Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1970, Az.: BVerwG IV C 151.68
Erschließungsbeitrag; Private Straße
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 151.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14819
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 22.10.1968 - AZ: 3 K 166/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 37, 5 - 7
- DVBl 1970, 839-840 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1970, 867
- DÖV 1970, 962-963 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1970, 269 + 414
- ZMR 1970, 248
Amtlicher Leitsatz
Eine private Straße ist dann eine Erschließungsanlage, wenn sie nach den gesamten Umständen (Breite, Länge, Anzahl der angrenzenden Grundstücke usw.) eine selbständige Erschließungsfunktion hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1970
durch
den Senats Präsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Oktober 1968 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich als Eigentümer des Grundstückes Oedenburgstraße 4 in H. gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 1966, mit dem er zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von rund 6.000 DM für die Ausbaukosten der Oedenburgstraße herangezogen worden ist. Dem Bescheid lag die damalige Satzung der Stadt H. vom 22. Juni 1961 mit Nachtrag vom 20. Dezember 1963 zugrunde, wonach der Erschließungsaufwand für Straßen in bereits erschlossenen Gebieten nicht nach dem für neue Gebiete geltenden Maßstab (Mittel zwischen Grundstücksfläche und Geschoßfläche) zu berechnen ist, sondern nach der anliegenden Grundstücksbreite. Die Oedenburgstraße liegt in einem alten Erschließungsgebiet. In die Berechnung wurden Grundstücke der Siedlung, zu der auch das Grundstück - des Klägers gehört, insoweit nicht einbezogen, als sie nicht an der Oedenburgstraße anliegen, sondern an privaten Straßen, die in die Oedenburgstraße einmünden. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Im gerichtlichen Verfahren hat er die Forderung in Höhe von 2.000 DM anerkannt.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die angefochtenen Bescheide, soweit die Beklagte mit ihnen einen höheren Betrag als 2.000 DM verlangt, aufgehoben, weil die Beitragssatzung rechtswidrig sei. Nach dem Gesetz sei der beitragsfähige Erschließungsaufwand auf alle erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Durch die Oedenburgstraße seien auch diejenigen Grundstücke der Siedlung erschlossen worden, die an privaten Nebenstraßen lägen. Auch diese Grundstücke seien mithin beitragspflichtig. Um diese Beitragspflicht verwirklichen zu können, hätte die Gemeinde auch für alte Erschließungsgebiete einen Verteilungsmaßstab wählen müssen, der die Erfassung dieser Grundstücke ermöglichte. Sie hätte daher nicht auf die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage abstellen dürfen. Dieser Verteilungsmaßstab sei zwar nach dem Gesetz zugelassen. Er könne jedoch dann nicht angewendet werden, wenn er nach der örtlichen Lage nicht die Erfassung sämtlicher erschlossener Grundstücke ermögliche. Durch den hier gewählten Verteilungsmaßstab werde auch gegen das Verfässungsgebot der gleichen Behandlung verstoßen, weil es willkürlich sei, nicht unmittelbar an eine Erschließungsanlage angrenzende Grundstücke völlig von einer Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen auszunehmen.
Mit der zugelassenen Sprungrevision trägt der Beklagte vor, er habe für alte Erschließungsgebiete den Frontmetermaßstab deswegen gewählt, weil dieser schon vor der endgültigen Herstellung der Straße in mehreren Fällen von Bedeutung geworden sei, insbesondere für Vorausleistungsbeträge, Kostenspaltungsbeträige und Bescheinigungen über die voraussichtliche Beitragshöhe. Dieser Maßstab sei vom Gesetz zugelassen und könne auch ohne Verbindung mit anderen Maßstäben angewendet werden. Gegen den Gleichsheitsgrundsatz werde dadurch nicht verstoßen. Im Gegenteil sei die gleiche Behandlung erschlossener Grundstücke dann nicht gewährleistet, wenn die Gemeinde einen Ersatzmaßstab für den Fall in ihre Satzung aufgenommen hätte, daß erschlossene Grundstücke bei Anwendung des Frontmetermaßstabes nicht zu Beiträgen herangezogen werden könnten. Im übrigen würden im vorliegenden Falle die inneren Grundstücke der Siedlung durch andere Erschließungsanlagen erschlossen. Diese seien zur Zeit noch private Wohnstraßen. Sie umfaßten eine Fläche von 2.652 qm, während die Oedenburgstraße in ihrer Gesamtlänge von 756 m eine Fläche von 4.377 qm aufweise. Die Wohnbaugesellschaft werde die Eigentümer der von diesen Nebenstraßen erschlossenen Grundstücke sicherlich mit den Kosten für die Herstellung dieser Straßen belasten. Es sei auch möglich, daß der weitere Ausbau dieser Wohnstraßen von der Stadt vorgenommen werde und daß sie als öffentliche Verkehrswege übernommen würden. Dann müsse die Stadt von den Eigentümern der durch diese Wohnstraßen erschlossenen Grundstücke ebenfalls Erschließungsbeiträge erheben.
Der Kläger hält die Begründung des angefochtenen Urteils für richtig und weist darauf hin, daß die Nebenstraßen auch künftig private Wohnstraßen blieben. Er verneint die selbständige Erschließungsfunktion der Nebenstraßen und bestreitet das von dem Beklagten angegebene Flächenverhältnis der Nebenstraßen zur Oedenburgstraße, das er auf etwa 1: 9 schätzt.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat Bedenken dagegen, alle Grundstücke der Siedlung als von der Oedenburgstraße erschlossen anzusehen. Bedürfe es für einen Zugang zu einem Grundstück von einer öffentlichen Straße her noch eines langen privaten Weges, so sei das Grundstück nicht durch die Straße erschlossen. Die Erschließung diene nämlich der Baureifmachung des Grundstückes. Baureif sei das Grundstück aber erst durch die weitere Anlage geworden. Lediglich dann, wenn der weiteren Anlage keine eigene Erschließungsbedeutung zukomme, sie vielmehr nur dem Anschluß eines oder weniger Grundstücke diene, könne die Straße als unmittelbare Erschließungsanlage angesehen werden. Dann sei die Nebenanlage ein unselbständiger Teil der Hauptanlage. Solche Nebenanlagen müßten aber in Große und Erschließungsbedeutung der Hauptanlage deutlich untergeordnet sein und durften nach Beschaffenheit, Größe und Ausstattung nicht als selbständige Erschließungsanlagen in Betracht kommen. Im vorliegenden Falle seien die privaten Stichstraßen offenbar nicht von so untergeordneter Bedeutung. Soweit es darauf ankomme, ob eine Gemeinde einen Verteilungsmaßstab wählen könne, durch den nicht sämtliche von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke erfaßt würden, sei dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, das eine solche Regelung für rechtswidrig halte.
II.
Die Revision führt zur Rückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, daß auch die inneren Grundstücke der Siedlung von der Oedenburgstraße erschlossen werden. Nur unter dieser Voraussetzung konnte die Frage von Bedeutung sein, ob eine Ortssatzung über Erschließungsbeiträge rechtmäßig ist, wenn nach ihr eine Anzahl erschlossener Grundstücke überhaupt nicht beitragspflichtig werden können. Der Beklagte hat indessen in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt Bedenken dagegen geäußert, daß diese an privaten Nebenstraßen liegenden Grundstücke überhaupt von der Oedenburgstraße erschlossen werden. Tatsächlich kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Erschließung von Grundstücken, die an Privatstraßen liegen, in jedem Falle von derjenigen öffentlichen Straße aus erfolgt, in die die private Straße einmündet. Nach § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes - BBauG - sind zwar Erschließungsanlagen nur die öffentlichen Straßen. Indessen ist der Begriff der Erschließungsanlage dort ausdrücklich für den zweiten Abschnitt des sechsten Teiles des Gesetzes festgelegt worden. Er beschränkt sich damit auf solche Erschließungsanlagen, die eine Beitragspflicht für die erschlossenen Grundstücke begründen können. Der erste Abschnitt des sechsten Teiles kennt eine solche Einschränkung nicht. Wenn dort in § 123 Abs. 2 BBauG gesagt wird, daß Erschließungsannagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden sollen, so bezieht sich das auch auf private Anlagen. Erschließungsanlage kann mithin auch eine private Straße sein, wenn sie das Grundstück tatsächlich erschließt.
Für die Frage, wann eine Straße das Grundstück erschließt, ist davon auszugehen, daß grundsätzlich die nächste vom Grundstück aus erreichbare Straße Erschließungsanlage für das Grundstück ist. Abgesehen von den Ausnahme fällen der Sammelstraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) und der Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG) kann die Beitragspflicht stets nur für diese eine Straße entstehen. Gewiß kann ein Grundstück auch dann von der öffentlichen Straße erschlossen werden, wenn es nicht unmittelbar an diese Straße angrenzt. Sogenannte Hinter- oder Hammergrundstücke, die durch einen schmalen und kurzen Weg mit der öffentlichen Straße verbunden werden, sind auch dann von der öffentlichen Straße aus erschlossen, wenn dieser Weg nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers steht. Handelt es sich dabei jedoch um eine private Straße, die eine Verbindung zwischen der öffentlichen Straße und zahlreichen Grundstücken darstellt und an Breite der öffentlichen Straße nicht nachsteht, so muß sie als selbständige Erschließungsanlage für die an sie angrenzenden Grundstücke angesehen werden. Die Grundstücke sind dann nicht mehr von der öffentlichen Straße her, sondern von dieser privaten Straße aus erschlossen. Die Kriterien für eine selbständige private Erschließungsanlage sind kaum festzulegen. Breite und Länge der privaten Straße können hierbei ebenso von Bedeutung sein, wie die Zahl der an sie angrenzenden Grundstücke und eine eigene Straßenbezeichnung. Natürlich braucht die private Straße nicht die gleiche Breite zu haben wie die öffentliche Straße. Eine größere Straßenbreite aber mag die Privatstraße auch bereits dann zu einer selbständigen Erschließungsanlage machen, wenn an sie weniger Grundstücke angrenzen, als es bei einer schmalen Straße erforderlich wäre. Der Charakter der selbständigen Erschließungsanlage muß sich aus dem gesamten Erschließungszustand ergeben. So wird man sagen können, daß dieser selbständige Erschließungscharakter dann vorliegt, wenn es sich nicht nur um einen Zufahrtsweg handelt, sondern um eine Straße, die nicht nur einen untergeordneten Verbindungscharakter hat. Auf die Beschaffenheit der Straße kann dabei nicht abgestellt werden.
Im vorliegenden Falle konnten die Nebenstraßen der Siedlung nach dem vorliegenden Plan etwa 5 Meter breit und rund 100 Meter lang sein. An sie grenzen zahlreiche Grundstücke an. Damit kennzeichnen sich diese privaten Straßen zwar als Nebenstraßen der wesentlich breiteren Oedenburgstraße. Sie dürften jedoch, wenn nicht andere örtliche Merkmale dagegen sprechen, durchaus den Charakter selbständiger Erschließungsanlagen haben. Straßen von 5 Meter Breite, auf denen sich Personenwagen begegnen können, werden auch als öffentliche Straßen ausgeführt. Daß sie ohne Bürgersteige eingerichtet werden, steht nach der Überzeugung des erkennenden Senats ihrer selbständigen Erschließungsfunktion nicht entgegen.
Das Oberverwaltungsgericht wird sich genauere Kenntnisse darüber verschaffen müssen, ob Umstände gegeben sind, die dagegen sprechen könnten, die privaten Nebenstraßen im vorliegenden Falle als selbständige Erschließungsanlagen anzusehen. Solche Umstände können freilich nicht daraus entnommen werden, ob und in welchem Umfange die angrenzenden Eigentümer mit den Kosten für die Herstellung der privaten Straßen belastet worden sind. Ob die Beklagte nach § 128 Abs. 3 BBauG bei einer späteren. Obernahme dieser Straßen als gemeindliche Erschließungsanlagen verpflichtet wäre, den jetzigen Eigentümer zu entschädigen und damit auch das Recht erlangen würde, Erschließungsbeiträge für diese Straßen zu erheben, kann für die Beurteilung des Erschließungscharakters nicht von Bedeutung sein. Indessen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Beurteilung dieser finanziellen Fragen den Beklagten veranlassen könnte, auch ohne Antrag im vorliegenden Falle den Erschließungsbeitrag nach § 135 Abs. 5 BBauG für den Kläger zu ermäßigen. Nach Ansicht des Senats wäre das etwa dann der Fall, wenn die Ortssatzung eine Ermäßigung für Eckgrundstücke vorsieht, der Kläger jedoch bereits zu gleichen Anteilen wie alle anderen Siedler mit den vollen Kosten für die Herstellung der privaten Straße belastet worden ist, so daß in einem Übernahmefalle Beiträge nicht mehr erhoben werden könnten. Sollte die Nebenstraße noch nicht hergestellt sein, so könnte freilich im Falle einer späteren Übernahme ein solcher Ausgleich nach Herstellung der Straßen durch den Beklagten erfolgen.
Nur für den Fall, daß die privaten Nebenstraßen wider Erwarten keine selbständigen Erschließungsanlagen darstellen sollten, wäre die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage von Bedeutung, ob die Ortssatzung rechtmäßig ist. Dagegen, daß nach der Satzung für bereits erschlossene Gebiete der Erschließungsbeitrag nach der anliegenden Grundstücksbreite berechnet wird, hat der erkennende Senat keine Bedenken. Der Beklagte hat mit Recht vorgetragen, daß sich eine solche Regelung aus der historischen Entwicklung rechtfertigen läßt. Sie erscheint nicht willkürlich. Eine Ortssatzung ist jedoch auch auslegungsfähig. Gestattet sie ihrem Wortlaut nach nicht, bestimmte Hintergrundstücke zu Erschließungskosten heranzuziehen, so kann es sinngemäß dennoch gerechtfertigt sein, die entstandenen Kosten auf alle Grundstücke zu verteilen, die von der öffentlichen Straße aus erschlossen werden. Im vorliegenden Falle beständen dann keine Bedenken dagegen, die nach der Anliegerbreite der gesamten Siedlung an der Oedenburgstraße errechneten Kosten auf alle Grundstückseigentümer der Siedlung umzulegen.
Zur Nachholung der noch zu treffenden Feststellungen war die Sache zurückzuverweisen, und zwar im Interesse der Beteiligten an das Oberverwaltungsgericht in Münster, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther