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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1973, Az.: BVerwG IV C 3.72

Abhängigkeit der Entstehung einer Beitragspflicht vom Vorliegen eines Bebauungsplans für eine Erschließungsanlage; Entbehrlichkeit eines Bebauungsplans; Identität des in § 125 Abs. 2 S. 2 Bundesbaugesetz (BBauG) gebrauchten Begriffs "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" mit dem in § 34 BBauG verwendeten Begriff; Ende eines Bebauungszusammenhangs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV C 3.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.10.1971 - AZ: III A 1160/69

Fundstellen

  • BRS 27, 85
  • BRS 37, 40-41
  • BauR 1974, 41
  • DVBl 1974, 238
  • DÖV 1974, 203-204 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewTag 1974, 174
  • Innere Kolonisation 1974, 189
  • KommStZ 1974, 233
  • VerwRspr 1974, 577
  • VerwRspr 25, 577 - 579
  • ZMR 1974, 90

Amtlicher Leitsatz

Verläuft eine Erschließungsanlage entlang solcher Grundstücke, die zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören, während die Grundstücke auf der anderen Seite der Erschließungsanlage dem Außenbereich zuzuordnen sind, so gehört in der Regel auch die Erschließungsanlage zum Außenbereich. Ihre Herstellung setz deswegen nach § 125 BBauG einen Bebauungsplan oder die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde voraus.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 12. Oktober 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1971 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des seit dem Jahre 1868 mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks D.-P., G.. Die Grundfläche für diese Straße wurde im Jahre 1963 von der Stadt erworben; der vorläufige Ausbau erfolgte im Jahre 1964 und ihr abschließender Ausbau im Jahre 1966. Die Straße erhielt auf ihrer Nordseite einen befestigten Bürgersteig; sie ist nur auf dieser Seite bebaut. Die auf der Südseite anliegenden Grundstücke gehören - auch nach Auffassung der Beklagten - zum Außenbereich.

2

Mit Bescheid vom 23. April 1968 zog die Beklagte zu 2) die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.453,90 DM heran, worauf eine von der Klägerin gezahlte Vorausleistung in Höhe von 221,- DM angerechnet wurde, so daß von ihr noch der Betrag von 3.232,90 DM gefordert wurde. Nach dem Widerspruch der Klägerin, der mit Bescheid vom 27. Juni 1968 zurückgewiesen wurde, erhob diese Klage beim Verwaltungsgericht, mit der sie Aufhebung der Bescheide und Rückzahlung der Vorausleistung beantragte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. September 1969 ab.

3

Mit ihrer Berufung begehrte die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung neben der Aufhebung der Bescheide die Erstattung des von ihr inzwischen gezahlten Beitrages in Höhe von 3.232,90 DM sowie der ebenfalls gezahlten Stundungszinsen von 398,66 DM nebst Prozeßzinsen. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 6. Oktober 1971 das Verfahren hinsichtlich der nicht mehr geltend gemachten Erstattung der Vorausleistung eingestellt, im übrigen die Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Erstattung des Beitrages nebst der Zinsen verurteilt. Zur Begründung führte es aus, die Heranziehung sei verfrüht, weil die Straße auf der südlichen Seite keinen befestigten Gehweg besitze und deshalb noch nicht endgültig hergestellt sei. Beiderseitige, befestigte Gehwege gehörten zur Normalausstattung einer Straße. Die Erschließungsanlage sei "daher noch nicht entsprechend der hier maßgeblichen Erschließungsbeitragssatzung von 1962/64 endgültig fertiggestellt." Die Gemeinden brauchten zwar bei der Festlegung der Herstellungsmerkmale einer Erschließungsanlage nicht die einzelnen Teileinrichtungen in der Satzung aufzuführen. Dann aber sei nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß zwei Gehwege vorhanden sein müßten. Neben der Aufhebung der Bescheide könne die Klägerin mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Rückzahlung des Beitrages sowie der gezahlten Stundungszinsen verlangen, auch sei der Anspruch auf Zahlung von Prozeßzinsen begründet.

4

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die zugelassene Revision eingelegt. Sie halten den Beitragsbescheid für rechtmäßig und beantragen, unter Aufhebung des mit der Revision angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision gegen das Berufungsurteil zurückzuweisen.

6

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht tritt den Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Normalausstattung einer Straße entgegen.

7

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

8

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

9

Zwar vermag sich der erkennende Senat nicht der Ansicht des angefochtenen Urteils anzuschließen, wonach die Beitragserhebung im vorliegenden Falle deswegen verfrüht sei, weil die abgerechnete Straße im Sinne des § 133 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - noch nicht endgültig hergestellt sei. Wenn nämlich in der Ortssatzung nicht bestimmt wird, welche Teilanlagen im einzelnen auf der für die Straße vorgesehenen Fläche eingerichtet werden sollen, so kann nicht von der Erforderlichkeit einer Normalausstattung ausgegangen werden. Ergibt sich vielmehr nach Beendigung der Bauarbeiten, daß die Straße mit nur einem Gehweg endgültig hergestellt ist, weil nur eine einseitige Gehweganlage im Sinne des § 129 BBauG erforderlich ist, so entsteht die Beitragspflicht auch dann, wenn sich aus der Satzung nicht ergibt, daß der einseitig ausgeführte Gehweg für die endgültige Herstellung genügt. Der Senat hat das in Urteil vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 15.71 - (BVerwGE 40, 177) ausgesprochen. Im vorliegenden Falle können die angefochtenen Bescheids mithin nicht schon deswegen als rechtswidrig angesehen werden, weil der für eine Normalausstattung notwendige zweite Gehweg noch nicht eingerichtet ist.

10

Indessen ist gegen § 125 BBauG verstoßen. Die Straße ist ausgebaut worden, obgleich weder ein Bebauungsplan noch eine ihn ersetzende Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde vorlag. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats u.a. im Urteil vom 29. Mai 1970 - BVerwG IV C 141.68 - (BVerwGE 35, 222) entsteht die Beitragspflicht nur, wenn ein Bebauungsplan für die Erschließungsanlage vorliegt oder die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach § 125 Abs. 2 BBauG hiervon abgesehen werden kann.

11

Entbehrlich ist ein Bebauungsplan - oder die ihn ersetzende Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde - nach § 125 Abs. 2 BBauG nur dann, wenn es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist. Die Erschließungsanlage G. verläuft jedoch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles: Der in § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG gebrauchte Begriff "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" entspricht dem in § 34 BBauG verwendeten Begriff. Die Übereinstimmung des Wortlautes, aber auch der Sachzusammenhang zwingt zu dem Schluß, daß die Begriffe identisch sind. Mag auch der Regelungsgegenstand des § 125 BBauG - Voraussetzungen der rechtmäßigen Herstellung von Erschließungsanlagen - ein anderer sein, so entscheidet sich die Frage, wann es sich um Anlagen "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" handelt, doch nach den Kriterien, die die Rechtsprechung zu § 34. BBauG entwickelt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil grundsätzlich mit der letzten Bebauung. Die sich ihr anschließenden (selbständigen) Flächen gehören zum Außenbereich (vgl. Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 47.68 - in Buchholz 406.11 § 19 Nr. 20 S. 41 [44]). Geht man hiervon aus, so endet der Bebauungszusammenhang in dem zu entscheidenden Falle an den südlichen Grundstücksgrenzen derjenigen bebauten Grundstücke, die nördlich der Straße G. liegen. Die Straße selbst ist kein Bestandteil dieses im Zusammenhang bebauten Ortsteiles; sie ist ebenso dem Außenbereich zuzuordnen, wie auch, andere unbebaute Flächen, die lediglich an den Innenbereich angrenzen.

12

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn des § 125 Abs. 2 BBauG, der nach der Überzeugung des Senats einen Bebauungsplan nur dann für nicht erforderlich erklären will, wenn der Verlauf einer Straße durch die gegebenen Umstände bereits so festliegt, daß auch ein Bebauungsplan daran nichts ändern könnte. Das aber kann von einer im Außenbereich, wenn auch an der Grenze des Innenbereichs verlaufenden Straße nicht gesagt werden. Insbesondere wäre es durchaus nicht ausgeschlossen, daß eine geordnete städtebauliche Entwicklung im gegebenen Falle dazu zwingen könnte, die Erschließungsstraße weiter in den Außenbereich hinein zu verlegen und von ihr aus Stichwege zu den bereits bebauten Grundstücken einzurichten.

13

Auch die Breite der Straße oder ihre Anbindung an andere Erschließungsanlagen ist verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten zugänglich.

14

Im vorliegenden Falle konnte daher mangels eines Bebauungsplanes oder einer Zustimmung der höheren Behörde noch nicht im Beitragsverfahren abgerechnet werden. Das angefochtene Urteil hat die erlassenen Bescheide mithin zu Recht aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung der von der Klägerin bereits gezahlten Beträge verurteilt.

15

Nach alledem war die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO für die Beklagten ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.

Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter