Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1975, Az.: BVerwG IV C 44.72
Überleitung eines Baustufenplans; Einfluss der Übertragung eines Grundstückeigentums auf die Ehefrau auf ein anhängiges Gerichtsverfahren; Abwägungsmaßstäbe nach dem Recht im Erlasszeitpunkt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 44.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg 16.02.1971 - II VG 732/70
- OVG Hamburg - 16.03.1972 - AZ: Bf. II 14/70
- OVG Hamburg 16.03.1972 - OVG Bf II 14/71
- nachfolgend
- BVerwG - 14.03.1975 - AZ: BVerwG 4 C 44/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1975, 253
- DVBl 1976, 120 (Kurzinformation)
- DWW 1975, 162
- DÖV 1975, 720 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 27, 569 - 575
Amtlicher Leitsatz
Das aus dem Rechtsstaatsgrundsatz folgende Abwägungsgebot wird nicht dadurch verletzt, daß dem Erlaß eines Planes (hier: nach § 1 BauRegVO) - entsprechend dem dafür geltenden Verfahrensrecht - eine förmliche Auslegung nicht vorangegangen ist.
Die eigentumskräftige Verfestigung des Anspruchs auf die Gestattung einer bestimmten Bebauung kann nicht eintreten, solange die erforderliche Erschließung nicht vorhanden oder doch gesichert ist (im Anschluß an dasUrteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - BVerwGE 26, 111[BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65]).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. März 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war Eigentümer des mit einem verhältnismäßig einfachen Wohnhaus bebauten Grundstücks R. Landstraße Nr. 121-125, das er im Laufe des Revisionsverfahrens an seine Ehefrau übereignet hat. Das Grundstück gehörte nach der Baupolizeiverordnung für den Landkreis A. vom 2. Juli 1928 zur Bauklasse 01 (offene oder halboffene Bauweise mit einem Vollgeschoß) und ist in dem durch die Verordnungen vom 22. Januar 1952 und vom 14. Januar 1955 festgestellten Baustufenplan für B. als Außengebiet im Sinne von § 10 Abs. 5 der hamburgischen Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 - BPVO - ausgewiesen; ferner liegt es im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung vom 18. Dezember 1962.
Unter dem 5. November 1969 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoß, das an die Stelle der auf dem Grundstück vorhandenen Bebauung treten soll. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 14. Januar 1970 mit der Begründung abgelehnt, eine Ausnahmegenehmigung von der Landschaftsschutzverordnung 1962 könne nicht in Aussicht gestellt und eine Ausnahme von § 10 Abs. 5 BPVO könne nicht bewilligt werden.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 6. Juli 1970 zurück: Der Baustufenplan 1952 bilde zusammen mit dem Fluchtlinienplan von 1908 einen Bebauungsplan im Sinne von § 30 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG -. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen dieses Planes, weil nach § 10 Abs. 5 BPVO das Außengebiet der landwirtschaftlichen, gewerblich gärtnerischen und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Erholung diene. Ob dem Kläger Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG zu erteilen sei, brauche nicht entschieden zu werden, weil er einen dahin gehenden Antrag nicht gestellt habe und das Bezirksamt dafür auch nicht zuständig sei. Das 40 m von der Straße entfernt geplante Vorhaben verstoße außerdem gegen § 13 Abs. 1 BPVO, wonach nur an der 10 m von der Straße entfernten Baulinie gebaut werden dürfe; eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BPVO, auf die der Kläger keinen Anspruch habe, könne nicht erteilt werden. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, da nach Inkrafttreten des Baustufenplans keine neuen Baugenehmigungen mehr erteilt worden seien.
Der Kläger hat mit seiner Klage die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung beantragt und im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen ausgeführt: Das Grundstück habe von jeher Baulandqualität gehabt, was sich abgesehen von einem 1927 ausgearbeiteten Baustufenplan daraus ergebe, daß das Grundstück und auch die Nachbargrundstücke bebaut seien. Für die Veräußerung eines rückwärtigen Grundstücksteils sei 1948 die Wohnsiedlungsgenehmigung erteilt worden. 1957 habe der Erwerber einen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses erhalten und 1960 eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erstritten. Nach Auffassung des Klägers sei die Erschließung gesichert.
Die Beklagte hat in der ersten Instanz im wesentlichen ausgeführt: Auf die für das abgetrennte Grundstück erteilten Genehmigungen könne sich der Kläger nicht berufen, weil insoweit eine andere Rechtslage gegeben sei. Entsprechendes gelte für die sonst benachbarten Grundstücke. Diese seien vor dem Inkrafttreten des Baustufenplans bebaut worden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und unter Aufhebung der Bescheide die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Es hat diese Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß der Baustufenplan von 1952, jedenfalls soweit er das Grundstück des Klägers betreffe, wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG nichtig sei. Der Plan greife enteignend in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anspruchsposition (Baulandqualität) des Klägers ein.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ergänzend geltend gemacht, daß für das Grundstück des Klägers eine eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition auch deshalb nicht entstanden sein könne, weil die R. Landstraße keine fertiggestellte Straße sei und schon aus diesem Grunde das Grundstück zu keiner Zeit mit einem Wohnhaus habe bebaut werden dürfen. Das Teilstück der R. Landstraße, an dem das Grundstück liege, habe weder beiderseitige Gehwege noch Entwässerungs- und ausreichende Beleuchtungsanlagen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu bescheiden. Dieses Urteil beruht auf folgenden Erwägungen:
Die nunmehr nach der Hamburgischen Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (GVBl. 249; 1970, 52)- HBauO - zu beurteilende Klage habe einen Vorbescheid zum Gegenstand, auf dessen Erteilung entsprechend seinen Wünschen der Kläger keinen Anspruch habe; der Bescheidungsantrag entspreche daher der Rechtslage. Für die rechtliche Beurteilung des Antrags sei in erster Linie der Baustufenplan für B. von 1952 maßgebend, der zusammen mit den ergänzenden Vorschriften der §§ 10 bis 15 BPVO gemäß § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan fortgelte.
Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der entschädigungslose Ausschluß jeder weiteren Bebauung eines Grundstücks als Enteignung unzulässig sein, wenn das Grundstück vorher Baulandqualität im Sinne eines durch Art. 14 Abs. 1 GG gesicherten Anspruchs auf Zulassung einer Bebauung hatte. An einer derart eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition fehle es hier jedoch. Das fragliche Grundstück habe zwar ursprünglich nach der Altonaer Baupolizeiverordnung von 1928 zu einem zur Bebauung vorgesehenen Gebiet gehört. Dennoch habe für das Grundstück ein Bauverbot bestanden: Nach § 6 Abs. 2 der Altonaer Baupolizeiverordnung von 1928 hätten nämlich für die Errichtung von Wohngebäuden an Straßen, die nach den polizeilichen Bestimmungen der Stadt für den öffentlichen Verkehr und den Anbau noch nicht fertiggestellt gewesen seien, die auf Grund des jeweils gültigen Baufluchtliniengesetzes erlassenen ortsstatutarischen und polizeilichen Bestimmungen gegolten. Nach der auf Grund von § 12 des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 erlassenen Ortssatzung über das allgemeine Bauverbot in den ehemals preußischen Gebieten der Hansestadt Hamburg vom 14. September 1939 (VBl. S. 148), die als Spezialvorschrift dem § 12 Abs. 2 BPVO vorgehe, in Verbindung mit den baupolizeilichen Anforderungen sei Voraussetzung für eine Fertigstellung gewesen, daß die Straße mit einer Sielanlage, ausreichender Straßenbeleuchtung und mit erhöhten, vom Fahrdamm abgegrenzten Gehwegen versehen sei. Ob 1952 bei der ersten Feststellung des Baustufenplanes an der R. Landstraße ausreichende Beleuchtungsanlagen vorhanden gewesen seien, brauche nicht geprüft zu werden. Jedenfalls habe in dem hier maßgeblichen Bereich die Entwässerungsanlage und der zweite Gehweg gefehlt; damals wie heute sei nur ein Gehweg nicht ausreichend, gewesen.
Nach § 2 Abs. 1 der Ortssatzung von 1939 sei es allerdings möglich gewesen, von dem Bauverbot Befreiung zu gewähren. Diese im Ermessen der Beklagten stehende Möglichkeit habe indessen eine eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition nicht begründet. Es könne dahinstehen, ob der Kläger infolge Einschränkung des Ermessensspielraums einen Anspruch auf Befreiung gehabt habe. Selbst wenn das zu seinen Gunsten unterstellt werde, habe er keine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition erlangt. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Januar 1967 (BVerwGE 26, 111[BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65]) gerade für den Fall entschieden, daß ein Grundstück nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes ausnahmsweise auch dann habe bebaut werden dürfen, wenn es weder erschlossen noch seine Erschließung gesichert gewesen sei. Zu Unrecht mache der Kläger geltend, die Erschließung sei deshalb gesichert, weil er mit Rücksicht auf die Bebauung anderer Grundstücke einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 15 Abs. 5 des Hamburger Wegegesetzes - HWG - habe. Darauf komme es nicht an, weil diese Vorschrift erst am 1. Mai 1961 in Kraft getreten sei. Die Sicherung der Erschließung könne auch, wie sich aus den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. S. 118 ff.) ergebe, nicht, mit der Frage gleichgesetzt werden, ob ein bestimmtes Grundstück ausnahmsweise trotz Fehlens der Erschließung bebaut werden dürfe. Sie erfordere u.a., daß die Durchführung der Erschließung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, die erforderlichen Mittel bereitstünden, die Erschließungsmaßnahmen in naher Zukunft begonnen würden und die Gewähr bestehe, daß die Anlagen bei Bezugsfertigkeit des Gebäudes benutzbar seien. Dieser Zustand sei im Jahre 1952 nicht erreicht gewesen. Das zeige bereits der Umstand, daß die Erschließung bis heute noch nicht durchgeführt sei. Die Erteilung einer Wohnsiedlungsgenehmigung im Jahre 1948 für die Abtrennung des jetzigen Flurstücks Nr. 281 könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die Prüfung im Wohnsiedlungsverfahren habe nur die bauliche Bodenordnung und nicht auch die Sicherung der Erschließung betroffen.
Da demnach beim Inkrafttreten des Baustufenplans von 1952 noch kein nach Art. 14 GG geschützter Anspruch auf die Zulassung der Bebauung mit einem Wohngebäude bestanden habe, könne offenbleiben, ob eine etwaige enteignende Wirkung des Planes entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht doch durch die Entschädigungsregelung der §§ 40 ff. BBauG gedeckt sein würde.
Ungeachtet der Gültigkeit, des dem Vorhaben entgegenstehenden Bebauungsplanes sei die Beklagte deshalb mit Recht zur erneuten Bescheidung des Vorbescheidsantrags verurteilt worden, weil sie noch Ermessensentscheidungen nach § 10 Abs. 9 und § 13 Abs. 1 Satz 3 BPVO, nach § 3 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung von 1962 und nach § 4 Abs. 2 HBauO in Verbindung mit § 15 Abs. 5 HWG nachholen müsse.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts und beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Beklagten in vollem Umfange zurückzuweisen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für im Ergebnis richtig.
II.
Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil beruht entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
Die vom Kläger mitgeteilte Tatsache, daß er während der Anhängigkeit des Verfahrens das Eigentum an dem Grundstück auf seine Ehefrau übertragen habe, ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Fortgang des Verfahrens ohne Einfluß (vgl. dazu etwa Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Zivilprozeßordnung, 32. Auflage, § 265 Anm. 6).
Das Grundstück, auf dem der Kläger das Wohnhaus errichten möchte, liegt nach dem Baustufenplan von 1952/1955 in einem - nach § 10 Abs. 5 BPVO ausgewiesenen - Außengebiet. In einen solchen Gebiet könnte das Vorhaben allenfalls im Wege der Ausnahme zugelassen werden. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Entscheidung über die Bewilligung einer solchen Ausnahme und deshalb zu einer erneuten Bescheidung des Vorbescheidsantrages verpflichtet. Damit hat sich die Beklagte abgefunden. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein das Bemühen des Klägers, ohne Abhängigkeit von der Bewilligung einer Ausnahme zum Ziel zu kommen. Das hat, wie der Kläger auch selbst annimmt, nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Baustufenplan von 1952/1955 als ungültig aus der Betrachtung ausscheidet. Dementsprechend richten sich darauf auch alle vom Kläger vorgebrachten Argumente. Ihre Würdigung führt nicht zu Bedenken gegen das angefochtene Urteil.
Das Berufungsgericht hat das Zustandekommen des Baustufenplanes nur unter der Fragestellung geprüft, ob der Planinhalt, soweit er das vorliegende Verfahren berührt, gegen die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt. Es hat auch die Tatsache der (durch § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG erfolgten) Überleitung des Baustufenplanes nur kurz erwähnt und nicht weiter begründet. Beides erklärt sich offenbar daraus, daß das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem sich darauf auch nicht erstreckenden Vorbringen des Klägers - die Beantwortung der damit vernachlässigten oder nicht weiter vertieften Fragen für unproblematisch gehalten hat. Dem versucht die Revision entgegenzutreten. Was dazu vorgetragen wird, erweist sich jedoch als nicht haltbar: Es sind - abgesehen zunächst von den Art. 14 GG betreffenden Fragen - in der Tat keine Gründe ersichtlich, die dazu führen könnten, daß der Baustufenplan von 1952/1955 seinerzeit nicht gültig zustande gekommen oder bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht als Bebauungsplan übergeleitet worden ist.
Der Baustufenplan von 1952/1955 beruht - in Verbindung mit § 10 BPVO und § 20 a des hamburgischen Gesetzes, betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege vom 23. April 1879 - unter anderem auf § 1 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (Bauregelungsverordnung - BauRegVO), die ihrerseits auf § 1 des Gesetzes über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens vom 5. Juli 1934 zurückgeht. Im Hinblick auf diesen Zusammenhang macht die Revision geltend, § 1 BauRegVO habe in der fraglichen Zeit nicht mehr fort gegolten, weil und soweit er eine Ausweisung von Baugebieten durch Polizeiverordnung vorgesehen habe. Dem ist nicht zu folgen. Die bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes weithin üblich gewesene Gebietsausweisung durch Rechtsverordnung - und nicht durch Satzung - hätte (seit dem Erlaß des Grundgesetzes) nur dann durchgreifende Bedenken gegen sich gehabt, wenn angenommen werden müßte, daß Art. 28 Abs. 2 GG die Bauleitplanung zu einer (die Rechtsverordnung als Ausweisungsmittel ausschließenden) Angelegenheit der Selbstverwaltung gemacht hat. Das ist - von der bei Stadtstaaten nur bedingten Ergiebigkeit dieser Fragestellung einmal abgesehen - nicht der Fall (vgl. denBeschluß vom 21. April 1958 - BVerwG I B 214.57 - Buchholz 406.21 § 3 BauRegVO Nr. 13 S. 19 [20] sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 28. April 1960 - I OVGA 112/59 - [OVGE 15, 433 ff.]). Was andererseits die Verwendung gerade von Polizeiverordnungen als Mittel der Gebietsausweisung anlangt, verwechselt die Revision bei ihren Einwänden materielles und formelles Recht. Die - spätestens - vom Grundgesetz vollzogene Trennung des Boden-, Planungs- und Bebauungsrechts vom (Bau-)Polizeirecht (vgl. darüber vor allem BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 - 1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3, 407 [BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52] [434]) betrifft allein das materielle Recht. Sie schloß daher von Verfassungs wegen nicht aus, als Mittel von Gebietsausweisungen - traditionsgemäß (vgl. Beschluß vom 21. April 1958 [a.a.O.]) - an der Polizeiverordnung (vorerst) festzuhalten.
Soweit die Revision meint, § 1 BauRegVO habe, da selbst nur vom Range einer Rechtsverordnung, wegen Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 der Hamburgischen Verfassung keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlaß einer (weiteren) Rechtsverordnung bilden können, genügt zur Widerlegung ein Hinweis auf Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG (bzw. Art. 53 Abs. 2 Satz 2 HambVerf.): Rechtsverordnungen müssen sich letztlich auf ein Gesetz zurückführen lassen; die Zwischenschaltung einer weiteren Verordnung ist unschädlich.
Ebensowenig führt die Bezugnahme auf das in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Konkretisierungsgebot weiter. Die Bauregelungsverordnung brauchte diesem Gebot nicht zu genügen, weil sie früher als das Grundgesetz erlassen wurde. Sie ist auch nicht durch eine vom Bundesgesetzgeber vorgenommene Änderung nachträglich in der Weise in dessen Willen eingegangen, daß sie deshalb wie eine nachkonstitutionelle Ermächtigung zu behandeln wäre. Die Änderung, die die Bauregelungsverordnung durch das Bundesbaugesetz erfahren hat, bestand in der Aufhebung der Verordnung (vgl. § 186 Abs. 1 Nr. 15 BBauG). Das hat nicht die Ermächtigung in § 1 BauRegVO nachkonstitutionell werden lassen, sondern diese Ermächtigung beseitigt, Rechtsverordnungen, (bauleit-)planerischen Inhalts, die aus der Zeit der Bauregelungsverordnung gegenwärtig noch fort gelten, werden in ihrer derzeitigen Geltung nicht mehr von § 1 BauRegVO, sondern nunmehr von der Überleitungsanordnung des Bundesbaugesetzes getragen (vgl. § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG). Das alles entzieht dem von der Revision unternommenen Versuch einer Heranziehung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62 - (BVerfGE 22, 180 [214 f.]) den Boden.
Schließlich kann der Baustufenplan von 1952/1955 auch nicht über das rechtsstaatliche Abwägungsgebot zu Fall gebracht werden. Richtig ist allerdings, daß er bei seinem Erlaß diesem Gebot genügen mußte (siehe dazu allgemein dasUrteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 12 S. 6 [10]). Richtig ist ferner, daß dieses Abwägungsgebot Anforderungen nicht nur an das Abwägungsergebnis, sondern auch an den Abwägungsvorgang richtet. Die Revision verkennt jedoch bei den Ausführungen, mit denen sie sich gegen die Angemessenheit des seinerzeit erfolgten Abwägungsvorganges wendet, daß die einschlägigen "Abwägungsmaßstäbe nicht dem jetzt, sondern dem seinerzeit geltenden Recht" zu "entnehmen" sind(Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 14.71 - BVerwGE 41, 67 [69]). Der Kläger vermag zur Unterstützung seiner Kritik an der seinerzeit erfolgten Abwägung nicht mehr vorzubringen als die Behauptung, daß vor dem Erlaß des Baustufenplanes eine förmliche Auslegung nicht stattgefunden habe und daraus auf eine unzureichende Ermittlung des Abwägungsmaterials geschlossen werden müsse. Das geht sowohl im Ansatz als auch in der Folgerung fehl. Anforderungen an den Abwägungsvorgang sind nicht Anforderungen an das förmliche Planverfahren, wie es jetzt namentlich in § 2 Abs. 6 BBauG geregelt ist. Ob und wie Pläne vor ihrem förmlichen Erlaß auszulegen sind, bestimmte und bestimmt das Planverfahrensrecht. In dieser Richtung lassen sich aus dem rechtsstaatlichen Abwägungsgebot zusätzliche Anforderungen nicht herleiten. Unzutreffend ist aber außerdem auch der Schluß vom Unterbleiben einer Auslegung auf eine unzureichende Abwägungsgrundlage. Das Vorangehen einer förmlichen Auslegung ist in Wahrheit nicht mehr als eine der Möglichkeiten, ja, im Grunde sogar nicht mehr als ein Versuch, dem Abwägungsvorgang eine tragfähige Grundlage zu verschaffen. Daß das geltende Recht diese Art der Tatsachen- und Interessenermittlung bevorzugt, hat - in bestimmten Grenzen - gewiß gute Gründe. Daraus läßt sich jedoch zugunsten einer dem rechtsstaatlichen Abwägungsgebot zuzuordnenden und deshalb allgemeingültigen Anforderung nichts gewinnen.
Die Einwände, die der Kläger - auch dies erstmalig im Revisionsverfahren - gegen die Überleitung des Baustufenplanes erhebt, sind gleichfalls unbegründet. Zu erwägen kann insoweit lediglich sein, ob der Baustufenplan zur Zeit der Überleitung - wie nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich - "allgemein einen Inhalt" hatte, "der nach geltendem Recht Inhalt eines Bebauungsplanes sein kann" (Urteil vom 20. Oktober 1972 [a.a.O. S. 70] im Anschluß an dasUrteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 64.69 - Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 8 S. 2 [3]). Weder das Vorbringen des Klägers noch der sonstige Akteninhalt lassen etwas dafür erkennen, daß dem Baustufenplan von 1952/1955 ein solcher Inhalt fehlen sollte. Daß er mit seinem hier in Rede stehenden Inhalt ein Abwägungsergebnis festsetzt, das nach geltendem Recht (unter Beachtung insbesondere von § 1 Abs. 4 und 5 BBauG) schlechterdings nicht haltbar wäre, macht der Kläger zu Recht selbst nicht geltend. Scheiden demnach aber Fragen der Abwägung aus, könnte ein Hindernis für die Überleitung allenfalls noch im Verhältnis zwischen § 10 Abs. 5 BPVO auf der einen und den §§ 9 und 35 BBauG auf der anderen Seite gelegen haben. Auch das trifft nicht zu. Der Baustufenplan von 1952/1955 hätte allerdings einen dem Bundesbaugesetz widersprechenden Inhalt, wenn die von ihm vorgenommene, durch das Landesrecht als "Außengebiet" bezeichnete Ausweisung nach geltendem Recht - d.h. nach der insoweit erschöpfenden Regelung in § 9 BBauG - nicht möglich wäre. Davon kann indessen keine Rede sein. Richtig ist allein, daß sich der Gehalt einer solchen Ausweisung als "Außengebiet" nicht mit einer der in § 9 Abs. 1 BBauG enthaltenen Alternativen deckt. Das ändert jedoch nichts daran, daß das geltende Recht - insbesondere mit Hilfe einer Heranziehung von § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 8 und 10 BBauG - eine Festsetzung dieses Inhalts ebenfalls ermöglicht. Eine derartige Festsetzung verbietet sich nach geltendem Recht auch nicht etwa deshalb, weil sie sich mit dem überschneidet, was nach § 35 BBauG kraft Gesetzes im Außenbereich zulässig ist. § 35 BBauG schließt, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere die von § 2 Abs. 1 BBauG verlangte Erforderlichkeit gegeben ist, nicht aus, daß durch Bebauungspläne Gebiete festgesetzt werden, die in den Rechtsfolgen der Festsetzung mehr oder weniger dem § 35 BBauG gleichen. Eine solche Festsetzung wäre nur dann zu mißbilligen, wenn sie mit diesem Inhalt in Wahrheit nicht gewollt ist, sondern nur als Bauverbot mißbraucht wird (vgl. dazu dasUrteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258 [261 ff.]).
Da weitere Gründe für Zweifel an dem Zustandekommen oder der Überleitung des Baustufenplanes weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind, kommt es für den Ausgang des Revisionsverfahrens allein noch darauf an, ob der Baustufenplan wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG ungültig ist oder - was im Ergebnis auf dasselbe hinausläuft - in dem hier interessierenden Punkt verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden muß. Die damit zusammenhängenden Fragen hat das Berufungsgericht im Anschluß an dasUrteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - (BVerwGE 26, 111[BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65]) eingehend erörtert. Diese Erörterungen entsprechen der Rechtslage. Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlaß, das über das angefochtene Urteil und über das Urteil vom 27. Januar 1967 hinaus in allen Einzelheiten zu wiederholen. Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall folgendes:
Das Entstehen einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten "eigentumskräftig verfestigte[n] Anspruchsposition" setzt nach dem Urteil vom 27. Januar 1967 "zweierlei voraus, nämlich erstens, daß überhaupt irgendwann ein Anspruch auf die Zulassung der Bebauung entstanden ist, und zweitens, daß dieser Anspruch nach Art. 14 Abs. 1 GG gegen eine entschädigungslose Entziehung geschützt, also mit anderen Worten 'Eigentum' im Sinne dieser Vorschrift geworden ist" (a.a.O. S. 117 f.). Das Berufungsgericht hat in längeren Ausführungen dargetan, daß es bei dem vom Kläger zur Bebauung vorgesehenen Grundstück bereits an der ersten Voraussetzung fehlt. Dieses Ergebnis, das allein schon die Versagung eines Schutzes durch Art. 14 GG hätte tragen können, wird im angefochtenen Urteil dann jedoch durch die Unterstellung wieder aufgehoben, daß der Kläger in der entscheidenden Zeit Anspruch auf die Bewilligung einer Ausnahme und auf diese Weise eben doch Anspruch auf die Genehmigung eines entsprechenden Bauvorhabens gehabt habe. Mit Rücksicht auf diese - im Revisionsverfahren nicht nachvollziehbare, aber auch nicht zu widerlegende - Unterstellung beruht das angefochtene Urteil letztlich ausschließlich darauf, daß es das Vorliegen der zweiten Voraussetzung verneint: Der etwaige Anspruch habe sich nicht eigentumskräftig verfestigt, weil dem Grundstück die nach der Rechtslage gebotene Erschließung gefehlt habe und die Vornahme dieser Erschließung auch nicht gesichert gewesen sei. Das stimmt mit den Gründen des Urteils vom 27. Januar 1967 überein (vgl. a.a.O. S. 118 ff.). Der Kläger hält dem entgegen, daß es an der erforderlichen Erschließung nur in einem ganz untergeordneten Umfang fehle, daß diese objektiv unbedeutenden Mängel die Beklagte auch sonst nicht an der Erteilung von Baugenehmigungen gehindert habe und daß endlich die auf dem Grundstück bereits vorhandene Bebauung nicht unberücksichtigt bleiben könne. Alles das vermag das angefochtene Urteil nicht zu erschüttern. Die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung genießt Bestandsschutz. Weitere Ansprüche lassen sich aus ihrem Vorhandensein nicht herleiten. Im Gegenteil könnte daraus allenfalls - zu Lasten des Klägers - folgen, daß der Bestandsschutz der vorhandenen Bebauung die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte "Bauqualität" des Grundstücks ausschöpft und eine zusätzliche eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition nicht in Betracht kommt (vgl. dazu dasUrteil vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 212.65 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 96 S. 42 [46 f.]; ferner zum - ausnahmsweise - möglichen Nebeneinander von Bestandsschutz und eigentumskräftig verfestigter Anspruchsposition dasUrteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 - [S. 14 ff.]). Die nach Darstellung des Klägers unter vergleichbaren Voraussetzungen für Grundstücke in der Umgebung erteilten Genehmigungen können - möglicherweise ausschlaggebend - dazu beitragen, daß dem Kläger eine Genehmigung (im Wege der Ausnahme) ebenfalls nicht vorenthalten werden darf. Zugunsten eines ihm aus Art. 14 GG zustehenden Schutzes gibt diese Handhabung der Beklagten (selbständig) nichts her. Damit bleibt als erwägenswert lediglich noch die Tatsache, daß im vorliegenden Fall die Erschließung nicht im vollen Umfang, sondern nur teilweise (Entwässerung, ein Gehsteig) fehlt und der fehlende Teil - wie ohne Vertiefung dieser Frage zugunsten des Klägers unterstellt werden mag - eine dem Anschein nach nur verhältnismäßig untergeordnete Rolle spielt. Auch das ist für das Ergebnis ohne Bedeutung. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 27. Januar 1967 auf das Fehlen (bzw. das Fehlen einer Sicherung) der Erschließung abgestellt (a.a.O.). Daran ist festzuhalten. Dem Kläger mag zugegeben werden, daß sich bei einer gewissermaßen an den Äußerlichkeiten des Erschließungszustandes orientierten Betrachtung daran zweifeln ließe, "ob sich der Verkehrsauffassung aus der gegebenen Situation die Bebaubarkeit eines Grundstücks" nicht unter Umständen auch dann "aufdrängt" (vgl.Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 - [S. 16]), wenn der Erschließungszustand lediglich untergeordnete Mängel aufzuweisen scheint. Diese Erkenntnis führt jedoch nicht weiter, weil sie von einem falschen Ansatz ausgeht. Die Anforderungen an die Erschließung eines Grundstücks lassen die dabei vorausgesetzte Differenzierung nicht zu. Über den Inhalt dieser Anforderungen bestimmt, soweit es sich um Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG handelt, die Gemeinde (vgl. § 132 Nrn. 1 und 4 BBauG). Diese ihre Entscheidungsbefugnis korrespondiert ihrer Erschließungspflicht (vgl. § 123 Abs. 1 BBauG). Dem widerspräche es, nachträglich unter Berufung auf die Verkehrsauffassung eine Trennung nach wesentlichen und unwesentlichen Anforderungen vorzunehmen und daraus Konsequenzen für die Schutzwürdigkeit des Eigentums zu ziehen. Davon geht auch das geltende Entschädigungsrecht aus. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BBauG kann der Eigentümer Entschädigung verlangen, wenn "die Voraussetzungen für eine bauliche Nutzung nach § 30 gegeben waren". Diese Voraussetzungen bestehen unter anderem darin, daß "die Erschließung" gesichert sein muß; eine Erschließung "im wesentlichen" genügt demnach nicht. Die darin liegende Strenge des Gesetzes ist sachentsprechend. Bei der Erschließung geht es - im weiteren Sinne des Wortes - um einen Ausschnitt der öffentlichen Versorgung eines Grundstücks. Sie muß als Dauerzustand gewährleistet sein. Das erschwert eine sachgerechte Differenzierung zwischen wesentlichen und weniger wesentlichen Erschließungsanforderungen, wenn es sie nicht sogar nahezu ausschließt. Was aus der Sicht bestimmter - derzeitiger - Gegebenheiten als unwesentlich erscheinen mag, kann sich unter anderen Umständen als durchaus wesentlicher oder gar entscheidender Erschließungsmangel herausstellen. Das wiederum berührt sich mit der oben erwähnten Entscheidungsbefugnis der Gemeinde. Die Gemeinde darf sich für und gegen bestimmte Erschließungsanforderungen entscheiden, weil sie die Erschließungslast und damit für den Fall eines Irrtums das Risiko trägt, dem unzureichenden Erschließungszustand nachträglich abhelfen zu müssen. Alles das rechtfertigt nach Überzeugung des Senats, mit den Ausführungen des Urteils vom 27. Januar 1967 daran festzuhalten, daß die eigentumskräftige Verfestigung eines (etwaigen) Anspruchs auf Zulassung einer Bebauung nicht eintreten kann, solange die gebotene Erschließung nicht vorhanden oder doch gesichert ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher