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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.01.1984, Az.: BVerwG 4 C 43.81

Privilegiertes Vorhaben; Öffentliche Belange; Außenwirkung; Standortbezogen; Flächennutzungsplan; Landesplanung; Zulässigkeit; Eigentumskräftige Verfestigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1984
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 43.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 25.05.1979 - AZ: 6261 - III/78
VGH Bayern - 26.11.1980 - AZ: 14 B - 1881/79

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 311 - 319
  • AgrarR 1985, 110-111
  • BBauBl 1984, 720-721
  • BRS 42, 217 - 221
  • BauR 1984, 269-272
  • BayVBl 1984, 471-473
  • DVBl 1984, 627-629 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1984, 846-848
  • NJW 1984, 2115 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1984, 1577 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1984, 367-369 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1984, 237-269
  • NvWZ 1984, 367-369
  • Rdl 1984, 117-119
  • UPR 1984, 221-224
  • ZfBR 1984, 200-203

Amtlicher Leitsatz

Darstellungen eines Flächennutzungsplans sowie Ziele der Raumordnung und Landesplanung können im Außenbereich einem dort privilegiert zulässigen Vorhaben als öffentlicher Belang entgegenstehen, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind (Modifizierung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148).

Eine außerhalb der Bauleitplanung der Gemeinde in Aussicht genommene und als solche im Flächennutzungsplan vermerkte Planung ist auch im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG keine Darstellung des Flächennutzungsplans.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Auch einem privilegierten Vorhaben können den öffentlichen Belangen, die in Abs. 3 beispielhaft genannt sind, entgegenstehen. Insbesondere gilt dies für Aussagen in Plänen, die standortbezogen und ohne Außenwirkung sind. Beispielhaft sind dafür Flächennutzungspläne und Programme und Pläne der Landesplanung zu nennen.

  2. 2.

    Durch eine standortbezogene Aussage in einem Plan der Landesplanung oder in einem Flächennutzungsplan wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das privilegiert ist und vor der Planung eine eigentumskräftige Verfestigung erfahren hat, nicht überwunden (Wohnhaus für eine Gärtnerei).

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung
am 20. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Landesanwaltschaft Bayern gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 1980 wird zurückgewiesen.

Die Landesanwaltschaft Bayern trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage auf einem etwa 2,5 ha großen im Außenbereich gelegenen Grundstück in der Gemarkung K. der beklagten Stadt N.. Der Kläger betreibt auf dem Grundstück eine Gärtnerei; dort befinden sich bereits ein Heizhaus und drei Gewächshäuser mit einer Hochglasfläche von ca. 4.000 qm, in denen der Kläger Zierpflanzen anbaut. Zum Gärtnereibetrieb gehört außerdem ein weiteres etwa 2,5 ha großes Grundstück, auf dem Gemüse, Getreide und Rosen angebaut werden. Das Betriebsgrundstück, auf dem das Einfamilienhaus errichtet werden soll, befindet sich in unmittelbarer Nähe des Verkehrsflughafens N..

2

Die Flughafen N. GmbH hat 1971 die Ergänzung der Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb des Verkehrsflughafens zwecks Errichtung einer zweiten Start- und Landebahn beantragt. Die Regierung von Mittelfranken hat dazu nach Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 1975 festgestellt, daß der geplante Bau einer zweiten Start- und Landebahn der Raumordnung entspricht. Nach den Projektunterlagen liegt das Vorhaben des Klägers im Erweiterungsbereich des Flughafens. Die Grenze des Erweiterungsbereichs verläuft in etwa entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks des Klägers.

3

Nach einem im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 6. August 1979 ist der Antrag auf Genehmigung der Anlegung und des Betriebs einer zweiten Start- und Landebahn zurückgenommen und das Genehmigungsverfahren eingestellt worden.

4

Den Bauantrag des Klägers vom 1. März 1976 hat der Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 1978 abgelehnt: Das Vorhaben sei im Außenbereich nicht zulässig. Es berühre die Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Bei Errichtung einer zweiten Start- und Landebahn werde sich der Flughafen nach Norden erweitern, so daß das Baugrundstück darin liegen werde. Der Widerspruch blieb erfolglos.

5

Mit der Klage macht der Kläger geltend, er sei zum Betrieb der Gärtnerei auf die Errichtung des geplanten Wohnhauses in unmittelbarer Nähe der Gewächshausanlage angewiesen. Die Planung der zweiten Start- und Landebahn sei noch nicht hinreichend konkretisiert und ihre Verwirklichung sei nicht abzusehen.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Vorhaben sei im Außenbereich bevorrechtigt. Ihm stünden keine öffentlichen Belange entgegen.

7

Die Planung der zweiten Start- und Landebahn sei noch nicht hinreichend verdeutlicht und verfestigt.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Landesanwaltschaft zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:

9

Das Vorhaben sei im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG bevorrechtigt. Ihm stünden öffentliche Belange nicht entgegen. Das geplante Vorhaben widerspreche nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten. In diesem sei zwar die geplante Erweiterung des Verkehrsflughafens als eine in Aussicht genommene Planung vermerkt; ein solcher Vermerk habe aber nur deklaratorische Bedeutung. Das Vorhaben widerspreche auch nicht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Das Landesentwicklungsprogramm (Verordnung vom 10. März 1976, GVBl. S. 123 und Anlagenband zu GVBl. Nr. 8/1976, ber. GVBl. 1976 S. 454) enthalte bezüglich des Verkehrsflughafens Nürnberg folgende Ziele:

B IX 5.3: "Im Interesse der weiteren luftverkehrlichen Erschließung des großen Verdichtungsraums N./F./E., des Regierungsbezirks Mittelfranken und ganz Nordbayerns ist der Verkehrsflughafen Nürnberg zu erweitern und an die erhöhten Verkehrsbedürfnisse anzupassen."

CR 7 II 7.4.1: "Der Verkehrsflughafen N. soll ausgebaut werden."

10

Diese Ziele könnten auf die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens keinen Einfluß nehmen. Sie seien nicht hinreichend konkretisiert. Es fehle an einer eindeutigen sachlichen und räumlichen Festlegung der Ziele. Es ergebe sich aus ihnen nicht, daß der Verkehrsflughafen Nürnberg durch die Errichtung einer zweiten Start- und Landebahn erweitert oder ausgebaut werden solle. Das folge auch nicht aus der Begründung der genannten Ziele. Diese enthielten nur nachrichtlich den Hinweis, daß ein Genehmigungs- und ein Raumordnungsverfahren für eine zweite Start- und Landebahn eingeleitet worden seien. Außerdem könne daraus auch nicht entnommen werden, ob und in welchem Umfang das Vorhaben des Klägers Planungen zur Errichtung einer zweiten Start- und Landebahn berühre. Weder aus den Zielen noch aus der Begründung ergebe sich eine räumliche Festlegung der Erweiterung des Verkehrsflughafens.

11

Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Landesanwaltschaft Bayern. Sie rügt die Verletzung des § 35 Abs. 1 und 3 BBauG. Sie weist weiter auf den am 1. August 1979 in Kraft getretenen Regionalplan Industrieregion Mittelfranken, sachlicher Teilabschnitt "Gebiete der Region, die sowohl Bannwald als auch Landschaftsschutzgebiete sind", hin, der den Erweiterungsbereich für die zweite Start- und Landebahn, indem er ihn von der Bannwaldausweisung ausnehme, verbal und zeichnerisch konkret darstelle.

12

II.

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 141, 101 Abs. 2 VwGO).

13

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht nicht (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, mit dem die den Bauantrag des Klägers ablehnenden Bescheide aufgehoben worden sind und die Beklagte verpflichtet worden ist, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf bebauungsrechtliche Genehmigung seines Vorhabens.

14

Das für den Bedarf des Klägers und seiner Familie geplante Wohnhaus ist im Außenbereich bevorzugt zulässig (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG). Es dient dem Gartenbaubetrieb des Klägers als einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 146 BBauG). Daran zweifelt auch die Revision nicht. Dem Vorhaben stehen öffentliche Belange nicht entgegen:

15

Als entgegenstehende öffentliche Belange kommen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nur die Wiedergabe der Planung für die Flughafenerweiterung im Flächennutzungsplan der Beklagten sowie auf die Flughafenerweiterung bezogene Ziele der Raumordnung und Landesplanung in Betracht. Auch die Revision nennt keine weiteren dem Vorhaben möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belange. Sie rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen überspannt, unter denen Aussagen eines Flächennutzungsplans sowie Ziele der Raumordnung und Landesplanung einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben entgegenstehen können. Diese Rüge geht fehl.

16

Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, daß Darstellungen eines Flächennutzungsplans sowie Ziele der Raumordnung und Landesplanung öffentliche Belange sind, die auch einem im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG privilegierten Vorhaben entgegenstehen können.

17

Die in § 35 Abs. 3 BBauG beispielhaft genannten öffentlichen Belange können grundsätzlich auch einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben, dessen aufgrund der gesetzlichen Privilegierung gesteigertes Durchsetzungsvermögen dabei gebührend in Rechnung zu stellen ist (BVerwG, Urteil vom 24. August 1979 - BVerwG 4 C 3.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 158 m.w.Nachw.). Darstellungen eines Flächennutzungsplans sowie Ziele der Raumordnung und Landesplanung machen insofern keine Ausnahme. Allerdings beruht ihre die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben hemmende Wirkung nicht allein darauf, daß sie Inhalt einer Planung sind. Anders als Festsetzungen eines Bebauungsplans (§§ 8 Abs. 1, 30 BBauG) haben sowohl Darstellungen eines Flächennutzungsplans als auch Ziele der Raumordnung und Landesplanung keine unmittelbar nach außen, d.h. Dritten gegenüber, wirkende Rechtsverbindlichkeit. Sie dürfen nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden; ihre Durchsetzungsfähigkeit als öffentliche Belange gegenüber Außenbereichsvorhaben resultiert wesentlich daraus, daß sie "Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten" sind (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 30.73 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 33). Daran, daß diese Voraussetzung hier im Umkreis des bereits vorhandenen Flughafens gegeben sein kann, besteht kein Zweifel.

18

Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG 4 C 86.66 - (BVerwGE 28, 148 <151 f.>) ausgeführt, hinsichtlich der Berücksichtigung entgegenstehender Flächennutzungspläne gebe es nicht einen nur quantitativen, in der Gewichtung sich graduell auswirkenden, sondern einen qualitativen Unterschied zwischen privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG und sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG, weil für die privilegierten Vorhaben "§ 35 Abs. 1 BBauG in einer dem § 30 BBauG immerhin nahekommenden Weise ihre Errichtung im Außenbereich vorsieht." Flächennutzungspläne könnten sich deshalb und "weil diese Pläne in der Art und Qualität ihrer Aussage des § 35 Abs. 1 BBauG liegt" gegenüber privilegierten Vorhaben anders als gegenüber sonstigen Vorhaben nicht auswirken. Der Senat hält an dem Vergleich der Regelung des § 35 Abs. 1 BBauG mit der eines Bebauungsplans in dieser Allgemeinheit nicht fest. Er hat in dem genannten Urteil vom 25. Oktober 1967 seine Auffassung von der mangelnden Durchsetzungsfähigkeit eines Flächennutzungsplans gegenüber privilegierten Vorhaben im wesentlichen auf die Überlegung gestützt, der Gesetzgeber habe, indem er "sozusagen generell geplant" habe, privilegierte Vorhaben grundsätzlich dem Außenbereich zugewiesen. Allerdings hat der Senat den Unterschied einer solchen "generellen Planung" für den Außenbereich gegenüber dem verbindlichen, "das Bauland in allen Einzelheiten, vor allem in seiner genauen geographischen Lokalisierung" festsetzenden Bebauungsplan betont und im Hinblick darauf nur von einer grundsätzlichen Gleichrangigkeit des Rechts gesprochen, das § 35 Abs. 1 BBauG dem Bürger einräumt, mit dem, das § 30 BBauG gewährt. In der Tat hat der Gesetzgeber in einer der Rechtslage im beplanten (§ 30 BBauG) und unbeplanten (§ 34 BBauG) Innenbereich vergleichbaren Weise entschieden, daß im Außenbereich bestimmte, nämlich die in § 35 Abs. 1 BBauG genannten Vorhaben allgemein zulässig sind. Mit § 35 Abs. 1 BBauG hat der Gesetzgeber jedoch keine Entscheidung über den konkreten Standort der von ihm im Außenbereich grundsätzlich für zulässig erklärten Vorhaben getroffen, sondern diese Vorhaben einschließlich ihres Standortes der Prüfung im konkreten bauaufsichtlichen Verfahren an dem Maßstab überlassen, ob öffentliche Belange entgegenstehen. Beim qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 BBauG) dagegen ist die Standortfrage, nämlich was jeweils wo gebaut werden darf, verbindlich entschieden. Im Falle des § 34 BBauG ist die Standortfrage durch das Vorhandensein des Ortsteils und durch die vorhandene Bebauung als Maßstab für die konkrete Bebaubarkeit der Grundstücke entschieden. Für privilegierte Vorhaben hat der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 1 BBauG eine vergleichbare Entscheidung, nämlich etwa dahin, daß der Außenbereich Baubereich für diese Vorhaben wäre und daß diese Vorhaben an jedem beliebigen Standort im Außenbereich errichtet werden könnten, nicht getroffen. Auch für privilegierte Vorhaben gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs. Weil der Gesetzgeber die Frage des konkreten Standorts privilegierter Vorhaben nicht "planartig" entschieden, sondern der Prüfung am Maßstab öffentlicher Belange unterworfen hat, können konkrete standortbezogene Aussagen in Plänen, die keine unmittelbare Außenverbindlichkeit gegenüber Dritten haben, aber der Vorbereitung rechtsverbindlicher Planungen oder bestimmter zu verwirklichender Maßnahmen dienen, also auch konkrete Standortaussagen in Flächennutzungsplänen und in Programmen und Plänen der Landesplanung, als öffentliche Belange der Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens an einem solchermaßen "anderweitig verplanten" Standort entgegenstehen. Eine solche konkrete, einem privilegierten Vorhaben entgegenstehende Standortbindung läßt sich allerdings nur Planungsaussagen entnehmen, die über den Regelungsgehalt des § 35 Abs. 2 BBauG hinausgehen. Unbeachtlich ist daher etwa eine landesplanerische Aussage, daß der Außenbereich vor Bebauung zu schützen, daß eine Zersiedlung zu vermeiden sei, oder ähnliches. Das gilt im allgemeinen auch für die Darstellung von Flächen für die Land- und Forstwirtschaft in einem Flächennutzungsplan; denn sie sind im allgemeinen keine qualifizierten Standortzuweisungen, sondern weisen dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes (§ 35 Abs. 2 und 3 BBauG) in erster Linie zukommende Funktion zu, der Land- und Forstwirtschaft - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen. Eine standortbezogene Aussage in einem Flächennutzungsplan oder in einem Plan der Landesplanung vermag schließlich - schon mangels einer dem § 44 BBauG entsprechenden Entschädigungsregelung - nicht die Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens zu überwinden, die sich bereits vor der Planung eigentumskräftig verfestigt hat. Das kann etwa für die Zulässigkeit von Vorhaben gelten, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG), wenn die standortbezogene Planung die bereits vorhandene Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs erfaßt.

19

Im zu entscheidenden Fall ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen, daß dem Vorhaben Darstellungen eines Flächennutzungsplans sowie Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht entgegenstehen:

20

Der auf § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG beruhende Vermerk der Flughafenerweiterung im Flächennutzungsplan der Beklagten ist keine "Darstellung" des Flächennutzungsplans, auch wenn der Flächennutzungsplan den in Aussicht genommenen Erweiterungsbereich zeichnerisch wiedergibt. Die Wirkung eines öffentlichen Belangs im Sinne des § 35 Abs. 1 und 3 BBauG kommt nur "Darstellungen", d.h. solchen Inhalten des Flächennutzungsplans zu, die Gegenstand der Planungsentscheidung der Gemeinde sind; in diesem Sinne verwendet auch § 5 Abs. 1 bis 3 BBauG den Begriff. Welche Bedeutung als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 BBauG eine in Aussicht genommene Planung eines anderen Planungsträgers hat, bestimmt sich nach den für diese Planung geltenden Vorschriften und dem Grad ihrer Konkretisierung und Verfestigung. Ihre - nachrichtliche - Wiedergabe im Flächennutzungsplan hat im Rahmen des § 35 BBauG keine eigenständige Bedeutung.

21

Ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung, das als öffentlicher Belang dem Vorhaben des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG entgegensteht, gibt es nicht. Als öffentliche Belange kommen im Rahmen des § 35 BBauG nämlich nur solche Ziele in Betracht, die für die Beurteilung eines Einzelvorhabens eine ausreichend konkrete Aussage enthalten. Ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung, aus dem sich konkret ergibt, daß das Vorhaben mit der künftigen Erweiterung des Flughafens kollidieren werde, besteht nicht.

22

Der Verwaltungsgerichtshof hat die im Landesentwicklungsprogramm in bezug auf den Flughafen N. genannten Ziele - auch unter Zuhilfenahme der Begründung des Landesentwicklungsprogramms - dahin ausgelegt, ihnen fehle es in sachlicher und räumlicher Hinsicht an einer hinreichenden Konkretisierung. Ihnen könne nicht eindeutig entnommen werden, daß Ausbau und Erweiterung des Flughafens durch Anlage einer zweiten Start- und Landebahn erfolgen müßten. Selbst wenn man das dem Programm unter Rückgriff auf die Begründung und den darin enthaltenen Hinweis auf das luftverkehrsrechtliche Genehmigungsverfahren entnehmen könnte, fehle es an einer räumlichen Konkretisierung, die erkennen lasse, daß das Vorhaben des Klägers berührt werde. Hieran ist der Senat gebunden; denn es handelt sich um Anwendung irrevisiblen Landesrechts (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). Der Verwaltungsgerichtshof verletzt auch nicht Bundesrecht mit den Anforderungen, die er an das Gebot hinreichender Konkretisierung stellt. Es liegt auf der Hand, daß der Widerspruch eines Vorhabens zu Zielen der Raumordnung und Landesplanung nur festgestellt werden kann, wenn eindeutig erkennbar ist, welche konkrete Maßnahme mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung gesichert werden soll und welchen räumlichen Bereich sie in Anspruch nehmen wird.

23

Die Revision kann sich mit Erfolg auch nicht auf den Entwurf der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms berufen, der nach ihren Angaben die Aussage enthält, daß Ausbau und Erweiterung des Flughafens N. durch eine zweite Start- und Landebahn geschehen sollen. Dies mag eine ausreichende Konkretisierung in sachlicher Hinsicht sein. An einer Konkretisierung in räumlicher Hinsicht fehlt es nach wie vor. Abgesehen davon ist das Landesentwicklungsprogramm in der fortgeschriebenen Fassung noch nicht förmlich aufgestellt, so daß es schon deshalb unbeachtlich ist.

24

Der Einwand der Revision, der vom Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigte Regionalplan "Industrieregion Mittelfranken, sachlicher Abschnitt: Gebiete der Region, die sowohl Bannwald als auch Landschaftsschutzgebiete sind," enthalte eine eindeutig räumlich abgegrenzte Ausweisung des Flughafens N. mit Erweiterungsbereich für die zweite Start- und Landebahn, führt ebenfalls nicht weiter. Es kann offenbleiben, ob eine Vorschrift, die - wie die Revision meint - materiellen Rechtsnormcharakter hat, aber - unbestritten - den Charakter eines förmlichen Gesetzes oder einer förmlichen Rechts Verordnung nicht hat, revisibles Recht sein kann oder nur eine Tatsache. Ist der Regionalplan nur als Tatsache zu werten, so kann er in das Revisionsverfahren nicht eingeführt werden, da eine die Nichtberücksichtigung des Regionalplans betreffende Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ist der Regionalplan revisibles Recht, so enthält er keine dem Vorhaben des Klägers entgegenstehende Aussage. Er stellt nämlich gerade nicht den Ausbau des Flughafens als Ziel dar. Seine Ziele beschränken sich auf die Ausweisung von Waldgebieten, die durch Landschaftsschutzverordnungen als Landschaftsschutzgebiete zu sichern sind. Davon nimmt er den "notwendigen Flächenbedarf" für den Flughafen aus, wie im übrigen auch für sonstige "geplante Vorhaben, deren Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt ist" (Abschnitt I 2 des Regionalplans), d.h. für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt ist. Die Aussage des Regionalplans in bezug auf den Flughafen ist - in Verbindung mit dem noch zu erörternden Raumordnungsverfahren - also nur die, daß die Planung der zweiten Start- und Landebahn die im Regionalplan für den Landschaftsschutz verfolgten Ziele nicht berührt.

25

Das 1975 abgeschlossene Raumordnungsverfahren, das die Erweiterung des Flughafens um eine zweite Start- und Landebahn räumlich konkret abgegrenzt hat, hat nicht zur Aufstellung eines eigenständigen oder eines das Landesentwicklungsprogramm ergänzenden oder ausfüllenden Ziels der Raumordnung und Landesplanung geführt; denn das Raumordnungsverfahren nach Art. 23 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes ist - wovon auch der Verwaltungsgerichtshof ausgeht - nicht ein Verfahren zur Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung, sondern es dient der Beurteilung eines Vorhabens dahin, ob es unter Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist und ob es mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt. Es setzt also nicht einmal voraus, daß das Vorhaben selbst Gegenstand von Zielen der Raumordnung und Landesplanung ist. Es dient dazu, vor der abschließenden Entscheidung in dem eigentlichen Genehmigungsverfahren, hier dem luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren, als Vortrage die raumordnerische Verträglichkeit des Vorhabens zu klären.

26

Ob das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens als Bestandteil eines anderen noch nicht abgeschlossenen Verfahrens, hier des luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, als tatsächliche Gegebenheit zu einer im Rahmen des § 35 BBauG hinreichenden Konkretisierung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung beitragen oder gar eine eigenständige Bedeutung als öffentlicher Belang haben kann, kann hier offenbleiben; denn öffentliche Planungen müssen, wenn sie den Rang von öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 BBauG haben sollen, nicht nur hinreichend konkret, sondern auch hinreichend verfestigt sein. Das sind sie nur dann, wenn eine hinreichend gesicherte Aussicht besteht, daß sie in absehbarer Zeit verwirklicht werden. Diese Aussicht ist für die zweite Start- und Landebahn des Flughafens N. jedenfalls mit der Einstellung des luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens entfallen. Damit ist übrigens zugleich auch fraglich geworden, ob diese Planungen zu einer räumlichen Konkretisierung der auf den Flughafen N. bezogenen Ziele des Landesentwicklungsprogramms beitragen können; denn es mag durchaus sein, daß bei einer späteren Wiederaufnahme konkreter Planungen der Erweiterungsbereich für den Flughafen anders festgelegt wird. Wenn er nur geringfügig anders festgelegt würde, könnte das geplante Vorhaben des Klägers schon außerhalb des Bereichs liegen; denn nach den jetzigen, aber eingestellten Planungen liegt der Standort des Vorhabens des Klägers am Rande des Erweiterungsbereichs für den Flughafen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch