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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1985, Az.: BVerwG 4 C 40.83

Wasserstraßen; Planfeststellung; Raumordnungsrecht; Voraussetzungen; Rhein-Main-Donau; Umweltorganisationen; Klagebefugnis; Private Grundflächen; Inanspruchnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 40.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 25.10.1982 - AZ.: RN 5 K 82 A. 1471
VGH Bayern - 27.05.1983 - AZ.: Nr. 8 B 82 A. 2939

Fundstellen

  • BVerwGE 72, 15 - 28
  • DVBl 1985, 1141-1144 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1986, 75-76
  • GOVBl 1985, 1141-1144
  • NJW 1985, 2660 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 736-739 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1986, 196-199
  • Städtetag 1985, 715
  • VPR 1985, 373-376
  • VkBl 1985, 929-930
  • ZfW 1986, 294-302

Amtlicher Leitsatz

Zur Klagebefugnis einer Umweltorganisation als Eigentümerin eines von der (wasserstraßenrechtlichen) Planfeststellung eines Teilstücks des Main-Donau-Kanals betroffenen Grundstücks.

Zu den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen der wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung.

Zur Bedeutung des Natur- und Landschaftsschutzes bei der wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung (hier betreffend die Trassenführung durch das untere Altmühltal).

Der Gesetzgeber hat durch § 56 Abs. 3 und 4 WaStrG die verkehrspolitische Grundentscheidung zum Ausdruck gebracht, daß der Rhein-Main-Donau-Kanal zu vollenden ist. Dies ist verfassungsrechtlich auch hinsichtlich der Inanspruchnahme privater Grundflächen nicht zu beanstanden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Dr. Berkemann,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer Teilstrecke des Main-Donau-Kanals im unteren Altmühltal, "Stauhaltung Kelheim - Los B 1 -" km 153,700 (Bau-km) bis km 157,000 (Bau-km). Der Kanal ist zwischen Bamberg und Nürnberg fertiggestellt. Zwischen Nürnberg und Kelheim besteht er zum Teil. Auch das hier umstrittene Teilstück ist inzwischen fertiggestellt. -

2

Am 13. Juni 1921 schlossen das Deutsche Reich und die Freistaaten Bayern und Baden den "Main-Donau-Staatsvertrag", der die Verwirklichung der Main-Donau-Wasserstraße zum Ziel hat und wegen der Durchführung im einzelnen die Bildung eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens vorsieht. Im Anschluß daran wurde die R... AG gegründet; sie übernahm im sog. Konzessionsvertrag vom 30. Dezember 1921 die Verpflichtung zum Ausbau der Wasserstraße und erhielt das Recht zur Ausnutzung der Wasserkraft des Kanals, gestützt durch ein "Förderungsversprechen" hinsichtlich der erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse. Der Bauvertrag vom 28. Dezember 1922 regelt Fragen des Grunderwerbs, der Entwurfsherstellung und der Bauausführung. Durch das Rhein-Main-Donau-Gesetz vom 11. Mai 1938 (RGBl. II S. 149), ergänzt durch die Verordnung vom 26. Juli 1938 (RGBl. II S. 281, wurde das Unternehmen der Reichsverwaltung unterstellt. Nach dem Kriege wurde zunächst durch den sog. Zwischenvertrag vom 9. September 1949 die Verbindlichkeit der ehedem abgeschlossenen Verträge bekräftigt. In dem "Duisburger Vertrag" vom 16. September 1966 wurden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern die Einigkeit über den Weiterbau des Kanals zum Ausdruck gebracht und (weitere) Finanzierungsabsprachen getroffen.

3

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr (Landesplanungsstelle) erließ als Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens am 22. Juli 1966 einen Raumordnungsbescheid, den es durch Bescheid vom 7. Oktober 1966 ergänzte. Darin ist u.a. ausgeführt, daß der Kanal nahezu ausschließlich in Landschaftsschutzgebieten verläuft; auf die Einbindung des Kanals in die Landschaft sei daher besonderer Wert zu legen.

4

Der Bundesminister für Verkehr bestimmt mit Erlaß vom 28. März 1968 die Linienführung des Kanalabschnitts von Nürnberg nach Kelheim und damit seinen Verlauf im unteren Altmühltal etwa ab Dietfurt. Die konkrete Planung und förmliche Feststellung der Pläne wurde von den zuständigen Behörden aus planungstechnischen und bauwirtschaftlichen Gründen in zahlreiche Abschnitte aufgeteilt. Für das hier in Rede stehende Teilstück erließ das Wasser- und Schiffahrtsamt Süd in Würzburg am 18. August 1982 den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß. Darin ist ausgeführt, daß die Planungsziele und die Erforderlichkeit des Vorhabens sich aus den staatsvertraglichen Regelungen ergäben; ferner habe der Bundesgesetzgeber durch § 56 Abs. 3 und 4 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) - WaStrG - zum Ausdruck gebracht, daß die Verpflichtung zum Bau dieser Wasserstraße fortbestehen solle. Vorgesehen ist der Ausbau der Altmühl in diesem Bereich als Wasserstraße mit einer Wasserspiegelbreite von 55 m, einer Sohlentiefe von 4 m und einer Böschungsneigung von 1:3. Die hier verbleibende Gewässerstrecke der Altmühl ist entsprechend der landschaftspflegerischen Begleitplanung und auf die im Planfeststellungsbeschluß näher bezeichnete Weise in Form von Altwasserflächen, Flachwasserbereichen und Feuchtzonen zu gestalten. Auch die übrige Gestaltung im Planfeststellungsbereich hat sich nach einem landschaftspflegerischen Begleitplan zu richten.

5

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur Nr. ... der Gemarkung R...; es handelt sich um Wiesengelände, das der Kläger verpachtet hat. Er hat dieses Grundstück durch notarielle Schenkung vom 6. Juni 1979 von den Eheleuten Erich und Elsa K... mit einer im einzelnen geregelten Rückübertragungsverpflichtung erworben.

6

Für den Kläger ist ferner seit 1973 eine Auflassungsvormerkung für das Grundstück Flur Nr. ..., Gemarkung R..., eingetragen. Beide Grundstücke werden durch den hier im Streit befindlichen Neubau der Teilstrecke des Main-Donau-Kanals "Stauhaltung Kelheim - Los B 1 -" betroffen; von dem Grundstück Flur Nr. ... werden 580 qm in Anspruch genommen. Die Einwendungen des Klägers wegen Verstoßes der Planung gegen § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes wurden mit der Begründung zurückgewiesen, die Planung, insbesondere der landschaftspflegerische Begleitplan, stelle ein ausgewogenes Konzept aller zu berücksichtigender Belange dar. Soweit der Kläger als Träger öffentlicher Belange zu dem Verfahren Stellung genommen habe, seien die von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte - soweit möglich - berücksichtigt worden.

7

Die gegen den Planfeststellungsbeschluß erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Regensburg durch Urteil vom 25. Oktober 1982 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

8

Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Das von dem Kläger gerügte Fehlen einer landesplanerischen Beurteilung nach Art. 23 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes führe nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Bei der landesplanerischen Beurteilung und Festsetzung handele es sich um behördeninterne Vorgänge, die keine Außenwirkung gegenüber den Bürgern entfalteten. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß sei auch materiell rechtmäßig. Das Vorhaben stimme mit dem Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 28. März 1968 betreffend die Linienführung der Schiffahrtsstraße überein. Es entspreche ferner dem Raumordnungsbescheid der Landesplanungsstelle im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr vom 22. Juli 1966. Das Gericht habe nicht darüber zu entscheiden, ob die Plantrasse die zweckmäßigste und wirtschaftlichste sei, sondern nur, ob die Entscheidung sachgerecht getroffen worden sei. Dies sei der Fall, da die Linienführung der des ehemaligen Ludwig-Donau-Main-Kanales folge. Die gewählten Dimensionen des Kanals entsprächen den Entschließungen der europäischen Verkehrsministerkonferenz und begegneten deshalb ebenfalls keinen Bedenken.

9

Die Planfeststellung nach dem Bundeswasserstraßengesetz müsse zwar ebenso wie die Planfeststellungen nach den anderen Fachgesetzen unabhängig von einer gesetzlichen Ausformung aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung heraus den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen des Abwägungsgebotes entsprechen. Eine Abwägung der öffentlichen Belange untereinander sei im vorliegenden Fall jedoch nicht angebracht gewesen, weil der Gesetzgeber in § 56 Abs. 4 WaStrG den Bau des Main-Donau-Kanals als "per saldo" dem öffentlichen Wohl dienlich festgesetzt habe und das Vorhaben auf andere Weise, etwa durch Trassenverschiebung, nicht verwirklicht werden könne. Aus der gesetzlichen Vorwegbestimmung folge, daß das Vorhaben insgesamt den öffentlichen Anforderungen entspreche und daß es einem privaten Beteiligten verwehrt sei, das Vorhaben daraufhin nachprüfen zu lassen, ob es unter öffentlichen Gesichtspunkten der Raumordnung des Haushaltsrechts, insbesondere der Kosten-Nutzen-Analyse, der betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Rentabilität, des Wettbewerbs öffentlicher Verkehrsträger usw. auf die Erhaltung und Förderung des Wohls der Allgemeinheit gerichtet sei. Auch bei den dargestellten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft handele es sich um öffentliche Belange, die aufgrund der gesetzlichen Festlegung des öffentlichen Wohls in § 56 Abs. 4 WaStrG notwendig zurücktreten müßten und deshalb einer gerichtlichen Überprüfung entzogen seien.

10

Diese gesetzliche Regelung sei, auch gegenüber der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, verfassungsgemäß. Die Entscheidung des Gesetzgebers, daß der Kanal im Rahmen der Staatsverträge zu errichten sei, sei vom geregelten Sachbereich her geboten, die damit verbundene Eigentumsbeschränkung Planbetroffener von der Sache her unvermeidlich. Zu berücksichtigen sei, daß der Gesetzgeber keine endgültige Entscheidung über das Vorhaben getroffen habe. Der Verwaltung - und einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung - blieben die Feintrassierung und die erst damit verbundene Bestimmung der effektiven Betroffenheit des einzelnen sowie die Abwägung zwischen dem öffentlichen Wohl und den privaten Interessen des Betroffenen vorbehalten. Die Betroffenheit des Klägers sei von der Planfeststellungsbehörde gesehen und zutreffend eingeschätzt worden. Sie sei nur gering. Der Kläger sei insbesondere nicht wie andere Betroffene auf die Nutzung des kleinen Grundstücks zur Erhaltung seiner Existenz angewiesen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch die schwache Eigentumsposition aufgrund der dargelegten Grunderwerbsvorgänge mit entsprechenden Rückübereignungsansprüchen der Schenker.

11

Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht habe die Erforderlichkeit des streitigen Projektes nicht geprüft. Diese Prüfung sei ein Gebot der Verfassung und könne nicht durch Staatsverträge beiseite geschoben werden.

12

Der Beklagte und die Beigeladene haben das erstinstanzliche Urteil verteidigt und ergänzend vorgebracht: Der Kläger sei durch den Planfeststellungsbeschluß nicht in eigenen Rechten verletzt. Er habe nur eine formale Eigentumsposition erlangt, die nur für die Dauer eines Prozesses bestehen solle. Das "Sperrgrundstück" sei erworben worden, um das Problem der unzulässigen Verbandsklage zu umgehen.

13

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat ebenfalls das erstinstanzliche Urteil verteidigt.

14

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluß vom 27. Mai 1983 nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Entlastungsgesetzes zurückgewiesen. Es hat auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit das Grundstück Flur Nr. ... der Gemarkung Riedenburg betroffen sei, da der Kläger aufgrund der Auflassungsvormerkung keine Rechtsposition besitze, die ihn zur Abwehr einer für das angrenzende Grundstück erteilten Baugenehmigung berechtige. Im übrigen sei die Klage bezüglich des Grundstücks Flur Nr. ... der Gemarkung Riedenburg zulässig; wegen der Frage des Eigentumschutzes des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei auf eine formale Betrachtungsweise abzustellen.

15

Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. § 12 Abs. 1 WaStrG erkläre den Neubau der Bundeswasserstraßen als Verkehrswege zu Hoheitsaufgaben des Bundes und schreibe weiter vor, daß der Neubau im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden könne (§ 12 Abs. 5 1. Halbs. WaStrG). Vor diesem Hintergrund seien die in den §§ 56 und 57 WaStrG getroffenen Regelungen zu sehen. Der Bundesgesetzgeber habe das Projekt des Rhein-Main-Donau-Kanals nicht nur nachrichtlich in das Bundeswasserstraßengesetzübernommen, sondern durch die in § 56 Abs. 3 und 4 getroffenen Regelungen eine kontinuierliche Weiterführung des Vorhabens sicherstellen wollen; denn anders wäre es nicht verständlich, daß die R... AG nicht erneut mit der Übertragung der Aufgabe habe betraut werden müssen und daß ausdrücklich die Aufgaben aus dem Main-Donau-Staatsvertrag vom 13. Juni 1921 bestätigt worden seien. Diese Bestimmungen genügten rechtsstaatlichen Anforderungen. Ob und wie Verkehrsströme gelenkt würden, sei, nachdem weder das Grundgesetz noch die hier einschlägigen Rhein-Main-Donau-Verträge noch seit seinem Inkrafttreten das Bundeswasserstraßengesetz detaillierte Vorschriften für die Wahl der Linienführung aufwiesen, letztlich Sache der hierfür nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen berufenen Exekutive.

16

Die Planfeststellung berücksichtige auch die Belange des Klägers sachgerecht bei der Abwägung gegenüber den öffentlichen Belangen. Der Kläger sei zur Sicherung seiner Existenz auf die Nutzung des betroffenen Grundstücks nicht angewiesen. Die in Anspruch genommene Grundstücksfläche von rund 580 qm sei im Vergleich zum Gesamtvorhaben bescheiden.

17

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Klägers. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.

18

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen die Zurückweisung der Revision.

19

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Revisionsverfahren; sie hält die Revision für nicht begründet.

20

II.

Die Revision ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO).

21

Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger sich gegen die Inanspruchnahme eines Teiles (580 qm) des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks Flur ... der Gemarkung R... wendet. Er ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenwärtig berechtigter Eigentümer dieses Grundstücks. Der Entzug von Grundflächen zum Zwecke des Kanalbaues würde dieses Eigentum schmälern. Der Kläger ist daher gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nicht erheblich ist, aus welchen Beweggründen der Kläger das Eigentum an diesem Grundstück erworben hat und daß er es im Falle vertragswidriger Nutzung oder nach Ablauf von zehn Jahren dem Voreigentümer auf dessen Verlangen rückübereignen muß. Der verfassungsrechtliche Schutz des erworbenen Eigentums (Art. 14 GG) wird durch solche Absprachen grundsätzlich nicht hinfällig. Anders möchte es sein, wenn das Eigentum nur zum Schein übertragen worden und auf diese Weise ein Mißbrauch materieller oder prozessualer Abwehrrechte beabsichtigt wäre. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das von den Vertragschließenden angestrebte Ziel, unter anderem dieses Grundstück insgesamt für Zwecke des Naturschutzes und für landwirtschaftliche Zwecke zu erhalten, rechtfertigt auch das Mittel der (zeitweisen) Eigentumsübertragung an eine Institution, die in besonderer Weise befähigt ist, das gemeinsame - von der Rechtsordnung gebilligte - Anliegen auch prozessual mit Nachdruck zu verfolgen.

22

Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht angenommen, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß rechtmäßig und die Klage daher unbegründet ist. Dazu ist im einzelnen zu bemerken:

23

Das Vorhaben steht mit der Zielsetzung und Aufgabenzuweisung des Bundeswasserstraßengesetzs vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) - WaStrG - in Einklang. Nach § 12 WaStrG ist der Neubau von Bundeswasserstraßen als Verkehrswege Hoheitsaufgabe des Bundes. Mit der Planung und dem Neubau des Main-Donau-Kanals nimmt der Bund diese gesetzliche Aufgabe wahr. § 12 Abs. 5 WaStrG läßt es zu, den Kanalbau einem Dritten zur Ausführung zu übertragen. Die durch den "Konzessionsvertrag" vom 30. Dezember 1921 begründete Verpflichtung der beigeladenen R... AG zum Ausbau des Kanals macht gemäß § 56 Abs. 3 WaStrG eine neue Übertragung überflüssig.

24

Entgegen der Auffassung der Revision ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht durch § 13 WaStrG in Frage gestellt. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen (Abs. 1); bei der Planung und Linienführung sind die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten, soweit keine rechtsverbindlichen Programme oder Pläne nach § 5 des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (BGBl. I S. 306) - RaumOG - vorhanden sind oder diese keine Bestimmungen über die Planung und Linienführung enthalten (Abs. 2 Satz 1). Die Linienführung des Kanals zwischen Nürnberg und Kelheim wurde durch Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 28. März 1968 bestimmt. Diese Maßnahme ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, sondern hat innerhalb der Planung den Charakter einer die Sachentscheidung vorbereitenden Maßnahme mit allein verwaltungsinternem Charakter; sie erlangt rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Baulastträger und gegenüber Dritten erst dadurch, daß sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet.

25

Die insoweit auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 FStrG entwickelte Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 <344>[BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]) muß inhaltlich auch für Planungen von Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz gelten. Zwar treffen die in BVerwGE 62, 344 [BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78] genannten kompetenzrechtlichen Erwägungen hier nicht zu, da eigene und selbständige Verwaltungskompetenzen der Länder (Art. 90 Abs. 2 GG) hier nicht berührt sind (vgl. Art. 89 Abs. 2 GG). Aber darauf liegt auch nicht das entscheidende Gewicht der Argumentation. Letztlich kommt es darauf an, daß die Vorschrift des § 13 Abs. 1 und 2 WaStrG weder nach ihrem Wortlaut noch mit ihrem Regelungsgehalt etwas für die Annahme hergibt, daß der Gesetzgeber die "Bestimmung" von Planung und Linienführung durch den Bundesminister für Verkehr anders als eine die Sachentscheidung vorbereitende verwaltungsinterne Maßnahme verstanden hätte. Das folgt schon aus dem Verhältnis, in dem die Planungs- und Linienführungsbestimmung nach § 13 Abs. 1 und 2 WaStrG zur Planfeststellung nach den §§ 14 ff. WaStrG steht: Die Planungs- und Linienführungsbestimmung ist danach nicht innerhalb eines mehrstufig angelegten Verwaltungsverfahrens als selbständige, einer eigenen Bestandskraft fähige und für ihren Entscheidungsbereich zum Einwendungsausschluß führende Teilentscheidung ausgestaltet. Die Mitwirkung des Bundesministers für Verkehr ist vielmehr innerhalb des wasserstraßenrechtlichen Planungsprozesses ein unselbständiges Entscheidungselement auf dem Wege zum Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses, das als besonderer Vorgang im Planungsablauf nur deshalb in Erscheinung tritt, weil es durch die Kompetenzregelung zugunsten des Bundesministers für Verkehr äußerlich von anderen, nicht weniger bedeutsamen Elementen des Planungsvorganges abgehoben ist (so auch zum Verhältnis von § 16 Abs. 1 zu den §§ 17 ff. FStrG: Urteil des Senats vom 26. Juni 1981, a.a.O., S. 345/ 346). Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

26

Selbst wenn die vorbereitende Planung und Bestimmung der Linienführung durch den Bundesminister für Verkehr fehlerhaft gewesen wäre, etwa weil der Minister - wie die Revision meint - die raumordnungsrechtlichen und landesplanerischen Anforderungen des § 13 Abs. 2 WaStrG nicht hinreichend beachtet hätte, wäre nicht schon deshalb auch die angefochtene Planfeststellung rechtswidrig. Jedoch kann das Raumordnungsrecht die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung unmittelbar beeinflussen. Denn die Planfeststellungsbehörde ist ohnehin gehalten, auch raumordnungsrechtliche und landesplanerische Vorschriften zu beachten. Insofern ist jedoch ein Verstoß gegen Bundesrecht hier nicht ersichtlich. Die Grundsätze der Raumordnung (vgl. § 2 Nr. 1 und 7 RaumOG) stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Konkrete Maßstäbe, an denen es zu messen wäre, lassen sich ihnen nicht entnehmen. Die gemäß § 5 Abs. 4 RaumOG zu beachtenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung geben für die konkrete Fachplanung im allgemeinen nur einen grobmaschigen Rahmen vor, der schon von sich aus Planungsspielräume offenläßt (vgl. BVerwGE 68, 311 <316>[BVerwG 20.01.1984 - 4 C 43/81];  68, 319 <321>[BVerwG 20.01.1984 - 4 C 43/81]). Dies gilt in besonderem Maße, wenn - wie hier - das jeweils in den Grundsätzen der Raumordnung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 RaumOG) angeführte öffentliche Interesse an der Verkehrs- und versorgungsmäßigen Aufschließung des Bundesgebietes unter anderem durch ein verkehrstüchtiges Wasserstraßennetz einerseits und der Schutz von Landschaft und Natur andererseits widerstreiten und bei der Planung mit dem diesen Belangen jeweils in der konkreten Situation zukommenden Gewicht zu beachten sind. Damit sind durch das Raumordnungsgesetz keine strengeren als die für die Fachplanung sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Anforderungen gestellt, auf die hier in anderem Zusammenhang noch einzugehen sein wird.

27

Hier steht zudem außer Frage, daß die Vollendung des Vorhabens den Zielen der bayerischen Landesplanung entspricht; danach ist der Main-Donau-Kanal ohne weitere Verzögerungen fertigzustellen (vgl. zuletzt die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 3. Mai 1984, GVBl. S. 121, ber. S. 337, Teil B X 6 einschließlich der Begründung S. 273; der Planfeststellungsbeschluß <S. 48/ 49> nimmt auf das zur Zeit seines Erlasses vorliegende Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 10. März 1976 - GVBl. S. 123, ber. S. 454, Bezug). Soweit die Revision die Gültigkeit des Landesentwicklungsprogramms angreift, kann ihr das nicht zum Erfolg verhelfen. Es stellt sich nämlich hier nicht die Frage, ob der Planfeststellungsbeschluß eine konkrete landesplanerische Rechtsgrundlage hat, sondern es kommt in diesem Zusammenhang allein darauf an, ob der Planfeststellungsbeschluß inhaltlich gegen geltende raumordnungsrechtliche oder landesplanerische Vorschriften verstößt. Dies ist jedoch - wie bereits erwähnt - nicht der Fall.

28

Die Planfeststellungsbehörde hat mit dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses ferner nicht gegen § 4 Abs. 5 RaumOG verstoßen. Nach dieser Vorschrift haben die Behörden des Bundes und der Länder ihre Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Diesem Abstimmungsgebot ist im vorliegenden Fall insbesondere durch ein Raumordnungsverfahren (vgl. Raumordnungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 22. Juli 1966), durch die Planung und Linienführungsbestimmung des Bundesministers für Verkehr im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde und durch die Orientierung an den Zielsetzungen des Landesentwicklungsprogramms Rechnung getragen worden. Zwar hat die Revision geltend gemacht, das Bayerische Landesplanungsgesetz vom 6. Februar 1970 (GVBl. S. 9) enthalte neue und strengere Beurteilungskriterien und die tatsächlichen Umstände hätten sich seit 1966 gewandelt, insbesondere durch die Ölkrisen, die Umweltsituation und veränderter Prognosen für das Verkehrsaufkommen des Kanals Das mag jedoch dahinstehen. Denn die Anforderungen des - irrevisiblen - Bayerischen Landesplanungsgesetzes, das übrigens nach wie vor einer Abwägung der hier widerstreitenden Belange Raum läßt, sind nicht Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Soweit die ferner angeführten tatsächlichen Umstände etwa in dem Revisionsverfahren zu beachten sind, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage. Die Planfeststellungsbehörde war nicht wegen der von der Revision erwähnten Umstände gehalten, ein neues Raumordnungsverfahren abzuwarten, das etwa die angeschnittenen Fragen betreffen könnte. Denn es ist grundsätzlich Aufgabe der Planfeststellungsbehörde selbst, alle für die Planung bedeutsamen Belange in angemessener Weise abzuwägen. Auch insofern sind jedoch Rechtsfehler nicht zu erkennen:

29

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG bedarf der Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen der vorherigen Planfeststellung. Diese Vorschrift enthält wie auch vergleichbare Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze (vgl. BVerwGE 48, 56 <59>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74];  55, 220 [BVerwG 06.02.1978 - 6 B 36/77];  56, 110 <116>[BVerwG 30.06.1978 - 6 C 55/77]) die materielle Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde zur wasserstraßenrechtlichen Fachplanung. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Diese erstreckt sich umfassend auf alle planerischen Gesichtspunkte, die zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe und zugleich auch zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (vgl. dazu BVerwGE 52, 237 <245>[BVerwG 15.04.1977 - IV C 100/74]). Allerdings bedeutet planerische Gestaltungsfreiheit nicht eine schrankenlose Planungsbefugnis. Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entspricht es vielmehr, daß jede hoheitliche Planung rechtlichen Bindungen unterworfen ist, deren Einhaltung im Streitfalle der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Solche rechtlichen Bindungen ergeben sich aus den besonderen Regelungen des jeweils zur Planung ermächtigenden Gesetzes und aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere aus dem Erfordernis einer auch gegenüber Art. 14 Abs. 3 GG standhaltenden Planrechtfertigung und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes (BVerwGE 56, 110 <116 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]/117>; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 -). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß verletzt die danach auch für ihn maßgeblichen rechtlichen Bindungen nicht:

30

Hinsichtlich der rechtlichen Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei dem Ausbau und Neubau von Wasserstraßen enthält § 18 WaStrG eine besondere Regelung; danach ist die Planfeststellung zu versagen, wenn

  1. 1.

    eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder

  2. 2.

    nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 19 Abs. 5 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können (§ 19 Abs. 3 Satz 3), der Berechtigte Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.

31

Im vorliegenden Fall ist speziell auf die Regelung in Nr. 2 abzustellen, da mit dem geplanten Eigentumsentzug von Grundflächen des Klägers (vgl. auch § 44 WaStrG) "nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind". Der geplante Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, weil das Vorhaben dem "Wohl der Allgemeinheit dient".

32

Die verkehrspolitische Grundentscheidung, daß der Bau des Main-Donau-Kanals zu vollenden ist, hat der Gesetzgeber durch § 56 Abs. 3 und 4 WaStrG zum Ausdruck gebracht. Er hat damit bekräftigt, daß die Vollendung des Kanals - vorbehaltlich der Planung im einzelnen - grundsätzlich dem Wohl der Allgemeinheit diene. Das wird durch den Wortlaut des § 56 Abs. 3 und 4 WaStrG zwar nicht ausdrücklich so bezeichnet; im Vordergrund der gesetzlichen Regelung steht vielmehr die rechtliche Sicherstellung, daß die Rhein-Main-Donau-AG die ihr in Durchführung des Main-Donau-Staatsvertrages vom 13. Juni 1921 übertragene Aufgabe des Kanalbaues auf der Grundlage der bestehenden rechtlichen Bindungen stetig fortführe (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs vom 1. März 1966, Drucks. V/352 S. 18 <30>). Das setzt jedoch die verkehrspolitische Grundentscheidung des Gesetzgebers für die Vollendung des Kanals voraus, weil nur so die R... AG ihre Aufgabe erfüllen kann. Zudem ist die rechtliche Bedeutung des § 56 Abs. 3 und 4 WaStrG nur im Zusammenhang mit seiner rechtlichen Vorgeschichte richtig zu erfassen, die der Senat in seinem Urteil vom 4. Juni 1962 - BVerwG 4 C 38.62 - BVerwGE 14, 209 im einzelnen dargelegt hat. Die bei Erlaß des Bundeswasserstraßengesetzes vorgegebene Rechtslage ist einmal durch den bereits genannten Staatsvertrag vom 13. Juni 1921 und die ihm nachfolgenden Verträge (vgl. auch oben zu I.) geprägt. Diesbezüglich hat der Senat in seinem Urteil vom 4. Juni 1962 (a.a.O., S. 218) ausgeführt:

"Verspricht ein Staat in einem Vertragswerk über Erstellung eines Schiffahrtsweges der mit der Erstellung betrauten Körperschaft jede Förderung, so erkennt er damit das Vorhaben als dem öffentlichen Wohl dienlich an."

33

Ferner galten als Bundesrecht das Rhein-Main-Donau-Gesetz vom 11. Mai 1938 (RGBl. II S. 149) und die dazu erlassene Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1938 (RGBl. II S. 281), soweit sie nicht infolge der Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse unanwendbar geworden waren (vgl. Urteil des Senats vom 21. Januar 1972 - BVerwG 4 C 34.68 - Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 7). Dieses Gesetz bestimmte in seinem § 1 Abs. 1, daß die Reichswasserstraße zur Verbindung des Rheins über den Main zur Donau (bis zum Jahre 1945) fertiggestellt werden sollte. Zwar hat der Bundesgesetzgeber das Rhein-Main-Donau-Gesetz vom 11. Mai 1938 mit dem Inkrafttreten des Bundeswasserstraßengesetzes aufgehoben (vgl. § 57 Nr. 5 WaStrG). Damit hat er aber nicht die vertraglich und gesetzlich angestrebte Vollendung des Vorhabens aufgegeben. Für eine solche Absicht ergeben sich weder aus den Gesetzgebungsmaterialien noch sonstwie Anhaltspunkte. Vielmehr bezeugt - wie dargelegt - § 56 Abs. 3 und 4 WaStrG, daß das nach früherer gesetzgeberischer Entscheidung dem öffentlichen Wohl dienende Vorhaben diese Eigenschaft im Jahre 1968 nicht verloren hat. Durch die ohne Vorbehalt zum Ausdruck gebrachte Entscheidung für die Vollendung des Kanals unterscheidet sich dieses Gesetz inhaltlich von anpassungsbedürftigen gesetzlichen Ausbauprogrammen, wie sie etwa im Fernstraßenausbaugesetz enthalten sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 -). Den dieser gesetzlichen Aussage zugrundeliegenden Bewertungen (z.B. hinsichtlich des Verkehrsbedarfs, des wirtschaftlichen Nutzens oder außerpolitischer Aspekte) hat das Gericht nicht eigene Bewertungen entgegenzusetzen, sondern es muß die Auffassung des Gesetzgebers respektieren, soweit nicht höherrangiges Verfassungsrecht Grenzen setzt.

34

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen indes nicht. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, für die Bewältigung bestimmter Probleme konkrete Regelungen (z.B. Maßnahmegesetze) zu treffen. Von dieser Befugnis hat der Bundesgesetzgeber im vorliegenden Fall in willkürfreier Weise Gebrauch gemacht. Er stand vor der Frage, wie das vorkonstitutionelle Gesetz vom 11. Mai 1938 bei der Kodifizierung des Bundeswasserstraßengesetzes zu berücksichtigen sei. Er entschied sich dafür, die im Gesetz vom 11. Mai 1938 enthaltene Enteignungsregelung zugunsten einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise zu beseitigen, ohne die Zielsetzung des Gesetzes, eine Rhein-Main-Donau-Verbindung herzustellen, aufzugeben. Auch darin kann eine verfassungswidrige Entscheidung nicht gesehen werden, selbst wenn man zugunsten des Klägers den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG als berührt erachtet. Der Gesetzgeber mag befugt sein, das Wohl der Allgemeinheit als solches in den Grenzen des Willkürverbotes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 24, 367 <403 ff.>). Das braucht hier jedoch nicht vertieft zu werden; denn für das Vorhaben streiten hinreichende Gründe des Gemeinwohls:

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Wesentlicher Grund für den Bau des Kanals ist, eine Wasserstraßenverbindung zwischen der Nord-Süd-Achse des Rheins und der Ost-West-Achse von Main und Donau zu schaffen. Die Schaffung einer solchen Verbindung drängt sich unter verkehrspolitischen Gesichtspunkten schon seit längerer Zeit auf (vgl. hierzu Held-Brüschwien, Rhein-Main-Donau, die Geschichte einer Wasserstraße, Regensburg 1929). Es soll eine Lücke geschlossen werden, um die Wasserstraßeninfrastruktur wesentlich zu verbessern. Hinzu kommen Gründe der Wasserwirtschaft, der Energiewirtschaft und der Wirtschaftsförderung (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 56). Zwar stehen das Ausmaß des konkreten Verkehrsbedarfs und der wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Investitionskosten nicht fest. Das hindert jedoch nicht die Annahme, daß das Vorhaben im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dem "Wohl der Allgemeinheit" dient. Denn auch bei geringerem konkretem Bedarf und auch ohne wirtschaftlichen Nutzen für den öffentlichen Haushalt - der ohnehin bei Maßnahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge regelmäßig nicht maßgebend ist - ist die Vollendung des Kanals sinnvollerweise geboten. Dafür spricht außer den genannten Gründen ferner, daß das Vorhaben schon bei Inkrafttreten des Bundeswasserstraßengesetzes am 10. April 1968 zu großen Teilen fertiggestellt war. Was damit ins Werk gesetzt worden ist, ließe sich allenfalls mit erheblichem Aufwand und nicht ohne vorherige Beseitigung der bestehenden rechtlichen Bindungen - soweit dies überhaupt realisierbar ist - rückgängig machen. Davon abgesehen, ist es eine aus Gründen der Daseinsvorsorge von der Rechtsordnung vorgesehene öffentliche Aufgabe von erheblicher Bedeutung, ein mehrgliedriges Verkehrssystem (Straße, Schiene, Kanal) zu schaffen. Zur Vermeidung von Engpässen bei der Versorgung muß dessen Funktionsfähigkeit langfristig gesichert sein. Der Ausfall oder die zeitweise Störung einzelner Verkehrswege muß kurzfristig ausgeglichen werden können. Darauf ist eine hoch industrialisierte Wirtschaft angewiesen. Auch die Versorgung der Bevölkerung macht angesichts der im Bundesgebiet dichten Siedlungsstruktur eine ausreichende Vorsorge erforderlich (vgl. hierzu auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1984 - 1 BvL 28/82 - BVerfGE 66, 248 <258>[BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82] betreffend Enteignung zum Zwecke der Energieversorgung).

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Die demnach auch den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG standhaltende Grundentscheidung des Gesetzgebers für die Vollendung des Main-Donau-Kanals regelt freilich nicht, wie das Vorhaben nach Art und Umfang, insbesondere in Einzelheiten der Trassenführung, ausgebaut werden darf. Ob die konkrete Planung insgesamt rechtmäßig ist und ob das Wohl der Allgemeinheit die Enteignung gerade auch des privaten Grundbesitzes des Klägers rechtfertigt, ergibt sich abschließend erst aufgrund einer Abwägung der von der konkreten Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinanander (vgl. BVerwGE 48, 56 [ 63]; 56, 110 <122>; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 -, UA S. 12). Das Abwägungsgebot ist jedoch durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß nicht verletzt worden. Die Planfeststellungsbehörde hat weder die Bedeutung der dem Vorhaben in der geplanten Ausführung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange verkannt noch einen Ausgleich der für und wider das Vorhaben streitenden Belange in einer Weise vorgenommen, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (zu diesen rechtlichen Anforderungen vgl. BVerwGE 56, 110 <121>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]).

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Hinsichtlich der Eigentumsrechte des Klägers, die durch die Planfeststellung überwunden werden (vgl. § 44 WaStrG), hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Planfeststellungsbehörde die Betroffenheit des Klägers gesehen und zutreffend eingeschätzt habe. Diese Betroffenheit sei nur gering; der Kläger sei nämlich nicht auf die Nutzung des kleinen Grundstücks angewiesen. Seine Eigentümerposition sei auch deshalb schwach, weil der Voreigentümer Rückübereignungsansprüche geltend machen könne. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei dem Ausgleich zwischen den schwachen privaten Belangen des Klägers und der objektiven Gewichtigkeit der dem Allgemeinwohl dienenden Planungsmaßnahme dem Bau der Großschiffahrtsstraße der Vorzug habe eingeräumt werden dürfen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

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Sofern es dem Kläger weniger um die Wahrung seiner privatrechtlichen Rechtsposition als vielmehr in Verfolgung der Vereinszwecke um den Schutz von Landschaft und Natur geht, mußte die Planfeststellungsbehörde dies nicht als einen privaten Belang des Klägers gesondert in die Abwägung einstellen. Soweit das in Rede stehende Grundstück in seinem gegenwärtigen - nach Meinung des Klägers zu schonenden - Zustand Bestandteil der hier ringsum besonders schutzwürdigen Umwelt ist, ist dieses Schutzinteresse in Wahrheit als öffentlicher Belang in die Abwägung einzubeziehen. Demgegenüber könnte das damit sachlich übereinstimmende allgemeine Umweltschutzinteresse des Klägers nur dann ein besonderes Gewicht haben, wenn zusätzliche spezielle Gründe (z.B. im Falle der Züchtung von seltenen Pflanzen oder Tieren gerade auf diesem Grundstück) vorlägen. Davon ist hier nicht die Rede.

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Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz gestattet es jedoch dem Kläger auch geltend zu machen, daß der Planfeststellungsbeschluß deshalb rechtswidrig sei, weil bei der Abwägung ein dem Vorhaben widerstreitender öffentlicher Belang verkannt oder fehlgewichtet worden sei (vgl. BVerwGE 67, 74). Dem stehen im vorliegenden Fall die Beweggründe des Eigentumserwerbs und die vertraglichen Rückkaufsrechte der Voreigentümer nicht entgegen. Wie schon unter dem prozessualen Gesichtspunkt der Klagebefugnis ausgeführt wurde, ist hier nicht anzunehmen, daß der Eigentumsschutz von dem Kläger nur zum Schein begehrt wird. Insbesondere wird der Eigentumsschutz nicht dadurch gemindert, daß mit ihm gleichgerichtete Umweltschutzinteressen verfolgt werden. Auch das Grundstück des Klägers ist ein Teil der Natur, die durch den geplanten Kanalbau beeinträchtigt wird.

40

Zwar hat die Planfeststellungsbehörde den Kläger "im übrigen" nicht als berechtigt angesehen, "das Vorhaben daraufhin nachprüfen zu lassen, ob es unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten auf die Erhaltung und Förderung des Wohls der Allgemeinheit gerichtet" sei (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 84). Diese Fehlbeurteilung der Einwendungsbefugnisse des Klägers macht jedoch den Planfeststellungsbeschluß nicht rechtswidrig. Die Planfeststellungsbehörde hat sich nämlich auf die angebliche Unbeachtlichkeit dieser klägerischen Einwendungen nur hilfsweise berufen, was auch durch die einleitende Wortfassung "Im übrigen ..." deutlich wird. Entscheidend ist, daß die dem Vorhaben widerstreitenden Belange des Natur- und Landschaftsschutzes von der Planfeststellungsbehörde in ihrer wahren Bedeutung erkannt und daß mit Hilfe des landschaftspflegerischen Begleitplans die Beeinträchtigung von Landschaft und Natur erheblich gemildert worden sind. Die Entscheidung zugunsten des Kanalbaues in der hier vorgesehenen Trassenführung durch Teile des Altmühltals leidet daher nicht an einer Fehlgewichtung; sie ist nicht wegen Überschreitung der Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit rechtlich zu beanstanden.

41

Ob und in welcher Weise das Berufungsgericht hierzu Feststellungen getroffen und die Abwägung der Planfeststellungsbehörde auf die Einhaltung der angeführten rechtlichen Grenzen überprüft hat, ist den Gründen der Berufungsentscheidung selbst nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Fragen jedoch schon in den Gründen seines rechtskräftigen Beschlusses vom 18. Dezember 1981 - Nr. 8 B 81 A. 1128 - (S. 107 ff.) näher befaßt, der den anschließenden Abschnitt der Staustufe Kelheim (km 157,000 bis km 164,700) betrifft. Darauf hat es hier nicht nur - wie die Revision meint - wegen der öffentlichen Belange verwiesen, die für das Vorhaben streiten und die den privaten Belangen des Klägers gegenüberstehen (vgl. Beschluß vom 27. Mai 1983, Ausfertigung S. 25). Es hat vielmehr zu Beginn seiner Ausführungen (a.a.O. S. 21) pauschal auf die im Beschluß vom 18. Dezember 1981 von ihm vertretene - den Beteiligten dieses Verfahrens bekannte - Rechtsauffassung verwiesen, an der es festhalten wolle.

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Dies ist, auch in der Sache selbst, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Natur und Landschaft des Altmühltals nicht durch eine andere Trassenwahl auf eine verkehrsmäßig vertretbare Weise besser hätten geschützt werden können (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1981, Ausfertigung S. 110). Ferner hat das Berufungsgericht seine Überzeugung begründet, daß der verbindliche landschaftspflegerische Begleitplan die Einbindung des Kanals und die Bewahrung der vorhandenen Natur und Landschaft gewährleistet (vgl. a.a.O., S. 111). Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es habe nicht darüber zu entscheiden, ob mit der Art des Ausbaues - einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans - die bestmögliche Lösung getroffen sei, ist richtig. Mit den vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen (z.B. durch eine standortgerechte Bepflanzung, eine vielfältige und naturnahe Gestaltung der Ufer mit wellenschlaggeschützten Bereichen durch die Anlage von Bermen und Wellenbrechern, von Flachwasserzonen und Leitwerken, die Erhaltung abgeschnittener Altmühlschleifen und Altwässer, mit der vorhandenen Ufervegetation sowie der Entwicklung naturnaher Biotope und Regenerationsbereiche in geeigneten Randbereichen) ist der Eingriff in Natur und Landschaft jedenfalls so weit gemildert, daß das mit der Planfeststellung zum Ausdruck gebrachte Abwägungsergebnis nicht als auf der Fehlgewichtung einzelner Belange beruhend oder insgesamt als Fehleinschätzung angesehen werden muß.

43

Nach alledem war die Planfeststellung nicht gemäß § 18 Nr. 2 WaStrG zu versagen. Auch Nr. 1 dieser Vorschrift greift hier nicht ein. Eine nicht durch Auflagen hinreichend ausgeglichene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit liegt hier nicht vor, da die Vollendung des Kanals auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Teilstücks und der dafür vorgesehenen Art des Ausbaues - wie dargelegt - dem Wohl der Allgemeinheit dient.

44

Schließlich ergeben sich aus den angeführten verfassungsrechtlichen Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit im vorliegenden Fall keine engeren rechtlichen Bindungen, die nicht schon bei der Erörterung der Versagungsgründe nach § 18 WaStrG ihren Niederschlag gefunden haben. Da das Vorhaben auf die Ziele des Bundeswasserstraßengesetzes (§§ 12, 56 Abs. 3 und 4 WaStrG) ausgerichtet und zum Wohle der Allgemeinheit sinnvollerweise geboten ist, ist die "Planrechtfertigung" (vgl. BVerwGE 56, 110 <118>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]) hier gegeben. Auch in seiner konkreten Ausführung nach den Festsetzungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist das Vorhaben nicht zu beanstanden, weil es - wie dargelegt - den Anforderungen des Abwägungsgebotes standhält.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Dr. Berkemann