Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.05.1956, Az.: BVerwG I B 42.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.05.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 42.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 15428
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 20.12.1955 - AZ: Tgb.Nr. 352/55
Rechtsgrundlage
- § 3 Bauregelungs-VO, Württ. Bauordnung
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 11. Mai 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsbeschwerdegegners gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 20. Dezember 1955 - Tgb.Nr. 352/55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Rechtsbeschwerdegegner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, die Errichtung eines Wohnhauses auf seinem außerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden Grundstück zu genehmigen, wurde durch Verfügung des Rechtsbeschwerdegegners vom 21. Februar 1955 abgelehnt, weil die Errichtung des Baues den Reiz der noch unberührten Landschaft wesentlich beeinträchtigen werde. Gegen diese Verfügung hat der Rechtsbeschwerdeführer den Verwaltungsgerichtshof angerufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Augenscheinseinnahme die angefochtene Entscheidung aufgehoben. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Nach Art. 1 a Abs. 2 und 3 der württembergischen Bauordnung sei die Errichtung von Bauten außerhalb des geschlossenen Wohnbezirkes nur zulässig, wenn weder polizeiliche Bedenken irgendwelcher Art noch Rücksichten auf ein Orts- oder Landschaftsbild entgegenstünden. Nach Art. 116 Abs. 1 der württembergischen Bauordnung könne das Regierungspräsidium von der Einhaltung des Art. 1 a befreien, soweit Rücksichten auf die Allgemeinheit nicht entgegenstünden und dem Recht oder erheblichen Interessen Dritter kein Eintrag geschehe und wenn die Durchführung der baupolizeilichen Vorschriften im Einzelfall mit besonderer Härte verbunden wäre, oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliege. Bei diesen Voraussetzungen handele es sich um sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe. Im vorliegenden Fall sei die Erteilung einer Befreiung mit der Begründung versagt worden, die entgegenstehenden Rücksichten auf das Landschaftsbild seien auch entgegenstehende Rücksichten auf die Allgemeinheit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 der Bauordnung. Damit sei zum Ausdruck gebracht, daß eine Ermessensentscheidung überhaupt nicht ergehen könne, weil zumindest eine der Voraussetzungen, die den Ermessensbereich eröffneten, nicht gegeben sei. Dieser Auffassung könne sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen. Zu Unrecht sehe das Regierungspräsidium die Rücksichten auf die Allgemeinheit zunächst darin, daß durch die Bebauung der strittigen Parzelle das Landschaftsbild beeinträchtigt werde. Eine solche Beeinträchtigung liege, wie im einzelnen unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse näher dargelegt wird, nicht vor. Das Regierungspräsidium habe eine weitere Begründung für seine Entscheidung dadurch nachgeschoben, daß es auf § 3 der Bauregelungsverordnung Bezug genommen habe. Zu Unrecht glaube jedoch das Regierungspräsidium, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 3 a.a.O. gegeben seien. Ein Blick auf den Plan der Gemeinde zeige, daß eine geordnete Entwicklung im herkömmlichen Sinne hier wegen der natürlichen Gegebenheiten unmöglich sei. Das enge Tal erlaube nur eine geringe Ausdehnung in nordöstlicher Richtung. Die Bebauung müsse zwangsläufig der Richtung des Lauterbachtales folgen und schiebe sich daher, sich immer mehr auflockernd, nach besten vor. Der vom Bürgermeister der Gemeinde bestätigte chronische Bauplatzmangel habe demgemäß eine Streusiedlung entstehen lassen, die nicht mehr als eine geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets angesehen werden könne. Dieser Vorgang werde noch dadurch gefördert, daß neben dem Bauplatzmangel auch ein Mangel an landwirtschaftlichen Grundstücken vorhanden sei und die Besitzer landwirtschaftlicher Grundstücke nur ungern geneigt seien, ihren Grund und Boden für eine Bebauung freizugeben. Wenn auf der strittigen Parzelle ein Gebäude errichtet würde, so würde nur das fortgesetzt, was schon bisher in der Gemeinde üblich sei, nämlich dort zu bauen, wo bebauungsfähiges Gelände vorhanden sei. Sonstige Rücksichten auf die Allgemeinheit, welche dem Bauvorhaben entgegenstünden, seien nicht erkennbar. Es sei glaubhaft dargetan, daß besondere Erschließungskosten für das Grundstück nicht entstehen würden. Rechte oder erhebliche Interessen Dritter stünden dem Bauvorhaben nicht entgegen, auch sei die Verweigerung der beantragten Befreiung für den Rechtsbeschwerdeführer eine besondere Härte, wie im einzelnen näher dargelegt wird. Der Rechtsbeschwerdeführer habe ferner dargetan, daß die Eigentümer der für eine Bebauung in Betracht kommenden Grundstücke nicht bereit seien, die betreffenden Grundstücke zu verkaufen. Dem Rechtsbeschwerdeführer sei auch nicht damit gedient, wenn man ihn auf die Möglichkeiten der Enteignung mit Hilfe des Baulandbeschaffungsgesetzes verweise. Der Bürgermeister der Gemeinde habe bekundet, daß selbst eine Anwendung dieser Vorschriften nur einen unbedeutenden Teilerfolg herbeiführen könne, weil die Zahl der vorhandenen Bauplätze in keinem Verhältnis zu der Zahl der Bauwilligen stehe. Das Regierungspräsidium habe nachträglich geltend gemacht, daß die von ihm getroffene Entscheidung zugleich auch als Ermessensentscheidung anzusehen sei; es habe die beantragte Befreiung also auch abgelehnt, weil es in Anwendung der ihm vom Gesetz eingeräumten Befugnis die beantragte Befreiung nicht habe erteilen wollen. Eine Überprüfung dieser Entscheidung auf das Vorliegen von Ermessensfehlern sei nicht möglich, weil die Entscheidung nicht in ausreichendem Maße begründet sei. Das Regierungspräsidium führe keine anderen Gründe für diese Ermessensentscheidung an als diejenigen, welche bereits zur Begründung seiner Auffassung vorgetragen worden seien, die Bebauung der Parzelle stehe mit den Rücksichten auf die Allgemeinheit in Widerspruch. Da aber festgestellt sei, daß ein solcher Widerspruch nicht vorliege, könne nicht mit ebendemselben Gesichtspunkt eine Ermessensentscheidung begründet werden. Bei der Ermessensentscheidung im Sinne des Art. 116 der Bauordnung könnten diejenigen Merkmale, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen eine Ermessensentscheidung überhaupt erst ermöglichten, nicht mehr zur Begründung der Ermessensentscheidung selbst angeführt werden.
Die Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Rechtsbeschwerdegegner Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Der Verwaltungsgerichtshof habe in Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 3 der Bauregelungsverordnung sich über den vorliegenden Ortsbauplan hinweggesetzt, die Siedlungsansatzpunkte außer Betracht gelassen und den Unterschied in der Streusiedlung für landwirtschaftliche Anwesen und reine Wohnbauten übersehen. Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Ermessensspielraum der Behörde so eingeengt sein könne, daß jede Ablehnung eines Antrages ein Ermessensfehler sei, sei irrig.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei, oder daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, daß das Bauvorhaben des Rechtsbeschwerdeführers der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes und einer ordnungsgemäßen Bebauung nicht zuwiderläuft, steht im Ergebnis nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung, die der erkennende Senat zu § 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) - Bauregelungsverordnung - entwickelt hat. Der erkennende Senat hat in seinen Urteilenvom 7. Oktober 1954 - BVerwG I C 16.53 - (NJW 1955 S. 195) undvom 14. Dezember 1954 - BVerwG I C 57.53 - (DVBl. 1955 S. 292) ausgesprochen, daß für die Auslegung der vorbezeichneten Begriffe des § 3 der Bauregelungsverordnung rechtserhebliche planungsrechtliche Festlegungen, vor allem Ausweisungen von Baugebieten, bedeutsam sein können und sich für nichtbäuerliche Siedlungen zunächst die Zusammenfassung an schon vorhandenen Siedlungsansatzpunkten anbietet. Die planungsrechtlichen Festlegungen von Baugebieten und das Vorhandensein von Siedlungsansatzpunkten können, wie sich aus der Natur der Sache ergibt, nur dann die bezeichnete Bedeutung haben, wenn sie eine wirkliche Lenkung der Bautätigkeit ermöglichen. Das ist nur dann der Fall, wenn in den ausgewiesenen Baugebieten und in der Umgebung der vorhandenen Siedlungsansatzpunkte Bauland in ausreichendem Maße zur Verfügung steht. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß weder freihändig noch im Wege der Enteignung überhaupt anderweitig ausreichendes Baugelände im Gemeindegebiet zu erhalten sei. An diese Feststellung und an die weitere Feststellung, daß die in Aussicht genommene Bebauung nach den örtlichen Verhältnissen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtige und die Erschließung des Baugrund Stücks keine Schwierigkeiten bereite, wäre das Revisionsgericht in einem etwaigen Revisionsverfahren nach § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden. Die bezeichneten Voraussetzungen sind daher nicht gegeben. Die Frage, ob das Bauvorhaben des Rechtsbeschwerdeführers der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderlaufen würde, ist daher, wovon der Verwaltungsgerichtshof mit Recht ausgeht, allein nach den örtlichen Gegebenheiten zu beantworten.
Ob die Vorschrift des Art. 1 a der württembergischen Bauordnung über die Bebauung in Außengebieten neben § 3 der Bauregelungsverordnung überhaupt noch Bedeutung hat - diese Vorschrift ist nach § 5 der Bauregelungsverordnung nur dann unberührt geblieben, wenn sie als weitergehende anzusehen ist -, kann hier offenbleiben. Denn selbst wenn man das bejaht, ergibt sich kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof folgert, daß aus den dargelegten Gründen Rücksichten auf die Allgemeinheit dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen, und daß die Ermessensentscheidung der Behörde, die erst Platz greifen kann, nachdem die Rechtsfrage nach dem Vorliegen solcher Rücksichten bejaht ist, nicht mit den gleichen Gesichtspunkten begründet werden kann, die für die Annahme maßgebend waren, es stünden Rücksichten auf die Allgemeinheit dem Bauvorhaben entgegen, so läßt das keinen Rechtsirrtum in Fragen des allgemeinen Verwaltungsrechts erkennen. Eine Nachprüfung der Auslegung dieser Vorschrift ist im übrigen dem Revisionsgericht nicht gestattet, da es sich um eine Vorschrift des nichtrevisiblen Rechtes handelt.
Die sonstigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs beruhen auf den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls und haben somit keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des viertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ernst
gez. Hering