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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1985, Az.: BVerwG 4 C 63.80

Schädliche Umwelteinwirkung; Verkehrsgeräusche; Auslegungsbedürftigkeit; Unbestimmter Rechtsbegriff; Regelungsgehalt; Erheblichkeit; Zumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 63.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 29.03.1979 - AZ: IV/2 - E - 75/79
VGH Hessen - 29.04.1980 - AZ: II OE 85/79

Fundstellen

  • BVerwGE 71, 150 - 162
  • BRS 44, 57 - 61
  • BayVBl 1985, 601-605
  • DVBl 1985, 896-899
  • DÖV 1985, 786-789
  • JA 1986, 158-160
  • NJW 1985, 3034-3037 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 39 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1986, 248-251
  • UPR 1985, 363-368

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Umstand, daß im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 FStrG "betroffene Grundstücke" im ausgelegten Plan nicht kenntlich gemacht worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dadurch der Informationszweck des Anhörungsverfahrens gegenüber den Grundstückseigentümern nicht verfehlt worden ist (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 und vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 68.74 - Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 7).

  2. 2.

    Ein Bebauungsplan ist nicht deshalb ungültig, weil er nach der Bekanntmachung seiner Genehmigung befristet öffentlich ausgelegt worden ist.

  3. 3.

    Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 BImSchG ist, soweit ihr Inhalt reicht, bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung einer Bundesfernstraße anzuwenden (Änderung gegenüber dem Urteil des Senats vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 <298 ff.>[BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78] = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 37 <S. 4 ff.>).

  4. 4.

    Eine aufgrund verfestigter Planung zu erwartende Geräuschbelästigung (plangegebene Vorbelastung) haftet ebenso wie die Geräuschvorbelastung dem - vorbelasteten - Grundstück kraft seiner Situationsgebundenheit an und muß vom jeweiligen Eigentümer - unabhängig vom Zeitpunkt seines Erwerbs und von seiner Kenntnis der Vorbelastung - hingenommen werden.

  5. 5.

    Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans wird durch eine erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans sich verfestigendende Straßenplanung nicht ihre durch die Art des Baugebietes vorgegebene Schutzwürdigkeit entzogen; sie werden insoweit nicht - plangegeben - vorbelastet.

  6. 6.

    Zum Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nur wegen Fehlens von Schutzauflagen nach § 17 Abs. 4 FStrG rechtswidrig ist (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 <133>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76] und vom 6. November 1981 - BVerwG 4 C 14.78 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 44).

Redaktioneller Leitsatz

Der Begriff schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ( Abs.1) stellt einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der einen ausreichenden Regelungsgehalt aufweist. Daher ist die Erheblichkeit nach Zumutbarkeitskriterien festzusetzen.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 1980 wird hinsichtlich des Hauptantrages zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Hilfsantrages und der Kostenentscheidung wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 1980 aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kläger tragen die Hälfte der Kosten des Verfahrens aller drei Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Wegen des Hilfsantrages bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 15. Juni 1976 über den Ausbau und die Verlegung der Bundesstraße 455 im Streckenabschnitt zwischen Falkensteiner Stock und Weißer Berg in Kronberg/Taunus (Hauptantrag), hilfsweise dessen Ergänzung um Schallschutzvorkehrungen. Sie sind Eigentümer von in den Jahren 1970 und 1971 mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken "A. R. H." und "A. S." in Kronberg/Taunus. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Rother Hang", dessen Genehmigung am 19. Dezember 1968 ortsüblich bekanntgemacht worden ist. Der Plan setzt das Gebiet als reines Wohngebiet fest.

2

Südlich des Baugebiets verläuft die Bundesstraße 455 zwischen Königstein und Oberursel. Die Wohnhäuser der Kläger liegen zwischen ca. 60 und 124 m vom äußersten Fahrbahnrand der B 455 entfernt. Die Planungsunterlagen für den Ausbau und die Verlegung der B 455 haben nach vorausgegangener ortsüblicher Bekanntmachung im November/Dezember 1969 in Kronberg/Taunus und weiteren Gemeinden zu jedermanns Einsicht ausgelegen.

3

Der festgestellte Plan sieht südlich der Grundstücke der Kläger eine Höherlegung der Straßentrasse und eine Unterführung der V.-Straße vor; die neue Trasse rückt näher an die Siedlung der Kläger heran. Dem Träger der Straßenbaulast ist auferlegt, nach Inkrafttreten der nach § 43 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - zu erlassenden Rechtsverordnung zu prüfen, ob nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien Schallschutzmaßnahmen vorzunehmen sind. Insoweit hat sich der Beklagte die Entscheidung vorbehalten. Ausbau und teilweise Verlegung der B 455 in dem durch den Plan erfaßten Bereich werden mit den schon seit Jahren unzureichenden Straßenverhältnissen auf diesem Streckenabschnitt begründet. Insbesondere der schlechte Fahrbahnzustand, die zu geringe Fahrbahnbreite, die unübersichtliche Kuppe im Bereich des Schwimmbades, fehlende Einrichtungen zum Schutz der Fußgänger und die höhengleiche Kreuzung untergeordneter Straßen mit der B 455 erforderten die Maßnahme.

4

Die Kläger sehen sich durch erhöhten Lärm infolge des Ausbaues und der Verlegung der B 455 beeinträchtigt.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluß dahin zu ergänzen, daß Lärmschutzvorkehrungen getroffen werden, die verhindern, daß der äquivalente Dauerschallpegel im Bereich der Grundstücke der Kläger 55 dB(A) bei Tage überschreitet.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage im Haupt- und im Hilfsantrag abgewiesen. Er hat dies im wesentlichen wie folgt begründet:

7

Das Planfeststellungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Auch materiell sei der Planfeststellungsbeschluß rechtmäßig. Er verstoße insbesondere nicht gegen § 41 BImSchG. Die B 455 sei bereits vorhanden gewesen, als die Kläger die Grundstücke zu Eigentum erworben hätten. Die eigentumsrechtliche Situation ihrer Grundstücke sei durch die Straße bereits geprägt gewesen, so daß die Kläger den von der Straße ausgehenden Straßenlärm dulden müßten. Im Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke durch die Kläger, nämlich unstreitig nach 1969, habe zudem für die Änderung der B 455 bereits aufgrund der Auslegung der Unterlagen im Dezember 1969 in Kronberg/Taunus eine verfestigte Planung bestanden. Auch diese künftige Situationsbelastung müsse von den Klägern hingenommen werden. Diese Geräuschvorbelastungen erreichten nämlich nicht die Schranke, oberhalb derer Geräusche Grundstückseigentümer "schwer und unerträglich" treffen und so eine enteignende Wirkung entfalten. Im östlichen Teil der Siedlung (Kläger zu 1), 5) und 11)) liege für die vorhandene B 455 der äquivalente Dauerschallpegel zwischen 49 und 52 dB(A), im westlichen Teil (Kläger zu 4), 7), 9) und 12)) bei 55 dB(A) und im östlichen Teil der Straße "Am Roten Hang" (Kläger zu 2), 3), 6), 8), 10) und 13)) bei 62 dB(A). Selbst die mit 62 dB(A) höchste Geräuschvorbelastung treffe die betroffenen Grundstückseigentümer nicht "schwer und unerträglich". Gleiches gelte auch für die plangegebene Vorbelastung. Selbst wenn man zugunsten der Kläger von der Richtigkeit der von ihnen vorgetragenen künftigen Lärmwerte auf der Grundlage des Gutachtens Dr. Kurzer ausgehe, ergebe sich als höchster äquivalenter Dauerschallpegel (Außenpegel) ein solcher von 68 dB(A) für die im östlichen Teil der Straße "Am Roten Hang" wohnenden Kläger.

8

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß entspreche hinsichtlich der Trassenführung auch den Anforderungen des Abwägungsgebots. Bei einer Verwirklichung des Alternativvorschlags der Kläger müßte die Böschungsoberkante im Bereich D. Straße um ca. 9 m nach Norden verschoben werden, wodurch sich der Grenzabstand der Böschungsoberkante zu den privaten Grundstücken von 25 m auf 16 m vermindern würde und die dort bestehenden Anpflanzungen entfielen. Im Bereich G.-Straße/F. müßte die Böschungsoberkante um ca. 6 m nach Süden verschoben und damit in den Baumbestand eingegriffen werden, der dort eine Lärmschutzfunktion habe.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung von formellem und materiellem Recht.

10

II.

Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten verneint. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Revision begründet; der Verwaltungsgerichtshof hat zu Unrecht angenommen, die Kläger hätten aufgrund plangegebener Vorbelastung ihrer Grundstücke einen verminderten Schutzanspruch gegenüber den erhöhten Lärmbelästigungen, die durch den Ausbau und die Verlegung der B 455 entstehen. Ob diese Erhöhung des Verkehrslärms so erheblich ist, daß sie den Klägern billigerweise nicht mehr zuzumuten ist, kann der erkennende Senat nicht entscheiden; hierzu bedarf es weiterer Feststellungen. Die Sache ist deshalb zur Entscheidung über den Hilfsantrag an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

11

Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend angenommen, der Planfeststellungsbeschluß leide nicht an Verfahrensfehlern. Daß der Plan bei der Auslegung gemäß § 18 Abs. 3 FStrG nicht die Grundstücke der Kläger erkennen ließ, berührt die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht. Zwar waren die Grundstücke als bebauungsplanmäßig ausgewiesenes Wohnbauland durch die Straßenplanung dadurch betroffen, daß sie künftig höhere Lärmbelästigungen zu erwarten hatten. Daß derartig "betroffene Grundstücke" im ausgelegten Plan nicht kenntlich gemacht worden sind, führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dadurch der Zweck des Anhörungsverfahrens, nämlich über das Vorhaben und dessen mögliche Auswirkungen zu informieren, nicht verfehlt worden ist (vgl. Urteile des Senats vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 und vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 68.76 - Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 7). So ist es hier. Die Kläger haben die Grundstücke erst nach 1970 erworben. Die ursprünglichen Eigentümer, zunächst die Stadt Kronberg/Taunus, dann die Firma P. & Z., haben nach der Auslegung der Pläne Einwendungen mit dem Ziel erhoben, höhere Lärmbelastungen der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Rother Hang" dadurch abzuschirmen, daß die neue Trasse so weit wie möglich nach Süden verlegt und daß die dem Baugebiet zugewandte Böschung bepflanzt werde. Dies war auch Gegenstand der Erörterung in dem Termin am 8. Oktober 1970, an der die Stadt Kronberg/Taunus und die Firma P. & Z. teilgenommen haben.

12

Auch der Umstand, daß die "wassertechnischen Unterlagen", insbesondere die Detailpläne für die Verlegung von Durchlässen mehrerer die E 455 kreuzender Bäche, von Rohrleitungen für einen Vorfluter und für den Kreuzungsbereich der B 455 mit der Kreisstraße K 771 sowie für die Entwässerung des Straßenkörpers erst im Jahre 1975 erstellt, nicht ausgelegt und auch nicht den Klägern zur Stellungnahme mitgeteilt worden sind, berührt die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht. § 18 Abs. 1 Satz 2 FStrG bestimmt nicht im einzelnen, welche Unterlagen auszulegen sind. Die Herstellung der wasserwirtschaftlichen Detailpläne wird im allgemeinen erst zweckmäßig sein, wenn die genaue Lage der künftigen Straße eindeutig feststeht; denn es handelt sich um die Lösung technisch oft schwieriger Folgeprobleme. Diese Pläne können deshalb nicht stets mit dem Plan über das Vorhaben gemäß § 18 Abs. 3 FStrG mitausgelegt werden. Das Gesetz schließt eine nachträgliche Ergänzung der Planunterlagen keineswegs aus. Für nachträglich erstellte Planunterlagen kann eine - nachträgliche - Auslegung mit Anhörung gemäß § 18 Abs. 3 bis 6 FStrG oder - unter Verzicht auf eine Auslegung - ein Verfahren nach § 18 Abs. 7 oder 8 FStrG in Betracht kommen. Die Kläger haben nichts dafür vorgetragen, und es ist auch nichts dafür erkennbar, daß die wasserwirtschaftlichen Pläne gemäß § 18 Abs. 3 bis 6 FStrG hätten ausgelegt oder daß sie, die Kläger, gemäß § 18 Abs. 7 oder 8 FStrG dazu hätten angehört werden müssen. Ihr Vortrag in erster und in zweiter Instanz, die Berechnungen über das anfallende Oberflächenwasser seien offenbar unrichtig, reicht nicht aus; aus ihm ergibt sich nicht, daß ihre - höher als die neue B 455 liegenden - Grundstücke dadurch betroffen sein könnten. Ebensowenig reicht für ein Betroffensein der Vortrag im Revisionsverfahren aus, es sei auf der Straße schon zu Überschwemmungen gekommen und sie brauchten nicht zu warten, bis ihre Grundstücke durch Rückstau betroffen werden. Abgesehen davon, daß neuer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann, enthält dies lediglich eine abstrakte Befürchtung ohne einen konkreten Hinweis darauf, daß die Verwirklichung der wasserwirtschaftlichen Pläne zum Rückstau bis zu den Grundstücken der Kläger führen könnte.

13

Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend auch die Rüge der Kläger zurückgewiesen, der Planentwurf habe erneut ausgelegt werden müssen, nachdem er aufgrund von Einwendungen im Anhörungstermin geändert worden ist. Die Änderungen, die vor allem Details im Kreuzungsbereich mit der V.-Straße betrafen, waren geringfügig; ihre Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke waren begrenzt. Eine auf den bekannten Kreis von Betroffenen beschränkte Anhörung nach § 18 Abs. 7 FStrG reichte aus. Ob Belange der Kläger durch diese Änderungen überhaupt betroffen waren, kann dahinstehen; denn die Anhörungsbehörde hat den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Kläger haben sich auch an dem erneuten Erörterungstermin beteiligt und einen Alternativplan für die Trasse vorgestellt.

14

In materiellrechtlicher Hinsicht greift die Revision erfolglos die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs an, der Planfeststellungsbeschluß entspreche nicht den gesetzlichen Zielen einer Fernstraßenplanung. Das Ziel, Gefahrenquellen zu beseitigen, ist eine ausreichende Planrechtfertigung für den Ausbau und die Verlegung einer Bundesfernstraße. Das bezweifeln die Kläger auch nicht. Sie greifen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hierzu an. An diese Feststellungen ist der erkennende Senat jedoch gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Mit ihrer Verfahrensrüge tragen die Kläger nur vor, der Verwaltungsgerichtshof habe ohne eigene Sachaufklärung den von ihnen bestrittenen Vortrag des Beklagten übernommen; aus dem Protokoll über die Ortsbesichtigung ergebe sich nicht, daß der Verwaltungsgerichtshof sich von dem Zustand der B 455 überzeugt habe. Das entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge. Die Kläger tragen nicht vor, welche Beweise der Verwaltungsgerichtshof hätte erheben müssen, welche Beweismittel sich dazu angeboten und welchen Beweis diese erbracht hätten. Zwar hatten die Kläger im Berufungsverfahren beantragt, durch Einholung von amtlichen Auskünften und durch Sachverständigengutachten den Rückgang der Unfallhäufigkeit im fraglichen Bereich festzustellen. Dieser Antrag war jedoch nicht geeignet, die Annahme zu entkräften, es handele sich um erhebliche Gefahrenquellen; der Verwaltungsgerichtshof brauchte den Beweis folglich nicht zu erheben. Daß er bei der Ortsbesichtigung, wie die Revision sagt, nicht auch die alte B 455 abgeschritten hat, haben die Kläger weder im Ortstermin noch bei der anschließenden Fortsetzung der Verhandlung, in der sie zur Beweisaufnahme Stellung genommen haben, gerügt. Sie tragen auch nicht vor, sie hätten dies getan, und das Protokoll sei insofern unvollständig. Abgesehen davon betrifft dieser Angriff nur eine der zur Rechtfertigung der Neuplanung von der Beklagten angeführten Gefahrenquellen, nämlich den schlechten Fahrbahnzustand. Die übrigen Gefahrenquellen haben die Kläger nicht bestritten. Sie schätzen diese Gefahrenquellen geringer ein als der Verwaltungsgerichtshof und meinen, ausreichend zur Minderung der Gefahren seien auch Verkehrszeichen, Ampeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen. Diese abweichende Bewertung kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen; der Senat ist an die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden, es handele sich insbesondere bei weiterer Zunahme des Verkehrs auf der B 455, die der Planfeststellungsbeschluß voraussetzt, um erhebliche Gefahrenquellen.

15

Was die Kläger zur Absicht des Beklagten vortragen, eine "Querschiene" zwischen den Autobahnen Frankfurt/Köln und Frankfurt/Kassel zu schaffen, nimmt der Planung ebenfalls nicht ihre Rechtfertigung. Zwar ist im Planfeststellungsbeschluß (Seite 8) die Ablehnung des Vorschlags, die höhengleichen Kreuzungen zuzulassen und den Verkehr durch Ampeln zu regeln, mit der Erwägung begründet, eine solche Lösung berücksichtige nicht die zukünftige Verkehrsbelastung der B 455 und den deshalb "unumgänglich notwendigen Ausbauzustand dieser bedeutenden Hochtaunus-Querschiene als Verbindung zwischen den Autobahnen". Aber schon das Ziel der Beseitigung von Gefahrenquellen reicht als Planrechtfertigung aus, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat. Er hat weiter ausgeführt, der zweispurige Ausbau ändere nicht die Verkehrsbedeutung der Straße, wenn auch die Verkehrsbelastung noch zunehmen werde. Danach hat die B 455 als Bundesfernstraße schon jetzt die Bedeutung einer "Querschiene" zwischen zwei Autobahnen. Daß die Planung diesem Umstand Rechnung trägt, liegt im Rahmen der gesetzlichen Planrechtfertigung.

16

Rechtlich bedenklich sind jedoch die Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs mit dem Ergebnis, die Erhöhung des Verkehrslärms durch den Ausbau und die Verlegung der B 455 sei den Klägern aufgrund plangegebener Vorbelastung zuzumuten.

17

Nach § 41 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - ist bei dem Bau und bei der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, daß durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Diese Vorschrift ist, wie es der Verwaltungsgerichtshof richtig gesehen hat, auch beim Bau und bei der wesentlichen Änderung einer Bundesfernstraße anzuwenden. Zwar hat der erkennende Senat im Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - (BVerwGE 61, 295 <298 ff.>[BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78]) ausgeführt, § 41 Abs. 1 BImSchG vermöge eine "ihm vom Gesetzgeber offenbar zugedachte planzielbestimmende Funktion in Wahrheit nicht zu erfüllen", weil ihm "das für eine praktische Rechtsanwendung unerläßliche Mindestmaß an konkretem Regelungsgehalt" fehle. In dieser Allgemeinheit hält der Senat daran nicht fest. § 41 Abs. 1 BImSchG verwendet mit dem Begriff "schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche" einen unbestimmten Rechtsbegriff, der Behörden und Gerichte nicht vor wesentlich andere Probleme stellt als sonstige Regelungen, in denen der Gesetzgeber unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Der Begriff bedarf der Auslegung und seine Anwendung durch die Gerichte setzt eine tatrichterliche Würdigung der Gegebenheiten des Einzelfalls voraus; insofern gilt Gleiches wie für die Anwendung des § 3 Abs. 1 BImSchG, der schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen definiert, "die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen". Ähnlich unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet auch § 17 Abs. 4 FStrG mit dem Tatbestandsmerkmal "Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen", das der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgelegt und angewendet hat und über das "von den Tatsachengerichten als außerrechtliche Fachfrage im Wege der Sachverhaltsermittlung - in der Regel unter Hinzuziehung von Sachverständigen - entschieden werden" muß (Urteil des Senats vom 23. Januar 1981 a.a.O.). Ob § 41 Abs. 1 BImSchG den Anforderungen genügt, die der Senat an einen gesetzlichen Planungsleitsatz als "planzielbestimmenden" Rechtssatz aufgestellt hat (Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - a.a.O. und BVerwGE 48, 56 <61 ff.>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]), kann hier dahinstehen; jedenfalls hängt von der Beantwortung dieser Frage nicht schlechthin die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ab.

18

Die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 1 BImSchG ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Bundesregierung von der ihr nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingeräumten Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, Grenzwerte zum Schütze der Nachbarschaft vor Verkehrsgeräuschen festzusetzen. Solange die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen nicht durch Grenzwerte rechtssatzmäßig bestimmt ist, gelten die vom Senat entwickelten allgemeinen Maßstäbe (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 <29 ff.>[BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]). Somit sind - auch im Sinne des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG - Nachteile und Belästigungen durch Verkehrslärm erheblich, die dem Betroffenen - auch unter Würdigung der besonderen Bedeutung eines leistungsfähigen Straßenverkehrsnetzes für die Allgemeinheit wie für den einzelnen - billigerweise nicht mehr zugemutet werden sollen. Diese Erheblichkeit entzieht sich einer undifferenzierten, für alle Fälle einheitlichen Festlegung. Was an Verkehrslärm den Straßenanliegern jeweils (noch) zumutbar ist, ergibt sich vielmehr aus der bebauungsrechtlichen Situation ihrer Grundstücke. Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit werden durch die Lärmvorbelastung gemindert, die von einer bereits vorhandenen Straße ausgeht. Die Betroffenen können nicht aus Anlaß der Änderung einer Straße deren "Lärmsanierung" beanspruchen, wenn die Vorbelastung nicht die Grenze überschreitet, oberhalb derer ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) verletzt würde oder ihr Recht auf Nutzung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nur gegen Entschädigung eingeschränkt werden dürfte (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 <263>[BVerwG 14.12.1979 - 4 C 10/77]). Das hat der Verwaltungsgerichtshof richtig erkannt. Zutreffend ist auch seine Annahme, die von der vorhandenen Straße ausgehende Lärmvorbelastung, die für die Grundstücke der einzelnen Kläger zwischen 49 und 62 dB(A) schwankt, überschreite nicht die Grenze des "schweren und unerträglichen" Eingriffs, oberhalb derer ein Anspruch auf "Lärmsanierung" besteht.

19

Unzutreffend sind jedoch die Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs, die Kläger hätten die Erhöhung des Lärms um bis zu 6 dB(A) wegen der plangegebenen Vorbelastung hinzunehmen, weil sie nämlich ihre Grundstücke erst nach der Auslegung der Planunterlagen für den Ausbau und die Verlegung der B 455 im November/Dezember 1969 erworben hätten.

20

Zwar hat der Senat mehrfach (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 a.a.O. Seite 32; Urteil vom 14. Dezember 1979 a.a.O. Seite 264; Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 40. und 41.80 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5) anerkannt, daß außer einer tatsächlichen auch eine plangegebene Vorbelastung die Duldungspflicht Betroffener erweitert. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer erkennbar hinreichend verfestigten Planung, die zusätzliche Immissionen erwarten läßt, sei es z.B. eine Bebauungsplanung oder aber auch die Planung des gerade streitigen Straßenbaues. Eine solche Verfestigung tritt bei einer straßenrechtlichen Planung in der Regel mit der Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren ein; sie ist hier bezüglich der streitigen Straßenplanfeststellung, wie der Verwaltungsgerichtshof richtig erkannt hat, im November 1969 eingetreten. Damit ist jedoch die Frage der Duldungspflicht gegenüber künftigen Lärmbelästigungen noch nicht abschließend entschieden. Entscheidend ist weiter, in welcher - etwa gegen künftige Verschlechterung schützenden - bebauungsrechtlichen Situation sich das Grundstück in dem Zeitpunkt befindet, in dem sich eine Straßenplanung derart verfestigt. Darauf, wer Eigentümer des Grundstücks ist und ob der den Lärmschutz beanspruchende Eigentümer sein Grundstück vor oder nach der Verfestigung der Straßenplanung erworben hat, kommt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an; denn die tatsächliche wie die plangegebene Vorbelastung haftet dem Grundstück kraft seiner Situationsgebundenheit an und muß vom jeweiligen Eigentümer - unabhängig von dem Zeitpunkt seines Erwerbs und von seiner Kenntnis der Vorbelastung - hingenommen werden.

21

Die Grundstücke der Kläger lagen, als sich die Planung für den Ausbau und die Verlegung der B 455 im Dezember 1969 verfestigte, im Geltungsbereich des bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Rother Hang", der das Gebiet als reines Wohngebiet festsetzt. Seine Genehmigung ist nämlich bereits am 20. Dezember 1968 ortsüblich bekanntgemacht worden.

22

Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß der Plan nicht wirksam zustande gekommen sei. Die Bekanntmachung enthält allerdings den Hinweis, der genehmigte Bebauungsplan werde in der Zeit vom 2. bis 10. Januar 1969 während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. § 12 BBauG - auch in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - verlangt keine befristete öffentliche Auslegung des Plans, sondern ein Bereithalten des Plans mit Begründung zu jedermanns Einsicht (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 71.71 - BVerwGE 44, 244 <249>[BVerwG 14.12.1973 - IV C 71/71]). Verfassungsrechtliche, insbesondere rechtsstaatliche Bedenken gegen eine solche Regelung der "Ersatz"-Verkündung bestehen nicht (BVerfG, Beschluß vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <291>[BVerfG 22.11.1983 - 2 BvL 25/81]). Es ist unschädlich, wenn außer dem Bereithalten des Plans zu jedermanns Einsicht auch eine befristete öffentliche Auslegung stattfindet (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1973 a.a.O.). Der Bebauungsplan ist wirksam verkündet und tritt mit der Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft, wenn er in den der Bekanntmachung "nächstfolgenden Dienststunden" bei der in der Bekanntmachung genannten Dienststelle eingesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. November 1983 a.a.O.). Wird der Bebauungsplan - wie hier - für einen befristeten Zeitraum, der erst einige Tage nach der Bekanntmachung der Genehmigung beginnt, öffentlich ausgelegt und - was hier offenbleiben kann - nicht bereits vorher zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, so mag dies das Inkrafttreten des Bebauungsplans vielleicht auf den Beginn der öffentlichen Auslegung hinausschieben; die Wirksamkeit des Bebauungsplans wird dadurch jedenfalls nicht in Frage gestellt (so schon BGH, Urteil vom 8. Februar 1971 - III ZR 28/70 -; BGHZ 55, 288 <291>[BGH 08.02.1971 - III ZR 28/70]).

23

Daß die Planfestsetzung "reines Wohngebiet" der Verfestigung der Straßenplanung zeitlich vorausging, wirkt sich auf die "plangegebene Vorbelastung" aus: Ein Grundstück wird nämlich durch eine sich verfestigende Straßenplanung dann nicht mehr - mit der Folge einer Duldungspflicht gegenüber künftigem Lärm - vorbelastet, wenn die Straßenplanung ihrerseits auf eine vorhandene bebauungsrechtlich verfestigte Situation trifft. Das ist der Fall, wenn die von der künftigen Straße nachteilig betroffenen Grundstücke in einem durch einen gültigen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG festgesetzten Baugebiet bestimmter Art, etwa in einem reinen oder allgemeinen Wohnbebiet, liegen; denn mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans erlangen die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet eine Position, aufgrund derer sie darauf vertrauen können, daß eine nachfolgende "heranrückende" Straßenplanung auf die nach dem Bebauungsplan gegebene Nutzbarkeit ihrer Grundstücke Rücksicht nehmen, nämlich nicht ohne Vorkehrungen gegen von ihr ausgehende erhebliche Lärmbelästigungen verwirklicht werde. Darauf, ob die Grundstücke in dem festgesetzten Baugebiet bereits erschlossen sind, kommt es nicht an; denn die rechtsverbindliche Entscheidung über eine bestimmte Bebaubarkeit der Grundstücke, die nach Maßgabe der festgesetzten Bebaubarkeit gegen Umgebungsbelastungen geschützt ist, wird mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans getroffen; auf diese Entscheidung hat der Zeitpunkt der Erschließung der Grundstücke des Baugebiets keinen Einfluß. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Grundstücke später tatsächlich entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bebaut und genutzt werden, oder ob für die Bebauung und Nutzung Ausnahmen und Befreiungen erteilt worden sind; denn der Eigentümer eines Grundstücks z.B. in einem festgesetzten Wohngebiet kann allgemein darauf vertrauen, daß eine spätere Straßenplanung durch geeignete Vorkehrungen die erforderliche Rücksicht auf das - insgesamt schutzbedürftige und schutzwürdige - Baugebiet nehmen werde.

24

Der durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans bewirkte Schutz vor künftigen Straßen-Immissionen wirkt allerdings - voraussetzungsgemäß - dort nicht, wo die Lärmbelastung eines Grundstücks gerade darauf beruht, daß von Festsetzungen abgewichen worden ist, die den Schutz vor Lärm einer bereits vorhandenen oder einer zwar erwarteten, aber planerisch noch nicht verfestigten Straße dienten. Ob dies hier bei Grundstücken einzelner Kläger zutrifft, obliegt den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs.

25

Mit der soeben dargelegten Auffassung, in einem festgesetzten Baugebiet würden auch unbebaute Grundstücke nach Maßgabe des Schutzes, den ihnen die Planfestsetzungen vermitteln, durch eine sich nach Inkrafttreten des Bebauungsplans verfestigende Straßenplanung nicht "vorbelastet", setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung: Im Urteil vom 21. Mai 1976 (a.a.O.) hat er von einer plangegebenen Vorbelastung gesprochen, wenn sich ein Baugebiet in Richtung auf eine durch förmliche Auslegung der Planunterlagen in der Planung bereits verfestigte Straße weiterentwickelt, wenn also Bauland nach Verfestigung der Straßenplanung erst entsteht. Im Urteil vom 14. Dezember 1979 (a.a.O.) hat der Senat bei der Frage einer Vorbelastung zwar auf den Zeitpunkt der Bebauung des Grundstücks abgestellt; dort war aber die in Rede stehende Änderung einer Bahnlinie erst lange nach der Bebauung des benachbarten Grundstücks geplant und verwirklicht worden; die Frage, ob ein Grundstück bereits vor seiner Bebauung eine Position haben kann, die eine - hinzukommende - plangegebene Vorbelastung ausschließt, stellte sich folglich gar nicht. Auch im Urteil vom 11. November 1983 (a.a.O.) hatte der Senat diese Frage nicht zu entscheiden, weil dort die Grundstücke der Kläger im Zeitpunkt der Planverfestigung bereits bebaut waren. Der Senat hat lediglich zum Ausdruck gebracht, daß "Baureife" nicht davor schützt, daß der Verkehr auf einer zugleich mit dem Bauland ausgewiesenen Anliegerstraße später zunimmt mit der Folge, daß die Anliegergrundstücke höheren Lärmbelastungen ausgesetzt sind.

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Auch ein etwaiger Umkehrschluß aus § 42 Abs. 1 Satz 2 BImSchG steht der Annahme nicht entgegen, bereits die Festsetzung eines Wohngebiets in einem Bebauungsplan schütze - nach Maßgabe der Festsetzung - davor, daß Grundstücke durch eine nachfolgende Straßenplanung vorbelastet werden. Nach dieser Vorschrift hat der Eigentümer einer baulichen Anlage, die im Zeitpunkt der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren bauaufsichtlich genehmigt war, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn "die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten" werden. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt den Erlaß der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BImSchG voraus. Selbst wenn man in ihr eine bereits Geltung beanspruchende Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers über den Schutz des Eigentums gegenüber einer sich verfestigenden Straßenplanung sähe, stellte sie die Straßenplanung nicht von der Pflicht frei, bebauungsplanmäßig ausgewiesenem - wie auch sonst baureifem - Wohnbauland ausreichenden Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Verkehrsgeräusche zu gewährleisten. Die Vorschrift regelt nämlich nicht abschließend, daß beim Bau oder bei der wesentlichen Änderung von Straßen nur auf bereits bestehende oder bauaufsichtlich genehmigte bauliche Anlagen durch Vorkehrungen zum Schallschutz Rücksicht zu nehmen ist, und nicht auch auf die von Verkehrsgeräuschen ungestörte künftige Nutzbarkeit baureifer Grundstücke. Eine Aussage, der Eigentümer eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen Wohnbaugrundstücks müsse eine Straßenplanung, die sich vor Erteilung einer Baugenehmigung für dieses Grundstück verfestigt, als Vorbelastung hinnehmen, enthält § 42 Abs. 1 Satz 2 BImSchG jedenfalls nicht.

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Mit der Annahme, die Grundstücke der Kläger seien durch die hier frühestens seit 1969 verfestigte Straßenplanfeststellung plangegeben derart vorbelastet, daß die Kläger die von der verlegten und geänderten B 455 ausgehende Lärmerhöhung zu dulden hätten, verletzt das Berufungsurteil somit Bundesrecht. Gleichwohl stellt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über den Hauptantrag im Ergebnis als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Die Kläger hätten nämlich, selbst wenn die Verstärkung des Lärms den Pegel des vorhandenen Gesamtgeräusches in beachtlicher Weise erhöhen und wenn gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche, den Klägern billigerweise nicht zuzumutende Belastung liegen sollte (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 <267 f.>[BVerwG 14.12.1979 - 4 C 10/77]), wozu der Verwaltungsgerichtshof keine Feststellungen getroffen hat, keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht nur ein Anspruch auf Planergänzung und nicht auf Planaufhebung, wenn die Rechtswidrigkeit nur auf einem die Gesamtplanung nicht in Frage stellenden Mangel beruht, der durch Planergänzung ausgeräumt werden kann (vgl. Urteile des Senats vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 < 133> und vom 6. November 1981 - BVerwG 4 C 14.78 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 44). So ist es hier. Die Planfeststellungsbehörde hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bei ihrer Entscheidung für die letztlich festgestellte Trasse unter Lärmschutzgesichtspunkten auch andere Möglichkeiten, insbesondere die von den Klägern vorgeschlagene Trassenführung, erwogen. Für die Ablehnung anderer Möglichkeiten, insbesondere der Alternativplanung der Kläger, war - anders als diese meinen - nicht nur der finanzwirtschaftliche Gesichtspunkt maßgebend.

28

Soweit allerdings in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses die Bedeutung der Lärmschutzbelange der Kläger mit der Erwägung gemindert wird, ein äquivalenter Dauerschallpegel von unter 70 dB(A) liege unter der Erheblichkeitsgrenze des § 17 Abs. 4 FStrG für Wohngebiete, ist dies rechtlich nicht haltbar. Wenn dies ausschlaggebend für die von dem Beklagten gewählte nördliche Verlegung der Straße und die Hochlage sowie für die Ablehnung der Alternativplanung der Kläger gewesen wäre, wäre die Planung abwägungsfehlerhaft; denn erstens gibt es einen solchen, für alle Wohngebiete gleichermaßen geltenden Grenzwert nicht (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1979 a.a.O.) und zweitens können selbst Lärmbelästigungen, die, weil noch zumutbar, keinen Anspruch auf Ausgleich nach § 17 Abs. 4 FStrG auslösen, bei der Abwägung nicht einfach unberücksichtigt bleiben (vgl. Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 <98, 102 f. [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]>; vgl. auch Korbmacher, Eigentums- und entschädigungsrechtlich bedeutsame Entscheidungen in der fachplanerischen Abwägung, DÖV 1982, 517 <523 f.>). Jedoch hat die Annahme der Planfeststellungsbehörde, Lärmbelästigungen von weniger als 70 dB(A) seien den Klägern noch zumutbar, keine ausschlaggebende Rolle bei der Entscheidung für die nördliche Verlegung der Trasse und die Hochlage der B 455 gespielt. Maßgebend für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde waren neben den geschätzten Mehrkosten von 660.000 DM der geringe Effekt der Alternativplanung für die Verbesserung des Lärmschutzes gegenüber der festgestellten Lösung sowie der mit der Alternativplanung verbundene stärkere Eingriff in die Landschaft sowie in eine unter Natur- und Denkmalschutz stehende Parkanlage. Die "Betrachtungen über das Maß zu erwartender Beeinträchtigungen der benachbarten Wohnbebauung" im Planfeststellungsbeschluß (S. 10) ergänzen nur die Überlegungen, welche die Entscheidung für die Nordverlegung und die Hochlage der Trasse begründen, ohne sie ebenfalls zu tragen. Sie tragen erst die Entscheidung, auf Lärmschutzeinrichtungen zu verzichten. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Entscheidung über die neue Trassenführung der B 455 entspreche den Anforderungen des Abwägungsgebots, begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken.

29

Rechtswidrig kann der Planfeststellungsbeschluß mithin nur sein, soweit die Behörde eine den Klägern oder einzelnen Klägern unzumutbare Lärmbelastung nicht durch - dem Stande der Technik entsprechende - planergänzende Maßnahmen vermieden hat. Die Behörde wäre dann zu entsprechenden Maßnahmen zu verpflichten. Dafür kommen in erster Linie Auflagen an den Straßenbaulastträger zur Errichtung und zur Unterhaltung von Lärmschutzanlagen in Betracht. Rechtsgrundlage dafür ist § 17 Abs. 4 FStrG. Diese Bestimmung fordert ebenso wie § 41 BImSchG zwingend einen physisch realen Ausgleich für bestimmte Belastungen benachbarter Grundstücke und schränkt insoweit die planerische Gestaltungsfreiheit ein (vgl. z.B. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 20). Die für beide Vorschriften maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze ist identisch, wie die mit § 17 Abs. 4 FStrG insoweit wortgleiche Definition der schädlichen Umwelteinwirkung in § 3 Abs. 1 BImSchG zeigt, auf die § 41 BImSchG Bezug nimmt. Während § 17 Abs. 4 FStrG Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen aller Art erfaßt, regelt § 41 BImSchG nur den Schutz vor Verkehrslärm; er läßt für die Regelung der Art und Weise, wie der Schutz benachbarter Grundstücke vor Verkehrslärm "sicherzustellen" ist (§ 41 BImSchG), Raum für die insoweit detailliertere Vorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG.

30

Die Auflage an den Träger der Straßenbaulast, nach Inkrafttreten der nach § 43 Abs. 1 BImSchG zu erlassenden Rechtsverordnung zu prüfen, ob nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien Schallschutzmaßnahmen vorzunehmen sind, und der Vorbehalt einer entsprechenden späteren Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses reichen als Auflage im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG nicht aus. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 38) die Planfeststellungsbehörde unter besonderen Voraussetzungen eine Planergänzung vorbehalten. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Der Beklagte hat entschieden, nach dem geltenden Recht bestehe kein Anspruch auf Lärmschutz. Er hat sich eine Planergänzung nur für den Fall einer für die Kläger günstigeren Rechtslage nach etwaigem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 43 BImSchG vorbehalten. Die Kläger haben jedoch schon jetzt - und nicht erst nach Inkrafttreten einer Verordnung nach § 43 BImSchG - einen Anspruch auf Lärmschutz, soweit sich der Lärm durch Ausbau und Verlegung der B 455 gegenüber dem Lärm der vorhandenen B 455 so erheblich erhöht, daß dies den Klägern billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Dabei kann eine Rolle spielen, daß die Grundstücke jedenfalls einiger Kläger bereits einer so beträchtlichen Vorbelastung durch die alte B 455 ausgesetzt waren, daß sie möglicherweise schon gegenüber einer nur geringen Geräuschzunahme in besonderem Maße empfindlich sind (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1979 a.a.O.). Das alles bedarf der tatrichterlichen Feststellung und Bewertung. Deshalb ist die Entscheidung über den Hilfsantrag zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. In rechtlicher Hinsicht bemerkt der Senat, daß ministerielle Richtlinien über den Verkehrslärmschutz an Straßen, die nach dem Scheitern der Bemühungen um ein Verkehrslärmschutzgesetz erlassen worden sind, die Gerichte nicht der Pflicht entheben, die Erheblichkeit von Verkehrslärm oder einer Erhöhung von Verkehrslärm im Einzelfall zu bewerten. Für alle Wohngebiete einheitliche Grenzwerte können nur normativ festgelegt werden.

31

Die Kläger haben die Hälfte der Kosten des Verfahrens aller drei Gerichtszüge zu tragen, weil sie mit dem Hauptantrag unterlegen sind (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 52.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch