Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1979, Az.: III ZR 87/78
Anspruch auf Ausdehnung der Enteignung auf ein Restgrundstück ; Unmöglichkeit der Nutzung eines Restgrundstückes in angemessenem Umfang; Voraussetzungen für die Gewährung einer Enteignungsentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1979
- Aktenzeichen
- III ZR 87/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12554
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 21.04.1978
- LG Osnabrück
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 76, 1 - 9
- DB 1980, 829 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1980, 285-287 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1980, 356-358 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 291 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 835-837 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Enteignung des Grundstücks H.straße ... in B.
Sonstige Beteiligte
1. Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Land Niedersachsen,
dieses vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Straßenbau -, H.
2. Erich E., He.straße ..., Br.
3. Luise Er., Hem.straße ..., Bra.
4. L. Bausparkasse AG, L.sßtraße ..., L.,
vertreten durch den Vorstand
5. Bezirksregierung W./E. - Außenstelle O. -
6. Gemeinde Bram.,
vertreten durch den Gemeindedirektor
Amtlicher Leitsatz
Bei der Prüfung, ob der von einer Teilenteignung betroffene Eigentümer eines Grundstücks mit einem Wohnhaus die Ausdehnung der Enteignung auf sein Restgrundstück verlangen kann, sind die nachteiligen Auswirkungen des Enteignungsunternehmens insgesamt (hier: Bau einer Straßenanlage mit einer hohen Stützmauer) und nicht nur die unmittelbaren Folgen der Verkleinerung oder Zerschneidung des Grundbesitzes selbst zu berücksichtigen.
Dabei bleiben im allgemeinen die Nachteile außer Betracht, die für das Restgrundstück auch entstanden wären, wenn die Anlage, deren Schaffung die Teilenteignung dient, an der Grenze des ungeteilten Grundstücks errichtet worden wäre. Das gilt jedoch nur, wenn der betroffene Eigentümer nach den Vorschriften des Nachbarrechts den Bau einer vergleichbaren Anlage durch einen Privaten dort ohne Ausgleich hätte dulden müssen; andernfalls ist darauf abzustellen, in welchem Grenzabstand die Anlage rechtmäßig hätte erbaut werden dürfen (Ergänzung zu BGHZ 61, 253 [BGH 04.10.1973 - III ZR 138/71]).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 21. April 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Die Beteiligte zu 1) (im folgenden: Bundesrepublik) nimmt für den Ausbau der Bundesstraße 68 eine Teilfläche von insgesamt 353 qm des dem Beteiligten zu 2) (im folgenden: Eigentümer) gehörenden Grundstücks Bramsche, H.-G.straße 43, in Anspruch. Das Grundstück liegt an der Nordseite der Straße in einem Gebiet mit offener Bauweise. Es ist mit einem frei stehenden, 7,65 m hohen Wohnhaus bebaut, dessen Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze etwa 4 m beträgt. Im Erdgeschoß befinden sich Wohn-, Schlaf- und Wirtschaftsräume; das Dachgeschoß enthält eine Einliegerwohnung. Die Wohnräume im Erdgeschoß liegen im östlichen und nordöstlichen - gartenseitigen - Gebäudeteil.
Hier sind in einem durch Flachdachanbauten gebildeten Winkel eine Freiterrasse und auf dem Dach des Anbaus ein Freisitz angelegt. Die Terrasse ist mit dem Hausinnern durch eine Tür verbunden; mehrere Fenster sind zur Terrasse hin angeordnet. Die Terrasse geht in den Garten über, der als Rasen angelegt ist und früher nach allen Seiten durch Gebüsche und Bäume abgeschirmt war.
Die Bundesrepublik plant seit langem den Ausbau der Bundesstraße. Diese soll an der östlichen Seite des Grundstücks vorbeiführen und in einer Brücke die Hernkerstraße und das südöstlich gelegene Eisenbahngelände überqueren. Nach der ursprünglichen Straßenplanung sollte der Ausbauquerschnitt 17,5 m betragen. Die seitliche Böschung der Brücke sollte quer über die Nordostecke des Grundstücks verlaufen. Die dazu benötigte Teilfläche von 250 qm hatte der Eigentümer durch Vertrag vom 7. Juni 1972 für 21 DM je qm an die Bundesrepublik veräußert. Ferner erhielt er für die auf 22 % geschätzte Wertminderung des Hauses (abzüglich einer fiktiven Wertminderung, die auch bei Straßenbaumaßnahmen an der östlichen Grenze des ungeteilten Grundstücks eingetreten wäre) eine Entschädigung in Höhe von 8.350 DM.
In der Folgezeit erweiterte der Eigentümer im Jahre 1972 sein Haus mit Zustimmung der Straßenbaubehörde durch Errichtung des erwähnten Flachdachanbaus und schuf sich so die Möglichkeit, im Gartenbereich eine Terrasse anzulegen.
Im Zuge einer späteren Änderung der Straßenplanung - der neue Plan wurde am 7. Juli 1975 festgestellt - wurde der Ausbauquerschnitt auf 26 m für einen sechsspurigen Ausbau vergrößert. Das Grundstück wird nunmehr im nordöstlichen (Garten-)Teil stärker als bisher in Anspruch genommen. Infolge der Verbreiterung der Fahrbahn muß nordöstlich neben dem Haus eine - inzwischen fertiggestellte - Stützwand errichtet werden, deren geringste Entfernung zum Gebäude 7,50 m beträgt. Auch der Fuß der Böschung soll bis auf 7,50 m an das Haus heranreichen. Stützwand und Böschung nehmen auf diese Weise etwa die Hälfte der Gartenfläche in Anspruch. Die Höhe der Mauer einschließlich einer vorgesehenen Lärmschutzwand soll 7,65 m betragen, also die Höhe des Hauses erreichen.
Der Eigentümer hat im Verfahren vor der Enteignungsbehörde begehrt, die Enteignung auf das Restgrundstück auszudehnen. Dem hat die Enteignungsbehörde durch Beschluß vom 5. Januar 1977 entsprochen.
Dagegen wendet sich die Bundesrepublik mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der in den Vorinstanzen zurückgewiesen wurde und den sie nun mit der Revision weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Eigentümer einen Anspruch auf Ausdehnung der Enteignung auf sein Restgrundstück zuerkannt. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Vorschrift des § 8 Abs. 3 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes - NEG - vom 12. November 1973 (Nieders. GVBl S. 441) in Verbindung mit § 19 Abs. 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 42 Abs. 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 14. Dezember 1962 (Nieders. GVBl S. 251). § 8 Abs. 3 NEG lautet:
"Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf den Rest des Grundstücks oder Grundbesitzes insoweit verlangen, als dieser nicht mehr in angemessenem Umfang nach seiner bisherigen Bestimmung genutzt werden kann."
2.
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach § 8 Abs. 3 NEG nicht nur die dem Eigentümer aus der Verkleinerung des Restgrundstücks selbst erwachsenen nachteiligen Folgen, sondern die ungünstigen Auswirkungen des Enteignungsunternehmens insgesamt, insbesondere die Errichtung einer 7,65 m hohen Stützmauer mit einer Lärmschutzwand und die Anlegung einer seitlichen Böschung des Brückenbauwerks berücksichtigt.
a)
Das greift die Revision vergeblich an. Zwar wird die Auffassung vertreten, wegen Nachteilen aus dem Betrieb des Unternehmens, für das eine Teilfläche enteignet worden ist, könne nur eine Entschädigung in Geld wegen Wertminderung des Restbesitzes, nicht jedoch dessen Übernahme durch den Enteignungsbegünstigten verlangt werden (Marschall/Schroeter/Kastner FStrG 4. Aufl. § 19 Rdn. 8.41; Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung, 1978, S. 149). Diese (nicht näher begründete) Ansicht entspricht der herrschenden Meinung zu der ebenfalls einen Übernahmeanspruch normierenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 des Preußischen Enteignungsgesetzes - PreußEnteigG - (Eger, Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 1. Bd., 3. Aufl. S. 293; Meyer/Thiel/Frohberg, Enteignung von Grundeigentum, 5. Aufl., § 9 Anm. 6 und die in beiden Werken a.a.O. angeführte - allerdings ältere - Rechtsprechung des Reichsgerichts). Diese Auslegung des § 9 Abs. 1 PreußEnteigG, die nur auf die unmittelbaren Folgen der Teilenteignung abheben will, ist indes maßgeblich dadurch beeinflußt worden, daß die Bestimmung - anders als § 8 Abs. 3 NEG - nur dann einen Übernahmeanspruch gewährt, wenn das Grundstück durch die Abtretung so zerstückelt werden würde, daß das Restgrundstück nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Da jedenfalls § 8 Abs. 3 NEG schlechthin auf die nachteiligen Auswirkungen der Teilenteignung und nicht auf die Zerstückelung oder Verkleinerung des Restbesitzes abhebt, können insoweit die zu § 9 Abs. 1 PreußEnteigG entwickelten Grundsätze nicht auf die hier anzuwendende Vorschrift übertragen werden. Das gilt um so mehr als § 8 NEG dem § 92 BBauG nachgebildet ist (vgl. Begr. zu § 8 NEG, Nieders. Landtag Drucksache 7/979, S. 29), der ebenfalls nicht auf die (unmittelbaren) Auswirkungen der Verkleinerung des Restbesitzes abstellt.
b)
Der erkennende Senat hat denn auch bei der Feststellung, welche in Geld auszugleichende Wertminderung das Restgrundstück durch eine Teilenteignung erleidet, nicht nur die Nachteile, die durch die erzwungene Abtretung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt wurden, sondern auch die nachteiligen Folgen, die durch das ganze Enteignungsunternehmen entstanden, berücksichtigt (BGHZ 61, 253 [BGH 04.10.1973 - III ZR 138/71]/4; Senatsurteile vom 16. März 1972 - III ZR 26/71 = LM BBauG § 95 Nr. 10 = DVBl 1972, 675 "Bremer Hochstraße"; vom 14. Juli 1977 - III ZR 41/75 = NJW 1978, 318 [BGH 14.07.1977 - III ZR 41/75]; vom 1. Dezember 1977 - III ZR 130/75 = DVBl 1978, 374 = WM 1978, 200; vom 8. Februar 1979 - III ZR 86/77 = WM 1979, 562). Es fehlt im Blick auf Art. 14 GG an einem tragfähigen Sachgrund dafür, beim Übernahmeanspruch, der hier geltend gemacht wird, andere Maßstäbe als beim Geldanspruch wegen Wertminderung des Restbesitzes anzulegen, zumal es sich bei § 8 Abs. 3 NEG um eine Schutzvorschrift zugunsten des Eigentümers handelt (vgl. zu § 92 Abs. 3 BBauG Schütz/Frohberg BBauG 3. Aufl. § 92 Anm. III 1). Eine solche unterschiedliche Beurteilung ist um so weniger gerechtfertigt, als die Nachteile für das Restgrundstück gerade in dem gesamten Unternehmen, für das ein Teil des Geländes enteignet wurde, und weniger in der Verkleinerung des Restbesitzes selbst ihre Ursache haben können. Daher entspricht es einer verfassungskonformen, an Art. 14 GG orientierten Auslegung des § 8 Abs. 3 NEG, es auch für den Übernahmeanspruch ausreichen zu lassen, daß die dem Restbesitz erwachsenen Nachteile aus dem Enteignungsunternehmen insgesamt herrühren.
II.
Das Berufungsgericht hat aufgrund einer Ortsbesichtigung - von der Revision unangegriffen und damit für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO) - festgestellt:
Die Stützmauer des Brückenbauwerks und deren seitliche Böschung bewirkten, daß Haus und Garten des Eigentümers nicht mehr wie bisher bestimmungsgemäß genutzt werden könnten. Die bestimmungsgemäße Benutzung bestehe bei dem hier betroffenen Haus in der für Einfamilienhäuser in offener Bauweise typischen Wohnweise, bei der das Wohnen im Gebäude selbst und der Aufenthalt auf der Terrasse, die zugleich den Übergang zum Garten bilde, untrennbar untereinander verbunden seien, ineinander übergingen und gerade dadurch ihren spezifischen Wert erhielten. Die Wohnräume im Erd- und Obergeschoß des Hauses seien von der Straße abgewandt nach Osten und Nordosten zur Terrasse und zum Garten ausgerichtet, der bislang durch Bäume und Sträucher allseitig nach außen abgeschirmt gewesen sei. Dabei bestehe im Hinblick auf die Ost- und Nordostlage der besondere Wohnwert dieser Situation nicht so sehr in der Besonnung als in dem "Wohnen im Grünen". Die nur in 7,50 m Entfernung vom Gebäude entlangführende Mauer und Böschung verkleinere und beschneide den zum Wohnen in diesem Hause hinzugehörenden Gartenbereich erheblich. Durch ihre den First des Hauses erreichende Höhe bilde die Brückenwand einen kesselartigen Raum zwischen sich und dem Gebäude. Der Blick aus den Fenstern der Wohnräume und von der Terrasse in den Gartenbereich werde dadurch aufs Äußerste eingeengt. Schon jetzt gestatte die hohe Betonwand - ohne Lärmschutzwand - von den Zimmern nur gerade eben noch einen Blick auf den Luftraum und verdunkele die Räume in starkem Maße. Sie wirke durch ihre Massivität im übrigen geradezu "erdrückend", sie "erschlage" den Betrachter förmlich. Die aus alledem folgende unbenutzbarkeit des Grundstücks in seiner bisherigen Form könnten ein Farbanstrich und eine Begrünung der Böschung nicht entscheidend ändern.
1.
Diese tatsächlichen Feststellungen tragen die von dem Berufungsgericht anhand des § 8 Abs. 3 NEG gezogene rechtliche Schlußfolgerung, daß die Bundesrepublik zur Übernahme des Restgrundstücks verpflichtet ist. Die Würdigung, daß der Restbesitz infolge der nachteiligen Auswirkungen des gesamten Enteignungsunternehmens nicht mehr in angemessenem Umfang nach seiner bisherigen Bestimmung genutzt werden kann, bewegt sich weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht auf die durch Art. 2 Abs. 2 und 14 GG vermittelte hohe Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung abgehoben (vgl. Senatsurteil BGHZ 64, 220, 223 f, 226 f und Schmidt-Aßmann, Verfassungsrechtliche Grundlagen und Systemgedanken einer Regelung des Lärmschutzes an vorhandenen Straßen, 1979, S. 36, jeweils unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten). Die Qualität des zu schützenden Wohnens wird mitbestimmt durch die mit der Eigenart des Wohngebiets (hier: Gebiet mit offener Bauweise) berechtigterweise verbundenen Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten (so BVerwGE 51, 15, 33 - DVBl 1976, 779, 784 zum Maß der nach § 17 Abs. 4 FStrG zumutbaren Lärmbelastung). Zum Wohnen gehört in dem hier interessierenden rechtlichen Zusammenhang nicht nur das Leben innerhalb des Hauses, sondern - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch die Nutzung der Außenwohnbereiche wie Terrasse, Freisitz, Garten und Grünflächen (vgl. BVerwG a.a.O.).
2.
Das Berufungsgericht hat auch beachtet, daß das Hausgrundstück schon durch die Abtretung einer Teilfläche von 250 qm im Jahre 1972, die zur Verwirklichung der zunächst getroffenen Straßenplanungsmaßnahmen erfolgte, eine (durch Zahlung einer Entschädigung ausgeglichene) Wertminderung erfahren hatte. Das Berufungsgericht stellt von der Revision unbeanstandet fest, daß die Auswirkungen der nunmehr geplanten "haushohen nackten Betonmauer" des Brückenbauwerks auf die Wohnsituation des Einfamilienhauses mit Garten erheblich schwerwiegender seien als die der zunächst vorgesehenen begrünten Böschung, die mit einer natürlichen Bodenerhebung vergleichbar sei. Nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts besteht zwischen den nachteiligen Wirkungen der Betonmauer und der Böschung nicht nur ein gradueller, sondern ein qualitativer Unterschied, so daß erst die Errichtung der Mauer gleichsam ein "Umkippen" der Wohnsituation zur Unbewohnbarkeit bewirkt. Demnach sind gerade die Folgen des im Planfeststellungsbeschluß vom 7. Juli 1975 vorgesehenen Straßenausbaus dafür ursächlich, daß der Restbesitz des Eigentümers nicht mehr in angemessenem Umfange nach seiner bisherigen Bestimmung genutzt werden kann.
3.
a)
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Ermittlung der Wertminderung, die durch die Enteignung einer Teilfläche für Straßenbauzwecke am Restbesitz entsteht, solche Nachteile außer Betracht bleiben müssen, die den Eigentümer auch getroffen hätten, wenn ihm kein Gelände weggenommen, vielmehr die Straße an der Grenze des ungeteilten Grundstücks entlanggeführt worden wäre (BGHZ 61, 253, 254 [BGH 04.10.1973 - III ZR 138/71]; Senatsurteile vom 16. März 1972, 14. Juli 1977 und 1. Dezember 1977 a.a.O.). Aus diesem Grundsatz hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei den Schluß gezogen, daß Nachteile, die bei der Berechnung der Wertminderung nicht berücksichtigungsfähig sind, auch nicht herangezogen werden dürfen, um den Übernahmeanspruch zu begründen. Es hat jedoch angenommen, daß die nachteiligen Auswirkungen der Stützmauer und der Böschung, wenn sie an der östlichen Grenze des (ungeteilten) Grundstücks angelegt worden wären, nicht so schwerwiegend gewesen wären, als daß sie einen Übernahmeanspruch hätten rechtfertigen können. Diese tatrichterliche Würdigung hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei vor allem auf die Erwägungen gestützt, daß bei dieser hypothetischen Fallgestaltung der Gartenbereich nur einseitig von einer Mauer begrenzt, daher die Belichtung der Räume und der Blick nach draußen nur von einer Seite gestört worden wäre und auch nicht die "kesseiförmige bedrückende Einengung des rückwärtigen Gartenbereichs" entstanden wäre.
b)
Im übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bedenken:
Auswirkungen eines Enteignungsunternehmens, das unter Inanspruchnahme des abgetretenen Teils eines Grundstücks durchgeführt wird, sind enteignungsrechtlich nur relevant, wenn der Eigentümer nach Umfang und Inhalt seiner früheren Rechtsstellung die Möglichkeit hatte, solche Nachteile oder Belästigungen, wie sie das Enteignungsunternehmen mit sich bringt, aufgrund seines Eigentums zu verhindern oder zu bekämpfen, ohne daß ihm (im Verhältnis zu einem privaten Nachbarn) eine Duldungspflicht ohne Ausgleich hätte entgegengehalten werden können. Denn Einwirkungen (von hoher Hand) auf das Grundeigentum, die der Eigentümer, wenn sie von einem Privaten ausgingen, aufgrund des Nachbarrechts ohne Ausgleich hinnehmen müßte, treffen ihn nicht in seiner durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1977 a.a.O., 1. Dezember 1977 a.a.O. und vom 15. März 1979 - III ZR 3/78 = WM 1979, 1216, jeweils mit weit. Nachw.).
Die nachbarrechtliche Situation wird hier durch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Grenzbebauung, die nachbarschützender Natur sind (vgl. BGHZ 66, 354 mit weit. Nachw.), mitgeprägt. Im vorliegenden Falle hätte ein privater Eigentümer nach den §§ 7 ff der Niedersächsischen Bauordnung - NBauO - vom 23. Juli 1973 (Nieders. GVBl S. 259) mit einer baulichen Anlage, wie sie hier errichtet wird (vgl. § 7 Abs. 8 NBauO und dazu Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, Kommentar zur NBauO, 2. Aufl. § 7 Rdn. 29), grundsätzlich einen Abstand von 3 m, wenn nicht sogar von 7,65 m von der östlichen Grenze des dem beteiligten Eigentümer gehörigen (ungeteilten) Grundstücks einhalten müssen. In diesem hypothetischen Fall wären von der - als Vergleichsmaßstab gewählten - Mauer also noch geringere nachteilige Auswirkungen auf das Wohngrundstück des Eigentümers ausgegangen, als sie das Berufungsgericht für eine unmittelbar an die Grenze verlaufende Mauer angenommen hat. Bei dieser Sachlage kann die Frage auf sich beruhen, ob auf die nachteiligen Folgen einer unmittelbar an der Grenze errichteten Mauer von 7,65 m Höhe auch schon deshalb nicht abgestellt werden darf, weil von einer solchen Anlage das Grundeigentum bereits schwer und unerträglich, mithin in enteignender Weise (vgl. BGHZ 64, 220, 230 mit weit. Nachw.), betroffen worden wäre.
Dagegen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob rein tatsächlich die als Vergleichsmaßstab herangezogene Straße oder bauliche Anlage an der Grenze des Grundstücks hätte errichtet werden können (BGHZ 61, 253, 255 f) [BGH 04.10.1973 - III ZR 138/71].
c)
Der Revision kann nicht darin zugestimmt werden, daß durch die Zubilligung eines Übernahmeanspruchs Nachteile mitausgeglichen werden, die dem Eigentümer auch entstanden wären, wenn die Mauer an der östlichen Grundstücksgrenze oder in dem bauordnungsrechtlich gebotenen Abstand hiervon entlanggeführt worden wäre, und die nach den obigen Ausführungen enteignungsrechtlich unerheblich sind. Diese Frage betrifft allein die Höhe der (später festzusetzenden) Entschädigung für den Restbesitz. Auf diesen Gesichtspunkt, der bereits in dem Enteignungsbeschluß vom 5. Januar 1977 angesprochen ist, braucht der erkennende Senat in dem vorliegenden Verfahren, in dem nur dem Grunde nach über den Übernahmeanspruch zu befinden ist, nicht näher einzugehen.
4.
Entgegen der Ansicht der Revision können aus der Vorschrift des § 8 a Abs. 7 FStrG (vgl. auch § 16 Abs. 2 NStrG) keine Bedenken gegen die Zubilligung eines Übernahmeanspruchs hergeleitet werden. Es kann schon zweifelhaft sein, ob - wie die Revision offenbar meint - nur eine Geldentschädigung, aber keine Übernahme des Restbesitzes beansprucht werden kann, wenn nach einer Teilenteignung durch das Enteignungsunternehmen dem Restgrundstück der Zutritt von Licht oder Luft in einem Ausmaß entzogen wird, daß es nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nach seiner bisherigen Bestimmung genutzt werden kann.
Die Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn das Berufungsgericht hat auf die Entziehung von Luft überhaupt nicht und auf den Entzug von Licht nur zusätzlich zu sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen, die dem Fall sein Gepräge geben, abgestellt; es hat also den Übernahmeanspruch nicht ausschließlich oder auch nur überwiegend auf Umstände gegründet, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 a Abs. 7 FStrG erfüllen.
Krohn
Tidow
Peetz
Boujong