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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.04.1971, Az.: BVerwG IV C 82.69

Anforderung einer Vorausleistung für künftige Erschließungsbeiträge ; Berechnung einer Vorausleistung ; Erteilung einer Baugnehmigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.04.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV C 82.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 11.08.1969 - AZ: VI OE 67/68

Fundstellen

  • BVerwGE 38, 35 - 38
  • BRS 37, 360 - 363
  • DVBl 1971, 791-792 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1972, 195 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 818-819 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1971, 283
  • GemWW 1972, 350
  • MDR 1971, 787-788 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 701 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 23, 454 - 457
  • ZMR 1972, 66

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Begriff des Grundstückes im Sinne des Bundesbaugesetzes entspricht in aller Regel dem grundbuchrechtlichen Begriff (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV B 191.68, BVerwG IV C 73.68).

  2. 2.

    Der Berechnung einer Vorausleistung kann der Erschließungsbeitrag für mehrere Grundstücke zugrunde gelegt werden, wenn der durch die Baugenehmigung erzielte Erschließungsvorteil sich auf mehrere Grundstücke desselben Eigentümers auswirkt.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Klein, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 1969 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 1967 worden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen den auf 3.000 DM ermäßigten Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 7. Juli 1965 in der Fassung, des Widerspruchsbescheides vom 28. September 1965 richtet.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden der Klägerin, diejenigen des ersten Rechtszuges der Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 530 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines Industriegeländes an der S.straße in F. gegen die Anforderung einer Vorausleistung für künftige Erschließungsbeiträge von zunächst rund 210.000 DM, jetzt noch 3.000 DM. Das Gelände besteht aus 27 Flurstücken, die seit langem ohne Berücksichtigung ihrer Grenzen mit Fabrikanlagen und Bürogebäuden bebaut sind. Am 30. Mai 1962 erhielt die Klägerin Baugenehmigung für eine Werkhalle auf den Flurstücken 642/66 und 643/66, die jeweils im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter besonderer Nummer eingetragen sind. Am 31. März 1965 genehmigte die Beklagte die Aufstockung eines Bürogebäudes auf dem Flurstück 642/66. Am 11. Mai 1965 erhielt die Klägerin einen Bauschein für die Errichtung einer Ladestation und den Einbau von Öltanks auf einem anderen Flurstück. Im Juli 1965 verlangte die Beklagte eine Vorausleistung in Höhe von 210.236 DM, die auf Widerspruch hin auf den Betrag von 167.234 DM herabgesetzt wurde. Nachdem die Klägerin hiergegen das Verwaltungsgericht Frankfurt angerufen hatte, ermäßigte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch Absetzungen von den zugrunde gelegten Einheitssätzen ihre Forderung auf rund 94.000 DM. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 13. Juli 1967 die angefochtenen Bescheide auf, weil allenfalls die Baugenehmigung vom März 1965 Grundlage einer Vorausleistung sein könne, die sich danach aber nur auf das Grundstück 642/66 beziehen dürfe, im übrigen aber auch die Berechnungsweise der Beklagten zu beanstanden sei. Mit der hiergegen eingelegten Berufung begehrte die Beklagte die Aufrechterhaltung ihres Bescheides nur noch in Höhe von 3.000 DM, wobei sie ausdrücklich darauf hinwies, daß sich dieser Betrag nach wie vor auf sämtliche sechs Flurstücke beziehe, mit denen das Industriegelände an die Solmsstraße angrenze, die Vorausleistung jedoch nicht mehr auf die Baugenehmigung vom Mai 1965 gestützt werde.

2

Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. August 1969 den Bescheid nur in Höhe von 2.470,44 DM aufrechterhalten. Beide der Vorausleistung noch zugrunde liegenden Baugenehmigungen stünden im zeitlichen Zusammenhang mit der Heranziehung zur Vorausleistung, da der Anspruch der Beklagten insoweit weder verwirkt hoch verjährt sei. Ein Anspruch auf Vorausleistung entfalle auch nicht deswegen, weil Erschließungsbeiträge nicht mehr entstehen könnten. Die Straße sei nämlich weder bei dem Inkrafttreten des preußischen Anliegerbeitragsrechtes eine sogenannte vorhandene Straße gewesen, noch sei sie unter der Geltung dieses Beitragsrechtes fertiggestellt worden. Beide Baugenehmigungen hätten auch entsprechende Beziehung zur, Erschließung der Grundstücke, zumal in beiden Fällen die Errichtung von Einstellplätzen für Kraftwagen zur Auflage gemacht worden sei. Indessen sei der geltend gemachte Anspruch überhöht, weil die Vorausleistung sich nicht nach der gesamten Anlieger breite des Industriegeländes errechne, sondern nur nach der Breite der anliegenden Grundstücke 642/66 und 642/66. Es bestehe keine Veranlassung, von dem sachenrechtlichen und grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff abzuweichen. Dieser Begriff müsse in aller Regel im Bau- und Bodenrecht Grundlage der Entscheidung sein. Allein im Hinblick auf den Zusammenhang einer Vorausleistung mit einer Baugenehmigung könne ein wirtschaftlich einheitlich genutztes Grundstück nicht als einheitliches Baugrundstück mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen angesehen werden. Wenn die Beklagte nunmehr nur noch einen Betrag von 3.000 DM fordere, so würden demgegenüber die vom Verwaltungsgericht geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Berechnungsweise entfallen, da dieser Betrag mindestens benötigt werde, um die noch nicht hergestellten Gehwege einzurichten. Der Betrag müsse jedoch auf 2.470,44 DM herabgesetzt werden, weil die Breite der vorausleistungspflichtigen Grundstücke 642/66 und 643/66 entsprechend geringer sei als die Breite des gesamten Industriegeländes.

3

Mit der zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte ausschließlich gegen den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Grundstücksbegriff- und macht geltend, als Grundstück im Sinne des Erschließungsbeitragsrechtes sei diejenige zusammenhängende Fläche anzusehen, die ein einheitliches wirtschaftliches Ganzes bilde, und demselben Eigentümer gehöre. Dem habe auch die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes entsprochen. Insbesondere müsse dieser Grundstücksbegriff bei der Berechnung einer Vorausleistung zugrunde gelegt werden, da hierbei davon auszugehen sei, daß durch die Errichtung der genehmigten baulichen Anlage ein erhöhter Verkehr zur Erschließungsanlage eröffnet werde. Bildeten aber mehrere Gründstücke eine wirtschaftliche Einheit, die eine zweckmäßige Bebauung ermögliche, dann werde durch die Errichtung einer baulichen Anlage auf einem dieser Einzelgrundstücke der Verkehr auf dem gesamten, wirtschaftlich einheitlich genutzten Grundstück vermehrt. Dem müsse bei der Heranziehung zu Vorausleistungen Rechnung getragen werden.

4

Die Klägerin wendet ein, der Begriff des Grundstückes müsse im Sinne des Grundbuchrechtes ausgelegt werden, weil unterschiedliche Auslegungen zur Rechtsunsicherheit führten. Der Gesetzgeber hätte ohne weiteres den Begriff des einheitlich genutzten Grundstückes aus der preußischen Rechtsprechung in das Bundesbaugesetz übernehmen können, wenn er das gewollt hätte. Das habe er jedoch aus guten Gründen nicht getan, zumal die Einführung eines Begriffes des einheitlich genutzten Grundstückes gerade bei Vorausleistungen zu unbilligen Ergebnissen führen würde, weil dann unter Umständen für eine ganz geringfügige bauliche Maßnahme ein gesamtes Fabrikgelände zur Vorausleistung herangezogen werden könne.

5

Der Oberbundesanwalt geht davon aus, daß es einen einheitlichen Grundstücksbegriff nicht gebe. Gerade für das Baugrundstück, auf das sich die Beitragspflicht nach dem Erschließungsrecht beziehe, müsse es in bestimmten Fällen möglich sein, andere als die gründbuch- oder katästerrechtlichen Abgrenzungen zugrunde zu legen. Schon nach dem preußischen Anliegerrecht sei die tatsächliche Nutzung der Grundstücke als maßgeblich für ihre Abgrenzung angesehen worden. Das müsse auch heute möglich sein, etwa dort, wo ein sehr tiefes Grundstück nur bis zu einer gewissen Tiefe baulich nutzbar sei. Bei der Abgrenzung von Gründstücken innerhalb eines Werkgeländes sei darauf abzustellen, ob im Rahmen des Betriebes verschiedene selbständige Gebäude benötigt würden, die jedes für sich besondere abtrennbare Funktionen im Rahmen des Betriebes übernähmen. Werde, ein in dieser Form selbständiges Gebäude auf einem Grundstock errichtet, das als selbständige Grundstückseinheit im Grundbuch stehe, dann werde man ein solches Grundstück als beitragspflichtige Grundstückseinheit behandeln müssen. Die Grundstücke, auf die das Berufungsgericht, die Beitragsregelung beschränkt habe, hätten unabhängig davon bebaut werden dürfen, daß weitere Grundstücke im Eigentum der Klägerin ständen. Das Berufungsgericht habe daher im Ergebnis zu Recht nur diese Grundstücke der Berechnung zugrunde gelegt.

6

II.

Die Revision muß Erfolg haben, weil der Berechnung einer Vorausleistung im vorliegenden Falle die gesamte Fläche des Industriegeländes der Klägerin zugrunde gelegt werden konnte.

7

Nach § 133 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes - BBauG - können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfange entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf diesem Grundstück genehmigt wird. Voraussetzung für die Anforderung einer Vorausleistung ist mithin zunächst, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, daß überhaupt eine Beitragspflicht entstehen wird. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, nachdem das Berufungsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt hat, daß die Solmsstraße unter der Geltung des früheren Landesrechtes sich bisher nie in einem endgültig hergestellten Zustande befunden hat, daß vielmehr auch unter der Geltung des Landesrechtes für diese Straße ein Anliegerbeitrag noch hätte entstehen können.

8

Die Vorausleistung muß ferner in einer gewissen zeitlichen Verbindung mit, der Baugenehmigung und der Ausführung der künftigen Bauarbeiten stehen. Nach BVerwG IV C 221.65 (BVerwGE 29, 90) kann sie nach erteilter Baugenehmigung so lange gefordert werden, als sie nicht verwirkt ist, jedoch erst dann, wenn die Herstellung der Erschließungsanlage in absehbarer Zeit geplant ist. Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß eine Verwirkung auch hinsichtlich der Baugenehmigung vom Mai 1962 nicht erfolgt ist. Die Beklagte hat vorgetragen, daß die für die Solmsstraße erforderlichen Bauarbeiten bereits geplant seien und jederzeit erfolgen könnten. Daß damit auch die zeitliche Verbindung zur späteren Herstellung der Straße besteht, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Eindeutig ist auch die erforderliche Beziehung der Erschließungsanlage zum Bauvorhaben gegeben, wie sie der erkennende Senat in BVerwG IV C 29.67 verlangt (DVBl. 1968, 521). Umstritten ist allein, ob bei Berechnung des Vorleistungsbetrages die Anliegerlänge des gesamten Grundstückes oder nur die Breiten der Grundstücke 642/66 und 643/66 zugrunde gelegt werden dürfen, für die Baugenehmigung erteilt worden sind.

9

Der Begriff des Grundstückes in § 133 Abs. 3 BBauG ist vom erkennenden Senat bisher nicht geklärt worden. Sicher würde es der Rechtssicherheit dienen, könnte man in allen Fällen den Grundstücksbegriff des Grundbuchrechtes anwenden. Das aber ist nicht möglich. Schon die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes hat gezeigt, daß gerade für den Erschließungsbeitrag (Anliegerbeitrag) dieser Begriff nicht immer maßgeblich sein konnte. Wenn jenes Gericht freilich als Grundstück diejenige Fläche ansah, die von einem Eigentümer einheitlich genutzt wurde, so war es zu dieser vom grundbuchrechtlichen Begriff grundsätzlich abweichenden Begriffsbestimmung schon deswegen gezwungen, weil seinerzeit Voraussetzung für die Beitragspflicht nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes die Bebauung, nicht aber wie heute nach § 133 BBauG die Bebaubarkeit des Grundstückes war. Hätte das Oberverwaltungsgericht früher auf den grundbuchrechtlichen Begriff abgestellt, so wären zahlreiche Flächen nicht beitragspflichtig geworden, obwohl sie in unmittelbarer Beziehung, zum bebauten Grundstück standen, mit diesem einheitlich genutzt wurden und somit wirtschaftlich gesehen Teil des gesamten Baugrundstückes waren. Nachdem heute auf die Bebaubarkeit des Grundstückes abgestellt wird, besteht kein Anlaß mehr, diese Rechtsprechung allgemein zu übernehmen, grundsätzlich also das Grundstück im Sinne des Erschließungsrechtes als die einheitlich genutzte Fläche eines Eigentümers anzusehen. Der Senat bleibt vielmehr bei seiner Rechtsprechung, die er mit dem Beschluß BVerwG IV B 191.68 (DVBl. 1969, 276) eingeleitet hat, wonach bei der Anwendung von Vorschriften des Bundesbaugesetzes grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff maßgebend ist. Er hat diese Rechtsprechung auch in der Sache BVerwG IV C 73.68 (DVBl. 1970, 829) aufrechterhalten.

10

Die in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansichten sind unterschiedlich und lassen jedenfalls erkennen, daß eine starre Bindung an diesen Grundsatz nicht möglich ist. Das hat auch der Senat erkannt und in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht. Besonders im Erschließungsbeitragsrecht werden Abweichungen nicht zu vermeiden sein. Dort etwa, wo benachbarte kleine Grundstücke eines Eigentümers im einzelnen jeweils nicht bebaubar sind, insgesamt jedoch ein geeignetes Baugrundstück darstellen, muß nach der Zielsetzung des Bundesbaugesetzes darauf abgestellt werden, daß diese Grundstücke insgesamt bebaubar sind. Sie müssen somit als einheitliches Grundstück angesehen werden. Für die hier interessierende Frage der Vorausleistung wird man nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht allein darauf abstellen können, ob die erteilte Baugenehmigung auch hätte erteilt werden können, wenn weitere Grundstücke nicht im Eigentum der Klägerin gestanden hätten. Dieses vom Oberbundesanwalt gefundene Unterscheidungsmerkmal ist zu formal. Vielmehr muß darauf abgestellt werden, welcher Vorteil aus der Erschließungsanlage erwächst. Der Vorteilsausgleich ist Voraussetzung jeder Beitragserhebung und vom erkennenden Senat gerade für den Erschließungsbeitrag als wesentlich anerkannt worden. So dürfen Eckgrundstücke nach BVerwG IV C 23.66 (ZMR 1968, 277) deswegen günstiger behandelt werden, weil ihr Erschließungsvorteil durch die Ecklage gemindert wird. Diese Minderung des Vorteils braucht die Gemeinde nach BVerwG IV C 98.69 (DVBl. 1971, 215) dann nicht für das gesamte Grundstück anzuerkennen, wenn die Ecklage sich auf einen Teil des Grundstückes nicht nachteilig auswirkt. Geht man aber davon aus, daß der Vorteilsausgleich für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen weitestgehend in Rechnung zu stellen ist, dann wird man im Falle der Vorausleistung nicht verkennen dürfen, daß mit der Errichtung eines Bauwerkes auf einem der Flur stücke oder Grundstücke eines mehrere Grundstücke umfassenden Industriegeländes in aller Regel ein Vorteil nicht nur für das Grundstück entsteht, auf dem das Bauwerk errichtet wird, sondern für die gesamte industriell genutzte Fläche. Dafür, daß im vorliegenden Falle nur Teile des industriellen Unternehmens durch die erbeute Bebauung weitere Vorteile von der Erschließungsstraße hätten, bestehen keine Anhaltspunkte. Es müßten dafür auch schon besondere Umstände gegeben sein. Wenn der Gesetzgeber die Vorausleistungspflicht mit der Baugenehmigung verknüpft, mithin für diesen Fall die Beitragspflicht gewissermaßen früher entstehen läßt als mit der Herstellung der Erschließungsanlage, so kann er das nur getan haben, weil er davon ausgegangen ist, daß der Eigentümer des Grundstückes nunmehr einen erhöhten Vorteil von der Erschließungsstraße hat. Dieser Vorteil wirkt sich aber nicht nur für das bebaute Flurstück oder Grundstück aus, sondern für die im Zusammenhang genutzte Grundfläche Aus dem Gedanken des Vorteilsausgleiches erscheint es dem erkennenden Senat mithin gerechtfertigt, im Falle einer Vorausleistung darauf abzustellen, ob der durch die Bebauung gewonnene Erschließungsvorteil sich nur auf das bebaute Grundstück auswirkt oder auch auf weitere in einheitlicher Nutzung mit diesem Grundstück stehende Grundstücke.

11

Danach war die Beklagte im vorliegenden Falle berechtigt, entsprechend ihrer Ortssatzung, die für Industriegelande die Anliegerbreite des Grundstückes zur Berechnungsgrundlage macht, die gesamte Anliegerbreite des Industriegeländes ihrer Berechnung zugrunde zu legen. Gegen die Höhe des verlangten Vorausleistungsbetrages bestehen schon deswegen keine Bedenken, weil sie nach BVerwG IV C 29.67 (DVBl. 1968, 521) auch bereits hergestellte Teileinrichtungen hätte einbeziehen können.

12

Nach alledem waren die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts Frankfurt aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen den auf 3.000 DM ermäßigten Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides richtet.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 155 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 530 DM festgesetzt.

Clauß
zugleich für den wegen Erkrankung an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Isendahl
Klein
Dr. Weyreuther
Prof.
Dr. Sendler