Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1979, Az.: III ZR 86/77
Enteignung von Grundeigentum wegen Baus einer Autobahn; Entschädigung für die Blockierung eines Gesteinsabbaus ; Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen bei Sprengungen nahe einem Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1979
- Aktenzeichen
- III ZR 86/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 21.12.1976
- LG Bückeburg
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- § 7 Abs. 2 SchLippEnteigG
- § 14 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a NdsEnteigG
Fundstellen
- DVBl 1980, 769
- MDR 1979, 650 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Diplom-Volkswirts Philipp Ernst Prinz zu S.-L., S., B.
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -,
vertreten durch das Land Niedersachsen,
dieses vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Straßenbau -, A.straße ..., H.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Wertminderung eines Restgrundstücks, wenn ein Teil des Geländes für Straßenbauzwecke enteignet wurde und auf der dem Eigentümer verbliebenen Fläche die Ausbeute von Gesteinsvorkommen mittels Sprengungen blockiert ist, weil ein Sicherheitsabstand von der Straße eingehalten werden muß.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Dezember 1976 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Rechtsvorgänger im Eigentum und Erblasser des Klägers, der im Jahre 1962 verstorbene Wolrad Prinz zu S.-L., war Eigentümer eines im Grundbuch von S. Blatt ... eingetragenen, in der Gemarkung S. gelegenen Grundstücks, das im Norden an die durch das A.tal führende Landesstraße S.-B. grenzte. Auf dem Grundstück erhebt sich aus dem A.tal nach Süden hin der sogenannte Messingberg, ein Höhenzug mit Oolith-Vorkommen unterschiedlicher Mächtigkeit. Bis zur Aufgabe des Betriebes zu Beginn der zwanziger Jahre war dieses Gestein vom Eigentümer in eigener Regie in einem Steinbruch an der Ostseite des Grundstücks abgebaut worden. Seit 1923 ist der Westteil des Grundstücks zur Gesteinsausbeute verpachtet. Pächter war seit 1935 die - später in eine Personalgesellschaft umgewandelte - S. Steinbrüche AG, die als Pachtzins 0,16 RM pro cbm geförderten Gesteins zu zahlen hatte. Das Pachtgebiet reichte im Osten bis zu einer durch den im Gelände markierten "Punkt 9" von Norden nach Süden verlaufenden (gedachten) geraden Linie.
Im Jahre 1937 wurde Gelände am Nordhang des Messingbergs in Anspruch genommen für den Bau der Autobahn K., deren Trasse in westöstlicher Richtung das Grundstück durchschneiden sollte. Mit Rücksicht auf die Inanspruchnahme veräußerte Wolrad Prinz zu S.-L. den für die Autobahntrasse benötigten sowie den nördlich davon gelegenen Teil seines Grundstücks an das Unternehmen Reichsautobahnen (RAB) zu allgemeinen Marktpreisen. Offen blieben die Entschädigung des Pächters sowie die Entschädigung des Eigentümers dafür, daß in einem gewissen Abstand zum Autobahngelände nicht gesprengt werden durfte und damit der Gesteinsabbau in dieser Zone blockiert wurde. Im Jahre 1941 beantragte die RAB die Einleitung eines Entschädigungsfeststellungsverfahrens nach dem S.-L. Gesetz betreffend die Enteignung von Grundeigentum vom 23. März 1896. Außerhalb dieses Verfahrens und zu dessen Erledigung einigten sich die Beteiligten am 4. Februar 1944 wegen der Auswirkungen der Inanspruchnahme auf das Pachtgelände, also wegen der Auswirkungen auf den westlich der durch den "Punkt 9" verlaufenden Nord-Südlinie gelegenen Teil des Restgrundstücks; die Entschädigung wegen der Auswirkungen auf den Ostteil sollte nach 1970 außerbehördlich geregelt werden. Die Vereinbarung vom 4. Februar 1944 enthält umfangreiche Einzelregelungen zur Entschädigung des Pächters und billigt dem Eigentümer 95.000 RM zu als Entschädigung für die Blockierung des Gesteinsabbaus in einer 300 m breiten Zone im Anschluß an die Südgrenze des Autobahngeländes.
Der Eigentümer, der Pächter und die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der RAB trafen am 3. August 1953 in einer "Nachtragsvereinbarung zur Vereinbarung vom 4. Februar 1944" ergänzende Regelungen zur Pächterentschädigung und kamen - auf Grund neuerer Erkenntnisse - überein, daß eine Sprengsicherheitszone von nur 250 m Breite einzuhalten sei, so daß der Eigentümer von der erhaltenen "Blockierungsentschädigung" (von 95.000 RM) 30.000 DM zurückzuzahlen habe. Zugleich wurde der Zeitpunkt für die Regelung der Entschädigung bezüglich des Ostteils des Restgrundstücks hinausgeschoben bis zum Ablauf des Jahres 1972.
Der Kläger, der im Jahre 1955 Eigentümer des Restgrundstücks und im Jahre 1962 Erbe des Wolrad Prinz zu S.-L. wurde, beansprucht nunmehr eine sogenannte "Blockierungsentschädigung" für den Ostteil des Restgrundstücks.
Die Beklagte hat sich in den vorprozessualen Erörterungen auf den Standpunkt gestellt, daß eine Entschädigung allenfalls für den Teil der Sprengsicherheitszone in Betracht komme, der weiter als 250 m von der ursprünglichen Nordgrenze des ungeteilten Grundstücks S. Blatt ... entfernt liege. Dieser Teil des Sicherheitsstreifens wird seitdem von den Parteien mit "Zone A", der Rest mit "Zone B" bezeichnet. Die Beklagte hat ein Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das Oolith-Vorkommen der Zone A (rediskontiert) mit 196.000 DM zu bewerten sei. Die Beklagte hat daraufhin am 21. August 1973 dem Kläger diesen Betrag gezahlt.
Mit seiner Klage hat der Kläger eine Erhöhung der Entschädigung begehrt und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 2.029.484 DM nebst Zinsen abzüglich am 21. August 1973 geleisteter 196.000 DM zu zahlen,
hilfsweise,
festzustellen,
- a)
daß die Beklagte verpflichtet sei, ihn über die bisher von ihr erbrachten Leistungen hinaus wegen aller weiteren Nachteile zu entschädigen, die er dadurch erlitten habe und noch erleide, daß das auf seinen Grundstück am Messingberg bei S. vorhandene Steinbruchgelände infolge des Baues und des Betriebes der Bundesautobahn in einer Breite von 250 m südlich der Autobahn nicht ausgebeutet werden könne;
- b)
...
- c)
...
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß ein vertraglicher Entschädigungsanspruch nicht bestehe und es sich bei der Abbausperre um "eine entschädigungslos hinzunehmende Eigentumsbeschränkung" handele.
Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Entschädigungsverlangen weiter verfolgt, den Zahlungsanspruch jedoch nur in Höhe von 1.000.000 DM nebst Zinsen.
Die Parteien haben, um die Kosten etwaiger Beweiserhebungen möglichst gering zu halten, übereinstimmend um Vorabentscheidung darüber gebeten, ob der Kläger für die Blockierung des Gesteinsabbaus im gesamten Bereich der Zonen A und B oder nur in einem Teil davon Entschädigung verlangen kann. Zu diesem Zweck hat der Kläger Zwischenfeststellungsklage erhoben mit dem Antrag,
festzustellen, daß die Beklagte für das ganze Gebiet der in der überreichten Lageskizze bezeichneten Sperrzonen A und B Entschädigung an den Kläger zu zahlen habe.
Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Zwischenfeststellungsklage durch Teilurteil festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger wegen Blockierung des Oolithabbaus auf seinem Grundstück Enteignungsentschädigung zu leisten hat, soweit es um die Blockierung des Abbaus auf einer östlich des im Gelände markierten Punktes 9 gelegenen etwa dreieckigen Fläche geht, die gebildet wird durch jeweils im Abstand von 250 m parallel zur jetzigen Nordgrenze des Grundstücks (= Grenze zum Gelände der Bundesautobahn) im Süden, zur früheren Nordgrenze des ungeteilten Grundstücks (= Grenze zur Landesstraße S.-B.) im Norden und zur Ostgrenze des Grundstücks im Osten verlaufende Linien.
Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Teilabweisung der Zwischenfeststellungsklage.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
1.
Die Parteien und ihre Rechtsvorgänger haben in der Vereinbarung vom 4. Februar 1944 (vgl. Ziffern II 3 g und II 7) und in dem vorprozessualen Schriftwechsel in rechtlich zulässiger Weise zum Ausdruck gebracht, daß sie den noch offenen Teil der Gegenleistung für die Wertminderung, die der Restbesitz durch die Abtretung der Teilfläche erfahren hat, grundsätzlich nach den Regeln über die Höhe der Enteignungsentschädigung bestimmt wissen wollen (vgl. § 18 Satz 2 des schaumburg-lippischen Gesetzes betr. die Enteignung von Grundeigentum - SchLippEnteigG - vom 23. März 1896, SchLippLandesVOen S. 179, i.V.m. § 19 Abs. 5 Bundesfernstraßengesetz und § 42 Abs. 6, 7 des Niedersächsischen Straßengesetzes [NStrG] vom 14. Dezember 1962 [GVBl S. 251] sowie § 46 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes [NEG] vom 12. November 1973 [GVBl S. 441]).
2.
Die Beklagte hat dem Kläger als Entschädigung den Minderwert des ihm verbliebenen Restgrundbesitzes zu erstatten (vgl. § 7 Abs. 2 SchLippEnteigG; heute § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a NEG). Dieser dem Restgrundstück erwachsene Nachteil braucht nicht durch die erzwungene Abtretung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt zu sein. Vielmehr genügt es, wenn die Ursache nur in dem ganzen "Unternehmen" liegt, für das enteignet wurde (Senatsurteile BGHZ 61, 253, 254[BGH 04.10.1973 - III ZR 138/71] m.w.Nachw. und NJW 1978, 318 [BGH 14.07.1977 - III ZR 41/75] = WM 1977, 1149). Das ist bei den Nachteilen, die das restliche Gelände durch die Errichtung und den Betrieb der Autobahn erleidet, in unten noch näher zu erörterndem Umfange der Fall. Die Gewinnung von Oolith im Gebiet der Zonen A und B ist dadurch blockiert, daß in einem "Sicherheitsabstand" von 250 m südlich der Autobahn kein Gestein mittels Sprengung abgebaut werden darf, um den Verkehr auf dieser Bundesfernstraße nicht zu gefährden.
Ein zur Entschädigung verpflichtender Enteignungstatbestand kann nicht mit der Begründung verneint werden, daß die Unterlassung von Sprengarbeiten den Geboten des Polizei(Ordnungs-)rechts entspreche, dessen Normen sich als eine zulässige Festlegung der Schranken des Eigentums (Inhaltsbestimmung) darstellten (vgl. Senatsurteil BGHZ 45, 23[BGH 20.01.1966 - III ZR 109/64] m.w.Nachw.). Hier bringt es nämlich gerade die in Ausführung des Enteignungsunternehmens angelegte Autobahn mit sich, daß die nach der Beschaffenheit des Restgrundstücks naheliegende Nutzung der Flächen zur Gesteinsausbeute mittels Sprengungen Gefahren im Sinne des Polizeirechts nach sich zieht. Bei dieser Fallgestaltung ist die Entstehung einer Gefahrenlage in erster Linie der Trassenführung der Autobahn in unmittelbarer Nähe abbauwürdiger Gesteinsvorkommen zuzurechnen (vgl. BGHZ 60, 126, 140 f).
3.
Bei der Feststellung der Wertminderung, die der Restbesitz durch das Enteignungsunternehmen erfahren hat, ist eine wichtige Einschränkung zu beachten: Nachteile, die den Eigentümer auch getroffen hätten, falls er kein Gelände für die Anlegung der Autobahn veräußert hätte und deren Trasse statt über die abgetretene Teilfläche an der Grenze des ungeteilten Grundstücks entlang geführt worden wäre, können nicht entschädigt werden. Soweit derartige Nachteile ohne die Teilenteignung das Restgrundstück zwar auch, aber nur in geringerem Maße getroffen hätten, kann eine Entschädigung lediglich insoweit beansprucht werden, als die jetzt eingetretenen Nachteile größer sind als diejenigen, die auch ohne Abtretung der Teilfläche entstanden wären. Demnach können die Auswirkungen eines Enteignungsunternehmens, das auf dem abgetretenen Teilstück eines Grundstücks durchgeführt wird, einen enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch nur auslösen, wenn der Eigentümer nach Inhalt und Umfang seiner früheren Rechtsstellung nicht verpflichtet war, solche ungünstigen Auswirkungen, wie sie das Enteignungsunternehmen mit sich bringt (hier: die Einhaltung einer "Sicherheitszone" von 250 m Tiefe), nach den Grundsätzen des privaten und öffentlichen Nachbarrechts entschädigungslos hinzunehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 253, 254 f[BGH 04.10.1973 - III ZR 138/71] und NJW 1978, 318 [BGH 14.07.1977 - III ZR 41/75] = WM 1977, 1149). Das folgt aus dem Grundsatz, daß der Minderwert eines Restgrundstücks nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Regeln zu einer Entschädigung nur berechtigt, wenn und soweit er auf Umständen beruht, die unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten bedeutsam sind (Senatsurteil NJW 1978, 318 [BGH 14.07.1977 - III ZR 41/75] = WM 1977, 1149 unter Hinweis auf BGHZ 64, 382, 392[BGH 12.06.1975 - III ZR 25/73] m.w.Nachw.). Dazu rechnen nur solche Nachteile und Beeinträchtigungen, die den Eigentümer in seiner Rechtsposition treffen. Denn nur sie ist Eigentum im Sinne des Art. 14 GG (Senatsurteile BGHZ 64, 382, 390, 392 ff [BGH 12.06.1975 - III ZR 25/73]; WM 1977, 624 = BauR 1977, 624; NJW 1978, 318 [BGH 14.07.1977 - III ZR 41/75][BGH 14.07.1977 - III ZR 41/75] = WM 1977, 1149; WM 1978, 200 = DVBl 1978, 374 m.w.Nachw.).
II.
Das Berufungsgericht hat zur Rechtsposition des Klägers im wesentlichen ausgeführt: Dieser und sein Rechtsvorgänger seien den (früheren) Grundstücksnachbarn im Norden und Osten gegenüber nicht berechtigt(gewesen), im Bereich der Zonen A und B Sprengungen vorzunehmen, bei denen Gesteinsbrocken bis zu 250 m weit von der Sprengstelle auf die Nachbargrundstücke weggeschleudert werden konnten. Derartige Beeinträchtigungen ihres Eigentums könnten die Nachbarn nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB unterbinden, da sie weder auf Grund einer Dienstbarkeit noch gemäß einer schuldrechtlichen Gestattung eine Duldungspflicht treffe. Unerheblich sei, ob die Nachbarn es widerspruchslos hingenommen hätten, daß infolge der Sprengungen Steinbrocken auf ihr Gelände gefallen seien. Ein derartiges Verhalten der Nachbarn habe dem Kläger keine Rechtsposition verschaffen können, kraft deren er in den Zonen A und B ohne Einhaltung von Sicherheitsabständen Oolith mittels Sprengungen habe abbauen dürfen.
Dieser Beurteilung kann nicht in vollem Umfang gefolgt werden. Die Revision rügt mit Recht, daß sich das Berufungsgericht mit wesentlichem Vorbringen des Klägers nicht auseinandergesetzt hat und daher auf rechtliche Gesichtspunkte, die entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen können, nicht eingegangen ist.
1.
Bei der Prüfung der dem Kläger zustehenden Rechtsposition hat das Berufungsgericht allerdings im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, daß Grobimmissionen, nämlich Steinbrocken, die bei Sprengungen umherfliegen und auf angrenzende Grundstücke fallen, für deren Eigentümer Beeinträchtigungen im Sinne des § 1004 BGB darstellen (BGHZ 28, 225; BGB-RGRK 12. Aufl. § 1004 Rdn. 21), gegen die sie u.a. mit der Unterlassungsklage vorgehen können. Das Berufungsgericht legt indes einen zu engen Maßstab an, wenn es eine Verpflichtung der Nachbarn, die Grobimmissionen zu dulden, nur unter dem Blickwinkel einer Dienstbarkeit und einer schuldrechtlichen Gestattung in Betracht zieht.
a)
Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht nicht erwogen hat, ob die Nachbarn des im Osten angrenzenden Geländes nach den in BGHZ 28, 225, 229 f und BGHZ 58, 149, 158 f aufgestellten Grundsätzen aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet waren oder sind, die Beeinträchtigungen gegen Schadloshaltung hinzunehmen, wenn der Kläger oder sein Rechtsvorgänger etwa erforderliche Schutzvorkehrungen trafen. Eine derartige Duldungspflicht besteht freilich nur in besonders gestalteten Ausnahmefällen (BGHZ 28, 225, 230). Hier hatte der Kläger aber im Berufungsrechtszug Umstände vorgetragen, die Anlaß gaben zu untersuchen, ob ein solcher Sonderfall vorlag. Nach dem Vorbringen des Klägers handelt es sich bei dem östlich der Zone A gelegenen Gelände um unbesiedelte Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Zudem hat nach Behauptung des Klägers sein Rechtsvorgänger an der Südostecke der Zone A in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze etwa bis zum Jahre 1923 Oolith mittels Sprengungen abgebaut, ohne daß der damalige Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, das ehemalige Land Preußen, dagegen Einwendungen erhob. Das Land Preußen soll, wie der Kläger weiter vorträgt, seinerseits bis zum Anfang dieses Jahrhunderts auf seinem Gelände einen Steinbruch bis an die Grundstücksgrenze vorgetrieben haben. Hinzu kommt, daß, wie der Kläger geltend gemacht hat, der Steinbruchbetrieb seines Pächters jährlich nur sechs Sprengungen erfordert. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht, wenn es diese Umstände in ihrer Gesamtheit unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses gewürdigt hätte, das von einem enteignenden Eingriff betroffene Gelände anders umgrenzt hätte.
b)
Bei den Auswirkungen der in der Zone B durchgeführten Sprengarbeiten wäre zwar eine Duldungspflicht aus nachbarlicher Rücksichtnahme insoweit nicht in Betracht gekommen, als die - an der Nordgrenze des ungeteilten Grundstücks verlaufende - Landesstraße von Grobimmissionen betroffen worden wäre. Bei öffentlichen Straßen werden die dem bürgerlichen Recht angehörenden nachbarrechtlichen Beziehungen zwischen dem Straßengrundstück und den benachbarten Grundstücken, soweit die öffentliche Zweckbestimmung das erfordert, durch die öffentliche Sachherrschaft überlagert und verdrängt (vgl. Kodal, Straßenrecht, 3. Aufl. S. 777; Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 1977, S. 140 f).
Das bedeutet jedoch noch nicht, daß die Nachteile, die dem Kläger aus der Verhinderung des Oolithabbaus in der Zone B erwachsen, nicht entschädigungsfähig seien. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang folgendes Vorbringen des Klägers berücksichtigen müssen; Bis zur Anlegung der Autobahn im Jahre 1937 sei die Landesstraße für die je Jahr notwendigen sechs Sprengungen (im Gebiet westlich der Zone B) von etwa einer Minute Dauer für jeweils etwa dreißig Minuten für den Verkehr gesperrt worden. Für die Vornahme der Sprengungen hätten behördliche Erlaubnisse vorgelegen. Zudem seien durch Polizeiverfügung des Landrats des Kreises B. vom 11. Juli 1930 für die im Steinbruch ausgeführten Sprengarbeiten bestimmte Schutzvorkehrungen im Interesse der Sicherheit des Publikums angeordnet worden.
Nach diesem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vorbringen bestanden behördliche Regelungen, die dem Kläger den Gesteinsabbau im Gelände westlich der Zone B gestatteten und zugleich dem Sicherheitsbedürfnis der Benutzer der Landesstraße Rechnung trugen. Daher hätte das Berufungsgericht erwägen müssen, ob sich derartige Regelungen nicht auch (etwa im Zusammenhang mit einem Genehmigungsverfahren nach §§ 16 ff der Gewerbeordnung; vgl. heute §§ 4 ff Bundes-Immissionsschutzgesetz) hätten treffen lassen, wenn die Gesteinsausbeute, falls es nicht zu dem Enteignungsunternehmen gekommen wäre, im Jahre 1972 auf die Flächen der Zone B ausgedehnt worden wäre. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß inzwischen die Verkehrsdichte auf der Landesstraße erheblich angestiegen sein dürfte. Mangels näherer Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß auch heute noch eine auf sechs Fälle pro Jahr beschränkte Sperrung der Straße für jeweils dreißig Minuten, insbesondere in verkehrsarmen Zeiten, tragbar wäre. Derartige Maßnahmen stünden zwar im Ermessen der zuständigen Behörden, so daß der Kläger grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf hätte (vgl. Papier a.a.O. S. 117). Die Behörde wäre aber bei ihrer Entscheidung auf Grund pflichtgemäßen Ermessens nicht völlig frei, sondern an die allgemeinen Erfordernisse des Rechtsstaats (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Grundrechte usw.) gebunden. Bei der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen (insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs) und den Interessen des Klägers würde zu dessen Gunsten vor allem gebührend zu berücksichtigen sein, daß sein eingerichteter und ausgeübter Anlieger-Gewerbebetrieb den Schutz des Art. 14 GG genießt (vgl. Senatsurteil in NJW 1975, 1880 = LM Art. 14 [Cf] GG Nr. 47). Danach ist offen, ob nicht (ähnlich wie in einem Planfeststellungsverfahren) durch eine auf eine gewisse Zeit angelegte behördliche Regelung, auf deren Fortbestand der Kläger möglicherweise hätte vertrauen dürfen, für ihn eine Rechtsposition hätte begründet werden können, die ihn berechtigt hätte, zu bestimmten Zeiten und unter Einhaltung ihm auferlegter Sicherheitsmaßnahmen in geringerem Abstand als 250 m von der Nordgrenze seines Grundstücks Sprengungen vorzunehmen (vgl. auch Senatsurteil WM 1971, 1156 f [BGH 23.06.1975 - III ZR 55/73] zur Rechtsposition bei widerruflichen Erlaubnissen).
Für das Gelände nördlich der Landesstraße gelten die obigen Ausführungen zu 1 a sinngemäß.
2.
Demnach wird das Berufungsurteil von der ihm gegebenen Begründung insoweit nicht getragen, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. In diesem Umfange muß es, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, aufgehoben werden. Die Sache ist insoweit zu erneuter tatrichterlicher Würdigung unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Damit hat der Kläger auch Gelegenheit, dem Berufungsgericht erneut seine Auffassung vorzutragen, die Beklagte habe im vorprozessualen Schriftwechsel ein (über die gesetzliche Regelung hinausgehendes) schuldbestätigendes Anerkenntnis abgegeben, was das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil allerdings mit gewichtigen Gründen abgelehnt hat.
Für die Ermittlung des Minderwerts des Restgrundstücks sei darauf hingewiesen, daß dem Kläger künftige, erst ab 1972 zu verwirklichende Nutzungsmöglichkeiten genommen wurden. Daher ist bei der Preisbemessung einerseits die Zunahme des Verkehrs auf der Landesstraße, andererseits die Fortentwicklung der Sprengtechnik zu berücksichtigen.
Krohn
Tidow
Peetz
Boujong