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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1968, Az.: BVerwG IV C 23.66

Beitragspflicht für eine vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG) erfolgte Teilherstellung einer Erschließungsanlage; Fertigstellung einer Erschließungsanlage nach Inkrafttreten des die Beitragspflicht regelnden Gesetzes; Ermäßigungen von Erschließungsbeiträgen für Eckgrundstücke; Umlegung von Ermäßigungen von Erschließungsbeiträgen auf die Anlieger

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 23.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.11.1965 - AZ: III A 942/63

Fundstellen

  • BayBgm 1968, 274
  • DWW 1968, 340
  • DÖV 1969, 362 (amtl. Leitsatz)
  • KommStZ 1969, 57
  • ZMR 1968, 277

Amtlicher Leitsatz

Die Beitragspflicht für eine vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erfolgte Teilherstellung einer Erschließungsanlage, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig hergestellt worden ist, richtet sich nur dann nach altem Erschließungsrecht, wenn die Gemeinde - vor oder nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes - eine nach altem Recht zulässige Kostenspaltung beschlossen hat. Ermäßigungen von Erschließungsbeiträgen für Eckgrundstücke in Wohngegenden, die satzungsgemäß festgelegt sind, können auf die übrigen Anlieger der Erschließungsanlage umgelegt werden, ohne daß dies in der Satzung ausdrücklich festgelegt zu sein braucht.

Die einer Beitragserhebung zugrunde gelegten Berechnungsabschnitte können von den tatsächlichen Bauabschnitten abweichen, wenn dies nicht zu willkürlichen Beitragserhebungen führt. Bei der Berechnung nach Einheitssätzen wird eine Abweichung in der Regel nicht willkürlich sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz
und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 1965 wird - soweit es den Rechtsstreit nicht für erledigt angesehen hat - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.120 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die in ihrem Eigentum stehenden drei unbebauten Grundstücke an der Ackerstraße in Essen (Flurstücke 8, 9 und 10 der Flur 5 in der Gemarkung B). Auf verschiedenen Teilstrecken der A.straße, u.a. auch vor dem Grundstück der Klägerin, sind bis Anfang Juni 1960 Teilarbeiten zur Herstellung der Straße ausgeführt worden. Mit Bescheid vom Oktober 1961 forderte der Beklagte von der Klägerin Erschließungsbeiträge von rund je 4.000 DM für die Grundstücke, wobei er seiner Berechnung die Herstellung der Straße vom Haus Nr. 8 bis zur Einmündung des B.weges ohne Gehwege zugrunde legte. In der seinerzeit geltenden Ortssatzung war zwar die Kostenspaltung vorgesehen, jedoch war ein Beschluß des Rates der Stadt über Kostenspaltung für die fertiggestellten Teileinrichtungen der A.straße nicht ergangen. Der Widerspruch der Klägerin wurde im Juni 1962 zurückgewiesen. Nach Klageerhebung erließ der Rat der Stadt im November 1962 einen Kostenspaltungsbeschluß. Das Verwaltungsgericht gab der Klage durch Urteil vom 2. Juli 1963 deswegen statt, weil bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides eine rechtsgültige Kostenspaltung nicht erfolgt sei.

2

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 10. November 1965 hob der Beklagte seine Heranziehungsbescheide und seinen Widerspruchsbescheid auf und ersetzte sie durch Bescheide gleichen Inhaltes mit der Maßgabe, daß die neuen Bescheide auf das im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Ortsrecht gestützt würden, insbesondere auf die Ortssatzung vom 2. Juli 1961 über die Erhebung von Erschließungsbeitragen sowie auf die Satzung vom 12. November 1963 über Kostenspaltung in den Gemarkungen A.dorf, B. und anderen. Beide Parteien haben auf die Durchführung eines neuen Vorverfahrens verzichtet. Die Klägerin hat ihren Aufhebungsantrag auf die neuen Bescheide umgestellt und der Beklagte hat sich mit dieser Klageänderung einverstanden erklärt. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die neuen Bescheide dahin abgeändert, daß die angeforderten Beiträge auf je rund 3.000 DM herabgesetzt werden, da sich der Allgemeine Bauverein Essen AG verpflichtet hatte, die Kosten für die Kanalisation zu übernehmen. Hinsichtlich des gekürzten Betrages haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat durch Urteil vom 10. November 1965 den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Herabsetzungsbeträge für erledigt angesehen und im übrigen die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die berichtigten Bescheide aufgehoben werden.

3

In seinem Urteil befaßt sich das Berufungsgericht zunächst eingehend mit der von ihm vertretenen Rechtsansicht über die Notwendigkeit einer ortsgesetzlichen Regelung über jeden einzelnen Fall der Kostenspaltung, wobei es zu dem Ergebnis gelangt, daß nunmehr den gesetzlichen Erfordernissen Rechnung getragen sei. Die Klägerin könne auch nicht einwenden, die Anlieger seien für eine schon seit langem ausgebaute Straße nicht nach Einheitssätzen beitragspflichtig, die nach den heutigen Kosten bemessen seien. Zwar sei es nicht gerechtfertigt, Erschließungsbeiträge nach Einheitssätzen unter Zugrundelegung der heutigen Kosten zu erheben, wenn die Anlagen schon vor dem 1. Weltkrieg fertiggestellt worden seien. Hier entfalle der Ausbau der Ackerstraße jedoch auf die Jahre 1958 bis 1960, so daß die Beiträge bei Zugrundelegung von Einheitssätzen aus dem Jahre 1961 nicht in einem Mißverhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen könnten. Allerdings hätten die Einheitssätze dann nicht angewendet werden können, wenn sie den üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten für vergleichbare Erschließungsanlagen widersprechen würden. Von den hierzu erforderlichen eingehenden Untersuchungen könne jedoch abgesehen werden, weil die Gemeinde nicht befugt gewesen sei, für die Abrechnung der Erschließungsbeiträge der Ackerstraße einen Teilabschnitt vom Bieberweg bis zum Haus Nr. 8 zugrunde zu legen. Die Ackerstraße sei nämlich in den Jahren 1958/59 zwischen den Querstraßen T.straße und W.weg teilweise ausgebaut worden. Das jetzt der Abrechnung zugrunde gelegte Teilstück der A.straße sei bei Ausführung der Arbeiten nie als selbständiges Straßenstück angesehen worden. Auch aus einem weiteren Grunde seien aber die Bescheide nicht rechtmäßig. Nach der Ortssatzung von 1961 seien nämlich Eckgrundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken dienten, für jede der beiden Erschließungsanlagen nur mit der Hälfte der Grundstücksbreite heranzuziehen. Jedenfalls dann aber, wenn es in der Ortssatzung nicht ausdrücklich vorgesehen sei, könnten die für die Herstellung der Straße an der verbleibenden anderen Hälfte entstandenen Kosten bei der Abrechnung nicht auf die übrigen Anlieger der Straße umgelegt werden. Das sei aber im vorliegenden Falle geschehen.

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Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen die Ansicht, die Berechnungsabschnitte müßten mit den tatsächlich durchgeführten Bauabschnitten übereinstimmen. Eine solche Beurteilung möge im Sinne der Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts dann sinnvoll sein, wenn der Beitrag nach dem tatsächlichen Kostenaufwand berechnet werde. Wenn der Erschließungsbeitrag nach Einheitssätzen berechnet werde, sei eine Übereinstimmung von Bauabschnitt und Berechnungsabschnitt bedeutungslos, vielfach sogar verfehlt. Wenn Eckgrundstücke jeweils nur mit der Hälfte der anliegenden Grundstücksbreite zum Erschließungsbeitrag herangezogen würden, so entspreche das der Gerechtigkeit und wirke sich nicht als Vorteil für die Gemeinde aus. Es entstehe dadurch kein Ausfall, der den übrigen Anliegern aufgebürdet werde, vielmehr gehöre diese Regelung zu einem bestimmten Verteilungsmaßstab, der auf alle Anlieger Anwendung finde. Daß bei der Abrechnung im Sinne der angefochtenen Bescheide verfahren werde, sei ohne Zweifel der Wille des Ortsgesetzgebers gewesen. Da auch kein Anlaß bestehe, an der ordnungsgemäßen Bemessung der Einheitssätze zu zweifeln - selbst die Klägerin habe dies nicht getan -, könnten die angefochtenen Bescheide durch Abweisung der Klage bestätigt werden.

5

Die Klägerin äußert nach wie vor Bedenken gegen die Anwendung von Einheitssätzen auf zurückliegende Zeit und bittet insoweit um Nachprüfung. Sie hält es entgegen dem Vortrag des Beklagten durchaus für notwendig, die Höhe der Einheitssätze gegebenenfalls zu überprüfen.

6

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält es im Sinne der Revision nicht für erforderlich, daß die für die Berechnung der Beiträge gebildeten Abschnitte mit den Bauabschnitten übereinstimmten. Maßgebend sei allein die Zuordnung der Erschließungsfunktion zu den einzelnen Grundstücken. Im übrigen habe der Gesetzgeber keine Bestimmungen über die Wahl der Abschnitte getroffen. Sicher dürften die Abschnitte nicht willkürlich gebildet werden, so daß bei Abrechnung nach tatsächlich entstandenen Kosten die Anlage nicht in Abschnitte zerlegt werden könne, für die eine getrennte Ermittlung der Aufwendungen wegen der einheitlichen Kostenabrechnung nicht möglich sei. Eine Abrechnung nach Einheitssätzen lasse jedoch diesen Gesichtspunkt bedeutungslos werden.

7

II.

Die Revision führt zur Rückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht, weil weitere Feststellungen erforderlich sind.

8

Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auf den vorliegenden Fall das Erschließungsrecht des Bundesbaugesetzes angewendet. Nach § 133 Abs. 4 BBauG in Verbindung mit § 180 BBauG richtet sich zwar die Beitragspflicht für Erschließungsanlagen, die bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits hergestellt sind, nach früherem Landesrecht. Für Teilherstellungen der Anlage gilt das nach Überzeugung des erkennenden Senats jedoch nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits satzungsgemäß eine Kostenspaltung zulässig war und diese auch - vor oder nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes - ausgesprochen worden ist. Zwar kann eine Kostenspaltung in der Regel auch nachträglich durch Ortssatzung eingeführt werden (Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 116.65 - [NJW 1968, 124]). Für Teilherstellungen vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes kann diese Möglichkeit jedoch nicht zur Anwendung des alten Rechts führen. Das muß insbesondere für Fälle wie den vorliegenden gelten, in denen nach altem Recht mangels baulicher Nutzung des Grundstücks Beiträge noch gar nicht hätten erhoben werden können. Es gilt aber auch allgemein für Teilherstellungen, die nach altem Recht nicht abspaltbar waren, da für sie die Möglichkeit einer Kostenspaltung nicht etwa durch das Bundesbaugesetz begründet wird. Insbesondere kann aus dem Wort "soweit" in § 133 Abs. 4 BBauG nicht geschlossen werden, daß teilweise hergestellte Erschließungsanlagen ohne Rücksicht auf eine vorgesehene Kostenspaltung und auf den Beschluß über das Gebrauchmachen von der Möglichkeit der Kostenspaltung der Beitragspflicht nach altem Recht unterliegen. Voraussetzung für die Anwendung alten Rechts ist vielmehr eine in der alten Satzung bereits vorgesehene Kostenspaltung, die für den einzelnen Fall freilich auch noch des Spaltungsbeschlusses bedarf (vgl. hierzu auch Urteil vom 10. Februar 1967 - BVerwG IV C 121.65 - [BVerwGE 26, 180]). Daß durch § 133 Abs. 4 BBauG der Spaltungsbeschluß für Teilanlagen durch eine gesetzliche Anordnung hätte ersetzt werden sollen, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung von Satz 2 dieser Vorschrift nicht zu erkennen, der lediglich eine Information der betroffenen Anlieger bezweckt, rechtsbegründende Wirkung der Bekanntmachung aber selbst nicht beigelegt hat.

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Die Frage, ob Teilherstellungen einer Erschließungsanlage, die infolge Kostenspaltung Grundlage einer Beitragserhebung werden sollen, mit den tatsächlich ausgeführten Bauabschnitten übereinstimmen müssen, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Der Senat geht mit dem Oberbundesanwalt davon aus, daß der Gesetzgeber in § 127 Abs. 3 BBauG insoweit Einschränkungen nicht gemacht hat. Andererseits wird man einen Berechnungsabschnitt dann nicht zugrunde legen können, wenn er mit dem tatsächlichen Bauabschnitt nicht übereinstimmt und aus diesem Grunde die der Berechnung zugrunde zu legenden tatsächlichen Baukosten für den Berechnungsabschnitt gar nicht ermittelt werden können. Diese Bedenken können dann wegfallen, wenn die Berechnung nach Einheitssätzen erfolgt, wie dies im vorliegenden Falle geschehen ist. Auch dann freilich kann es u.U. Willkür bedeuten, einen vom tatsächlichen Bauabschnitt abweichenden Berechnungsabschnitt zugrunde zu legen. In der Regel wird jedoch eine Abweichung von den tatsächlichen Bauabschnitten sich bei einer Bewertung nach Einheitssätzen nicht auswirken. Auch im vorliegenden Falle sind bisher Tatsachen nicht ersichtlich gemacht worden, die den vom Beklagten gewählten Berechnungsabschnitt, der sich an der Gemarkungsgrenze und örtlichen Gegebenheiten orientiert, als willkürlich erkennen lassen könnten. Jedenfalls vermag der erkennende Senat aber der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht zu folgen, wonach es in keinem Falle möglich sei, bei der Berechnung von Teilarbeiten an einer Erschließungsanlage andere Abschnitte zugrunde zu legen, als dies bei Ausführung der Bauarbeiten geschehen ist. Bei einer Berechnung nach Einheitssätzen wird dies in der Regel möglich sein, bei der Berechnung nach den tatsächlichen Kosten nicht.

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Dem Berufungsgericht vermag der erkennende Senat auch insoweit nicht beizutreten, als es im vorliegenden Falle auf Grund der Satzung des Beklagten keine Möglichkeit sieht, die infolge Ermäßigung des Beitrages für Eckgrundstücke entstehenden Ausfälle auf die übrigen Anlieger umzulegen. Der erkennende Senat hat es als zweckmäßig und gerecht angesehen, Eckgrundstücke in Wohngebieten hinsichtlich der Anliegerbeiträge bevorzugt zu behandeln, wenn er auch keine verfassungsmäßigen Bedenken dagegen ausgesprochen hat, daß sie für jede Straße voll zum Erschließungsbeitrag herangezogen werden (Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 [BVerwGE 25, 147]). Die Bevorzugung von Eckgrundstücken ist in vielen Satzungen in der Art vorgesehen, daß die Eckgrundstücke nur zur Hälfte des nach der Verteilungsart sich ergebenden Betrages herangezogen werden. Diese Regelung ist damit in den Verteilungsmaßstab einbezogen und führt rechnerisch zu einer Vergrößerung der sich nach dem jeweiligen Verteilungssystem ergebenden Rechnungseinheit. Ein solches Verfahren ist nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht zu beanstanden. Es ist bei Auslegung von § 131 Abs. 2 BBauG durchaus nicht erforderlich, etwa bei Zugrundelegung der Grundstücksbreite in jedem Falle die gesamte Grundstücksbreite zum Ansatz zu bringen. Die Grundstücksbreite ist vielmehr auch dann Verteilungsmaßstab bei Errechnung des Erschließungsbeitrages, wenn sie für Eckgrundstücke nur zur Hälfte zugrunde gelegt wird. Die Gemeinde braucht somit keine Ausfälle in Kauf zu nehmen, wie dies bei Erlaß oder Ermäßigung nach § 135 BBauG der Fall ist, die jeweils zu Lasten der Gemeinde gehen. Im Gegensatz zu der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht bedarf es auch nicht der ausdrücklichen Festsetzung dieser Berechnungsmethode in der Ortssatzung. Sieht die Ortssatzung vielmehr eine eingeschränkte Erfassung von Eckgrundstücken in Wohngebieten vor, so kann die Berechnung des einzelnen Beitrages bereits nach § 131 Abs. 2 BBauG derart durchgeführt werden, daß die sich unter Berücksichtigung einer solchen Beschränkung für das Eckgrundstück ergebende Verteilungszahl etwa in halber Höhe der sich für ein gleichartiges Nachbargrundstück ergebenden Zahl mit den sich für alle in Frage kommenden Anlieger ergebenden Verteilungszahlen addiert wird, und somit zuungunsten der übrigen Anlieger eine Erhöhung der Berechnungseinheit herbeigeführt wird. Daß die Gemeinde freilich, wenn sie über die Art der Berechnung in der Ortssatzung nichts verlautbart hat, zu ihren Ungunsten auch anders verfahren kann, steht außer Frage.

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Dem Berufungsgericht ist Gelegenheit zu geben, unter Beachtung der Rechtsansicht des Revisionsgerichts erneut in der Sache zu entscheiden. Abgesehen davon, daß es nicht völlig ausgeschlossen erscheint, im vorliegenden Falle noch Gründe dafür festzustellen, die auch bei Anwendung von Einheitssätzen eine Abweichung des Berechnungsabschnittes vom tatsächlichen Bauabschnitt als willkürlich und damit als rechtswidrig erscheinen lassen könnten, hat sich das Berufungsgericht mit der Höhe der Einheitssätze nicht befaßt. Ohne hier auf die demnächst zu entscheidende Frage eingehen zu wollen, ob und in welchen Grenzen neue Einheitssätze für zurückliegende Arbeiten angesetzt werden dürfen, ist dem Berufungsgericht dahin zu folgen, daß die in Frage kommende Zeitspanne einer Anwendung der Einheitssätze nicht entgegensteht, wenn diese Sätze ordnungsgemäß nach vergleichbaren Erschließungsanlagen festgelegt worden sind. Im übrigen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß ein Beitragsbescheid bei Fehlerhaftigkeit nicht in jedem Falle ohne weiteres aufzuheben ist. § 113 Abs. 2 VwGO gestattet es den Gerichten, Geldleistungen in anderer Höhe festzusetzen. Im Interesse einer Wirtschaftlichkeit der Prozeßführung wird davon auszugehen sein, daß die Gerichte in aller Regel diese Möglichkeit nutzen und den für fehlerhaft gefundenen Beitrag gegebenenfalls nach neuer Berechnung durch die beklagte Gemeinde in der vom Gericht als richtig ermittelten Höhe festlegen, falls sie damit nicht behördliches Ermessen ausüben.

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Zur Durchführung der weiter erforderlichen Erörterungen und Feststellungen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.120 DM festgesetzt.

Külz
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler