Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1967, Az.: BVerwG IV C 116.65

Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für Grundstücke; Zulässigkeit der nachträglichen Einführung einer Kostenspaltung im Erschließungsrecht; Notwendigkeit einer ausdrücklichen rückwirkenden In-Kraft-Setzung eines Ortsstatuts; Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Bürgers auf den Bestand seiner Rechtsposition

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.09.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV C 116.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14274
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 31.01.1964 - AZ: OS IV 34/60

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 345 - 348
  • DVBl 1968, 519-520 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1968, 139-140 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 268-269 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 124
  • VerwRspr 19, 472 - 473
  • VerwRspr. 19, 472
  • ZMR 1968, 140

Amtlicher Leitsatz

Eine Ortssatzung, die eine Kostenspaltung für bereits teilweise hergestellte Straßen einführt, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Bundesrecht verlangt nicht, daß die Ortssatzung, die eine solche Kostenspaltung nachträglich einführt, rückwirkend in Kraft gesetzt wird.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Oswald, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.551 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für ihre Grundstücke, die an der Appelsbergstraße in H. liegen. Die Häuser sind in den Jahren 1951 und 1952 von einer Siedlungsgenossenschaft errichtet worden und in das Eigentum der Kläger übergegangen. Die Appelsbergstraße ist in den Jahren 1949 bis 1955 mit Teerdecke, Entwässerungsanlage und Bürgersteigen teilweise hergestellt worden. In H. gilt für Anliegerleistungen das Ortsstatut vom 21. Mai 1920, das durch einen Nachtrag vom 15. Dezember 1958 geändert worden ist. Im Nachtrag wurde insbesondere die Möglichkeit einer Kostenspaltung geschaffen. Mit Bescheiden vom 27. Februar 1959 forderte die beklagte Gemeinde je Haus einen Anliegerbeitrag von rd. 1.300 DM an. Die Einsprüche der Kläger wurden durch Beschluß vom 26. Juni 1959 zurückgewiesen. Auch ihre Klagen wurden durch Urteil vom 25. Februar 1960 abgewiesen, weil das Ortsstatut in der Fassung vom Dezember 1958 Anwendung finde.

2

Auf die von den Klägern eingelegten Berufungen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 31. Januar 1964 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben, weil zur Zeit der Straßenherstellung eine Kostenspaltung ortsgesetzlich nicht vorgesehen gewesen sei. Voraussetzung für die Erhebung von Anliegerbeiträgen für noch nicht endgültig hergestellte Straßen sei, daß die Möglichkeit einer Kostenspaltung für eine Teileinrichtung der Straße ortsgesetzlich vorgesehen sei. Auch die Vorschrift, die den Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung vorverlege, sei eine Vorschrift des materiellen Rechtes. Eine Kostenspaltung müsse daher bereits zu den Zeitpunkten gegolten haben, in denen der Anlieger sein Gebäude an der Straße errichte und die Straße teilweise hergestellt werde. Bei einer Vorschrift, die nachträglich den Anliegerbeitrag erhöhe, sei dies nicht zweifelhaft. Die nachträgliche Vorverlegung der Beitragspflicht unterscheide sich jedoch allenfalls graduell von einer nachträglichen Erhöhung des Beitrages. Ein etwa bestehender Unterschied falle bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise überhaupt nicht ins Gewicht, wenn man die Verzinsung in Rechnung stelle. Zwar habe sich das Preußische Oberverwaltungsgericht auf einen anderen Standpunkt gestellt und eine nachträglich erlassene Spaltungsvorschrift für anwendbar erklärt, weil ihre Rückwirkung kein erworbenes Recht des Anliegers verletze und das zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltende Ortsstatut nur für die Höhe der Beitragspflicht, nicht jedoch für den Zeitpunkt ihrer Entstehung maßgeblich sei. Dieser Rechtsprechung könne jedoch so allgemein nicht gefolgt werden, zumal eine nähere Begründung für die Unterscheidung zwischen der Höhe der Beitragspflicht und dem Zeitpunkt der Heranziehung nicht gegeben worden sei. Eine Rückwirkung sei zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Verlangt werden müsse aber, daß einmal das Ortsstatut sich ausdrücklich eine rückwirkende Kraft beigelegt habe, daß zum anderen aber auch der Nachteil, der sich aus der Rückwirkung ergebe, für den Betroffenen voraussehbar gewesen sei. Im vorliegenden Fall fehle es bereits an der ersten Voraussetzung. Die beklagte Gemeinde habe ihre Änderung der Ortssatzung nicht rückwirkend in Kraft gesetzt.

3

Mit der wegen Fragen der Rückwirkung zugelassenen Revision begehrt die beklagte Gemeinde Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufungen. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Begriff der Rückwirkung verkannt; eine unerlaubte Rückwirkung liege nämlich nur dann vor, wenn an einem vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegenden abgeschlossenen Sachverhalt eine Rechtsfolge geknüpft werde. Das treffe wohl dann zu, wenn etwa die Straße vor dem Erlaß des Ortsstatutes angelegt worden sei oder der Anlieger sein Gebäude vor Erlaß des Statutes errichtet habe, nicht aber für die Einführung einer Kostenspaltung. Dem entspreche auch die vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnte Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts.

4

Die Kläger halten die Revision für unbegründet, weil lediglich Landesrecht in Frage stehe. Sowohl das Preußische Fluchtliniengesetz als auch das Ortsstatut der Stadt H. gehörten eindeutig dem Landesrecht an. Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechtes unterlägen in gleicher Weise der Revision wie das geschriebene Recht. Sie seien daher vom Revisionsgericht nur dann nachprüfbar, wenn es sich bei dem Recht, auf das sie angewendet worden seien, um Bundesrecht handele. Es komme jedoch gar nicht darauf an, ob das Berufungsgericht den Begriff der Rückwirkung verkannt habe. Es habe nämlich klar ausgesprochen, daß sich das Ortsstatut vom 15. Dezember 1958 überhaupt keine rückwirkende Kraft beigelegt habe.

5

II.

1.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Berufungsgericht zu Unrecht aus dem bundesrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und damit aus Bundesrecht hergeleitet hat, ein Ortsstatut müsse ausdrücklich rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn es durch Ergänzung eines die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zulassenden Ortsstatuts die Kostenspaltung für Fälle anordnen will, in denen vor Erlaß des ergänzenden Ortsstatuts bereits Gebäude errichtet und die Erschließungsanlagen teilweise hergestellt worden sind. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof Bundesrecht nicht richtig angewandt und damit im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO verletzt (vgl. § 550 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO). Ein Rechtssatz mit dem erwähnten Inhalt ist dem Bundesrecht fremd und kann auch aus dem bundesrechtlichen Rechtsstaatsprinzip nicht hergeleitet werden. Es mag dahinstehen, ob ein Gesetz, das nachträglich ändernd in abgewickelte, in der Vergangenheit liegende Tatbestände eingreifen will und dies zulässig tun kann, rückwirkend in Kraft gesetzt werden muß, oder ob es gesetzestechnische Mittel gibt, dieses Ziel mit der für einen Rechtssatz notwendigen Klarheit auch ohne rückwirkende Inkraftsetzung zu erreichen. Denn ein solcher Fall der vom Bundesverfassungsgericht sogenannten "echten" Rückwirkung liegt hier nicht vor. Das hier in Frage stehende Ortsstatut will nicht in bereits abgewickelte Tatbestände eingreifen, was für die Einführung einer Kostenspaltung auch wenig Sinn hätte; es erfaßt neben den Fällen, in denen in Zukunft Straßen teilweise hergestellt werden, vielmehr - nach Auffassung der Beklagten - lediglich die Fälle, in denen die Straße noch nicht vollständig hergestellt ist, der zu beurteilende Sachverhalt also noch nicht abgewickelt ist und abgeschlossen der Vergangenheit angehört. Die Änderung des Ortsstatuts will mithin - so jedenfalls die Auffassung der Beklagten - auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken. Damit unterscheidet sich die Änderung des Ortsstatuts nicht von zahlreichen Gesetzen, die in einer Übergangszeit in noch nicht abgeschlossene Sachverhalte ändernd eingreifen. Es kann keine Rede davon sein, daß es für ein solches Eingreifen in gegenwärtige Sachverhalte einer rückwirkenden Inkraftsetzung bedürfte.

6

2.

Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO halten, weil Bundesrecht es verbiete, auch in noch nicht abgeschlossene Sachverhalte mit der nachträglichen Zulassung der Kostenspaltung einzugreifen. Ein solches Verbot kann dem Bundesrecht nicht entnommen werden. Die vom Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Kriterien, deren Vorliegen Voraussetzung für die Zulassung einer sogenannten echten Rückwirkung ist, können hier nicht herangezogen werden, da nach dem oben Gesagten eine echte Rückwirkung hier nicht in Frage steht; darauf, ob und ab wann die Änderung der Orts Satzung voraussehbar war, kommt es daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an. Allerdings sind Fälle denkbar, bei denen generell oder im Einzelfall "unter Umständen auch das Vertrauen des Bürgers darauf Schutz beanspruchen (kann), daß seine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken" (BVerfGE 15, 313 [BVerfG 14.03.1963 - 1 BvL 28/62] [324]; vgl. zu einem Einzelfall, in dem die Einwirkung auf einen gegenwärtigen Sachverhalt für die Zukunft wegen der Unzumutbarkeit für den Betroffenen zur Verfassungswidrigkeit führte, Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1967 in NJW 1967, 1317 [1318]). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die nachträgliche Einführung der Kostenspaltung wäre unter den vom Bundesverfassungsgericht in dem erwähnten Beschluß vom 15. Februar 1967 (NJW 1967, 1317) herangezogenen Gesichtspunkten des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der unzumutbaren Härte nicht zu beanstanden, dies schon deswegen nicht, weil die Kläger mit einer, jederzeitigen endgültigen Herstellung der Straße und damit mit der Heranziehung zu den gesamten Erschließungsbeiträgen rechnen mußten und müssen. Auch sonst sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die aus Gründen des Bundesrechts eine nachträgliche Zulassung der Kostenspaltung in Frage stellen würden. Mit Recht hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken dagegen erhoben, daß § 133 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes - der mit der nachträglichen Einführung der Kostenspaltung verbundenen Vorverlegung von Zahlungspflichten immerhin vergleichbar - die bereits latent bestehenden Beitragspflichten vorverlegte (vgl. Urteil vom 25. Februar 1964 - BVerwG I C 88.63 - in BVerwGE 18, 80 [92]); der erkennende Senat ist dem in ständiger Rechtsprechung gefolgt. Die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, die die nachträgliche Einführung einer Kostenspaltung für zulässig hielt, kann daher auch heute unter dem Gesichtspunkt des Bundesrechts nicht beanstandet werden.

7

3.

Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat der Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft, ob das Ortsstatut nur auf in der Zukunft liegende Fälle Anwendung findet, oder ob es - wie die Beklagte meint - auch die gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Fälle erfaßt. Da es sich bei dieser Frage um die Auslegung von Ortsrecht handelt, erscheint eine Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof geboten, um diesem Gelegenheit zu geben, die insoweit noch erforderliche Prüfung nachzuholen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.551 DM festgesetzt.

Külz
Oswald
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler