Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.04.1958, Az.: BVerwG I B 214.57

Anforderungen an das Vorliegen des bauordnungsrechtlichen Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Bebauung eines außerhalb eines ausgewiesenen Baugebiets in einem geschützten Landschaftsteil und an einer Landstraße gelegenen Grundstücks; Ausgestaltung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.04.1958
Aktenzeichen
BVerwG I B 214.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 14979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.10.1957 - AZ: VII A 1034/56

Fundstelle

  • BBauGG 1958, 381

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 21. April 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 1957 - VII A 1034/56 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, ihm die Bebauung seines außerhalb des ausgewiesenen Baugebiets in einem geschützten Landschaftsteil und an einer Landstraße I. Ordnung gelegenen Grundstücks zu genehmigen, wurde abgelehnt, weil der Bau der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets zuwiderlaufen würde. Hiergegen hat der Kläger nach erfolgloser Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Diese war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die beantragte Genehmigung sei nach § 3 der Bauregelungsverordnung zu Recht versagt worden. Das Grundstück des Klägers liege außerhalb von Baugebieten. Die für die Baugebietsausweisung maßgebende Ortssatzung sei vor dem Inkrafttreten des Ordnungsbehordengesetzes nicht rechtsgültig abgeändert worden. Sofern die Gemeinde in diesem Zeitraum Abänderungsbeschlüsse gefaßt habe, fehle die erforderliche Genehmigung des Regierungspräsidenten. Nach Inkrafttreten des bezeichneten Gesetzes könne die Änderung der Baugebietseinteilung nur durch eine ordnungsbehördliche Verordnung vorgenommen werden. Diese Verordnung hätte, da es sich um eine amtsangehörige Gemeinde handele, nur von dem Amt erlassen werden können. Eine solche Verordnung sei nicht ergangen. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Baugebietsausweisung stehe das Vorhaben des Klägers nicht in Einklang mit der geordneten baulichen Entwicklung des Gebietes, zumal das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet liege. Zwar bestehe in solchen Gebieten kein grundsätzliches Bauverbot, vielmehr seien nur solche Bauvorhaben untersagt, durch welche die Natur geschädigt, der Naturgemäß beeinträchtigt oder die Landschaft verunstaltet werde. Eine allgemeine Bebauung von Landschaftsschutzgebieten, wie sie mit dem Bauvorhaben des Klägers eingeleitet werden könne, sei jedem Landschaftsschutzgebiet wesensfremd und daher nicht gestattet. Wenn der Kläger geltend mache, daß er nur das strittige Grundstück für das Bauvorhaben habe erwerben können, so sei dem entgegenzuhalten, daß ein allgemeiner Mangel an Bauland allein noch keine Veranlassung gebe, einen Bau in einem sogenannten Außengebiet als übereinstimmend mit der geordneten Entwicklung eines Gemeindegebiets anzuerkennen. Es würde dann nämlich die Folge sein, daß die Baugebietspläne gegenstandslos würden und eine Ordnung in der Gemeindeentwicklung nicht mehr geschützt werden könnte. Ein Bauinteressent müsse dem Mangel an bebaubaren Grundstücken Rechnung tragen und abwarten, bis es ihm gelinge, im Baugebiet selbst ein Grundstück zu erwerben, oder bis die Grenzen des Baugebiets erweitert würden. In der Ablehnung der vom Kläger beantragten Genehmigung liege auch kein Ermessensfehler, wie im einzelnen näher ausgeführt wird.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Die Regelung des Ordnungsbehördengesetzes, das die Ausweisung von Baugebieten durch ordnungsbehördliche Verordnungen verfolge, widerspreche der verfassungsmäßigen Gewährleistung der gemeindlichen Selbstverwaltung. Auf das Fehlen der Genehmigung der vor dem Inkrafttreten des Ordnungsbehördengesetzes gefaßten gemeindlichen Beschlüsse könne der Beklagte sich nicht berufen, da diese Genehmigung nach dem Gesetz hätte erteilt werden müssen. Das Berufungsurteil weiche auch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die rechtliche Bedeutung des Bauverbotes in den geschützten Landschaftsteilen ab. Der Kläger könne zudem auf das ausgewiesene Baugebiet deswegen nicht verwiesen werden, weil es in diesem Gebiet tatsächlich kein Bauland gebe.

4

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei oder die anzufechtende Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Diese Voraussetzungen sind indessen nicht gegeben.

6

Die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß eine Änderung der vorhandenen Baugebietseinteilung nicht rechtswirksam beschlossen sei, beruht auf der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften. Diese Ausführungen unterliegen daher nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, sind vielmehr für das Revisionsgericht bindend (§ 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO).

7

Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Selbstverwaltung gemäß Art. 28 des Grundgesetzes - GG - ist durch die hier in Betracht kommenden Vorschriften des nordrheinwestfälischen Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 16. Oktober 1956 (GVBl. S. 289) - Ordnungsbehördenge setz - nicht verletzt. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG muß den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Ausweisung von Baugebieten in einer Gemeinde ist keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 GG derart, daß für sie als den Kern der örtlichen Selbstverwaltung bildend die Zuständigkeit der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft begründet sein müßte. Die Ausweisung von Baugebieten, die früher im Gebiet des ehemals preußischen Rechts im allgemeinen durch Polizeiverordnung vorgenommen wurde, ist vielmehr eine Aufgabe, in der die bauliche Ordnung des Gemeindegebiets, die Abstimmung und der Ausgleich mit den Baugebietsplanungen benachbarter Räume und die Einfügung aller dieser Momente in die Ordnung des größeren Gebietes eine sachliche Einheit bilden. Wenn die Ausweisung von Baugebieten gemäß § 3 der Bauregelungsverordnung nach dem Ordnungsbehördengesetz den Ämtern als Selbstverwaltunssangelegenheit - wenn auch mit besonders ausgestalteten Aufsichts- und Weisungsrechten - übertragen ist, so liegt darin hiernach kein Verstoß gegen den Grundgedanken des Art. 28 GG.

8

Die Ansicht des Klägers, die Behörde könne sich darauf, daß eine Änderung der Baugebietsausweisung vor dem Inkrafttreten des Ordnungsbehördengesetzes nicht zustandegekommen sei, deswegen nicht berufen, weil sie die erforderliche Genehmigung der diesbezüglichen gemeindlichen Beschlüsse entgegen dem Gesetz verweigert habe, geht fehl. Selbst wenn man die Genehmigungsbefugnis bereits in diesem Zeitraum als auf die Rechtskontrolle beschränkt ansieht, so war die Verweigerung der Genehmigung, jedenfalls soweit es sich um das Grundstück des Klägers handelt, deswegen nicht rechtswidrig, weil das Grundstück des Klägers in einem geschützten Landschaftsteil und an einer Landstraße I. Ordnung liegt.

9

Ob die Erörterungen des Berufungsgerichts über die Bedeutung des Landschaftsschutzes im Ergebnis, den Grundsätzen entsprechen, die der Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 1956 - BVerwG I C 91.54 - (BVerwGE 4, 57) entwickelt hat, kann dahingestellt bleiben. Eine Zulassung der Revision wegen dieser Frage ist deswegen nicht gerechtfertigt, weil das Berufungsurteil insoweit nicht auf diesen Ausführungen beruht, sie vielmehr nur ergänzend und unterstützend für die Feststellung verwendet hat, daß die Bebauung des Grundstücks nicht der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets entspreche. Diese letztere Feststellung beruht auf einer Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

10

Wie der Senat in seinem Beschluß vom 11. Mai 1956 - BVerwG I B 42.56 - ausgesprochen hat, ist eine planmäßige Ausweisung von Baugebiuten dann ohne rechtserhebliche Bedeutung, wenn in diesen Gebieten Bauland in ausreichendem Maße nicht zur Verfügung steht, die Baugebietsausweisung also eine wirkliche Lenkung der Bautätigkeit nicht ermöglicht. Ob das Berufungsgericht diesem Grundsatz ausreichend Rechnung getragen hat, mag zweifelhaft sein. Im Ergebnis stellt sich aber die Entscheidung auch in diesem Punkte als richtig dar, und zwar kann das festgestellt werden, ohne daß grundsätzliche Rechtsfragen zu klären sind. Denn die hier in Betracht kommenden Flächen könnten - selbst wenn man die vorhandene Baugebietsausweisung aus dem obenerwähnten Grunde außer Betracht läßt - deswegen grundsätzlich nicht als Baugebiete in Frage kommen, weil sie unter Landschaftsschutz stehen. Die Ordnung der Bebauung in den sogenannten Außengebicten nach § 3 der Bauregelungsverordnung darf aber im Ergebnis nicht zu einer Umgehung der Vorschriften über den Landschaftsschutz nach dem Reichsnaturschuztgesetz führen. Das ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang dieser Vorschrift.

11

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Egidi
gez. Dr. Ernst
gez. Hering