Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1968, Az.: BVerwG IV C 82.67
Grundzüge des Erschließungsrechts; Rechtmäßigkeit der Anforderung eines Erschließungsbeitrages für Bauarbeiten; Zulässigkeit der Erhebung eines Beitrags für die Straßenbeleuchtung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.11.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 82.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München
- VGH Bayern- 21.07.1967 - AZ: 17 IV 67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 31, 90 - 94
- DVBl 1969, 271-272 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1969, 358-359 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 20, 440 - 444
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die gesetzliche Regelung von Erschließungsbeiträgen in Ortsdurchfahrten ist verfassungsgemäß.
- 2.
Verwaltungskosten, die bei Herstellung einer Erschließungsanlage durch Einsetzung vorhandener Dienstkräfte der Gemeinde entstehen, gehören nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand.
- 3.
Kosten für die Änderung einer Teilanlage, die nach einem früheren Bauprogramm bereits endgültig hergestellt war, können bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht berücksichtigt werden.
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein,
Clauß und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 560 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich als Eigentümer des an der Grünwalder Straße in München anliegenden Grundstückes Flurbuchnummer 12929/6 gegen die Anforderung eines Erschließungsbeitrages für Bauarbeiten, die von März 1961 bis August 1962 an der Grünwalder Straße durchgeführt worden sind. Die alte Makadambefestigung der Fahrbahn ist aufgebrochen worden, es wurde ein Unterbau hergestellt und die Fahrbahn mit Asphalt auf Unterbeton hergestellt. Die Radwege wurden mit Betonsplit, die Gehbahnen mit Kunststeinplatten befestigt, wobei auch Randsteine gesetzt und die Rinnen gepflastert worden sind. Außerdem wurden Parkflächen sowie eine Straßenbeleuchtungsanlage eingerichtet. Mit Bescheid vom 8. Juli 1965 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers einen Erschließungsbeitrag von rund 2 400 DM fest. Der Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1966 brachte dem Kläger keiner Erfolg. Auch das Verwaltungsgericht wies seine Klage mit Urteil vom 29. November 1966 ab.
Auf die Berufung des Klägers setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 21. Juli 1967 den Erschließungsbeitrag auf rund 1 840 DM herab, weil der Berechnung eine zu große Straßenbreite zugrunde gelegt worden sei, ein Beitrag für die Straßenbeleuchtung nicht habe verlangt werden dürfen und auch ein Verwaltungskostenzuschlag von 7 v.H. unzulässig sei. Im fraglichen Abschnitt der Grünwalder Straße handele es sich um die Ortsdurchfahrt der Staatsstraße 2072. Daher könne die tatsächlich hergestellte Straßenbreite nur soweit zugrunde gelegt werden, als die Fahrbahn eine größere Breite aufweise als die anschließende freie Strecke, die einer Erschließung nicht diene. Für diese freie Strecke habe die Beklagte zu Unrecht eine Breite von 6 m angenommen. An die Ortsdurchfahrt schließe nämlich von km 8.900 bis zum Beginn der Ortsdurchfahrt Grünwald bei km 9.250 eine freie Strecke von 450 m an, die seit Jahrzehnten bereits eine Fahrbahnbreite von 7,50 m aufweise. Ob dieses Straßenstück deswegen unberücksichtigt hätte bleiben können, weil es nach Ansicht der Beklagten in seiner Breite nicht durch die tatsächlichen Verkehrsbedürfnisse der Staatsstraße bedingt sei, sondern nur der Verhinderung eines Engpasses bei der Weiterleitung des Verkehrs bis zum Beginn der Ortsdurchfahrt Grünwald diene, könne dahingestellt bleiben, weil im Jahre 1965 die Staatsstraße auch hinter Grünwald auf eine Fahrbahnbreite von 7,50 m ausgebaut worden sei. Erfordere die Fahrbahn der Staatsstraße aber auf diesem Teil der freien Strecke nach den Verkehrsbedürfnissen ebenfalls eine Breite von 7,50 m, so scheide die Annahme aus, daß ihre Breite vor der Ortsdurchfahrt Grünwald nur durch die besonderen Belange des Verkehrs für das Verbindungsstück zwischen zwei. Ortsdurchfahrten bedingt sei. Die Baukosten hätten mithin nur insoweit zugrunde gelegt werden können, als sie für eine größere Straßenbreite als 7,50 m entstanden seien. Es ergebe sich daraus eine anrechenbare Fahrbahnbreite von insgesamt 16,70 m. Diese Breite müsse auch als erforderlich angesehen werden, weil nach der Erschließungsbeitragssatzung für Straßen der vorliegenden Art zur Erschließung von Grundstücken mit einer Geschoßflächenzahl von 0,7 bis 1,2 eine beitragsfähige Ausbaubreite von 24 m vorgesehen sei.
Eine Straßenbeleuchtung sei für die Grünwalder Straße bereits in den zwanziger Jahren eingerichtet worden. Im Jahre 1953 sei diese Anlage durch eine einreihige Überspannungseinrichtung ersetzt worden, mit der die gesamte Straße in einer damals vorgesehenen Breite von 28 m habe ausgeleuchtet werden können. Nur die erstmalige Ausführung einer Anlage könne in den Erschließungsaufwand einbezogen werden. Die Einrichtung einer zweireihigen Straßenbeleuchtung möge erförderlich geworden sein, weil die Fahrbahnen nunmehr getrennt geführt würden. Die Beleuchtungseinrichtung vom Jahre 1953 habe aber dem damaligen Programm entsprochen und somit die endgültige Herstellung einer Beleuchtungsanlage dargestellt. Auf Grund der seinerzeit geltenden Rechtslage hätten Anlieger jedoch nicht zu Beiträgen für Beleuchtungsanlagen herangezogen werden können, so daß dies auch heute nicht möglich sei.
Auch sei der Verwaltungskostenzuschlag von 7 v.H. nicht berechtigt. Mit ihm habe nach Ansicht der Beklagten ihr persönlicher und sachlicher Verwaltungsaufwand für die Planung, Bauleitung und Bauausführung anteilig gedeckt werden sollen, insbesondere die Selbstkosten des Aufwandes für die Ausschreibungen, Architekten- und Bauleitungskosten sowie der Aufwand für die Festsetzung der Höhenkoten, das Abstecken der Straßenbegrenzungslinien, die Prüfung und Anweisung der Unternehmerrechnungen, die Abnahme der Baustelle und die Überwachung an der Anlage während des Gewährleistungszeitraumes. Es gehe dabei um sogenannte Auftraggebernebenleistungen, die einem Bauherrn als Auftraggeber bei Ausführung durch Unternehmer regelmäßig oblagen. Die Geltendmachung dieser Bauverwaltungskosten scheitere aber an der dem Bundesbaugesetz zu entnehmenden Rechtsnatur des Erschließungsbeitrages. Beiträge seien Abgaben, die denjenigen auferlegt würden, die an der Errichtung oder Unterhaltung einer öffentlichen Einrichtung besonders interessiert seien, weil ihnen hieraus besondere Vorteile erwüchsen. Die Beitragsleistung erstrecke sich begrifflich nicht notwendig auf den gesamten Kostenbedarf einer Veranstaltung; vielmehr werde ein je nach der Art der Einrichtung dem öffentlichen Interesse entsprechender Teil des Kostenbedarfs aus dem zur Bestreitung der allgemeinen Ausgaben bestimmten Einkünften der Gemeinde gedeckt. Danach aber sei die Erhebung von Beiträgen lediglich zur Deckung eines wirklich erwachsenen Aufwandes zulässig, komme mithin dann nicht in Frage, wenn die Kosten bereits endgültig gedeckt seien. Die Aufwendungen für das ständige Personal und den Sachbedarf der Bauverwaltung, dessen anteiligen Einsatzwert die Beklagte durch Beiträge gedeckt sehen wolle, stellten aber einen solchen ohne Beziehung auf die konkrete Erschließungsmaßnahme bereits entstandenen und gedeckten Aufwand dar. Dabei komme es weniger auf die haushaltsmäßige Behandlung der laufenden Personal- und Sachausgaben für die Bauverwaltung, als vielmehr darauf an, daß der Einsatz von Mitteln für die Bauverwaltung zur Erfüllung mannigfacher Aufgaben, unter denen die Erfüllung der als Pflichtaufgabe der Gemeinde anzusehenden Erschließung regelmäßig auch auf dem Sektor Straßenbauverwaltung nur ein Teilgebiet darstelle, nicht nur als eine vorläufige finanzwirtschaftliche Maßnahme angesehen werden könne, die erst anläßlich einer konkreten Baumaßnahme durch einen Zuschlag auf die hierbei wirklich erwachsene Baukostensumme zur Deckung zu bringen wäre. Die laufenden Kosten für die Unterhaltung der gemeindlichen Bauverwaltung seien insoweit vergleichbar mit den Aufwendungen der Gemeinde für ihre hoheitliche Tätigkeit zur Geltendmachung des Erschließungsbeitrages, die zwar auch durch die Pflichtaufgabe der Erschließung bedingt seien, als Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen würden, aber in gebührenrechtlicher Hinsicht kostenfrei seien und begrifflich auch nicht Bestandteil eines Beitrages sein könnten, der nur die Kosten für die Herstellung der konkreten Erschließungseinrichtungen erfasse.
Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte in erster Linie gegen die Absetzung des Verwaltungskostenzuschlages, durch den im vorliegenden Falle kein allgemeiner Verwaltungsaufwand abgegolten werde, der vielmehr nur für den im vorliegenden Falle erforderlichen besonderen Verwaltungs- und Personalbedarf geltend gemacht werde. Diese Verwaltungskosten gehörten zum gesamten Bauaufwand. Sie könnten nur durch einen prozentualen Zuschlag erhoben werden, weil eine Ermittlung des tatsächlichen Aufwandes einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand zur Folge haben würde. Dabei könne es auch keine Rolle spielen, ob die Verwaltungskosten, soweit sie personelle Kosten seien, durch Einstellung eines nur mit diesem Baufall beschäftigten Personals entstanden seien. Auch soweit die erforderlichen Arbeiten vom ständigen Personal der Gemeinde erledigt worden seien, handele es sich um einen Teil des gesamten Bauaufwandes. Diese Ansicht werde vom bayerischen Staatsministerium des Innern geteilt. Dieser Kostenaufwand sei auch deckungsfähig, was insbesondere dann nicht zweifelhaft sei, wenn die Gemeinde dritte Personen mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten beauftrage. Er sei auch deckungsbedürftig, da die Beklagte derzeit nicht in der Lage sei, aus ihrem Steueraufkommen, aus Finanzzuweisungen oder Umlagen die Herstellung von Erschließungsmaßnahmen über das gesetzliche Mindestmaß hinaus zu finanzieren, ohne die Erfüllung ihrer übrigen Pflichtaufgaben in Frage zu stellen. Auch bei der Herstellung der Beleuchtungseinrichtung handele es sich noch um die erstmalige Herstellung. Im Jahre 1953 sei die Straßenbeleuchtung nur provisorisch eingerichtet worden, um der damaligen Straßenbreite zu genügen. Erst mit der Umstellung der Anlage in den Jahren 1961/62 auf die nunmehr erstmals ausgebaute Straße sei die Beleuchtung der Erschließungsanlage, funktionsgerecht eingerichtet worden. Auch den Begriff der freien Strecke habe das Berufungsgericht verkannt. Die Beklagte habe vorgetragen, daß das kurze Straßenstück der freien Strecke zwischen den Ortsdurchfahrten München und Grünwald aus besonderen Gründen des Verkehrs auf eine Breite von 7,50 m ausgebaut worden sei. Insoweit habe das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht aufgeklärt. Es hätte diesen Einwand auch nicht mit der Behauptung dahingestellt sein lassen dürfen, daß in den Jahren 1965/66 auch die freie Strecke von Grünwald nach Straßlach auf eine Breite von 7,50 m ausgebaut worden sei. Im Zeitpunkt der Herstellung der Erschließungsanlage in den Jahren 1961/62 sei die Straße zwischen Grünwald und Straßlach noch nicht in dieser Breite ausgebaut gewesen. Sie habe damals übrigens nur eine Breite von 5,50 m gehabt.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig. Bestritten werde nicht nur das Recht der Beklagten, einen Verwaltungskostenzuschlag zu erheben, sondern insbesondere auch die Höhe dieses Zuschlages. Auf die abweichende Ansicht des bayerischen Staatsministeriums des Innern komme es nicht an. Das gelte insbesondere auch für die Gemeinkostenberechnung der Obersten Baubehörde für Bayern. Mit dem Kreuzungsrecht könne das Erschließungsrecht insoweit nicht verglichen werden, wie im angefochtenen Urteil richtig ausgeführt werde. Ein Verwaltungsaufwand durch Einschaltung dritter Personen sei der Beklagten jedenfalls nicht entstanden. Soweit ihr selbst jedoch ein Verwaltungsaufwand entstanden sei, sei dieser anderweitig gedeckt. Wenn der Aufwand nämlich im Sinne der Beklagten nur dann als gedeckt angesehen werden sollte, wenn der Gemeinde wirtschaftlich betrachtet ohne gleichzeitige Beeinträchtigung anderer Pflichtaufgaben die Mittel für die Herstellung der Anlage zur Verfügung ständen, dann gäbe es schlechthin niemals einen gedeckten Aufwand. Hinsichtlich der Beurteilung der freien Strecke habe das Berufungsgericht auf Grund des späteren Ausbaues der Straße zwischen Grünwald und Straßlach sehr wohl zu der Ansicht gelangen können, daß die zwischen München und Grünwald bestehende Straßenbreite von 7,50 m nicht durch die speziellen Belange des Verkehrs für dieses Verbindungsstück, sondern durch den allgemeinen Verkehr auf der Staatsstraße bedingt gewesen sei.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält einen Verwaltungskostenzuschlag für gerechtfertigt, soweit damit technische, verwaltungsmäßige und finanzielle Maßnahmen vergütet würden, die für die bauliche Ausführung erforderlich seien. Aus dem Begriff der Kostendeckung könne nichts Gegenteiliges hergeleitet werden, weil nach dem Willen des Gesetzgebers die Anlieger nur von denjenigen Kosten hätten freigestellt werden sollen, die aus gemeindefremden Quellen gedeckt worden seien. Auch für die Straßenbeleuchtung könnten Beiträge nicht erhoben werden. Grundlage für die Anwendung des neuen, Erschließungsrechtes sei hier nämlich der abgeschlossene Straßensicherungsvertrag, der die Herstellungskosten "nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen der Landeshauptstadt" bemesse. Da zur Zeit des Vertragsabschlusses keine Möglichkeit bestanden habe, den Anlieger für die Einrichtung einer Straßenbeleuchtung kostenpflichtig zu machen, biete der Vertrag auch heute keine Grundlage, hierfür Beiträge zu erheben.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Grünwalder Straße in München bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht endgültig hergestellt war. Dementsprechend ist für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich das neue Erschließungsrecht des Bundesbaugesetzes anzuwenden (Urteil vom 25. Februar 1964 - BVerwG I C 88.63 - [BVerwGE 18, 80]).
Der Erschließungsaufwand umfaßt nach § 128 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes - BBauG - die Kosten für die Fahrbahnen von Ortsdurchfahrten nur insoweit, als sie gegenüber der anschließenden freien Strecke eine größere Breite aufweisen. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift ist neuerdings in einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Frage gestellt worden (1 BvL 15.68). Diesen Bedenken vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Die im Gesetz vorgesehene ungleiche Behandlung von Ortsdurchfahrten gegenüber den Ortsstraßen verstößt deswegen nicht gegen das Willkürverbot von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil der Durchgangsverkehr in der Regel für die Anlieger Nachteile mit sich bringt, die nach Überzeugung des erkennenden Senates durch Vorteile aus einer erleichterten Teilnahme am überörtlichen Verkehr nicht ausgeglichen werden. Ausnahmen mögen vorkommen, brauchten jedoch von dem Gesetzgeber nicht beachtet zu werden, da er auf die typische Gestaltung eines Sachverhaltes abstellen muß und darf. Die gesetzliche Regelung wird mithin nicht dadurch verfassungswidrig, daß es Ortsstraßen geben mag, die einen gleich starken oder noch stärkeren Verkehr aufweisen als Ortsdurchfahrten. Dabei fällt überdies ins Gewicht, daß der Verkehr auf solchen Ortsstraßen stärker dem Anliegerverkehr innerhalb der Gemeinde dienen wird als in Ortsdurchfahrten. Der Gesetzgeber hatte bei seinen Überlegungen zu berücksichtigen, daß Ortsdurchfahrten in kleineren Gemeinden überhaupt beitragsfrei bleiben, weil für sie der Bund oder das Land Baulastträger sind, soweit es um die Fahrbahnen geht (vgl. § 5 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes). Bund und Länder dürfen jedoch keine Erschließungsbeiträge erheben (§ 127 Abs. 1 BBauG). Hätte der Gesetzgeber die Anlieger von Ortsdurchfahrten in größeren Gemeinden zu Erschileßungsbeiträgen in vollem Umfange herangezogen, so hatte das eine ungleiche Behandlung bedeutet, deren Verfassungsmäßigkeit ebenfalls in Frage gestellt werden könnte. Wenn er demgegenüber der in § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG gewählten Ungleichheit den Vorzug gegeben hat, so lag das in seinem gesetzgeberischen Ermessen, weil angesichts der Systematik des Erschließungsbeitragsrechtes beide Ungleichheiten nicht gleichzeitig vermieden werden konnten.
Jedenfalls besteht nach der Überzeugung des erkennenden Senates kein Anlaß, etwa auch die Systematik des Erschließungsbeitragsrechtes als willkürlich anzusehen, soweit sie allein den Gemeinden die Erhebung eines Erschließungsbeitrages gestattete. Danach bleiben auch heute Anlieger in kleineren Gemeinden und an freien Strecken von Bundes- oder Staatsstraßen beitragsfrei. Dem Gesetzgeber ging es aber lediglich darum, die Beitragspflicht für Straßen zu regeln, deren Baulastträger die Gemeinden sind. Seine Gestaltungsfreiheit würde grundgesetzwidrig eingeschränkt, wollte man ihn deswegen, weil er dieses Sachgebiet durch ein Gesetz geregelt hat, für verpflichtet halten, auch eine Erschließungsbeitragspflicht zugunsten des Bundes oder des Staates einzuführen. Davon hätte der Gesetzgeber nach Überzeugung des erkennenden Senates vielmehr selbst dann absehen können, wenn hierfür historische Gründe gegeben gewesen wären.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die freie Strecke von 450 m zwischen München und Grünwald deswegen nicht als Vergleichsstrecke im Sinne von § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG angesehen, weil sie davon ausgegangen ist, die Fahrbahnbreite von 7,50 m sei auf dieser Strecke nicht durch den Fernverkehr, sondern durch den örtlichen Verkehr bedingt.
Wenn das Berufungsgericht jedoch demgegenüber folgert, ein späterer Ausbau der Strecke hinter Grünwald auf eine Fahrbahnbreite von ebenfalls 7,50 m lasse erkennen, daß auch die zwischen München und Grünwald liegende freie Strecke durchaus bereits aus Gründen des Fernverkehrs eine Fahrbahnbreite von 7,50 m erfordere, so begegnet das keinen Bedenken. Insbesondere kann dieser Folgerung nicht entgegengehalten werden, daß das Berufungsgericht seiner Beurteilung einen unrichtigen Zeitpunkt zugrunde gelegt habe. Sicher ist die anschließende freie Strecke im Sinne von § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG in dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die Erschließungsanlage hergestellt wird. Die sich an die Ortsdurchfahrt anschließende freie Strecke im Sinne dieser Vorschrift hatte aber zu diesem Zeitpunkt bereits eine Breite von 7,50 m. Lediglich im Rahmen der Frage, ob diese Breite damals bereits fernverkehrsbedingt oder örtlich bedingt war, hat das Berufungsgericht auf den späteren Ausbau der freien Strecke hinter Grünwald zurückgegriffen. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Das Berufungsgericht konnte auf dieser Grundlage durchaus zu der Überzeugung gelangen, daß auch in den Jahren 1961/1962 die Fahrbahnbreite der freien Strecke zwischen München und Grünwald bereits aus verkehrsbedingten Gründen 7,50 m betrug, so daß es die Frage dahingestellt sein lassen konnte, ob gegenüber dem klaren Wortlaut von § 128 Abs. 3 BBauGüberhaupt die Möglichkeit besteht, die Breite einer anschließenden freien Strecke im Sinne dieser Vorschrift aus ortsbedingten Gründen nicht im vollen Umfange in Ansatz zu bringen. Soweit im angefochtenen Urteil mithin nur eine über 7,50 m liegende Straßenbreite den Erschließungskosten zugrunde gelegt worden ist, muß dem Berufungsgericht gefolgt werden.
Nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 BBauG gehört auch eine Beleuchtungsanlage zum Erschließungsaufwand. Die Einrichtung einer Teilanlage unter der Geltung des alten Rechtes steht ihrer Einbeziehung in die Berechnung des Erschließungsaufwandes nicht entgegen, wenn die Erschließungsanlage insgesamt erst unter der Geltung des neuen Rechtes hergestellt worden ist. Lediglich dann, wenn eine früher hergestellte. Teilanlage bereits im Wege der Kostenspaltung abgerechnet worden ist, muß es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates dabei verbleiben (Urteil vom 29. Mai 1968 - BVerwG IV C 23.66 - [DWW 1968, 340]). Indessen ist auch eine Beleuchtungsanlage nur hinsichtlich ihrer erstmaligen Herstellung beitragsfähig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes ist die Beleuchtungsanlage für die Grünwalder Straße im Jahre 1953 derart eingerichtet, worden, daß sie die Straße in der damals vorgesehenen Breite von 28 m ausreichend ausleuchten konnte. Nach dem damaligen Stand der Planung war die Beleuchtungsanlage mithin endgültig hergestellt. Nun kann zwar der Plan für eine insgesamt noch nicht endgültig hergestellte Erschließungsanlage geändert werden mit der Folge, daß die Kosten für die geänderte Erschließungsanlage beitragsfähig werden. Umstritten ist indessen, ob eine solche Planänderung auch hinsichtlich einer Teileinrichtung möglich ist, die zur Zeit ihrer Herstellung als endgültig angesehen werden mußte. Auch die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes hat zu dieser Frage geschwankt (v. Strauß-Torney-Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl., S. 251 und PrOVG 105, 39). Nach Überzeugung des erkennenden Senates sprechen entscheidende Gründe dafür, daß in einem solchen Falle lediglich diejenigen Kosten zum Erschließungsaufwand im Sinne von § 128 BBauG gehören, die durch die erstmalige, seinerzeit endgültige Herstellung der Teilanlage entstanden sind. Dafür kann im wesentlichen auf die Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 1940 (PrOVG 105, 39) verwiesen werden. Wollte man der Gemeinde das Recht zusprechen, planmäßig hergestellte Teilarbeiten jederzeit durch Anpassung an eine Planänderung für die gesamte Erschließungsanlage wiederum in ein Provisorium zu verwandeln, würde auch die wiederholte Hinausschiebung der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage möglich sein. Dagegen bestehen jedoch durchgreifende Bedenken. Im vorliegenden Falle konnten daher die Kosten für die erneute Ausführung der Beleuchtungsanlage, die nunmehr für zwei getrennte Fahrbahnen eingerichtet worden ist, nicht in Ansatz gebracht werden.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die sogenannten Verwaltungskosten, unter denen die nicht unter die allgemeinen Verwaltungskosten der Gemeinde fallenden verwaltungsmäßigen und technischen Arbeiten der Gemeinde für die Erschließungsanlage fallen, nicht als beitragsfähig angesehen. Soweit derartige Verwaltungskosten im Eisenbahnkreuzungsrecht oder im bayerischen Gemeinkostenrecht als erstattungsfähig anerkannt werden, ist das für den vorliegenden Fall unergiebig. Dort geht es einmal nicht um öffentliche Beiträge, zum anderen liegen ausdrückliche Regelungen vor. Im Erschließungsrecht ist ein Verwaltungskostenzuschlag nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes, der in § 128 Abs. 1 BBauG die Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlage zugrunde legt, könnten an sich Arbeitsleistungen der Gemeinde, insbesondere solche technischer Art. zum Erschließungsaufwand gerechnet werden. Die Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Das Preußische Oberverwaltungsgericht hat die Erstattungsfähigkeit der Kosten insoweit anerkannt, als die Gemeinde Personen für die Herstellung einer Erschließungsanlage besonders eingestellt hat (v. Strauß-Torney-Saß, 7. Aufl., S. 262). Der erkennende Senat hält das auch für das neue Erschließungsrecht für richtig. Er will hierbei dahingestellt sein lassen, ob diese Auslegung des Gesetzes bereits auf Grund des sogenannten Kostendeckungsprinzipes gerechtfertigt ist. Jedenfalls spricht nämlich entscheidend gegen den Standpunkt der Beklagten, daß im Bundesbaugesetz eine Regelung zugunsten der Berücksichtigung von Verwaltungskosten fehlt. Der Gesetzgeber ist offenbar davon ausgegangen, daß zum Erschließungsaufwand nur solche Kosten gehören sollen, die der Gemeinde durch Herstellung einer Erschließungsanlage zusätzlich entstehen. Nur so läßt sich nach Überzeugung des erkennenden Senates die Unterlassung einer ausdrücklichen Regelung erklären, wie sie etwa im Eisenbahnkreuzungsrecht durch Festsetzung eines Prozentsatzes erfolgt ist. Es bedarf mithin im vorliegenden Falle, in dem besondere Arbeitskräfte für die Herstellung der Grünwalder Straße von der Gemeinde nicht eingestellt worden sind, auch keiner Aufgliederung der gemeindlichen Arbeiten in Vorarbeiten, Herstellungsarbeiten und nachträgliche Überwachungsarbeiten, da keine Dienstleistungen dieser Art dem Erschließungsaufwand zugerechnet werden können, wenn sie von ständigen Dienstkräften der Gemeinde ausgeführt werden. Den von der Beklagten hierfür angesetzten Betrag hat das Berufungsgericht mithin ebenfalls zu Recht in Abzug gebracht.
Da Einwendungen gegen die im angefochtenen Urteil durchgeführten Berechnungen nicht erhoben worden sind, war daher die Revision der Beklagten mit der sich hieraus für sie ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 560 DM festgesetzt.
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther