Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1978, Az.: BVerwG 6 B 36.77
Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Beweisanforderungen in Kriegsdienstverweigerungssachen; Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Glaubhaftmachung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Prüfung der Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen; Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung und der Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik sowie der ihr dienenden verfassungsrechtlichen Institution der Wehrpflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 36.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 17.03.1977 - AZ: 7647 - IV/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 55, 217 - 220
- BWV 1979, 56
- DVBl 1978, 401 (Volltext)
- DokBer A 1978, 153
- DÖV 1978, 513
- MDR 1978, 603 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1277-1278 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrr 1978, 113
- VerwRspr 29, 630 - 632
- VerwRspr. 29, 630
Amtlicher Leitsatz
Zu den Beweisanforderungen in Kriegsdienstverweigerungssachen.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Februar 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. März 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Nach der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1977 - 2 BvF 1/77 u.a. - in dem das Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) betreffenden Normenkontrollverfahren wird dieses Gesetz ab 16. Dezember 1977 bis zur Verkündung einer Entscheidung in der Hauptsache außer Anwendung gesetzt. Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WPflG - und das Zivildienstgesetz vom 13. Januar 1960 (BGBl. I S. 10) sind ab 16. Dezember 1977 bis zur Verkündung einer Entscheidung in der Hauptsache in ihren am 31. Juli 1977 geltenden Fassungen anzuwenden.
Da eine Erledigung des Verfahrens infolgedessen nicht eingetreten ist, hatte der beschließende Senat über das Rechtsmittel des Klägers in vorliegender Streitsache nach dem vom Bundesverfassungsgericht für weiterhin anwendbar erklärten Recht zu entscheiden. Ein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen bis zur Verkündung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache ist nicht gegeben (vgl. §§ 94, 173 VwGO, §§ 239 ff. ZPO). Eine weitere Verzögerung des Verfahrens erscheint auch im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht in der Begründung seiner einstweiligen Anordnung dargelegten Gründe nicht vertretbar.
Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Zu Unrecht macht die Beschwerde Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Die Beschwerde vertritt offenbar die Ansicht, die allgemeine Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit eines Wehrpflichtigen genüge, um auch die von ihm behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe als glaubhaft erscheinen zu lassen. Diese Auffassung, die zwar der zunächst für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem - auch in der Beschwerdeschrift zitierten - Urteil vom 11. Mai 1962 - BVerwG 7 C 143.60 - (BVerwGE 14, 146 = NJW 1962, 1736) für Zweifelsfälle vertreten hatte, ist bereits von dem 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung BVerwGE 30, 358 dahin modifiziert worden, daß eine Beweisregel dieser Art im Sinne einer gesetzlichen Vermutung oder eines allgemeinen Erfahrungssatzes nicht besteht. Der beschließende Senat hat diese Rechtsprechung fortgeführt und noch weiter präzisiert. Er hat zwar wiederholt ausgesprochen, den Besonderheiten in Kriegsdienstverweigerungsverfahren werde dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß den eigenen Erklärungen des Wehrpflichtigen größere Bedeutung beigemessen wird, als dies meist sonst in der Prozeßpraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist (vgl. u.a. Urteile vom 17. Juli 1974 - BVerwG 6 C 48.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 78] und vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 241.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 38]; Beschlüsse vom 26. April 1977 - BVerwG 6 CB 6.77 - und vom 11. Mai 1977 - BVerwG 6 CB 13.77 -). Allgemeine Glaubwürdigkeit, Ehrlichkeit und verbales Bekenntnis eines Wehrpflichtigen allein reichen aber nach dieser auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 23. April 1974 - 2 BvR 118/74 - [DÖV 1975, 66]) nicht aus, um die behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe als erwiesen anzusehen. Es bedarf vielmehr der konkreten Feststellung, ob die behauptete Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist (vgl. u.a. Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG 6 C 48.73 - [a.a.O.]). Als Grundlage für diese Feststellung wird vor allem der persönlichen Entwicklung, der Lebensführung, dem bisherigen Verhalten des Wehrpflichtigen, den Einflüssen, denen er ausgesetzt war (und noch ist), sowie der Motivation seiner Entscheidungsbildung ein wesentlicher Aussagewert zuzumessen sein (vgl. u.a. Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG 6 C 76.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 88]). Nur durch eine solche sich auf konkrete Anhaltspunkte stützende Prüfung der Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen kann im Einzelfall das Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung und der gleichfalls verfassungsrechtlichen Rang beanspruchenden Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik sowie der ihr dienenden verfassungsrechtlichen Institution der Wehrpflicht (vgl. BVerfGE 32, 40 [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71] [46]) in einer verfassungskonformen Weise gelöst werden. Eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen dürfte deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn generell auf die Überprüfung der jeweils verbal bekundeten Gewissensentscheidung verzichtet wird, wie es z.B. die Regelung in § 25 a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes in der vom Bundesverfassungsgericht außer Anwendung gesetzten Fassung des Gesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) vorsieht.
In vorliegender Sache hat sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der vom beschließenden Senat entwickelten rechtlichen Maßstäbe für die konkrete Beurteilung des Vorliegens einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG gehalten.
Auch die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1970 - BVerwG 8 C 61.68 - (NJW 1970, 1653) ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats davon ausgegangen, daß einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG in der Regel eine geistige Auseinandersetzung des Wehrpflichtigen mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung vorangehen muß, deren Ausmaß von seinen individuellen Fähigkeiten abhängt (vgl. u.a. Beschluß vom 11. Mai 1977 - BVerwG 6 CB 13.77 - mit Nachweisen). Daß das Verwaltungsgericht in diesem rechtlichen Zusammenhang - abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nur eine logische und in sich widerspruchsfreie Begründung für die Gewissensentscheidung hätte gelten lassen, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde der Urteilsbegründung nicht zu entnehmen. Wenn das Verwaltungsgericht zusammenfassend ausgeführt hat, daß der Kläger für die "positiven Forderungen seines Gewissens" ein "Beispiel der Verwirklichung" schuldig geblieben sei, so handelt es sich hierbei um eine für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindende und daher auch für das Beschwerdegericht beachtliche tatsächliche Feststellung, der rechtliche Relevanz im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des beschließenden Senats zukommt. Von einer Abweichung im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG kann nach alledem nicht die Rede sein.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Becker
Fischer