiner gesamten Fläche der Berechnung zugrunde gelegt werden müssen. Zwar sei der längliche Zuschnitt des Grundstückes für eine Bebauung ungünstig. Die Bebauung mit einem länglichen Baukörper sei jedoch möglich. Soweit im Entwurf des Bebauungsplanes ein Privatweg auf dem Grundstück vorgesehen sei, der eine bessere Erschließung des sehr tiefen Grundstückes gestatte, könne diese Wegefläche nicht von der Gesamtfläche in Abzug gebracht werden. Schließlich stehe im vorliegenden Falle auch die Veränderungssperre einer Beitragsleistung nicht entgegen, obwohl eine solche Sperre in der Regel bedeute, daß die von ihr betroffenen Grundstücke nicht zur Bebauung anständen, mithin nicht beitragspflichtig seien. Im vorliegenden Falle jedoch sei es gerechtfertigt, von dieser Regel abzuweichen, weil die Gemeinde am 9. Februar 1965 amtlich einen Ratsbeschluß veröffentlicht habe, nach dem das Grundstück der Kläger nach der Verkehrsauffassung Bauland sei, und weil die Veränderungssperre schon im Oktober 1965 außer Kraft getreten sei.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision tragen die Kläger vor, das Berufungsgericht habe den maßgeblichen Zeitpunkt verkannt, auf den bei Beurteilung ihrer Anfechtungsklage habe abgestellt werden müssen. Wenn davon abgegangen werde, als Grundlage den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu nehmen, so müsse eine unübersehbare Rechtsunsicherheit eintreten. Es komme dann nicht darauf an, ob dieser Zeitpunkt um einen Tag oder um mehrere Tage oder um einen längeren Zeitraum überschritten werde. Wolle man eine Veränderung der Rechtslage nach der letzten Verwaltungsentscheidung als rechtserheblich ansehen, so könne ein Kläger zu Unrecht mit Prozeßkosten belastet werden und sei auch gezwungen, eine unrechtmäßige Forderung zu verzinsen. Eine solche Rechtsprechung würde jedem Rechtsempfinden zuwiderlaufen. Die Veränderungssperre habe auch jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden können. Wenn das in Wirklichkeit nicht geschehen sei, so erhebe sich die Frage, ob hierfür vielleicht prozeßtaktische Gründe maßgeblich gewesen seien. Die Kläger hätten jedenfalls davon ausgehen müssen, daß die Voraussetzungen für den Erlaß einer Veränderungssperre gegeben gewesen seien, da die Gemeinde beschlossen habe, einen Bebauungsplan aufzustellen und die Sicherung der Bauplanung nur durch eine Veränderungssperre möglich gewesen sei. Das Grundstück der Kläger sei durch den Melkerstieg aber auch nicht erschlossen worden. Wenig verständlich sei, wie ein Grundstück von etwa 150 m Tiefe mit einem länglichen Baukörper bebaut werden solle. Die vorgeschriebene offene Bauweise verlange mehrere Baukörper, da sonst nicht nach dem zulässigen Ausnutzungsgrad gebaut werden könne. Die eigentliche Erschließungsanlage für das Grundstück sei ein Zufahrtsweg, wie er im Planentwurf enthalten sei. Nur von ihm aus hätten die auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäude erreicht werden können. Da die Gemeinde die Pflicht habe, die vorhandenen Grundstücke zu erschließen, hätte sie auch diesen Weg ausführen müssen. Auf jeden Fall hätte die für diesen Zufahrtsweg erforderliche Fläche nicht bei Berechnung des Erschließungsbeitrages zugrunde gelegt werden dürfen, da nach der Baunutzungsverordnung nur diejenige Fläche des Baugrundstückes maßgebend sei, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liege. Die bauliche Nutzung müsse in einer Beziehung zur Straße stehen, was bei einer solchen Grundstückstiefe nicht bejaht werden könne. Schließlich habe das Berufungsgericht nicht genügend aufgeklärt, ob nicht doch nach der Ortssatzung statt der Grundstücksfläche die bauliche Nutzung habe zugrunde gelegt werden müssen. Gegenüber den Abweichungen des Baunutzungsplanes von der Bebauungsverordnung hätte geklärt werden müssen, welche Auslegung der Verordnung oder des Planes dem Willen der Gemeinde entsprochen habe.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig. Daß es allein auf das formale Bestehen einer Veränderungssperre ankomme, könnten die Kläger schon deswegen nicht behaupten, weil sonst eine Beitragspflicht entstehen könnte, obwohl am Tage des Beitragsbescheides bereits feststehe, daß in wenigen Tagen eine Veränderungssperre beschlossen werde. In einem solchen Fall ständen die Grundstücke nicht zur Bebauung an und würden nicht beitragspflichtig. Im Falle der Kläger aber sei in keiner Weise zu erwarten gewesen, daß etwa eine Veränderungssperre erneut erlassen würde. Das Grundstück sei inzwischen auch im Sinne des Bebauungsplanentwurfes bebaut worden.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil Bundesrecht nicht verletzt.
Die Frage nach der Bedeutung der Veränderungssperre, die den erkennenden Senat zur Zulassung der Revision veranlaßt hat, beantwortet sich im Sinne der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung. Nach § 133 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes - BBauG - unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht zwar erst dann, wenn sie baulich genutzt werden dürfen. Grundsätzlich steht eine Veränderungssperre im Sinne von § 14 BBauG somit der Entstehung einer Beitragspflicht entgegen. Im vorliegenden Falle lief die Veränderungssperre aber im Oktober 1965 ab, mithin kurze Zeit nach der am 7. Oktober 1965 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheides. Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Verlängerung der Sperre liegen nicht vor. Dieser Frage brauchte das Berufungsgericht aber schon deswegen nicht nachzugehen, weil die Beklagte durch einen bereits im Februar 1965 veröffentlichten Ratsbeschluß unter anderem das Grundstück der Kläger als baureif bezeichnet hatte. Es kann dahinstehen, warum die Beklagte die Veränderungssperre nicht ganz oder teilweise aufgehoben hat. Jedenfalls hat sie durch diesen Beschluß erkennen lassen, daß einer Bebauung, des Grundstücks nichts entgegenstehe. Damit stand bereits bei Erlaß des Beitragsbescheides vom 1. Juli 1965, jedenfalls aber am Tage der Zustellung des Widerspruchsbescheides fest, daß eine Genehmigung zur Bebauung des Grundstücks erteilt würde. Das Berufungsgericht ist mithin nicht, wie die Kläger meinen, für die Beurteilung des Sachverhalt es von einem späteren Zeitpunkt ausgegangen. Bei einem Ablauf der Veränderungssperre kurze Zeit nach der letzten Verwaltungsentscheidung hätte das Berufungsgericht übrigens auch dann zum gleichen Ergebnis gelangen müssen, wenn eine solche Veröffentlichung nicht erfolgt wäre. Ereignisse, die mit Sicherheit in kurzer Zeit eintreten, können unter den hier gegebenen Umständen bei der Beurteilung eines Sachverhaltes als gegeben angesehen werden. So hat die Beklagte auch mit Recht darauf hingewiesen, daß sie zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags dann nicht berechtigt sein würde, wenn mit Sicherheit zu erwarten sei, daß in wenigen Tagen eine Veränderungssperre beschlossen werde.
Soweit das angefochtene Urteil davon ausgeht, daß es eines Bebauungsplanes für eine Erschließungsanlage zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen grundsätzlich nicht bedürfe, widerspricht das der Entscheidung des erkennenden Senates in der Sache BVerwG IV C 94.67 (DVBl. 1969, 275). Wenn § 125 BBauG bestimmt, daß die Herstellung der öffentlichen Straßen usw. einen Bebauungsplan voraussetzt, so wird damit die Aufstellung eines Bebauungsplanes auch zur Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemacht. Indessen bedarf es nach § 125 Abs. 2 BBauG des Bebauungsplanes oder als dessen Ersatz der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dann nicht, wenn es sich um Anlagen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist. Der Verlauf des Melkerstieges lag nach der Feststellung des angefochtenen Urteils seit langer Zeit fest. Eine Änderung der Linienführung der Straße stand nicht in Frage. Bei dieser Sachlage bedurfte es, wie auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat, für den Melkerstieg nicht eines Bebauungsplanes.
Daß die Beklagte ihre Forderung zunächst im Wege der Kostenspaltung geltend gemacht, inzwischen aber erklärt hat, sie wolle die Straße als endgültig hergestellt ansehen und von einer weiteren Kostenforderung Abstand nehmen, macht den Beitragsbescheid nicht rechtswidrig. Es kann im vorliegenden Falle dahinstehen, ob eine Gemeinde jederzeit auch ohne Änderung der Beitragssatzung eine Anlage als endgültig hergestellt ansehen kann, obwohl die in der Satzung festgelegten Merkmale noch nicht erfüllt sind. Im vorliegenden Falle sind die Kläger jedoch an einer weiteren Herstellung der Straße nicht interessiert. Sie sind mithin nicht dadurch beschwert, daß die Beklagte jetzt auf eine weitere Herstellung der Straße verzichtet. Auf die Widmung der Straße hätte die Beklagte freilich nicht verzichten können, da diese nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates nicht zu den Merkmalen der Herstellung gehört, sondern eine Voraussetzung der öffentlichen Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG ist. Indessen kann die Widmung auch nach der Herstellung der Straße erfolgen, wie der Senat in der Sache BVerwG IV C 65.66 entschieden hat (ZMR 1969, 22). Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht entsteht in diesem Falle die Beitragspflicht auch erst mit der nachfolgenden Widmung. In der Sache BVerwG IV C 43.68 hat sich der Senat mit mehreren Fällen befaßt, in denen die Beitragspflicht entgegen dem Wortlaut in § 133 Abs. 2 BBauG erst nach der Herstellung der abzurechnenden Maßnahmen entsteht, nämlich bei späterem Eintritt der Bebaubarkeit, bei nachfolgender Widmung und bei Kostenspaltung. Daß in diesen Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung erst nach Herstellung der Erschließungsanlage erfüllt werden, die Beitragspflicht dennoch mit Herstellung der Anlage entstehen soll, vermag der erkennende Senat entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht nicht einzusehen. Das Berufungsgericht befürchtet eine Manipulation der Verjährungsfrist durch die Gemeinde im Falle einer nachfolgenden Widmung. Es kann dahinstehen, welche Folgen eine bewußte Verzögerung der Widmung durch die Gemeinde nach Treu und Glauben für den Beitragsanspruch der Gemeinde haben kann. Die Überprüfung der Verjährung obliegt nicht dem Bundesverwaltungsgericht, da insoweit landesrechtliche Vorschriften zur Anwendung gelangen. Indessen ist schwerlich einzusehen, welche Gründe eine Gemeinde dafür haben sollte, die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu verzögern.
Der Erschließungsaufwand ist auch nicht etwa anderweitig gedeckt im Sinne von § 129 Abs. 1 BBauG, wenn die Gemeinde ihn zunächst durch Aufnahme von Darlehen abgegolten hat. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß dieser Fall nicht anders zu behandeln ist, als ob die Gemeinde zunächst mit eigenen Mitteln die entstandenen Forderungen beglichen hätte. Waren diese Mittel im Haushalt für den Ausbau der Erschließungsanlage vorgesehen, so könnte eine solche Regelung nach dem allgemeinen Haushaltsrecht als eine Deckung angesehen werden. Indessen entspräche dies nicht dem Sinn und Zweck der Regelung von § 129 BBauG. Der Begriff "anderweitig nicht gedeckt" bedeutet nach dem Sinn des Erschließungsbeitragsrechtes "nicht durch Zuwendungen von dritter Seite gedeckt". Er kann deswegen nur so verstanden werden, weil das Erschließungsbeitragsrecht des Bundesbaugesetzes davon ausgeht, daß der Erschließungsaufwand, abgesehen von einem bestimmten Eigenanteil der Gemeinde, von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke getragen werden soll. Dieser Grundsatz würde in sein Gegenteil verkehrt, wollte man hier den finanztechnischen Begriff der Haushaltdeckung ins Spiel bringen und einen Erschließungsaufwand der Gemeinde, der im Haushaltsplan zunächst nicht durch Einnahmen aus Erschließungsbeiträgen, sondern durch Darlehen oder andere erschließungsfremde Einnahmen der Gemeinde gedeckt wird, als anderweitig gedeckt im Sinne des Gesetzes ansehen. Ob in einem besonderen Ausnahmefall ein Erschließungsaufwand auch dann als anderweitig gedeckt anzusehen ist, wenn die Deckung nicht auf zweckbestimmter Zuwendung von dritter Seite beruht, sondern wenn besondere Eigenmittel der Gemeinde hierzu zur Verfügung stehen, etwa nichtzweckbestimmte Zuwendungen eines Dritten, braucht hier nicht untersucht zu werden. In aller Regel kann jedenfalls im Sinne der Begründung des angefochtenen Urteils davon ausgegangen werden, daß nur Zuschüsse zum Erschließungsaufwand, die der Gemeinde von dritter Seite zuteil werden, vom beitragsfähigen Erschließungsaufwand in Abzug gebracht werden können. Ihrer Verpflichtung, einen eigenen Anteil am Erschließungsaufwand zu übernehmen, wird die Gemeinde auch dadurch, gerecht, daß sie diesen Anteil für ihren gesamten Bereich einheitlich festlegt. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der gleichen Behandlung der Bürger verlangt nicht, diesen Eigenanteil für bestimmte Erschließungsgebiete in unterschiedlicher Höhe festzulegen. Es wäre praktisch nicht durchführbar, die Mehrkosten für eine Erschließungsanlage, deren Anlage naturbedingt erschwert ist, auf die Eigentümer anderer Grundstücke der Gemeinde derart umzulegen, daß durch die allgemeine Festlegung einer verschieden hohen eigenen Beteiligung der Gemeinde ein gerechter Ausgleich erzielt würde. Soweit ein solcher Ausgleich unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Nutzung des Grundstückes gerecht erscheint, wird diesem Gedanken durch § 131 Abs. 3 BBauG Rechnung getragen, der insoweit die Einführung verschiedener Verteilungsmaßstäbe verlangt. Da auch Bedenken im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Bauausführung insoweit nicht erhoben werden können, als die Fahrbahn zweckmäßig mit modernen Verbundsteinen aus Zement und nur in einer Breite von 5 m eingerichtet worden ist, sind die Voraussetzungen von § 129 BBauG für die Erhebung eines Erschließungsbeitrages erfüllt.
Warum die Beklagte für die Abrechnung einer einzigen Erschließungsanlage ein Abrechnungsgebiet gebildet hat, ist zunächst nicht ersichtlich. Offenbar handelt es sich nicht um eine Maßnahme nach § 130 Abs. 2 BBauG, sondern um eine Kennzeichnung der Grundstücksflächen, die bei der Berechnung zu berücksichtigen waren. Bedenken gegen diese Maßnahme bestehen nicht. Es war auch nicht rechtswidrig, wenn die Beklagte das Grundstück der Kläger allein nach der Grundstücksfläche zum Erschließungsbeitrag herangezogen hat. In der Ortssatzung der Beklagten ist zwar grundsätzlich eine Verteilung des Erschließungsaufwandes nach der Geschoßflächenzahl des Grundstückes vorgesehen. Zugleich enthält die Satzung jedoch die Ausnahmeregelung, daß für Grundstücke, die zur baulichen Nutzung bestimmt sind, der Erschließungsaufwand nach der Flächengröße zu verteilen ist, wenn die zulässige Geschoßflächenzahl bei Fertigstellung der Erschließungsanlage noch nicht festgesetzt ist. Es kann hier dahinstehen, ob die Kläger bei einer Berechnung nach der Geschoßflächenzahl bessergefahren wären, nachdem das Grundstück baulich stark ausgenutzt worden ist. Die Regelung der Satzung ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Dem Berufungsgericht ist auch dahin zu folgen, daß für das Grundstück der Kläger hinsichtlich der Geschoßflächenzahl oder einer vergleichbaren Bewertungsziffer nicht auf die Verordnung vom 9. März 1961 über die Regelung der Bebauung im Bereich der Beklagten abgestellt werden konnte, weil das Grundstück der Kläger neben anderen Grundstücken von dieser Verordnung dem Wortlaut nach nicht erfaßt wird. Entgegen der von den Klägern vertretenen Rechtsansicht brauchte das Berufungsgericht nicht zu untersuchen, ob hierfür sachliche Gründe bestanden oder ob diese Grundstücke versehentlich nicht einbezogen worden sind. Beurteilt sich somit die bauliche Nutzbarkeit allein nach der Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 54 BBauG, so kann eine Geschoßflächenzahl oder eine vergleichbare Bewertungsziffer nicht gefunden werden. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß es praktisch nicht durchführbar gewesen wäre, in einem solchen Gebiet durch unterschiedliche; Verteilungsmaßstäbe der Verschiedenheit einer im einzelnen möglichen Nutzung im Sinne von § 131 Abs. 3 BBauG zu entsprechen. Das Grundstück konnte auch mit seiner gesamten Fläche der Berechnung zugrunde gelegt werden. Die inzwischen erfolgte Bebauung des Grundstückes rechtfertigt die Annahme der Beklagten, daß das Grundstück trotz seiner Tiefe baulich voll ausgenützt werden kann. Dem steht nicht entgegen, daß es zu dieser Ausnutzung der Anlegung eines längeren privaten Zufahrtsweges auf dem Grundstück bedurfte. Die Kläger können weder die Kosten für die Ausführung dieses privaten Weges auf die Gemeinde oder auf andere Anlieger abwälzen, noch können sie verlangen, daß die Fläche dieses Weges bei Berechnung ihres Erschließungsbeitrages von der gesamten Grundstücksfläche in Abzug gebracht wird. Mit Recht hat das angefochtene Urteil darauf hingewiesen, daß die Wegefläche auch zugunsten der Kläger bei Ermittlung der baurechtlich zulässigen Ausnutzung zugrunde gelegt werden muß. Schließlich können die Kläger auch keine Ermäßigung ihres Erschließungsbeitrages verlangen, weil es von mehreren Erschließungsanlagen erschlossen werde. Das Grundstück grenzt unmittelbar nur an den Melkerstieg an. Zwar kann das Grundstück gegenwärtig auch infolge eines privaten Wegerechtes von der Harburger Straße aus erreicht werden. Für die Harburger Straße können aber Erschließungsbeiträge nicht mehr erhoben werden. Damit scheidet eine in der Ortssatzung vorgesehene Ermäßigung für Grundstücke, die von mehreren Straßen erschlossen werden, aus, weil diese Ermäßigung nur dann gewährt wird, wenn das Grundstück für mehrere Straßen zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden soll.
Nach alledem war der ergangene Beitragsbescheid rechtmäßig, so daß die Revision der Kläger mit der sich hieraus für sie ergebenen Kostenpflicht zurückgewiesen werden mußte.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.480 DM festgesetzt.
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler