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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1972, Az.: BVerwG IV C 8.70

Lage eines Grundstücks in einem für Ausbeutung vorgesehenen rheinischen Braunkohlengebiet; Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen nach der Baubeschränkungsverordnung (BaubeschränkungsVO); Ungültigkeit eines Bebauungsplans

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1972
Aktenzeichen
BVerwG IV C 8.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.11.1969 - AZ: X A 275/68

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 258 - 268
  • BBauBl 1973, 71
  • BRS 25, 40
  • BauR 1972, 282
  • BayVBl 1973, 216
  • DVBl 1973, 321 (Kurzinformation)
  • DVBl 1973, 825 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1972, 8777
  • DÖV 1972, 822-823 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1973, 240
  • JR 1972, 519
  • ZMR 1973, 116

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Bebauungsplan, der Flächen für land- und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG) nicht im Interesse einer Förderung der Land- oder Forstwirtschaft, sondern deshalb festsetzt, weil er durch das damit weitgehend erreichte Bauverbot außerhalb der Land- und Forstwirtschaft liegende Ziele fördern will, ist mangels Erforderlichkeit nichtig.

  2. 2.

    Die Verordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 381/BGBl. III 213-8) ist nicht mehr gültig.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Beigeladenen und des Vertreters des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1969 werden zurückgewiesen.

Die Beigeladenen und der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger möchte auf seinem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück in Grevenbroich-Elfgen, Dorfstraße 85, ein weiteres eingeschossiges, nicht unterkellertes Wohngebäude mit einer Grundfläche von fast 65 qm errichten. Die Beklagte hat die Erteilung der hierfür beantragten Bebauungsgenehmigung durch Bescheid vom 28. September 1966 abgelehnt, nachdem das zu 1) beigeladene Bergamt auf Veranlassung der Beigeladenen zu 2) sein Einvernehmen versagt hatte.

2

Das Grundstück des Klägers liegt im Bereich des zur Ausbeutung vorgesehenen rheinischen Braunkohlengebietes, und zwar innerhalb des vom Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen am 1. August 1959 für verbindlich erklärten Abbaugebietes Frimmersdorf-West (GV NW 1959 S. 133). Es wird zudem erfaßt von der im Einvernehmen mit dem Oberbergamt in Bonn und mit Genehmigung des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf erlassenen Anordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen im Kreise Grevenbroich (Braunkohlentagebau Frimmersdorf-West) vom 8. April 1963 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf 1963 S. 128). Diese Anordnung stützt sich auf die Verordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 381/BGBl. III 213-8) - BaubeschränkungsVO -, die ihrerseits auf dem Gesetz über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 568) - Siedlungsordnungsgesetz - beruht. Sie bestimmt in ihrem § 2 im wesentlichen, daß die Baugenehmigungsbehörden für "die geschützten Flächen ... im Einvernehmen mit dem Bergamt Köln bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben die bauaufsichtliche Genehmigung versagen" können, "wenn durch das Vorhaben die Durchführung der bergbaulichen Maßnahmen erschwert würde". "Bauten geringfügiger Art sollen nicht beanstandet werden" (§ 2 Abs. 2 Satz 2).

3

Das Grundstück des Klägers liegt außerdem im Geltungsbereich des vom zuständigen Regierungspräsidenten am 22. April 1968 genehmigten Bebauungsplanes Nr. 52 (Alt-Elfgen). Dieser Plan weist mit Ausnahme des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes das gesamte Gebiet als land- und forstwirtschaftliche Fläche aus, soweit nicht, wie es dazu im Text heißt, vorübergehend nach genehmigten Abbauplänen der Abbau von Braunkohle erfolgt.

4

Der Kläger hat gegen die Ablehnung seines Genehmigungsantrages erfolglos Widerspruch und sodann Klage mit dem Antrag erhoben,

unter Aufhebung der ergangenen Bescheide die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Bebauungsgenehmigung zu erteilen.

5

Er hat geltend gemacht: Die Genehmigungsversagung könne nicht auf die Anordnung vom 8. April 1963 gestützt werden, weil die dieser Anordnung zugrunde liegende Baubeschränkungsverordnung nichtig sei. Entweder handele es sich um eine gesetzesvertretende Verordnung, für die von vornherein die Ermächtigung gefehlt habe, oder die Verordnung sei mit dem Fortfall des Siedlungsordnungsgesetzes bzw. allgemein wegen Unvereinbarkeit mit dem Bundesbaugesetz mit dessen Erlaß außer Kraft getreten. Auch unabhängig davon gehe es nicht an, daß mit Hilfe der Anordnung vom 8. April 1963 wegen einer völlig Ungewissen Entwicklung auf unabsehbare Zeit jede Bautätigkeit blockiert werde. In Wahrheit sei, nachdem man jetzt bereits fünfzehn Jahre lang ein nahezu totales Bauverbot praktiziere, immer noch offen, ob die formal vorgesehenen Abbau- und Umsiedlungsmaßnahmen überhaupt jemals durchgeführt würden. Bei dieser Sachlage lasse sich die weitere Aufrechterhaltung der Baubeschränkung nicht mit Art. 14 GG vereinbaren. Zudem falle das Vorhaben gar nicht unter die Anordnung vom 8. April 1963. Seine Ausführung bedeute keine Erschwerung der bergbaulichen Maßnahmen. Außerdem handele es sich um ein Vorhaben von nur "geringfügiger Art". Der erst nachträglich erlassene Bebauungsplan Nr. 52 stehe nicht entgegen, weil die in ihm angeordneten Beschränkungen erst dann wirksam werden sollten, wenn sämtliche Einwohner von Alt-Elfgen umgesiedelt seien.

6

Die Beklagte hat demgegenüber an den ergangenen Bescheiden festgehalten und darüber hinaus entgegnet: Die Baubeschränkungsverordnung sei seinerzeit als gesetzesvertretende Verordnung aufgrund der §§ 1 f. (und nicht des § 6) Siedlungsordnungsgesetz erlassen worden und habe als gesetzesvertretende Verordnung die Geltung des durch das Bundesbaugesetz beseitigten Siedlungsordnungsgesetzes überdauert. Dementsprechend gelte sie noch gegenwärtig fort. Ebensowenig könne davon die Rede sein, daß sich die Abbau- und Umsiedlungsmaßnahmen auf unabsehbare Zeit verschoben hätten. Die Vorarbeiten seien unverändert im Gange. Es treffe auch nicht zu, daß seit angeblich fünfzehn Jahren ein fast totales Bauverbot bestehe. Zu Unrecht bestreite der Kläger, daß die Anordnung vom 8. April 1963 auf sein Vorhaben Anwendung finde. Maßgebend sei nicht der - gegebene - geringfügige Umfang, sondern die mehr als geringfügige Art. In jedem Falle müsse das Vorhaben an dem inzwischen erlassenen Bebauungsplan Nr. 52 scheitern.

7

Das zu 1) beigeladene Bergamt hat in beiden Instanzen den Standpunkt der Beklagten unterstützt und zusätzlich vorgetragen: Die Baubeschränkungsverordnung sei in der bereinigten Sammlung des Bundesrechts im Anschluß an das Bundesbaugesetz abgedruckt. Darin liege zumindest ein Indiz für ihre Fortgeltung. Festzuhalten sei auch daran, daß das Vorhaben des Klägers die Durchführung der geplanten bergbaulichen Maßnahmen erschweren würde. Allerdings werde der inzwischen gestundete Abbau Frimmersdorf-West frühestens 1980 wieder aufgenommen werden. Dennoch sei die erforderliche Inanspruchnahme von Alt-Elfgen hinreichend absehbar.

8

Die Beigeladene zu 2) ist ebenfalls den Ausführungen der Beklagten beigetreten. Sie hat noch ergänzend geltend gemacht: Das - im übrigen keineswegs totale - Bauverbot bestehe seit 1963. Die Verbindlichkeitserklärung von 1959 sei in dieser Richtung noch ohne Bedeutung und Auswirkung gewesen. Ein Zeitraum von fünfzehn Jahren bilde die unterste Grenze dessen, was bei einer Baubeschränkung der hier in Frage stehenden Art sinnvoll sei. Ein im Tagebauverfahren größten Stils betriebenes Bergwerk erfordere eine langfristige und großräumige Planung. Wenn zu unmittelbar dieser Planung das Erfordernis der Aufschließung eines Neusiedlungsgebietes für die umzusiedelnde Bevölkerung, der Durchführung von Umsiedlungsverhandlungen und der Klärung der Entschädigungsleistungen sowie die Vorarbeiten für den Abbau hinzuträten, müsse ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren veranschlagt werden.

9

Infolgedessen stehe der vom Kläger bekämpften Baubeschränkung auch nicht entgegen, daß nach der gegenwärtig bestehenden Übersicht mit der unmittelbaren bergbaulichen Inanspruchnahme der Grundstücke in Elfgen nicht vor den 80er Jahren zu rechnen sei. Daß sie, die Beigeladene zu 2), die Planung und Umsiedlung ernstlich betreibe, könne nicht bezweifelt werden. Von 155 umzusiedelnden Anwesen in Belmen habe sie bereits 50 erworben. Weitere Abschlüsse seien angebahnt.

10

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich am Verfahren beteiligt und gleichfalls im Ergebnis den Standpunkt der Beklagten unterstützt. Er hat sich insbesondere zu der Frage geäußert, wann bergbauliche Maßnahmen hinreichend absehbar sind, um eine Baubeschränkung zu rechtfertigen. Er hat dazu mitgeteilt, daß das Oberbergamt und der zuständige Wirtschaftsminister bisher Zeiträume von 15 bis 20 Jahren für ohne weiteres unbedenklich gehalten hätten. Der Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten mache dagegen seine Genehmigung von Baubeschränkungsanordnungen davon abhängig, daß der Abbau voraussichtlich in 8 bis 10, ausnahmsweise in 12 Jahren die betroffenen Grundstücke erfassen werde. Eine länger andauernde Beschränkung sei den Eigentümern grundsätzlich nicht zuzumuten. Das schließe jedoch nicht aus, daß eine Anordnung nach erneuter Prüfung für einen ausgedehnteren Zeitraum aufrechterhalten werde. Im vorliegenden Falle sei als Folge der veränderten Marktlage in der Energiewirtschaft ein Hinausschieben der ursprünglichen Abbautermine notwendig geworden.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß das Vorhaben des Klägers mit der Baubeschränkungsanordnung vom 8. April 1963 nicht zu vereinbaren und daß diese Anordnung wirksam sei. Das Berufungsgericht dagegen hat der Klage stattgegeben. Es hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

12

Das Vorhaben des Klägers sei bodenrechtlich nach § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 241) - BBauG - zu beurteilen und nach dieser Vorschrift zulässig. Der Bebauungsplan Nr. 52 stehe nicht entgegen, weil er wegen Verstoßes gegen § 12 Satz 2 BBauG nichtig sei. Die ortsübliche Bekanntmachung auch der Genehmigung verlange, daß nicht nur die Tatsache, sondern der Wortlaut der erfolgten Genehmigung bekanntgemacht werde. Das sei beim Bebauungsplan Nr. 52 nicht geschehen. Habe der Kläger demnach aus § 34 BBauG einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung, so könne das Vorhaben auch nicht unter Berufung auf bergbauliche Interessen verhindert werden. Die Genehmigungsversagung bzw. die ihr zugrunde liegende Baubeschränkungsanordnung stelle eine durch Art. 14 Abs. 3 GG nicht gedeckte Enteigungsmaßnahme dar. Das Vorliegen einer Enteignung sei anzunehmen, weil mit der Baubeschränkung nicht eine bereits durch die Situation gegebene, dem Grundeigentum innewohnende Schranke geltend gemacht, sondern die herkömmlich zulässige und auch ausgeübte Nutzungsweise ausgeschlossen werde. Die Enteignung widerspreche Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG. Sie habe keine ausreichende Rechtsgrundlage. Allerdings gelte Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG im Erfordernis der Entschädigungsregelung nicht unmittelbar, weil es sich sowohl bei der Baubeschränkungsverordnung als auch dem Siedlungsordnungsgesetz um vorkonstitutionelle Regelungen handele. Bei solchen Regelungen genüge, wenn die Gewährung einer Enteignungsentschädigung nicht ausgeschlossen sei und deshalb ihre grundsätzliche Gewährleistung aus Art. 153 Abs. 2 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) entnommen werden könne. Hier liege jedoch der Fall einer selbst diesen minderen Anforderungen nicht genügenden Enteignung vor. § 4 des Siedlungsordnungsgesetzes habe ausdrücklich bestimmt, daß für die aufgrund des Gesetzes und seiner Durchführungs- oder Ergänzungsvorschriften entstehenden Schäden keine Entschädigung gewährt werde. Mit Rücksicht auf diese Regelung sei unbeachtlich, daß die Baubeschränkungsverordnung in § 3 Abs. 1 eine - zudem inhaltlich unzureichende - Entschädigung zulasse. Denn da das übergeordnete Siedlungsordnungsgesetz eine Entschädigung ausschließe, habe der durch dieses Gesetz ermächtigte Verordnungsgeber nicht seinerseits eine Entschädigung gewähren können. Selbst wenn diese Frage aber anders beurteilt werde, ändere sich das Ergebnis nicht. Da nämlich die in § 3 Abs. 1 BaubeschränkungsVO vorgesehene Entschädigung unzulänglich sei, liege auch insoweit ein teilweiser Entschädigungsausschluß vor, der nicht durch einen Rückgriff auf Art. 153 WRV korrigiert werden könne.

13

Gegen diese Entscheidung richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beigeladenen und des Vertreters des öffentlichen Interesses.

14

Die Beigeladenen machen geltend, daß das angefochtene Urteil in seinen beiden Begründung steilen Bundesrecht verletze. Der Bebauungsplan Nr. 52 sei formgerecht erlassen worden. § 12 Satz 2 BBauG fordere nicht, daß über die Tatsache hinaus der Wortlaut der Genehmigung bekanntgemacht werde. Gegen die Gültigkeit des Planes bestünden auch sonst keine Bedenken. Die in ihm enthaltene Festsetzung rechtfertige sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG. Die vorangehende Nr. 9 (Gewinnung von Bodenschätzen) sei auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Ebenfalls zu Unrecht habe sich das Berufungsgericht über die Anordnung vom 8. April 1963 hinweggesetzt. Diese Anordnung finde ihre Grundlage unverändert in der Baubeschränkungsverordnung von 1939. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG stehe nicht entgegen. Richtig sei allerdings, daß eine aufgrund der Baubeschränkungsverordnung erlassene Anordnung unter Umständen enteignend wirken könne. Diese Wirkung werde jedoch durch die Baubeschränkungsverordnung gedeckt. Da es sich um eine vorkonstitutionelle Verordnung handele, genüge in Richtung auf Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, daß sie die Gewährung einer Entschädigung nicht ausschließe. Soweit die Entschädigungsregelung in § 3 Abs. 1 BaubeschränkungsVO unzureichend sei, müsse sie als durch Art. 153 WRV ergänzt angesehen werden. § 4 des Siedlungsordnungsgesetzes spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Den dortigen Entschädigungsausschluß auf die Verordnung gewissermaßen überwirken zu lassen und auf diese Weise an die Stelle eines rechtsstaatlich vertretbaren Ergebnisses einen unzulässigen Entschädigungsausschluß zu setzen, sei als Folgerungsweise weder schlüssig noch sinnvoll.

15

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stützt seine Revision vor allem auf die Ansicht, daß der etwa vorliegende Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG nur die Entschädigungsgewährleistung betreffe und die Baubeschränkungsverordnung im übrigen nicht berühre.

16

Die Revisionskläger beantragen übereinstimmend,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

17

Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

18

Die Beklagte hält die Baubeschränkungsverordnung für nichtig. Darüber hinaus führt sie, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, folgendes aus: Der Bebauungsplan Nr. 52 sei als Hilfe für die Kohle, nämlich zur Absicherung des erforderlichen Bauverbotes, gedacht und erlassen worden. Die Beigeladene zu 2) habe die Umsiedlung durch die Übernahme der Kosten der Aufschließung in Neu-Elfgen ermöglicht. Ohne das bergbauliche Vorhaben würde es keinesfalls zum Erlaß des Bebauungsplanes gekommen sein.

19

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält mit dem angefochtenen Urteil die für das Grundstück des Klägers verhängte Baubeschränkung für nichtig. Ergänzend teilt er dazu allerdings mit, daß die zuständigen Bundesressorts die Ansicht verträten, die Unzulänglichkeit der Entschädigungsgewährleistung der Baubeschränkungsverordnung führe nur zur Nichtigkeit dieser Regelung, nicht aber zur Nichtigkeit der Baubeschränkungsverordnung insgesamt.

20

II.

Die Revisionen sind nicht begründet. Soweit das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, erweist es sich gleichwohl als im Ergebnis aus anderen Gründen richtig (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 4 VwGO).

21

Das Berufungsgericht nimmt an, daß dem Kläger die von ihm begehrte Bebauungsgenehmigung nach § 34 BBauG erteilt werden muß. Das in Aussicht genommene Vorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und sei nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich. Die Richtigkeit dieses Ausgangspunktes wird - abgesehen von der Frage der Auswirkung des Bebauungsplanes Nr. 52 - von den Revisionsklägern nicht in Frage gestellt. Auch der Senat vermag insoweit keinen Ansatzpunkt für Zweifel zu erkennen.

22

Das Vorhaben des Klägers würde für den Fall der Gültigkeit des Bebauungsplanes Nr. 52 nicht oder doch nicht allein nach § 34 BBauG zu beurteilen sein. Diese Feststellung rechtfertigt sich unabhängig davon, ob es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 52 um einen im Sinne von § 30 BBauG qualifizierten Plan handelt. Sollte letzteres zutreffen, würde es für das Vorhaben des Klägers überhaupt nicht auf § 34, sondern ausschließlich auf § 30 BBauG und damit auf den Inhalt des Planes ankommen. Wesentlich anders läge es aber auch dann nicht, wenn in dem Plan lediglich ein sogenannter einfacher Bebauungsplan zu sehen sein sollte. Denn in diesem Falle bliebe zwar § 34 BBauG anwendbar, doch wäre neben und gewissermaßen vor dieser Vorschrift der Bebauungsplan zu beachten, so daß auch unter dieser Voraussetzung das Vorhaben an einem ihm inhaltlich entgegenstehenden Bebauungsplan scheitern müßte (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 18. August 1964 - BVerwG I C 63.62 - in BVerwGE 19, 164 [167]; vgl. aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats etwa das Urteil vom 4. November 1966 - BVerwG IV C 36.65 - in BVerwGE 25, 243 [250 f.]).

23

Der Bebauungsplan Nr. 52 sieht für das Grundstück des Klägers land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vor. Mit dieser Festsetzung läßt sich das Bauvorhaben des Klägers nicht vereinbaren. Ob mit ihr überhaupt eine (weitere) Bebauung zugelassen ist, mag dahinstehen. Jedenfalls müßte es sich bei den zugelassenen Bauten um solche handeln, die - etwa in der von § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBauG beschriebenen Art - der Land- oder Forstwirtschaft dienen. Das trifft für das Vorhaben des Klägers nicht zu.

24

Die Entscheidung hängt demnach - insoweit - von der Gültigkeit des Bebauungsplanes Nr. 52 ab. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Gültigkeit unter Berufung auf § 12 Satz 2 BBauG verneint: Die Pflicht, "die Genehmigung ... ortsüblich bekanntzumachen" bedeute, daß nicht nur die Tatsache, sondern auch der Wortlaut der Genehmigung in die Bekanntmachung aufgenommen werden müsse. Diese Ansicht widerspricht der Rechtslage. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 76.68 - (BauR 1971, 182 [184]) in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1971 - III ZR 28/70 - (DÖV 1971, 243 [BGH 08.02.1971 - III ZR 28/70] [245]) entschieden, daß dem insoweit maßgebenden "Erfordernis der Rechtssicherheit ... ebenso wie durch die wörtliche Wiedergabe der Genehmigung durch die Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts genügt werden" könne. Das gelte "insbesondere ..., wenn - wie hier - eine ohne Vorbehalte und Maßgaben erteilte Genehmigung vorliegt und aus dem Hinweis in der Bekanntmachung hervorgeht, daß, wann und von wem der Plan genehmigt worden ist" (a.a.O.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, an der der erkennende Senat festhält, läßt sich - abweichend vom Berufungsgericht - gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 52 aus § 12 BBauG nichts herleiten.

25

Das angefochtene Urteil erweist sich aber insoweit dennoch als im Ergebnis richtig. Denn der Bebauungsplan Nr. 52 ist aus einem anderen Grunde, nämlich deshalb ungültig, weil es an der Erforderlichkeit der in ihm getroffenen Festsetzung fehlt (vgl. § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 BBauG).

26

Der Bebauungsplan Nr. 52 findet innerhalb des § 9 BBauG seine - erforderliche (vgl. Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG IV - C 53.67 - [BRS 23, 13]) - Grundlage formal in Abs. 1 Nr. 10. Er wird jedoch durch diese Vorschrift nicht auch materiell gedeckt, weil die Festsetzung von "Flächen für die Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft" in der Gestalt, in der sie der Bebauungsplan enthält, nicht erforderlich war (und ist).

27

Bereits der zeichnerische Teil des Plans wirft Zweifel an der Erforderlichkeit der Festsetzung auf: Die mit Ausnahme des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes ohne jede Differenzierung festgesetzte land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist für den ausgedehnten Außenbereich von Alt-Elfgen fast ohne Bedeutung, weil sie insoweit nur die alles in allem ähnlichen Maßstäbe des § 35 BBauG verdrängt. Betroffen durch die Festsetzung wird - zumindest in erster Linie - die geschlossene Ortslage von Alt-Elfgen, und zwar auch diese wiederum vornehmlich insoweit, wie es sich um Grundstücke handelt, die nach § 34 BBauG einer anderen als land- bzw. forstwirtschaftlichen Bebauung zugeführt werden dürften. In bezug auf diese Grundstücke - in bezug auch und gerade auf sie - stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit der im Plan getroffenen Festsetzung; und sie stellt sich um so dringlicher, als sich bei einer so undifferenziertpauschalen Festsetzung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung gewissermaßen von vornherein nicht die Möglichkeit von der Hand weisen läßt, daß es bei ihr - so umfassend - gar nicht um, die Förderung der Land- und Forstwirtschaft, sondern um das damit als Nebenwirkung verbundene weitgehende Bauverbot gehen könnte.

28

Sollte sich diese Möglichkeit als zutreffend erweisen, würde die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG nicht gerechtfertigt sein: Das mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG. (aber ähnlich mit zahlreichen anderen Festsetzungen der in § 9 aufgeführten Art) ausgelöste Verbot einer nicht in dem festgesetzten Sinne qualifizierten Bebauung ist eine legitime Nebenwirkung, die voraussetzt, daß die Festsetzung auch in ihrer eigentlichen und gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist. Wo die Nebenwirkung zum eigentlichen Zweck wird und allenfalls sie es ist, die gewünscht wird und "erforderlich" sein könnte, scheidet § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG als geeignete Grundlage aus. Die Möglichkeit einer Festsetzung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung bietet, anders ausgedrückt, keine Handhabe, eine gar nicht auf die Land- und Forstwirtschaft ausgerichtete, sondern fremden Zwecken dienende Bausperre zu verhängen. Geschieht das dennoch, so ist in Wahrheit eben diese (dauerhafte) Bausperre (bzw. der hinter ihr stehende Zweck) und nicht positiv die Förderung der Land- und Forstwirtschaft gewollt. Zugunsten einer solchen Zielsetzung aber kann § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG nicht eingesetzt werden, weil, wie diese "wahre" Willensrichtung ergibt, seine Inanspruchnahme "nach der planerischen Konzeption der Gemeinde" nicht "erforderlich ist" (vgl. Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 76.68 - in BauR 1971, 182 [185]).

29

Die mit alledem aufgeworfenen Fragen müssen für den Bebauungsplan Nr. 52 in einem zu seiner Ungültigkeit führenden Sinne beantwortet werden. Was schon die zeichnerische Wiedergabe andeutet oder doch jedenfalls als nicht völlig fernliegend erscheinen läßt, wird durch die Begründung des Planes klar bestätigt. Diese Begründung enthält keinerlei Andeutung dafür, daß und weshalb gegenwärtig an einer - gewissermaßen aus sich selbst gerechtfertigten - Förderung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung gelegen sein soll. Im Gegenteil: Sie nimmt für das gegenwärtig Gewollte und Notwendige, einseitig allein auf jene Nebenwirkung Bezug und legt unmißverständlich offen, daß die unmittelbare Zielsetzung nicht auf land- und forstwirtschaftliche Nutzung, sondern auf die Gewinnung von Braunkohle lautet, und der Plan allein dazu dienen soll, "um nach dem Auslaufen der Baubeschränkungsanordnung eine weitere Bautätigkeit in dem Plangebiet zu verhindern" (Planbegründung II, 2.2). Das stimmt überdies mit der Darstellung überein, die der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem Zusammenhang gegeben hat. Nach dieser Darstellung war von der Beklagten mit dem Erlaß des Bebauungsplanes Nr. 52 nichts anderes und nicht mehr als eine "Hilfe für die Kohle" in Gestalt einer planerischen Absicherung des Bauverbotes beabsichtigt. Mit dieser Zielsetzung und, dieser "Erforderlichkeit" durfte die Beklagte nach dem Gesagten nicht von der Möglichkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 Gebrauch machen. Das hat zur Folge, daß die dennoch getroffene Festsetzung durch § 9 BBauG insgesamt nicht gedeckt wird und daher nichtig ist.

30

Die vorstehende Würdigung erfordert keine Auseinandersetzung mit der Frage, was die Beklagte, da angesichts ihrer wahren Ziele eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG nicht in Betracht kam, hätte tun können, um diese wahren Ziele planerisch zu fördern. Immerhin mag dazu aber mit Rücksicht auf die nach Meinung des Senats mißverständlichen Ausführungen bei Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Bundesbaugesetz § 9 Rdnr. 57 folgendes klargestellt werden: Der Abbau von Braunkohle fällt, wie der erkennende Senat nicht für zweifelhaft hält, unter den Begriff der "Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen", so daß als Grundlage einer Festsetzung der (in Richtung auf die §§ 40 ff. BBauG mit anderen Rechtsfolgen ausgestattete) § 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG zur Verfügung steht. Ob eine auf ihn gestützte Festsetzung auch dann zweckmäßig ist, wenn größere, sich über den Bereich mehrerer Gemeinden erstreckende Gewinnungsflächen gesichert werden sollen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg a.a.O.), mag ungewiß sein. Für Fälle dieser Art könnten sich in der Tat Handhaben empfehlen, die eine das Gesamtvorhaben umfassende Festsetzung gestatten. Das berührt jedoch nicht die Zulässigkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG, und zwar um so weniger, als - soweit ersichtlich - das geltende Recht derart umfassende Festsetzungsmöglichkeiten nicht kennt. Die von Ernst-Zinkahn-Bielenberg in diesem Zusammenhang erwähnte Baubeschränkungsverordnung eignet sich dafür, wie im folgenden näher darzulegen ist, nicht.

31

Die Versagung der vom Kläger begehrten Bebauungsgenehmigung läßt sich demnach nicht auf den Bebauungsplan Nr. 52 stützen. Angesichts dessen kommt der Baubeschränkungsanordnung von 1963 die für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebende Bedeutung zu: Kann auch sie dem Vorhaben des Klägers nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden, fehlt es für seine Verwirklichung insgesamt an (bodenrechtlichen) Hindernissen.

32

Die Baubeschränkungsanordnung von 1963 verbietet Vorhaben, durch welche "die Durchführung der bergbaulichen Maßnahmen erschwert würde" (§ 2 Abs. 1; ebenso § 2 Satz 1 der Baubeschränkungsverordnung). Ob das vom Kläger geplante weitere Wohngebäude diese Voraussetzungen erfüllt, mag dahinstehen. Die Anordnung kann jedenfalls deshalb nicht durchgreifen, weil es ihr an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Die (in Verbindung mit dem Siedlungsordnungsgesetz) als Grundlage einzig in Betracht kommende Baubeschränkungsverordnung vom 28. Februar 1939 ist 1963 nicht mehr gültig gewesen.

33

Die Baubeschränkungsverordnung ermöglicht enteignende Eingriffe in das Eigentum. Daran ändert nichts, daß die auf sie gestützten Beschränkungen im Einzelfall auch Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums (und dann voraussetzungsgemäß nicht als Enteignung zu qualifizieren) sein können. Für das Verhältnis zu Art. 14 Abs. 3 GG kommt es nicht darauf an, ob Beschränkungen der von der Baubeschränkungsverordnung gestatteten Art in jedem Einzelfall enteignend wirken. Entscheidend ist vielmehr, ob die in der Baubeschränkungsverordnung enthaltene Ermächtigung auch Enteignungen ermöglichen soll. Daß das zutrifft, ist nicht zweifelhaft und wird zusätzlich durch die in ihrem § 3 Abs. 1 enthaltene Entschädigungsregelung belegt. Nach dieser Regelung wird für "Baubeschränkungen nach § 2 ... angemessene Entschädigung gewährt, wenn durch die Beschränkung ein bestehender Wirtschaftsbetrieb unwirtschaftlich wird. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so kann zur Vermeidung von Härten eine Entschädigung nach billigem Ermessen gewährt werden."

34

Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG darf eine Enteignung "nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt". Diese sogenannte Junktimklausel gilt für vorkonstitutionelles Recht nicht in voller Strenge. Bei ihm reicht für den Fall des Fehlens einer eigenen Entschädigungsregelung aus, wenn es insoweit "mit Rücksicht auf" seine "Entstehungszeit ... als durch Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WV ergänzt gelten" kann (BVerfG, Beschluß vom 21. Juli 1955 - 1 BvL 33/51 - in BVerfGE 4, 219 [237]). Eine solche Ergänzung läßt sich "ohne weiteres" annehmen, es sei denn, daß es sich um eine Regelung handelt, die selbst "eine Entschädigung ausdrücklich ausgeschlossen oder eine nicht 'angemessene' Entschädigung vorgesehen" hat (BVerfG a.a.O.).

35

Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage in erster Linie geprüft, ob bei der Baubeschränkungsverordnung nicht der Fall eines zur Nichtigkeit führenden Entschädigungsausschlusses vorliegt. Es hat dies trotz des § 3 Abs. 1 BaubeschränkungsVO unter Hinweis darauf bejaht, daß das der Baubeschränkungsverordnung übergeordnete Siedlungsordnungsgesetz wegen "eines Schadens, der durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes und seiner Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften entsteht, ... eine Entschädigung nicht gewährt" (§ 4). Dieser Folgerungsweise vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. § 4 des Siedlungsordnungsgesetzes enthält einen Entschädigungsausschluß nur in dem Sinne, daß er erstens nicht unmittelbar selbst die Entschädigung anordnet und zweitens mit dem erforderlichen Gesetzesrang das Eingreifen der in Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WRV grundsätzlich vorgesehenen Entschädigungsregelung verhindert. Eine Beschränkung der vom Siedlungsordnungsgesetz geschaffenen Ermächtigungen dahin, daß auch in den Verordnungen eine Entschädigung nicht vorgesehen werden dürfe, kann dagegen in § 4 nicht gesehen werden. Eine derartige Begrenzung der Ermächtigungen anzunehmen, widerspräche der Tatsache, daß die Ermächtigungen inhaltlich völlig unsubstantiiert sind. Da der Gesetzgeber seinerzeit dem Verordnungsgeber im Gegenstand und Inhalt der zu treffenden Regelungen nahezu völlig freie Hand gelassen hat, spricht wenig dafür, daß er ihn gleichwohl jede Entschädigungsregelung untersagen wollte. Das mag jedoch im einzelnen auf sich beruhen. Die Baubeschränkungsverordnung scheitert in jedem Falle daran, daß die in ihr vorgesehene Entschädigung nicht angemessen ist.

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Über das Fehlen der Angemessenheit der in § 3 Abs. 1 BaubeschränkungsVO vorgesehenen Entschädigung bestehen zwischen den Beteiligten keine Meinungsverschiedenheiten und sind Meinungsverschiedenheiten auch schwerlich denkbar. Zu fragen kann daher nur sein, ob diesem Mangel im Wege einer den Gehalt des § 3 Abs. 1 entsprechend anreichernden Auslegung abgeholfen werden kann. Das muß in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und dem Oberbundesanwalt verneint werden. Für eine im technischen Sinne des Wortes verfassungskonforme Auslegung, wie sie die Beigeladenen für angebracht halten, ist bei der hier gegebenen Sachlage ohnehin kein Raum. Denn es geht bei der entscheidenden Frage nicht unmittelbar darum, ob eine Regelung dem geltenden Verfassungsrecht genügt. Die entscheidende Frage lautet vielmehr, ob § 3 Abs. 1 BaubeschränkungsVO bei seinem Erlaß durch Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WRV ergänzt wurde und damit eine doch insgesamt "angemessene Entschädigung" gewährleistete. Davon kann nach Lage der Dinge keine Rede sein: § 4 des Siedlungsordnungsgesetzes hat, wie erwähnt, das Eingreifen der in Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WRV vorgesehenen Entschädigungsregelung gerade ausgeschlossen und dadurch dem Verordnungsgeber eine "freie" Entscheidung über die Entschädigungsgewährung ermöglicht. Die Baubeschränkungsverordnung ihrerseits hat auf dieser Grundlage eine Entschädigungsregelung getroffen, die im ersten Satz unmißverständlich nur ganz bestimmte Sachverhalte betrifft und im zweiten Satz lediglich für den Fall besonderer Härten allgemein eine in das billige Ermessen gestellte Entschädigung vorsieht. Unter diesen Umständen annehmen zu wollen, daß die Baubeschränkungsverordnung dennoch ihre Ergänzung durch die Entschädigungsregelung des Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WRV und damit ihre "Anhebung" auf allgemein die Gewährung einer angemessenen Entschädigung habe hinnehmen wollen, widerspräche offensichtlich sowohl dem Wortlaut als auch dem Zusammenhang mit der Regelung des Siedlungsordnungsgesetzes. Deshalb würde übrigens, wie hinzugefügt werden mag, selbst eine verfassungskonforme Auslegung nicht zu dem von den Beigeladenen befürworteten Ziel führen können. Auch sie darf sich nämlich nicht über den klar erkennbaren Willen des auszulegenden Gesetzes hinwegsetzen (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvL 149/52 - in BVerfGE 8, 28 [34] und vom 30. Juni 1964 - 1 BvL 16/62 - in BVerfGE 18, 97 [111]). Das aber müßte geschehen, wenn im Hinblick auf § 6 SiedlungsordnungsG und § 3 Abs. 1 BaubeschränkungsVO bejaht werden soll, daß sie der Ergänzung im Sinne einer in allen Fällen zu gewährenden angemessenen Entschädigung nicht entgegenstehen.

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Der demnach vorliegende Verstoß, gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG hat die Nichtigkeit der gesamten Baubeschränkungsverordnung zur Folge. Die vom Vertreter des öffentlichen Interesses im Anschluß an die zuständigen Bundesressorts vertretene Ansicht, daß die wegen des Verstoßes eintretende Nichtigkeit nur die (unzureichende) Entschädigungsgewährleistung in § 3 Abs. 1 BaubeschränkungsVO erfasse, hält bereits in ihrem Ansatzpunkt der Nachprüfung nicht stand: Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet nicht unzureichende Entschädigungsregelungen, sondern - für den Fall einer unzureichenden Entschädigungsregelung - das Stattfinden einer Enteignung. Die von Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ausgehende Nichtigkeit betrifft daher gar nicht die Entschädigungsregelung, sondern von vornherein die von der Baubeschränkungsverordnung ermöglichte Enteignung.

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Die vorliegende Entscheidung erfordert keine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Die auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 1970 - III ZR 136/68 - (NJW 1970, 747 [BGH 16.02.1970 - III ZR 136/68]) gestützte gegenteilige Meinung der Beigeladenen trifft nicht zu. Im Verhältnis zu dieser Entscheidung fehlt es sowohl an der Tatsache einer Abweichung als auch an der Identität der zu entscheidenden Rechtsfrage (vgl. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 [BGBl. I S. 661]). Mit der das vorliegende Urteil tragenden Auslegung von Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG weicht der erkennende Senat nicht von dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs ab, weil dieses Urteil zu Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG keinerlei Ausführungen enthält. Daß nach Meinung der Beigeladenen und möglicherweise auch nach Meinung des erkennenden Senats die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 16. Februar 1970 zu anderen Fragen vertretene Auffassung eine bestimmte Auslegung des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG voraussetzt, läßt nicht den Schluß zu, daß dies auch die Meinung des Bundesgerichtshofs ist und er diese Meinung seinem Urteil vom 16. Februar 1970 zugrunde gelegt hat. Außerdem sind aber auch, wie der erkennende Senat für einen ähnlichen Fall bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 212.65 - (DVBl. 1972, 219 [221]) ausgesprochen hat, die vom Bundesgerichtshof behandelten Rechtsfragen gar nicht mit denen identisch, von denen die Entscheidung des vorliegenden Falles abhängt. Für die Gewährung einer Entschädigung kommt es im Verhältnis zu Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG unter anderem darauf an, ob ein Verstoß gegen die Junktimklausel eine Entschädigung selbst dann ausschließt, wenn sich der Betroffene mit der Tatsache der Enteignung abgefunden hat und nur eine Entschädigung verlangt. Diese Frage ist - wie immer sie zu beantworten sein mag - eine andere als die, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Falles abhängt. Der Kläger strebt nicht nach einer Entschädigung, sondern will - über die Erteilung einer Baugenehmigung - den enteignenden Eingriff als solchen abwenden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Bundesrichter Noack ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer