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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1981, Az.: BVerwG 4 C 4.78

Immissionsschutz ; Öffentliche Straßen ; Lärmschutz; Planfeststellung; Widmung einer Straße; Betroffenheit des Grundstücks; Planfeststellungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1981
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 4.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 25.11.1975 - AZ: VRS VIII 69/75
VGH Baden-Württemberg - 28.09.1977 - AZ: V 752/76

Fundstellen

  • BVerwGE 61, 295 - 306
  • DVBl 1981, 932-935 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1982, 369 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1981, 758-762 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2137-2140 (Volltext mit amtl. LS) "[Grund-]Eigentum als abwägungserheblicher Belang"

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Anwendbarkeit und inhaltlichen Reichweite der §§ 41 ff. BImSchGüber den Lärmschutz anöffentlichen Straßen- und Schienenwegen (hier: im Zusammenhang mit einer landesstraßenrechtlichen Planfeststellung).

  2. 2.

    Eine Straße, die nach ihrer bei der Planung vorausgesetzten Verkehrsfunktion die für eine spätere Widmung zur Bundesfernstraße maßgebenden Qualifikationsmerkmale erfüllen soll, darf nur nach den planungsrechtlichen Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes, mithin nicht nach Landesstraßenrecht festgestellt werden.

  3. 3.

    Macht ein Planbetroffener geltend, daß ein für das Planvorhaben nicht unmittelbar in Anspruch genommenes Grundstück schwer und unerträglich betroffen werde, ist auf seinen Antrag im Planfeststellungsbeschluß über seinen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks bzw. auf Ausdehnung der Enteignung zu entscheiden.

  4. 4.

    Als Festsetzungen mit enteignender Wirkung stellen sich auch solche Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses dar, die in das Eigentum Dritter dadurch (mittelbar) eingreifen, daß die mit ihnen zugelassenen Nutzungen die vorgegebenen Grundstückssituationen nachhaltig verändern und dadurch Grundstücke dieser Dritten schwer und unerträglich treffen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und Gielen
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. September 1977 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31. Januar 1975 über die Teilverlegung der Ortsdurchfahrt Crailsheim im Zuge der Landesstraße 1066.

2

Nach dem Plan soll im Zuge der Landesstraße 1066 eine Stadtkernumgehung gebaut werden. Die Baumaßnahme soll auf der Westseite der Jagst an der südlichen Straßenunterführung unter den Eisenbahnanlagen beginnen und über eine neu zu errichtende Jagstbrücke nach Osten geführt werden. Die Trasse soll dann die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 290 (Lange Straße) kreuzen und schließlich in einem langgezogenen Bogen über das Endstück der S.straße an die G.straße angeschlossen werden, in deren Zug die Landesstraße 1066 in die Bundesstraße 14 einmündet.

3

Für das Straßenbauvorhaben werden Grundstücksflächen des den Klägern gehörenden Hausgrundstücks S.straße 16 und ihres südlich angrenzenden Gartengrundstücks Flurstück Nr. 119/2 benötigt. Der geringste Abstand zwischen dem Hand der neuen Fahrbahn und dem Wohnhaus der Kläger wird 4,50 m betragen. Im Bereich ihrer Grundstücke wird die neue Straße bei einer Steigung von 3,38 % an der westlichen Grundstücksgrenze etwa 65 cm und an der östlichen Grundstücksgrenze etwa 20 cm höher liegen als das natürliche Gelände, das nach Süden hin abfällt.

4

Im Verwaltungsverfahren machten die Kläger geltend: Die Planung vernachlässige ihre Beeinträchtigung durch Verkehrslärm, Abgase und Erschütterungen. Durch sie entstehe ein Eingriff in ihre Rechte, der nicht gerechtfertigt sei, weil mit der Straßenbaumaßnahme wegen der vorgesehenen Anbindung der Landesstraße 1066 an die Bundesstraße 14 im Stadtzentrum eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht erreicht werden könne.

5

Das Regierungspräsidium stellte den Plan durch Planfeststellungsbeschluß vom 31. Januar 1975 fest und wies gleichzeitig die Einwendungen der Kläger zurück, im wesentlichen mit der Begründung: Der zunehmende Straßenverkehr mache den Bau einer zweiten Jagstbrücke in Crailsheim, die zweckmäßigerweise im Zuge der Landesstraße 1066 an die Unterführung der Bahnanlagen südlich des Bahnhofs angeschlossen werde, dringend erforderlich. Da Verkehrsuntersuchungen ergeben hätten, daß der Durchgangsverkehr in Crailsheim verhältnismäßig gering sei, könne durch eine ortsferne Umgehung keine Entlastung des Stadtkerns bewirkt werden. Mit der festgestellten Straßenbaumaßnahme werde dagegen eine Entflechtung und eine Verteilung des Verkehrs und damit eine Entlastung des Stadtkerns erreicht. Die Zunahme des Verkehrslärms und der Beeinträchtigung der Kläger durch Verkehrsabgase werde sich im Rahmen des Vertretbaren halten.

6

Die Kläger haben Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben, soweit davon ihre Grundstücke betroffen sind. Zur Begründung haben sie im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:

7

Bei Durchführung der festgestellten Pläne werde ihr Wohnhaus unbewohnbar. Der Verkehrslärm werde entgegen den Berechnungen der Planfeststellungsbehörde unter Berücksichtigung der Nähe ampelgeregelter Kreuzungen, der Steigung der Straße und des zu erwartenden Lastkraftwagenanteils von 20 % eine Stärke von 73 dB (A) am Tag und 67 dB (A) in der Nacht erreichen. Ihre Grundstücke würden außerdem starken Belastungen durch Abgase sowie durch Erschütterungen ausgesetzt werden. Angesichts der geringen Entlastungsfunktion der geplanten Straßenbaumaßnahme sei der damit verbundene Eingriff in ihre Rechte unverhältnismäßig und mithin nicht zu rechtfertigen Eine veränderte Linienführung sei ohne weiteres möglich und könne auch im näheren Bereich durch eine Verschiebung der Straße nach Osten erreicht werden, da das Gebäude Gartenstraße 25 bereits vor Jahren abgebrochen und das Gebäude Gartenstraße 22 von der Beigeladenen zum Abbruch erworben worden sei. Der Planfeststellungsbeschluß sei auch deshalb fehlerhaft, weil die geplante Landesstraße teilweise auch den Fernverkehr zwischen Ellwangen und Nürnberg vermitteln solle und deshalb die Verkehrsbedeutung einer Bundesfernstraße habe, deren Bau nicht nach landesrechtlichen Vorschriften erfolgen dürfe.

8

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Durch eine andere Trassenführung könne die mit der Straßenbaumaßnahme bezweckte Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in Crailsheim nicht erreicht werden. Da der Durchgangsverkehr nur etwa 20 % des Gesamtverkehrs ausmache, sei wesentliches Ziel der Planung die Neuordnung des Ziel- und Quellverkehrs. Zusätzlicher Verkehr werde dadurch nicht in den Stadtkern hineingeführt. Die von den Klägern angestellten Verkehrslärmberechnungen entsprächen nicht den anzuwendenden Richtlinien. Das Gebiet, in dem die Grundstücke der Kläger lägen, sei nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Kerngebiet zu beurteilen und überdies erheblich geräuschvorbelastet. Die Stadtkernumgehung im Zuge der Landesstraße 1066 habe auch nicht die Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße. Die Führung des Verkehrsstroms aus Richtung Ellwangen in Richtung Nürnberg betreffe nur einen Teilabschnitt der geplanten Straße. Der Abschnitt zwischen der Bundesstraße 290 und der Bundesstraße 14, in dem die Grundstücke der Kläger lägen, werde davon nicht berührt.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

10

Der Planfeststellungsbeschluß sei ordnungsgemäß nach § 41 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20. März 1964 (GesBl. S. 127) - StrG - zustande gekommen. Die Auffassung der Kläger, die geplante Straße habe die Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße, treffe nicht zu. Freilich könne die Frage letzten Endes auf sich beruhen bleiben. Denn auch dann, wenn die Straße die Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße haben würde, läge ein Rechtsmangel nicht vor, weil sich Zuständigkeiten und Verfahren für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz nicht von dem durchgeführten Planfeststellungsverfahren nach dem Straßengesetz für Baden-Württemberg unterschieden.

11

Der Planfeststellungsbeschluß sei auch in der Sache rechtmäßig. Die Planung sei auf das regelmäßige Verkehrsbedürfnis ausgerichtet und berücksichtige die Belange der Sicherheit und Ordnung sowie die anerkannten Regeln des Straßenbaues. Der Planfeststellungsbeschluß verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot. Die Planfeststellungsbehörde habe insbesondere die Möglichkeiten sowohl einer ortsferneren Linienführung als auch einer Verschiebung der Trasse in unmittelbarer Nähe der Grundstücke der Kläger in Betracht gezogen und diese sodann rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die festgestellte Linienführung sei entscheidend bestimmt einerseits durch die Lage der Brücke über die Jagst und des Anschlusses der Bundesstraße 290 und andererseits durch die Entscheidung, die Stadtkernumgehung im Zuge der Landesstraße 1066 an die G.straße anzuschließen. Beide Entscheidungen seien von sachgerechtenÜberlegungen getragen. Dabei seien die Nachteile, die die Planung für die Kläger haben werde, von der Planfeststellungsbehörde wederübersehen, noch zu Lasten der Kläger unrichtig gewichtet worden. Die Befürchtung der Kläger, ihr Wohnhaus könne durch die von der neuen Straße ausgehenden Erschütterungen in seiner Standsicherheit gefährdet werden, habe die Planfeststellungsbehörde für unbegründet erachtet. Das sei bei dem vorgesehenen Unterbau und der ebenen Gestaltung der Fahrbahndecke mit einem Belag aus Asphaltfeinbeton nicht zu beanstanden. Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, die Beeinträchtigung der Kläger durch Staub und Abgase werde sich in vertretbarem Rahmen halten, gebe keinen Anlaß zu Zweifeln. Schließlich lasse der Planfeststellungsbeschluß Fehler auch nicht insoweit erkennen, als er sich mit dem Haupteinwand der Kläger auseinandersetze, sie würden durch den von der neuen Straße verursachten Lärm unzumutbar beeinträchtigt werden, und als er keine Maßnahmen zum Schutz der Grundstücke der Kläger gegen den Verkehrslärm vorsehe. Die Grundstücke der Kläger lägen in einem Gebiet, das die Merkmale eines Mischgebietes aufweise und auch bisher schon durch erheblichen Verkehrslärm vorbelastet sei. Diese Vorbelastung habe die Planfeststellungsbehörde mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 59 dB (A) am Tage und 53 dB (A) in der Nacht errechnet. Werde berücksichtigt, daß die Fahrbahnmitte der S.straße vom Wohnhaus der Kläger nur 6 m entfernt sei, so führe die ergänzende Anwendung des Abschnitts 3 nach Bild 3 der Vornorm DIN 18005 noch zu einem Zuschlag von 6 dB (A), also zur Annahme einer tatsächlichen Geräuschvorbelastung von 65 dB (A) am Tage und 59 dB (A) in der Nacht. Demgegenüber werde die Lärmbelastung der Grundstücke der Kläger bei der von der Planfeststellungsbehörde für die neue Straße angenommenen Verkehrsmenge 66 dB (A) am Tage und 60 dB (A) in der Nacht betragen, der zu erwartende äquivalente Dauerschallpegel mithin nur um 1 dB (A) höher sein als die Geräuschvorbelastung. Gegen die Annahme einer Verkehrsmenge von 6.000 Kraftfahrzeugen täglich bestünden dabei keine Bedenken. Auf die Befürchtung der Kläger, die Straße werde in Wirklichkeit einen stärkeren Verkehr aufnehmen müssen, komme es nicht an. Denn eine Verkehrsbelastung, die über das im Planfeststellungsbeschluß angenommene Maß hinausgehe, würde nachträgliche Schutzmaßnahmen oder Entschädigungsfolgen auslösen.

12

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Kläger. Sie rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts und tragen vor:

13

Das Berufungsurteil stelle zur Frage der Zumutbarkeit der Verkehrsgeräusche eigene Berechnungen an, die von den entsprechenden Berechnungen im Planfeststellungsbeschluß abwichen. Damit treffe es unter Verstoß gegen Verfahrensrecht eine eigene Ermessensentscheidung, statt sich auf die Überprüfung der Ermessensentscheidung der Verwaltung zu beschränken. Es ziehe auch zu Unrecht keine Folgerungen aus dem Umstand, daß der Planfeststellungsbeschluß unzutreffend in Anwendung des Landesstraßenrechts ergangen sei. Das Berufungsurteil nehme weiter zu Unrecht an, daß der Planfeststellungsbeschluß dem Abwägungsgebot genüge. In Wirklichkeit fehle eine exakte Untersuchung des Zusammenwirkens von Schallemissionen, Abgasemissionen und Gefährdung der Standsicherheit ihres Wohnhauses. Dem begegne das Berufungsgericht zu Unrecht mit dem Hinweis, es sei aus eigener Sachkenntnis davon überzeugt, daß der vorgesehene Ausbau der Straße keine Erschütterungen verursachen werde. Nicht hinreichend würdige das Berufungsgericht ferner, daß die Planfeststellungsbehörde ihre Abwägung auch insofern auf einen unrichtig ermittelten Sachverhalt gestützt habe, als sie bei der - ablehnenden - Entscheidung über eine mögliche Verschiebung der Trasse nach Süden fälschlich von der Schutzwürdigkeit der bereits abgebrochenen bzw. zum Abbruch bestimmten Gebäude G.straße 22 und 25 ausgegangen sei. Endlich habe das Berufungsgericht das Gebiet in dem ihre Grundstücke liegen, zu Unrecht als Mischgebiet qualifiziert; es sei in Wahrheit ein Wohngebiet.

14

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor:

15

Soweit das Berufungsgericht die tatsächliche Geräuschvorbelastung und den bei den Grundstücken der Kläger zu erwartenden äquivalenten Dauerschallpegel abweichend von der Planfeststellungsbehörde berechnet habe, habe das nur sein Feststellung gedient, daß die Beurteilung der Planfeststellungsbehörde, die Zunahme des Verkehrslärms werde sich im Rahmen des Zumutbaren halten, im Ergebnis zutreffe. Die Annahme der Kläger, die neue Straße habe die Qualität einer Bundesstraße, gehe angesichts des geringen Anteils des Durchgangsverkehrs fehl. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot lasse sich nicht feststellen. Für die von den Klägern geforderte zusammenfassende Untersuchung über das Zusammenwirken von Schallemissionen, Abgasemissionen und Gefährdung der Standsicherheit ihres Hauses fehle es an wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen. Die Rüge der Kläger, das Abwägungsgebot sei verletzt, weil die Planfeststellungsbehörde unzutreffenderweise davon ausgegangen sei, daß die Gebäude G.straße 22 und 25 erhalten werden sollen, gehe ins Leere. Weder dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß noch der Niederschrift über die Anhörungsverhandlung sei zu entnehmen, daß derartige Überlegungen in die Abwägung eingeflossen seien.

16

Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht gemäß der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

17

Der Oberbundesanwalt, der keinen eigenen Antrag stellt, ist der Ansicht, daß das angefochtene Urteil keinen Bestand haben könne, weil es sich nicht hinreichend mit der Frage auseinandersetze, ob die Planfeststellungsbehörde die den Klägern erwachsenen Nachteile unter eigentumsrechtlichen Gesichtspunkte zutreffend abgewogen habe; Bedenken bestünden auch hinsichtlich der der Planfeststellung zugrundeliegenden Auseinandersetzung mit der Frage der nachteiligen Lärmeinwirkungen.

18

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Eine abschließende Entscheidung ist in der Revisionsinstanz nicht möglich, weil es an den dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

19

Gegenstand der Anfechtungsklage ist der gemäß § 41 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der seinerzeit geltenden Fassung vom 20. März 1964 (GesBl. S. 127) - StrG - erlassene Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31. Januar 1975 "für die Teilverlegung der Ortsdurchfahrt Crailsheim im Zuge der Landesstraße 1066". Das Berufungsgericht ist dementsprechend bei der rechtlichen Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses von den Vorschriften des Landesstraßenrechts ausgegangen. Freilich hat es dabei offengelassen, ob die geplante Straße nicht in Wirklichkeit "die Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße habe" und daher - wie die Kläger meinen - den Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes in seiner bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses maßgebenden Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) - FStrG - unterliege. Einer Klärung dieser Frage bedarf es nach der Ansicht des Berufungsgerichts deshalb nicht, "weil sich Zuständigkeiten und Verfahren für die Planfeststellung" im Landes- und im Bundesstraßenrecht nicht voneinander unterscheiden und es deshalb rechtsunerheblich sei, ob eine Straßenbaumaßnahme in Anwendung des einen oder des anderen Rechtsbereichs festgestellt werde. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie trifft in keiner ihrer beiden Voraussetzungen zu und ist - soweit sie sich auf das Bundesfernstraßengesetz bezieht - mit Bundesrecht unvereinbar.

20

Für den Unterschied zwischen dem bundes- und dem landesrechtlichen Straßenrecht braucht beispielsweise nur auf die allein für die bundesrechtliche Straßenplanung bestehende (behördeniterne) Bindung an die vorbereitende Planungsentscheidung des Bundesministers für Verkehr nach § 16 FStrG hingewiesen zu werden. Was den Anwendungsbereich des Bundesfernstraßengesetz angeht, so ist es - worauf das Berufungsgericht abstellt - zwar richtig, daß eine Straße die Eigenschaft einer Bundesfernstraße gemäß § 2 Abs. 1 FStrG (erst) durch die Widmung erhält; mit dem Hinweis darauf läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht begründen. Das Berufungsgericht übersieht insoweit die planungsrechtlichen Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes, insbesondere § 17 Abs. 1 FStrG. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß das Bundesfernstraßengesetz auch schon den Bau einer Straße, die nach ihrer bei der Planung vorausgesetzten Verkehrsfunktion die für eine spätere Widmung zur Bundesfernstraße maßgebenden Qualifikationsmerkmale des§ 1 Abs. 1 FStrG erfüllen soll, ausschließlich den dafür einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften des Bundesfernstraßenrechts unterwirft und damit der landesstraßenrechtlichen Planfeststellung entzieht.

21

Von dem danach unzutreffenden rechtlichen Ansatz des Berugungsgerichts wird allerdings der Bestand des Berufungsurteils nicht berührt. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Planfeststellungsbeschluß im Hinblick auf die von ihm zugrunde gelegte Qualifizierung des geplanten Straßenabschnitts als Teil der Ortsdurchfahrt der Landesstraße 1066 keinen landesrechtlichen Bedenken unterliegt, ist gemäß § 137 Abs. 1 VwGO der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Die für diese Wertung - gewissermaßen in der Gegenprobe - erforderliche Feststellung, daß die geplante Straße insoweit den Merkmalen einer Bundesfernstraße nach § 1 Abs. 1 FStrG nicht entspricht, kann auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ohne weiteres in der Revisionsinstanz getroffen werden. Nach den mit der Planung verfolgten Zielen wird die neue Straße nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 FStrG in das dem weiträumigen Verkehr dienende zusammenhängende Verkehrsnetz der Bundesfernstraßen, sondern mit der Funktion einer Ortsdurchfahrt in den Zug der Landesstraße 1066 einbezogen. Daß der Straßenabschnitt dabei neben dem innerörtlichen Verkehr auch dem durchgehenden Verkehr dienen soll, führt für sich allein noch nicht zu seiner Qualifizierung als Bundesfernstraße und steht seiner Zuordnung zu den Landesstraßen nicht entgegen; denn auch die Landesstraßen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG dazu bestimmt, innerhalb ihrer Einbeziehung in das für sie maßgebende Verkehrsnetz der Landesstraßen den durchgehenden Verkehr zu vermitteln.

22

Für den Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils ist danach maßgebend, daß das Berufungsgericht unbeachtet seiner unzutreffenden Ansicht zur Anwendbarkeit des Bundesstraßenrechts den von der Planfeststellungsbehörde nach Landesstraßenrecht festgestellten Planfeststellungsbeschluß im Ergebnis am Maßstab ausschließlich eben des Landesstraßenrechts geprüft hat. Auf dessen Verletzung kann die Revision gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht gestützt werden; dies hat zur Folge, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO auch für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend ist. Das gilt - wie im Hinblick auf das Revisionsvorbringen der Kläger zu betonen ist - insbesondere auch für die nach Landesrecht zu beantwortende Frage, ob die Planung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob sie unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit, der Einhaltung von Planungsleitsätzen und der Beachtung des (einfachrechtlichen) Abwägungsgebots materiell rechtmäßig ist.

23

Von - auch - bundesrechtlicher Bedeutung sind allerdings die Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluß die von der neuen Straße ausgehenden Verkehrsgeräusche planerisch hinreichend berücksichtigt hat. Maßgebend für die bundesrechtliche Prüfung sind insoweit die Vorschriften der §§ 41 ff. des zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Planfeststellung bereits in Kraft getretenen und deshalb auf sie anwendbaren Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - über den Lärmschutz anöffentlichen Straßen und Schienenwegen (vgl. zum zeitlichen Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15). Mit Recht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß nicht unter Verstoß gegen diese Vorschriften ergangen ist:

24

Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist "bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen ... unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, daß durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind". Dieser im Verhältnis zum Straßenrecht "externe" Planungsleitsatz vermag die ihm vom Gesetzgeber offenbar zugedachte planzielbestimmende Funktion in Wahrheit nicht zu erfüllen. Ihm fehlt das für eine praktische Rechtsanwendung unerläßliche Mindestmaß an konkretem Regelungsgehalt.

25

Das gilt zunächst im Hinblick auf sein Tatbestandsmerkmal "schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche". Mit diesem Merkmal sind zwar die die schädlichen Umwelteinwirkungen gesetzlich definierenden Merkmale der Vorschrift des § 3 Abs. 1 BImSchG: "Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" in die Verkehrslärmschutzregelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes übernommen worden. Damit ist aber nichts für die hier maßgebende Frage gewonnen, nach welchen Kriterien die danach ausschlaggebende Grenze zwischen den noch hinzunehmenden und den nicht mehr zumutbaren, weil "erheblich belästigenden Verkehrsgeräuschen" zu ziehen, insbesondere in durch Zahlen ausgedrückte Lärmpegel umzusetzen ist. Der erkennende Senat hat zwar in seiner Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 FStrG und zu entsprechenden Regelungen anderer Fachplanungsgesetze die "Erheblichkeit" von Verkehrsgeräuschen im hier gemeinten Sinn aus der durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung einer Straße differenzierend herzuleiten versucht. Er hat dabei aber wiederholt betont, daß über den Rahmen der insoweit entwickelten Grundsätze zur gebietsbezogenen Intensität des gebotenen Lärmschutzes hinaus die Frage nach einem die Lärmerheblichkeit rechtlich-verbindlich festlegenden Grenzwert bei der gegenwärtigen Rechtslage, d.h. solange es an einer Bestimmung durch Gesetz oder Rechtsverordnung fehlt, allein im Wege der Rechtsanwendung nicht weiter geklärt werden kann. Diese Frage muß daher von den Tatsachengerichten als außerrechtliche Fachfrage im Wege der Sachverhaltsermittlung - in der Regel unter Hinzuziehung von Sachverständigen - entschieden werden (vgl. z.B. Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - in Buchholz 442.08§ 36 BbG Nr. 5 S. 1 [15] unter Hinweis auf Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in Buchholz 442.40§ 8 LuftVG Nr. 2 S. 1 [24]).

26

Entsprechendes gilt auch für § 41 Abs. 1 BImSchG. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift wird dabei zusätzlich noch durch die Vorschriften des § 41 Abs. 2 und des § 42 Abs. 1 BImSchG relativiert: Nach § 41 Abs. 2 BImSchG gilt der Planungsleitsatz des Absatzes 1 nicht, "soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden". Die danach für eine Dispensierung des Planungsleitsatzes in Absatz 1 für maßgeblich erklärte Unverhältnismäßigkeit zwischen den Kosten der Schutzmaßnahme und dem angestrebten Schutzzweck führt auf keinen rechtlich ergiebigen Maßstab. Das Gesetz läßt es offen, unter Berücksichtigung welchen Vergleichs die Unverhältnismäßigkeit bestimmt werden soll. Zwar lassen sich die Kosten einer bestimmten Schutzmaßnahme errechnen. Wie hoch aber der dazu in Beziehung gesetzte "angestrebte Schutzzweck" materiell veranschlagt werden soll, ist ohne nähere gesetzliche Bestimmung des Schutzzwecks und des Schutzumfanges nicht feststellbar.

27

Eine solche Bestimmung kann dem Gesetz auch nicht aus den Vorschriften der §§ 42 und 43 BImSchG entnommen werden. Zwar sieht § 42 Abs. 1 BImSchG einen auf das einzelne Grundstück bezogenen und durch eine für Lärmschutzmaßnahmen zweckgebundene Geldentschädigung zu verwirklichenden Individualschutz für den Fall vor, daß erhebliche Belästigungen durch Verkehrslärm nicht schon durch die Beachtung des Planungsleitsatzes des § 41 BImSchG vermieden werden können. Daraus ergibt sich aber schon deshalb nicht die Möglichkeit eines Rückschlusses vom gebotenen Einzelschutz auf den planerisch zu erreichenden Allgemeinschutz, weil die Vorschrift des § 42 BImSchG ihrerseits unvollziehbar ist. Ihre Anwendbarkeit hängt vom Erlaß der in § 43 BImSchG dafür vorgesehenen Rechtsverordnungen ab, an dem es bisher fehlt.

28

Danach ist - insoweit zusammenfassend - festzustellen, daß die angefochtene Planung zwar einer Prüfung am Maßstab der bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG unterliegt, daß diese Vorschriften aber dem in Anwendung des Landesrechts gefundenen Ergebnis des Berufungsgerichts, der Planfeststellungsbeschluß gebe unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes keinen Grund zu rechtlicher Beanstandung, nicht entgegenstehen.

29

Dennoch kann das angefochtene Urteil unter diesem Gesichtspunkt keinen Bestand haben. Der rechtliche Gehalt der gegen die Planung erhobenen Einwendungen der Kläger ist mit allein immissionsschutzrechtlichen Erwägungen zur Frage des Verkehrslärms nicht ausgeschöpft, so wenig übrigens auch die von den Klägern weiter befürchteten anderen Immissionen wie Luftverunreinigungen und Erschütterungen allein in ihrer immissionsschutzrechtlichen Bedeutung gesehen werden dürfen. Die Kläger haben vom Beginn des Verfahrens an der Sache nach geltend gemacht, die Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke durch die Planung seien in ihrem Zusammenwirken von solcher Schwere, daß sie sich auch für jene Grundstücksteile, die für das Straßenbau vorhaben nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden, wie ein enteignender Eingriff darstellen, was insbesondere darin zum Ausdruck komme, daß das auf dem Grundstück B.straße 16 stehende Wohnhaus unbewohnbar werde.

30

Dieses Vorbringen läßt sich bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht von vornherein abtun; es ist in seinen Voraussetzungen und Folgerungen vielmehr naheliegend. Das mit dem Planfeststellungsbeschluß festgestellte Straßenbauvorhaben wirkt sich für die den Klägern nach dem Plan verbleibenden Grundstücksflächen nicht nur und nicht einmal in erster Linie in einer Veränderung der Immissionslage, sondern auch und vor allem in einer tiefgreifenden und die Benutzbarkeit beeinflussenden Veränderung der Grundstückssituation aus. Diese wird bei Durchführung des Planvorhabens im wesentlichen dadurch gekennzeichnet sein, daß die neue Straße den ganz überwiegenden Teil des bisherigen Gartengrundstücks der Kläger in Anspruch nehmen und in einem geringsten Abstand von nur noch 4,50 m an der bisher zum Gartenbereich orientierten Rückseite des Wohnhauses derart vorbeiführen wird, daß das von der S.straße her erschlossene Wohngrundstück auf engstem Raum gewissermaßen in eine durch zwei Straßen gebildete Schere gerät. Es liegt auf der Hand, daß damit die - vornehmlich eigentumsrechtliche - Frage aufgeworfen ist, ob die den Klägern verbleibenden Grundstücksteile noch in angemessenem Umfang gemäß ihrer bisherigen, durch ihre Qualität als Wohn- und Gartengrundstücke geprägten Bestimmung genutzt werden können (vgl. zum - von der Eigentumsgarantie umfaßten - Schutz des Wohnens Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [33]; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1973 - III ZR 159/71 - in DÖV 1974 S. 530 sowie Urteil vom 8. November 1979 - III ZR 87/78 - in BGHZ 76, 1 [5 f.]).

31

Das Berufungsgericht ist dem Vorbringen der Kläger unter diesem Blickwinkel nicht nachgegangen, sei es deshalb, weil es die Bedeutung des Eigentums als abwägungserheblichen Belang nicht in vollem Umfang erkannt hat, sei es deshalb, weil es nach dem von ihm aus dem Landesstraßenrecht hergeleiteten (einfachrechtlichen) Abwägungsgebot eine Prüfung in dieser Richtung nicht für erforderlich gehalten hat. Im einen wie im anderen Fall ist Bundesrecht berührt und daher die revisionsgerichtliche Prüfung nach § 137 Abs. 1 VwGO eröffnet. Das versteht sich für die Frage nach der in einer hoheitlichen Planung abwägend zu berücksichtigenden Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentums von selbst. Für die Erwägungen zum Abwägungsgebot folgt der bundesrechtliche Bezug aus dem Umstand, daß das Gebot gerechter Abwägung der von einer hoheitlichen Planung berührten rechtlichen Interessen unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung im Rechtsstaatsprinzip wurzelt, in seinem Anwendungsbereich in einer für planerische Entscheidungen spezifischen Weise dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt und in diesem Sinne als "rechtsstaatliches Abwägungsgebot" unmittelbar bundesverfassungsrechtlich gesichert ist (vgl. Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 12 S. 6 [10]; Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 44.72 - in Buchholz 406.21 § 1 BauRegVO Nr. 1 S. 1 [4]; Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - in Buchholz 442.08§ 36 BbG Nr. 5 S. 1 [5]).

32

Zur Abwägungserheblichkeit von Eigentumspositionen hat der erkennende Senat wiederholt Stellung genommen. Nach seiner Rechtsprechung gehört das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Dabei bedeutet die in der Abwägung gebotene Berücksichtigung des Eigentums nicht etwa, daß das Eigentum vor Eingriffen überhaupt geschützt wäre. Vielmehr gilt für das Eigentum nicht anders als für andere abwägungserhebliche Belange, daß es in der Abwägung zugunsten einer durch eine hinreichende Planrechtfertigung gedeckten und mit den Planungsleitsätzenübereinstimmenden Planung zurückgestellt werden kann (vgl. Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - in BVerwGE 58, 154 [156 f.]; Urteil vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 58 und 59.76 - in BVerwGE 58, 281 [284 f.]). Eine solche Zurückstellung ist um so leichter möglich, je weniger gewichtig die betroffene Eigentumsposition und je bedeutsamer die ihr entgegenstehenden planstützenden (öffentlichen oder privaten) Belange sind. Umgekehrt ist die planerische Überwindung von Eigentumspositionen um so schwerer, je gewichtiger die betroffene Position ist und je schwerer der Eingriff in sie wiegt.

33

Geht man dieser Betrachtungsweise weiter nach, so wird aus ihr freilich nicht nur deutlich, daß das Eigentum und seine Nutzung als beachtliche Belange überhaupt in die planerische Abwägung einzubeziehen sind. Aus ihr folgt vielmehr auch, daß mit zunehmender Schwere der Einwirkungen auf das Eigentum dessen grundrechtliche Gewährleistung für die planerischen Festsetzungen letzten Endes die Grenze aufzeigt, jenseits derer die Einwirkungen über die durch Art. 14 Abs. 2 GG gedeckte (entschädigungslose) Eigentumsbindung hinausgehen und von enteignender Qualität sein können (vgl. - auch für das Folgende - Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BVerwGE 47, 144 [154 f.]).

34

Diese Grenze liegt offen zu Tage und bietet weder in ihrer Erkennbarkeit noch in bezug auf die Zulässigkeit und die Rechtsfolgen ihrer planerischen Überwindung grundsätzliche rechtliche Schwierigkeiten, soweit der Planfeststellungsbeschluß mit seinen Festsetzungen das Eigentum Dritter ausdrücklich mit dem Ziel der Eigentumsentziehung oder der Eigentrumsbelastung zugunsten des Trägers der Straßenbaulast in Anspruch nimmt und dadurch die Voraussetzungen für ein Enteignungsverfahren - etwa nach § 19 FStrG oder vergleichbarer Vorschriften des Landesstraßenrechts, hier nach§ 42 StrG - schafft. In diesen Fällen, in denen zusätzlich zur Planfeststellung eine Eingriffsregelung im Enteignungsverfahren notwendig wird, ist in dem Zeitpunkt, in dem der Planbetroffene den dem Plan entsprechenden Rechtsverlust erleidet, zugleich auch eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG Rechnung tragende Regelung der Entschädigung gesichert.

35

Mit diesen Fällen sind jedoch, wie der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BVerwGE 47, 144 [154 f.] - dort im Zusammenhang mit dem Bauleitplanungsrecht - näher dargelegt hat, die planerischen Festsetzungen, die möglicherweise zu im Ergebnis enteignend wirkenden Eingriffen führen, keineswegs abschließend erfaßt. Als Festsetzungen mit dieser Wirkung können sich vielmehr auch solche Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses erweisen, die nicht in dem zuvor dargelegten Sinn einen unmittelbaren und ausdrücklich auf eine Enteignung gerichteten Eingriff bedeuten, sondern Rechtspositionen Dritter dadurch beeinträchtigen, daß durch die mit den Planfestsetzungen zugelassenen Nutzungen Nachteile in der Umgebung des Planvorhabens verursacht werden. In diesen Fällen eines nur mittelbaren Eingriffs in rechtlich geschützte Belange Dritter (vgl. dazu Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - in Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 5 S. 1 [6]) läßt sich die Grenze zwischen zulässiger Eigentumsbindung und einem sie überschreitenden Eingriff in das Eigentum nicht unmittelbar den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses entnehmen, sondern nur unter Würdigung der durch den Plan jeweils konkret geregelten und betroffenen Verhältnisse bestimmen. Dabei ist für die Prüfung, ob solche Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses in der Tat der Sache nach die Wirkung einer Enteignung haben, auf die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats dazu entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen: Eine durch einen Planfeststellungsbeschluß zugelassene Einwirkung auf die Umgebung des Planvorhabens überschreitet die Grenze der Sozialbindung zum enteignenden Eingriff in das Eigentum danach dann, wenn durch das Straßenbauvorhaben Beeinträchtigungen hervorgerufen werden, die die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch Nachbargrundstücke schwer und unerträglich treffen (vgl. dazu etwa Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 14.74 - in Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 148 S. 165 [169 f.]; Urteil vom 26. März 1976 - BVerwG IV C 7.74 - in BVerwGE 50, 282 [286 ff.]).

36

Die Frage, ob der Planfeststellungsbeschluß im Interesse der mit der Planung verfolgten Ziele Festsetzungen enthält, die sich in ihrer Auswirkung auf Nachbargrundstücke nach diesen Maßstäben wie eine Enteignung darstellen, darf in der planerischen Abwägung nicht offenbleiben. Ohne ihre Beantwortung ist es für die Planfeststellungsbehörde offensichtlich nicht möglich, jener grundlegenden und zum verfassungsrechtlichen Kernbereich gehörenden Anforderung an eine gerechte Abwägung zu genügen, nach der weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen werden darf, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange außer Verhältnis steht (vgl. dazu z.B. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56 [63 f.]).

37

Was sich daraus in Fällen der vorliegenden Art an (zusätzliche) Anforderungen an die Abwägung ergibt, muß im Interesse des Rechtsschutzes der Betroffenen hingenommen werden. Diese Anforderungen führen andererseits aber schon deshalb nicht zu einer unvertretbaren Erschwerung des Planfeststellungsverfahrens, weil es innerhalb der Grenzen, die nach der Rechtsprechung des Senats dafür zu beachten sind, keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials einen für die Abwägung erkennbar erheblichen Umstand nicht in jedem Fall selbst ermittelt, sondern entsprechend dem Vorbringen des Betroffenen mit dem von diesem behaupteten Gewicht für die Abwägung als gegeben unterstellt (vgl. dazu Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34). Eine derartige Wahrunterstellung muß sich in Fällen der hier erörterten Art auf die enteignende Wirkung der Planfeststellung beziehen und auf der Erwägung der Planfeststellungsbehörde beruhen, daß sie die Straßenbaumaßnahme so, wie sie im Planfeststellungsbeschluß vorgesehen ist, wegen der für sie sprechenden Belange auch dann nicht geändert und beispielsweise mit einer anderen Trassenführung festgestellt hätte, wenn die enteignende Wirkung nicht (nur) unterstellt, sondern als gegeben ermittelt worden wäre. Bei einem solchen Verfahren wird den Interessen des Betroffenen zum einen dadurch in hinreichender Weise Rechnung getragen, daß die Planfeststellungsbehörde gehalten ist, in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Betroffenen auf der Seite der für die Planung sprechenden Belange so gewichtige Gründe darzutun, daß die Zurückstellung der unterstellten planwiderstreitenden Belange in jedem Fall gerechtfertigt erscheint. Zum anderen wird damit sowohl gewährleistet, daß die Frage, ob der in der Abwägung unterstellte Schaden in der Tat eintritt, im Entschädigungsverfahren überhaupt geprüft wird, als auch gesichert, daß diese Frage von der Enteignungsbehörde unter den in der Abwägung dafür maßgebenden Gesichtspunkten beurteilt wird.

38

Aus der Sicht dieser Erwägungen ist hier auf die Bemerkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses einzugehen, daß die Grundstücke der Kläger "in starkem Maße durch die Inanspruchnahme eines großen Teils des Hausgartens betroffen" werden. Darin liegt jedoch nicht in dem soeben erörterten Sinn eine Wahrunterstellung des Vorbringens der Kläger. Denn zum einen ergibt sich aus der Anerkennung eines Betroffenseins "in starkem Maße" nicht, daß die Planfeststellungsbehörde für die den Klägern verbleibenden Grundstücksteile einen der Sache nach bereits enteignenden Eingriff als gegeben unterstellt hat, wie es dem richtig verstandenen Vortrag der Kläger entsprochen hätte. Zum anderen wird die Anerkennung des Betroffenseins der Kläger durch den im Planfeststellungsbeschluß unmittelbar folgenden Hinweis eingeschränkt, es handele sich insoweit um "Entschädigungsfragen", die "außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu klären" seien. Dem liegt ein grundsätzliches Mißverständnis des Abwägungsgebots zugrunde, das - wie zuvor dargelegt - die Bewältigung der mit der Planung verfolgten und aufgeworfenen Probleme innerhalb der Planungsentscheidung und dort vornehmlich innerhalb der planerischen Abwägung verlangt und die Verweisung des Betroffenen auf das Entschädigungsverfahren daher nur im Anschluß an eine als solche fehlerfreie Abwägung zuläßt.

39

Das Berufungsurteil, das dem danach gebotenen Umfang der gerichtlichen Planprüfung nicht gerecht wird, kann daher keinen Bestand haben. Eine abschließende Entscheidung ist in der Revisionsinstanz nicht möglich. Sie setzt weitere, dem Revisionsgericht nicht mögliche tatsächliche Feststellungen zu der weder geklärten noch etwa wegen einer Wahrunterstellung der Planfeststellungsbehörde nicht klärungsbedürftigen Frage voraus, ob die von dem Straßenbauvorhaben zu erwartenden Einwirkungen auf die den Klägern nach dem Plan verbleibenden Grundstücksteile in der Tat "schwer und unerträglich" und daher von enteignender Wirkung sind. Das macht die Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz notwendig.

40

Für die neue Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts wird dabei auf folgendes hingewiesen:

41

Sollte sich bei der weiteren Sachverhaltsermittlung erweisen, daß die Einwirkungen des Straßenbauvorhabens auf die von der Planung nicht unmittelbar in Anspruch genommenen Restgrundstücke der Kläger entsprechend deren Vorbringen in der Tat von enteignender Qualität sind, so kann nach den bisher vorliegenden Feststellungen, namentlich nach dem Wortlaut des Planfeststellungsbeschlusses nicht davon ausgegangen werden, daß die Planfeststellungsbehörde die Bedeutung des Eingriffes zutreffend erkannt und in der Abwägung mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt hat. Das müßte schon wegen des sich daraus ergebenden Mangels im Abwägungsvorgang zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach Maßgabe des Klageantrags führen, sofern sich nicht noch aus anderen, in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht zum Ausdruck gekommenen Umständen, insbesondere aus den Verwaltungsvorgängen entnehmen ließe, daß eine den zuvor dargelegten Maßstäben gerecht werdende Abwägung dennoch stattgefunden hat (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 106 [115]). Dem wird das Berufungsgericht erforderlichenfalls durch weitere Sachverhaltsaufklärung nachzugehen haben.

42

Sollte der Planfeststellungsbeschluß unter den soeben erörterten Gesichtspunkten keinen zur Aufhebung führenden Bedenken unterliegen, bedarf es der Prüfung, ob der enteignend wirkende Eingriff in die Restgrundstücke der Kläger durch hinreichend gewichtige Belange auf der Seite der für die Planung sprechenden Gründe gerechtfertigt erscheint. In diesem Zusammenhang wird auch dem Vortrag der Kläger nachzugehen sein, bei der festgestellten Planung sei zu ihren Lasten nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden, daß die Gebäude Gartenstraße 22 und 25 zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits abgebrochen bzw. zum Abbruch bestimmt gewesen seien.

43

Sollte der Planfeststellungsbeschluß auch in dieser Hinsicht der rechtlichen Prüfung standhalten, wird schließlich zu klären sein, ob die Kläger mit ihrer Berufung auf die im Ergebnis enteignenden Folgen, die die Planung für ihre nicht unmittelbar in Anspruch genommenen Restgrundstücke haben werde, nicht zumindest hilfsweise verlangen, daß dem Träger der Straßenbaulast dieÜbernahme (auch) dieser Grundstücke gegen Enteignungsentschädigung im Planfeststellungsbeschluß aufgegeben wird:

44

Ein solches Begehren der Kläger wäre unter der - hier zu unterstellenden - Voraussetzung, daß sich ihr Vorbringen über eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung der Restgrundstücke, insbesondere des Wohnhauses als richtig erweist, der Sache nach begründet. Denn unter dieser Voraussetzung wären offensichtlich die Tatbestandsmerkmale erfüllt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch aufÜbernahme der betroffenen Grundstücke bzw. - bei Teilenteignung - auf Ausdehnung der Enteignung zuzuerkennen ist. Nach der für das Enteignungsrecht insoweit repräsentativen Vorschrift des § 92 Abs. 3 BBauG kann - bezogen auf den hier gegebenen Fall einer Teilenteignung - der "Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann". Daß eine im Sinne dieser Regelung angemessene Nutzung der Restgrundstücke der Kläger ausgeschlossen ist, wenn ihr Wohnhaus im Gefolge der Grundstücksteilinanspruchnahme nicht mehr in zumutbarer Weise bewohnt werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 8. November 1979 - III ZR 87/78 in BGHZ 76, 1).

45

Fraglich könnte unter diesen Umständen allenfalls sein, ob Anlaß und Voraussetzungen dafür gegeben sind, daß über einen Übernahme- bzw. Ausdehnungsanspruch bereits im Planfeststellungsbeschluß entschieden wird. Diese Frage ist für die Fälle zu bejahen, in denen der Betroffene im Planfeststellungsverfahren einen entsprechenden Antrag stellt (bzw. mit der Verpflichtungsklage eine entsprechende Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt [im Sinne des Urteils vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in BVerwGE 56, 110 [337]]). Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

46

Über die Zulässigkeit eines in der Sache enteignend wirkenden mittelbaren Eingriffs in die einem Straßenbauvorhaben benachbarten Grundstücke wird in der Regel schon in der Planfeststellung eine abschließende und mit der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gegen den Betroffenen ohne weiteres durchsetzbare, d.h. von einer weiteren Regelung im Enteignungsverfahren nicht abhängige Entscheidung getroffen. Dann aber entspricht es dem für jede hoheitliche Planung geltenden Grundsatz der Problembewältigung (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - in BVerwGE 57, 297 [300]), daß die Frage, ob der Eingriff durch eine Geldentschädigung wegen der Wertminderung oder nur durch eine zu entschädigende Inanspruchnahme der gesamten Grundstücksflächen wirksam kompensiert werden kann, nicht offenbleiben darf, sondern durch die Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach bzw. über den Antrag des Betroffenen auf Übernahme der beeinträchtigten Grundstücksfläche bzw. auf Ausdehnung einer Teilenteignung im Planfeststellungsbeschluß geklärt werden muß, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt, daß ein in der Abwägung nach Maßgabe der zuvor erwähnten Grundsätze als enteignend nur unterstellter Schaden im Enteignungs- und im Entschädigungsverfahren in der Tat als ein Schaden von solcher Wirkung festgestellt wird.

47

Auf die von den Klägern im Revisionsverfahren erhobenen Verfahrensrügen kommt es bei der schon aus materiellen Gründen gebotenen Aufhebung des Berufungsurteils nicht an. Vorsorglich ist jedoch darauf hinzuweisen, daß das Berufungsurteil auch mit Rücksicht auf die Aufklärungsrügen der Kläger keinen Bestand hätte haben können:

48

Das Berufungsgericht hat nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargelegt, daß und warum es sich für hinreichend sachkundig hält, die umstrittenen und hier nicht ohne weiteres der Beurteilung durch den Richter zugänglichen Fragen nach Intensität und-Wirkung der von der neuen Straße ausgehenden Immissionen zu beantworten. Das gilt insbesondere in bezug auf die von den Klägern befürchteten Erschütterungen und Luftverunreinigungen. Das trifft aber auch für die Beurteilung der Lärmbeeinträchtigungen zu. Das Berufungsgericht hat dazu zwar näher auf die seiner Ansicht nach angebrachte Berechnungsweise nach der sogenannten "Vornorm DIN 18005" hingewiesen. Insoweit fehlt es aber an einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den von den Klägern anders errechneten Lärmwerten und einer im Hinblick darauf tragfähigen Begründung für die Maßgeblichkeit der Vornorm DIN 18005. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsurteil auch wegen Verletzung der dem Berufungsgericht nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht aufgehoben werden müssen (vgl. dazu Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG IV C 89.75 - in Buchholz 406.11§ 35 BBauG Nr. 130 S. 37 [39 f.]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen