Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.01.1982, Az.: BVerwG 7 B 254.81
Anforderungen an das Vorliegen eines verkehrsgefährdenden Zustands von Kraftfahrzeugen; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.01.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 254.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 13.03.1975 - AZ: II A 277/74
- OVG Niedersachsen - 08.10.1981 - AZ: 12 OVG A 2/80
Rechtsgrundlagen
- § 6 Kraftfahrsachverständigengesetz
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 154 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- BayVBl 1982, 284
- DokBer A 1982, 223-224
- DÖV 1982, 410
- HFR 1982, 538
- NVwZ 1982, 309-310 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Befugnis der verwaltungsgerichtlichen Tatsacheninstanz, sich auf von der Behörde veranlaßte Tatsachenfeststellungen und Beurteilungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zu stützen.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Januar 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1981 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten angeordnete Betriebsstillegung zweier seiner Kraftfahrzeuganhänger. Seine Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Beschwerde des Klägers, mit der er die Zulassung der Revision begehrt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Der von der Beschwerde allein geltend gemachte Verfahrensmangel ( § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht sein Urteil über den verkehrsgefährdenden Zustand der beiden Kraftfahrzeuganhänger einseitig aufgrund der Stellungnahme des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr B. getroffen habe, die der Beklagte in das Verfahren eingeführt habe. Das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verwehrt es dem Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird. Deshalb bedeutet es für sich allein keinen Verfahrensmangel, wenn sich das Gericht zur Feststellung des Sachverhalts auf Sachverständigengutachten stützt, die die Behörde in das Verfahren eingeführt hat (BVerwGE 18, 216 [218]; Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - in DVBl. 1980, 593 [594]). Unterbleiben weitere Ermittlungen des Gerichts oder die Einholung anderer Gutachten, so stellt dies nur dann einen Verfahrensmangel, insbesondere einen Aufklärungsmangel dar, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen mußte, etwa weil Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder an der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestand (Beschluß vom 16. Dezember 1972 - BVerwG 6 B 17.72 - in Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 97). Dafür, daß diese Voraussetzungen gegeben gewesen waren, vor allem Gründe für eine Befangenheit des Sachverständigen vorgelegen haben, hat die Beschwerde substantiiert nichts vorgetragen ( § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Insbesondere reicht hierzu nicht aus, daß der Kläger mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht einverstanden war, wie sich aus dem von der Beschwerde zitierten Schriftsatz des Klägers vom 13. April 1981 ergibt. Das gilt hier um so mehr, als die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren § 18 ff. den amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr maßgeblich in das Verfahren zur Betriebszulassung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger eingeschaltet hat. Zudem ist ein solcher Sachverständiger ausdrücklich verpflichtet, seine Aufgaben unparteiisch auszuüben ( § 6 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 - BGBl. I S. 2086); er ist daher grundsätzlich als objektiv urteilender Gehilfe der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde anzusehen. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Beurteilung des Sachverständigen über den Zustand der Kraftfahrzeuganhänger des Klägers durch die in den beigezogenen Akten befindlichen Lichtbilder bestätigt gefunden, so daß es auch aus diesem Grunde keinen Anlaß zu sehen brauchte, an den Angaben des Sachverständigen zu zweifeln und weitere Ermittlungen durchzuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Klamroth
Willberg