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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1966, Az.: III ZR 109/64

Schadensersatzansprüche auf Grund einer Verletzung der Amtspflicht in Form der Verletzung einer Beratungspflicht und Hinweispflicht bei der Erteilung einer Baugenehmigung; Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch auf Grundlage der Gewerbeordnung (GewO); Voraussetzungen für einen Enschädigungsanspruch auf Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NW); Rechtmäßigkeit einer Erlaubnis zum Bau einer Stallung in einem städtischen Wohngebiet; Rücknahme oder Widerruf einer Bauerlaubnis in Form der Untersagung einer Schweinehaltung aus ordnungsrechtlichen bzw. polizeilichen Gründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1966
Aktenzeichen
III ZR 109/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 09.04.1964

Fundstellen

  • BGHZ 45, 23 - 29
  • DB 1966, 298-299 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1968, 23-25 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1966, 512 (Kurzinformation)
  • JZ 1968, 426-428 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1966, 402-403 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 649-652 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 18, 171 - 176

Prozessführer

Firma Heinrich T.,
Inhaber Anton T., K., Dr. A.-Straße ...

Prozessgegner

Stadt K.,
vertreten durch den Rat der Stadt

Amtlicher Leitsatz

Zur Entschädigungspflicht bei polizeibehördlicher Untersagung einer Schweinemästerei in Stallungen, für deren Errichtung wenige Jahre zuvor - unter Gewährung einer Ausnahmebewilligung von dem für Stallungen in städtischen Wohngebieten grundsätzlich bestehenden Bauverbot - eine Baugenehmigung erteilt worden war.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Kessler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. April 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin unterhält seit Jahrzehnten auf einem ihr gehörigen Grundstück in K. einen Mühlenbetrieb, dem seit jeher zur rentablen Verwertung der in diesem Betrieb anfallenden Nebenprodukte eine Schweinemästerei angegliedert war. Die Betriebsgebäude wurden im Kriege zerstört, später aber nach und nach wieder aufgebaut; die Schweine wurden zunächst in Behelfsställen untergebracht.

2

Nachdem in den Jahren 1957 und 1959 Beschwerden aus der Nachbarschaft, insbesondere über erhebliche Geruchsbelästigungen, laut geworden waren, forderte das Ordnungsamt der beklagten Stadt die Klägerin mit Schreiben vom 23. April 1959 auf, durch geeignete Maßnahmen eine weitere Beeinträchtigung der Nachbarn auszuschließen. Die Klägerin entschloß sich daher, die Behelfsställe abzureissen und moderne Montage-Stallungen zu errichten.

3

Das Bauamt der Beklagten stellte im Vorprüfungsverfahren Ermittlungen in der Richtung an, ob die Nachbarn der Klägerin durch den beabsichtigten Stallbetrieb belästigt werden könnten. U.a. holte das Bauamt eine gutachtliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland ein, in der darauf hingewiesen wurde, daß die Belästigung der Nachbarn bei moderner Stallbauweise zwar auf ein Minimum beschränkt werden könne, trotzdem aber die Errichtung eines Schweinestalles in der vorgesehenen Größe und Bauweise im städtischen Wohngebiet fragwürdig sei. Die Klägerin und die Baufirma K., die den Stallbau ausführen sollte, traten dieser Auffassung entgegen und regten an, Stallungen der geplanten Bauart auf einem Gutshof in Westfalen zu besichtigen, da sich dann zeigen werde, daß eine Belästigung der Nachbarn nicht zu besorgen sei. Die vorgeschlagene Besichtigung fand daraufhin statt. An ihr nahmen neben Vertretern der Klägerin und der Firma K. ein Stadtoberinspektor als Vertreter der Beklagten und ein Vertreter der Nachbarschaft teil. Es wurde an Ort und Stelle übereinstimmend festgestellt, daß im Gegensatz zu der alten Aufstallung bei den modernen Stallanlagen kaum eine Geruchsbelästigung bemerkbar war.

4

Mit Bauschein vom 19. November 1959 genehmigte der Stadtdirektor der Beklagten als Baugenehmigungsbehörde sodann den Bau des geplanten Schweinehauses unter mehreren Bedingungen und unter Zulassung einer Ausnahme gemäß der Bestimmung des § 32 Nr. 6 Satz 2 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 1. April 1939, in der es heißt:

"Stallungen aller Art sind im Wohngebiet der Städte in der Regel unzulässig; sie können jedoch ausnahmsweise zugelassen werden, wenn Hausbewohner und Nachbarn durch den Stallbetrieb nicht belästigt werden".

5

Nach Fertigstellung der Stallanlagen im Sommer 1960 mehrten sich die Beschwerden der Nachbarn über die von der Schweinemästerei ausgehenden Belästigungen. Das Ordnungsamt der Beklagten holte daraufhin u.a. von der Firma, die die Montageteile des Schweinehauses hergestellt hatte, eine Auskunft ein, ob es eine Möglichkeit gebe, die Geruchsbelästigungen zu vermeiden, was diese jedoch verneinte.

6

Daraufhin erließ das Ordnungsamt am 26. Februar 1962 eine Verfügung, durch die der Klägerin unter Hinweis auf die §§ 1, 14, 16 und 20 des Nordrhein-Westfälischen Ordnungsbehördengesetzes vom 16. Oktober 1956 (GS NRW S. 155) - OBG - aufgegeben wurde, die Schweinemästerei auf ihrem Grundstück in K. innerhalb eines Monats einzustellen und die vorhandenen Schweine innerhalb dieses Zeitraumes von dem Grundstück zu entfernen. Der gegen diese Verfügung von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid des Oberkreisdirektors in K. vom 6. Juni 1962 als unbegründet zurückgewiesen.

7

Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung ihrer Bediensteten bei Erteilung der Bauerlaubnis oder Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen des Ordnungsbehördengesetzes, des § 51 GewO oder aus enteignungsgleichem Eingriff. Von dem ihr durch den Abbruch der alten und den Bau der neuen Stallungen angeblich in Höhe von über 100.000 DM entstandenen Schaden einschließlich angemessenen Gewinn macht die Beklagte mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 6.100 DM geltend. Sie hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages mit Zinsen zu verurteilen.

8

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dies im wesentlichen damit begründet: Zwar entfalle ein Amtshaftungsanspruch mangels nachweisbaren Verschuldens, auch könne aus § 42 OBG und aus § 51 GewO der Klageanspruch nicht hergeleitet werden. Jedoch könne die Klägerin gemäß §§ 45, 42, 24 Abs. 1 Buchst. e OBG eine Entschädigung verlangen.

9

Auf die Berufung der beklagten Stadt hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

10

Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Sie hat im Revisionsrechtszug den eingeklagten (Teils) Betrag von 6100,- DM dahin aufgegliedert:

"1)Baukosten der Stallungen5900, DM,
2)Abbruchkosten100, DM,
3)entgangener Gewinn100, DM.

Sofern ein vorhergehender Betrag nicht voll erschöpft wird, soll hilfsweise der Restbetrag auf den nächsten Antrag übergehen und zwar derart, daß bei einem Restbetrag von Ziff. 3) dann wieder die Reihenfolge der Ziff. 1) bis 3) eintritt."

11

Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:

13

Schadensersatz - oder Entschädigungsansprüche ließen sich weder aus der Baugenehmigung noch aus der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 26. Februar 1962 herleiten:

14

1.)

Bei der Erteilung der Baugenehmigung seien Amtspflichten, die der Bauaufsichtsbehörde der Klägerin gegenüber obgelegen hätten, nicht verletzt worden. Die Bestimmung des § 32 Nr. 6 Satz 2 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 1. April 1939 diene allein dem Schutz der Hausbewohner und Nachbarn habe aber nicht den Zweck, die Klägerin vor Schäden zu bewahren, die ihr mittelbar wirtschaftlich daraus erwachsen könnten, daß sich der Stallbau nach Untersagung der Schweinehaltung als nutzlos erweisen würde. Selbst wenn die Baugenehmigung auf Grund der genannten Bestimmung hätte versagt werden müssen, liege der Schaden der Klägerin nicht in der Verwirklichung der Gefahr, vor der die behördliche Prüfung habe schützen sollen. Daß den Bediensteten der Beklagten auf Grund ihrer allgemeinen Beamtenpflicht, einen Gesuchsteller durch entsprechende Beratung vor vermeidbarem Schaden zu bewahren, der Klägerin gegenüber Beratungs- und Hinweispflichten in der Richtung, daß mit der Bauausführung ein ungewöhnliches Risiko verbunden sei, obgelegen hätten oder daß sie gar solche Pflichten verletzt hätten, sei nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht.

15

Die Erteilung der Baugenehmigung stelle auch nicht eine Maßnahme im Sinne des § 42 Abs. 1 Buchst. b OBG dar, durch die der Klägerin der hier in Rede stehende Schaden entstanden sei. Denn die Entstehung ihres Schadens werde nicht durch die rechtswidrige Baugenehmigung bestimmt, sondern liege allein in der weiteren Maßnahme der Untersagung der Schweinehaltung.

16

2.)

Über die Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 26. Februar 1962, durch die die Einstellung der Schweinemästerei auf dem Grundstück angeordnet worden sei, herrsche zwischen den Parteien kein Streit. Dementsprechend mache die Klägerin insoweit auch weder Amtshaftungs- noch Entschädigungsansprüche nach § 42 OBG geltend. Aber auch die gesetzlichen Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen seien nicht gegeben.

17

a)

Vergeblich berufe sich die Klägerin auf § 51 GewO. Ob dem Entschädigungsanspruch aus dieser Vorschrift bereits entgegenstehe, daß die Untersagung nicht durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgt sei, könne dahinstehen. Jedenfalls entfalle ein Entschädigungsanspruch schon allein deshalb, weil die Betriebseinstellung nicht lediglich wegen nur "überwiegender Nachteile für das Gemeinwohl", sondern deshalb erfolgt sei, weil der Betrieb der Anlage eine Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne der ordnungs-behördlichen Schadensabwehr dargestellt habe.

18

b)

Entgegen der Annahme des Landgerichts seien auch die Entschädigungsvoraussetzungen der §§ 45, 24 Abs. 1 Buchst. e, 42 OBG nicht gegeben:

19

Sehe man in der Vorschrift des § 32 Nr. 6 Satz 2 der Baupolizeiverordnung ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und habe die Ausnahmebewilligung ordnungsbehördlichen Charakter gehabt, so sei sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis, auch wenn sie vom Bauamt und nicht vom Ordnungsamt der beklagten Stadt erteilt worden sei. Es könne auch davon ausgegangen werden, daß die Ausnahmebewilligung durch die Ordnungsverfügung widerrufen worden sei. Trotzdem fehle es an den Entschädigungsvoraussetzungen aus folgenden Gründen: Die Ordnungsverfügung sei u.a. mit der nachträglichen Erkenntnis begründet, daß die Schweinemästerei trotz der modernen Stallanlage die öffentliche Ordnung gefährde. Der ordnungswidrige Zustand habe mithin von Anfang an bestanden, und die Beamten hätten lediglich in falscher Einschätzung der damals bereits gegebenen Umstände die Erlaubnis erteilt. Der Widerruf beruhe also nicht darauf, daß nachträglich Versagungsgründe eingetreten oder bekannt geworden seien (§ 24 Abs. 1 Buchst. e OBG), sondern darauf, daß die Erlaubnis sowohl im Zeitpunkt ihrer Erteilung als auch in dem der Rücknahme dem bestehenden Recht widersprochen habe. Das sei der Fall des § 24 Abs. 1 Buchst. b OBG, der in § 45 OBG nicht erwähnt sei und daher auch nicht als ordnungsrechtlicher Entschädigungstatbestand in Betracht komme.

20

c)

Ansprüche aus Enteignung, enteignungsgleichem Eingriff oder Aufopferung bestünden gleichfalls nicht, da rechtmäßige Verfügungen gegen einen polizeilichen Störer einen Entschädigungsanspruch nicht auslösen könnten.

21

d)

Schließlich könnte auch aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des von dem Bürger in Rechtmäßigkeit und Beständigkeit einer behördlichen Maßnahme gesetzten Vertrauens eine Entschädigungspflicht der Beklagten nicht bejaht werden.

22

II.

1.)

Die Klägerin hat die ordnungspolizeiliche Verfügung vom 26. Februar 1962, mit der ihr die Einstellung der Schweinemästerei und die Entfernung der vorhandenen Schweine von ihrem Grundstück aufgegeben wurde, nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen und auch nicht zur Grundlage ihres Klageanspruchs gemacht. Wenn die Behörde - wie die Klägerin nicht in Abrede stellt - davon auszugehen hatte, daß die Schweinehaltung auf dem Grundstück der Klägerin die Nachbarn in einer Weise belästigte, daß damit eine Störung der öffentlichen Ordnung gegeben war, dann war die Verfügung gemäß §§ 14, 16 OBG gerechtfertigt. Sie konnte auch - jedenfalls für sich allein gesehen - einen Entschädigungsanspruch weder nach den besonderen Bestimmungen der §§ 42 ff OBG, noch aus allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen auslösen, da die Klägerin mit der ordnungsbehördlichen Verfügung lediglich als "Störerin" (§§ 17, 18 OBG) in die jedem Eigentum allgemein durch das Polizeirecht dahin gezogenen Schranken zurückgewiesen wurde, daß ein Eigentümer durch sein Verhalten oder den Zustand seiner Sache die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährden oder stören darf. Ein Enteignungstatbestand liegt deshalb insoweit nicht vor (BGHZ 5, 144, 151 [BGH 14.02.1952 - III ZR 233/51] und 40, 355, 361; BGH LM Nr. 3 zu § 70 Preuß. PVG; BVerwG DVBl 1965, 766/7).

23

2.)

Die Frage kann mithin nur sein, ob unter anderen Gesichtspunkten ein Entschädigungsanspruch der Klägerin begründet ist.

24

a)

Auf die Erteilung der - dem Antrag der Klägerin entsprechenden - Baugenehmigung kann, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, ein Entschädigungsanspruch nicht mit Erfolg gestützt werden. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Bauerlaubnis könnten bei dem hier gegebenen Sachverhalt allenfalls aus der im Tatbestand wiedergegebenen Bestimmung des § 32 Nr. 6 Satz 2 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf hergeleitet worden, nach der Stallungen im Wohngebiet der Städte nur ausnahmsweise zugelassen werden, können, wenn Hausbewohner und Nachbarn durch den Stallbetrieb nicht belästigt werden. Aus dieser Bestimmung aber kann nicht geschlossen werden, daß die unter Bewilligung einer Ausnahme von dem hier interessierenden grundsätzlichen Verbot erfolgte Erteilung der Bauerlaubnis in jedem Fall, in dem sich mehr oder weniger lange Zeit nach Fertigstellung der Stallgebäude doch eine Belästigung der Hausbewohner und Nachbarn herausstellt, rechtswidrig gewesen wäre. Die Erlaubnis zum Bau einer Stallung im städtischen Wohngebiet ist vielmehr immer dann rechtmäßig, wenn die Baubehörde nach sachgerechter Prüfung des Bauvorhabens und der örtlichen Verhältnisse zu dem Ergebnis kommt, daß eine Belästigung der Hausbewohner und Nachbarn durch den Stallbetrieb nicht zu erwarten sei.

25

Zum Halten von Vieh ist eine besondere Erlaubnis nicht erforderlich und auch die Klägerin konnte auf ihrem Grundstück Schweine halten, ohne dazu einer besonderen Erlaubnis zu bedürfen. Sie mußte lediglich eines ordnungsbehördlichen Einschreitens für den Fall gewärtig sein, daß die Viehhaltung zu einer Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führte. Insoweit ging das Risiko des Anschaffens und Haltens von Vieh auf ihrem Grundstück allein zu ihren Lasten. Hieran änderte sich auch grundsätzlich nichts, als ihr unter Gewährung einer Ausnahmebewilligung die Genehmigung zum Bau der neuen Stallungen erteilt wurde. Auch jetzt blieb es dabei, daß eine - entgegen der von ihr und der Behörde gehegten Erwartung etwa eintretende - Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung, die die Ordnungsbehörde zum polizeilichen Einschreiten berechtigen und die Klägerin zur Aufgabe der Schweinehaltung nötigen könnte, ausschließlich ihren eigenen Risikobereich berührte. Das Gesetz bietet keine Grundlage für eine Auffassung dahin: Die Verantwortlichkeit für die Nichtbelästigung der Hausbewohner und Nachbarschaft und für das Nichteintreten eines "polizeiwidrigen" Zustandes durch die - selbst einer Erlaubnis nicht bedürfende - Viehhaltung werde dadurch, daß dem Bauherrn seinem Antrage gemäß der Bau von Stallungen in einem städtischen Wohngebiet genehmigt wird, von dem Eigentümer (Bauherrn und Viehhalter) auf die Baubehörde verlagert. Diese Auffassung würde mit arideren Worten bedeuten, daß die Behörde mit der unter Gewährung einer Ausnahmebewilligung erteilten Baugenehmigung für Stallungen im städtischen Wohngebiet anstelle des Bauherrn und Eigentümers dafür einstehen müsse und gewissermaßen die Garantie dafür übernehme, daß die Viehhaltung in den der Erlaubnis entsprechend gebauten Stallungen nicht zu Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn führen und eine - ein ordnungsbehördliches Einschreiten gemäß §§ 14 ff OBG rechtfertigende - Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht eintreten werde. Eine derartige, dem Gesetzeswillen zuwiderlaufende Verlagerung der Verantwortlichkeit für einen aus der Viehhaltung etwa sich ergebenden polizeiwidrigen Zustand wurde sich aber ergeben, wenn man in allen Fällen, in denen die Behörde nach ordnungsmäßiger und sachgerechter Prüfung eine zu erwartende Belästigung verneinen müßte, sich später aber doch aus irgendwelchen Gründen eine Belästigung ergibt, die Rechtswidrigkeit der Bauerlaubnis annehmen und in der Ausnahmebewilligung eine rechtswidrige ordnungsbehördliche Maßnahme sehen müßte, aus der sich eine Ersatzpflicht der Behörde gemäß § 42 OBG ergeben würde.

26

In der Untersagung der Schweinehaltung aus ordnungsrechtlichen (polizeirechtlichen) Gründen kann eine Zurücknahme oder ein Widerruf der Bauerlaubnis oder der - einen Teil derselben bildenden - Ausnahmebewilligung nicht gefunden werden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn in der Ausnahmebewilligung gleichzeitig eine "Erlaubnis" zur Schweinehaltung gesehen werden müßte. Das aber ist nicht angängig, zumal es zur Schweinehaltung, wie oben bereits gesagt, einer "Erlaubnis" überhaupt nicht bedarf. Die - unter Gewährung der Ausnahmegenehmigung erteilte - Bauerlaubnis ist durch die ordnungsbehördliche Verfügung vom 26. Februar 1962 überhaupt nicht berührt worden. Die Klägerin ist dementsprechend auch keineswegs gehalten, die Stallungen, die sie entsprechend der Bauerlaubnis errichtet hat, zu beseitigen. Aus Rechtsgründen ist sie auch nicht gehindert, die Ställe ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend zur Schweinehaltung wieder zu benutzen, sobald sich dies etwa durch entsprechende neuartige Maßnahmen in den Stallungen ohne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ermöglichen läßt. Es liegt mithin auch ein Fall der Zurücknahme oder Einschränkung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis, die im Rahmen des § 24 OBG zu würdigen wäre, nicht vor. Sonach vermag auch der Tatbestand, daß die Schweinehaltung in den der Bauerlaubnis entsprechend gebauten neuen Stallungen der Klägerin entgegen der ursprünglichen Erwartung doch zu Belästigungen der Nachbarn und zu einem ein ordnungsbehördliches Einschreiten rechtfertigenden polizeiwidrigen Zustand geführt hat, für sich allein eine Ersatz- oder Entschädigungspflicht der beklagten Stadt nicht auszulösen.

27

b)

Auch § 51 GewO kann eine Grundlage für einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht abgeben. Abgesehen davon, daß hier nicht - wie es die Entschädigungspflicht aus dieser Vorschrift grundsätzlich voraussetzt - die höhere Verwaltungsbehörde die Schweinemästerei untersagt hat, scheitert ein Anspruch der Klägerin jedenfalls aus folgenden Erwägungen: Ob die Schweinestallungen überhaupt als "gewerbliche Anlagen" im Sinne des § 51 GewO angesehen werden könnten, mag dahinstehen. Zumindest wären es keine Anlagen, zu deren bestimmungsgemäßer Benutzung eine gewerberechtliche Erlaubnis erforderlich war und erteilt worden ist. Auch die Frage, ob für die Untersagung der ferneren Benutzung einer derartigen Anlage überhaupt die Vorschrift des § 51 GewO herangezogen werden könnte, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Denn eine Entschädigungspflicht könnte allenfalls dann in Frage kommen, wenn die - nicht auf besonderer gewerberechtlicher Genehmigung beruhende - Benutzung einer derartigen Anlage zwar mit "Nachteilen für das Gemeinwohl" verbunden wäre (und aus diesem Grunde gemäß § 51 GewO von der höheren Verwaltungsbehörde untersagt würde), sich aber doch im übrigen noch innerhalb der gesetzlichen und polizeilichen Schranken bewegen würde. Hingegen kommt eine Entschädigung nicht in Betracht, wenn die Benutzung, wie hier, die öffentliche Ordnung und Sicherheit stört und aus diesen polizeirechtlichen Gründen von der Polizeibehörde untersagt wird (vgl. Pr.OVG 23, 254 und 49, 295, 298; auch BVerwG DVBl. 1965, 766, 768).

28

c)

Die Voraussetzungen für eine Haftung der beklagten Stadt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) sind ebenfalls nicht gegeben. Eine Amtspflichtverletzung könnte einmal in Betracht kommen, wenn die zuständigen Beamten der Beklagten vor der Erteilung der Ausnahmebewilligung die Frage, ob durch den Stallbetrieb Hausbewohner und Nachbarn belästigt werden würden, unzureichend und nicht sachgerecht geprüft hätten. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden. Das Bauamt hat das Ordnungsamt und Nachbarn gehört, hat eine gutachtliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer eingeholt und Stallungen der auch von der Klägerin geplanten Bauart besichtigt. Wenn die Beamten nicht noch weitere Ermittlungen angestellt, etwa Sachverständige gehört haben, so kann darin bei der gegebenen Sachlage ein schuldhafter Verstoß gegen ihre Amtspflichten nicht gesehen werden. Daß gilt hier insbesondere deshalb, weil die mit der Durchführung der Stallbauten beauftragte Firma Köster und der Inhaber der Klägerin - der seit langem die Schweinemast betrieben hatte und insoweit selbst sachverständig war - in ihren Eingaben mit besonderem Nachdruck die Auffassung vertreten hatten, daß bei der geplanten Bauweise eine Belästigung der Nachbarn nicht eintreten werde. Auch die Verletzung einer "Belehrungspflicht" gegenüber der Klägerin kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, den Beamten der beklagten Stadt nicht vorgeworfen werden. Eine derartige Aufklärungs- oder Belehrungspflicht kommt in Betracht, wenn ein Beamter bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkennt oder erkennen muß, daß ein Gesuchsteller Maßnahmen beabsichtigt, die für ihn nachteilige Folgen haben oder zumindest mit dem Risiko des Eintritts solcher Folgen behaftet sind. In diesem Fall hat der Beamte - wenn er nicht davon ausgehen kann, der Gesuchsteller sei sich dieser Folgen oder dieses Risikos bereits bewußt - die Pflicht, den Bürger entsprechend zu belehren und auf die Folgen und das mit den geplanten Maßnahmen verbundene Risiko hinzuweisen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, nach welcher Richtung hin hier die Klägerin noch einer besonderen Belehrung bedurft hätte. Insbesondere mußte der Klägerin und der von ihr beauftragten Baufirma das Risiko, das auch bei der geplanten Bauweise der Stallungen in der hier interessierenden Richtung noch bestand und das sie mit dem Bau der Stallungen einging, genauso bekannt sein wie den Beamten der Beklagten und sie mußte von sich aus, ohne daß es insoweit noch einer besonderen Belehrung bedurft hätte, dieses Risiko in Rechnung stellen. Sollte die Klägerin etwa darauf vertraut haben, daß sie in den geplanten Stallungen auf jeden Fall eine Schweinemästerei weiter betreiben könnte ohne jedes Risiko in der Richtung, daß dadurch eine Belästigung der Nachbarn in polizeiwidriger Weise eintreten würde, so bot allein die Tatsache, daß ihr die erbetene Genehmigung zum Bau der Stallungen erteilt wurde, für eine derartige Auffassung noch keine ausreichende Grundlage. Allein durch die Erteilung der Baugenehmigung wurde insoweit ein "Vertrauenstatbestand" für die Klägerin, der sie von ihrem eigenen Risiko befreit hätte, noch nicht geschaffen. Dazu hätte es weiterer ein solches "Vertrauen" der Klägerin rechtfertigender Erklärungen oder Maßnahmen bedurft.

29

III.

Die Revision der Klägerin erweist sich nach alledem im Ergebnis als unbegründet und muß zurückgewiesen werden.

30

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat nach der Vorschrift des § 97 ZPO die Klägerin zu tragen.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler