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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1952, Az.: III ZR 233/51

Pflicht zum Tätigwerden der Polizei bei Vorliegen einer Anscheinsgefahr; Anspruch auf Ersatz eines Vermögensnachteils eines Anscheinsstörers; Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalls bedingt durch die Wegnahme von Fahrzeugpapieren durch die Polizei; Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen das Verwendungsverbot von Kraftfahrzeugen alles Art für Erholungsfahrten und Vergnügungsfahrten; Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit beim Verdacht einer Straftat; Prüfung einer Amtspflichtverletzung durch Nichtrückgabe von Fahrzeugpapieren; Vorliegen einer Enteignung durch einen Verdienstausfall auf Grund einer polizeilichen Maßnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1952
Aktenzeichen
III ZR 233/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 28.06.1951
Landgericht in Frankfurt a.M. - 30.11.1950

Fundstellen

  • BGHZ 5, 144 - 153
  • DVBl 1953, 451 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 586-587 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Autovermieter Josef K. in O. a. M., A.strasse ...

Prozessgegner

Stadt F.a.M.,
vertreten durch ihren Magistrat

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Polizei ist nicht nur dann berechtigt, zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit tätig zu werden, wenn objektiv eine polizeiliche Gefahr besteht, sondern sie kann auch dann, wenn eine Sachlage bei verständigem Ermessen den Anschein einer polizeilichen Gefahr erweckt, eingreifen, bis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines polizeilichen Gefahr Klarheit geschaffen ist.

  2. 2.

    Wer schuldhaft den Anschein einer polizeilichen Gefahr hervorruft, hat keinen Anspruch auf Ersatz eines Vermögensnachteils, der ihm aus einer hierauf zurückzuführenden polizeilichen Massnahme entstanden ist.

  3. 3.

    Die Bestimmung des § 97 Abs. 3 ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn die öffentliche Körperschaft selbständige Anschlussrevision eingelegt hat.

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1952
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und
der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm,
Dr. Gelhaar und Dr. Bock
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Revision des Klägers wird, auf die Anschlussrevision der Beklagten das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. M. vom 28. Juni 1951 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 30. November 1950 wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie nicht schon durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen ist.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Kosten der Revision fallen zu einem Viertel der Beklagten, zu drei Vierteln dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger hielt sich in der Nacht von Freitag, dem 6., zu Samstag, dem 7. Mai 1949, in dem Nachtlokal Strasse, auf. Er hatte dort mit dem Wirt dieses Kaffees, dem Zeugen T., eine geschäftliche Unterredung. Während dieser Zeit liess der Kläger seinen Personenkraftwagen, mit dem er sich zu dem Kaffee hinbegeben hatte, vor dem Lokal auf der Strasse stehen. Die Beamten einer motorisierten Verkehrsstreife der Beklagten wurden auf diesen Wagen aufmerksam und nahmen an, dass der Wagen entgegen einem damals bestehenden Verbot zu einer Erholungs- oder Vergnügungsfahrt verwendet würde. Nachdem der Wagen ein und eine halbe Stunde vor dem Lokal gestanden hatte, veranlasste der zu der Streife gehörige Polizeiwachtmeister B. der Beklagten den Pförtner des Lokals, den Kläger herauszurufen. B. liess sich von dem Kläger die Kraftfahrzeugpapiere aushändigen, aus denen er ersah, dass der Kläger Autovermieter war, und fragte den Kläger nach dem Zweck seiner Fahrt. Der Kläger gab auf diese Frage keine sachliche Auskunft. Er erklärte vielmehr, der Wachtmeister sei kein Untersuchungsrichter, und verweigerte eine weitere Antwort. Er legte dann die Autoschlüssel auf die Motorhaube des Wagens und sagte zu B., dieser könne die Schlüssel und auch den Wagen haben, er lehne jede Verantwortung ab. B. eröffnete darauf dem Kläger, dass er unter diesen Umständen die Kraftfahrzeugpapiere einziehen müsse, und erbot sich, dem Kläger eine einmalige Fahrterlaubnis zur Heimfahrt zu geben. Dieses Anerbieten lehnte der Kläger ab. B. behielt sodann die Kraftfahrzeugpapiere des Klägers und lieferte sie auf der Wache der Verkehrsüberwachung im Polizeipräsidium ab. Dort erschien der Kläger zusammen mit seinem Bruder, den er telefonisch von diesen Vorgängen verständigt hatte, zwischen 2 und 3 Uhr nachts, um seine Papiere wieder abzuholen. Der diensttuende Beamte, Polizeiwachtmeister Kö., verweigerte jedoch dem Kläger die Aushändigung der Papiere und wies ihn darauf hin, dass über die Rückgabe die Kraftfahrzeugzulassungsstelle zu entscheiden habe und dass diese Entscheidung erst am nächsten Morgen ergehen könne. Er bot dem Kläger erneut eine Fahrterlaubnis zur Heimfahrt an, die der Kläger wiederum ablehnte. Am nächsten Vormittag hat der Kläger die Papiere wieder zurückerhalten.

2

Der Kläger hat behauptet, er habe mit seinem Wagen in der Nacht vom 6. zum 7. Mai 1949 für einen Fahrgast eine Autofahrt nach B.-B. unternehmen sollen, für die ein Entgelt von 320 DM vereinbart gewesen sei. Diese Fahrt habe er infolge der Fortnahme der Papiere nicht ausführen können. Ihm sei daher ein Verdienstausfall von 320 DM entstanden. Mit der auf Amtspflichtsverletzung von Beamten der Beklagten gestützten Klage hat der Kläger gemäss Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 320 DM nebst Zinsen begehrt. Er hat die Klage beim Amtsgericht F. a.M. eingereicht. Dieses hat sich auf seinen Antrag durch Beschluss vom 2. Dezember 1949 für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht verwiesen.

3

Dieses hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 30 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es ebenfalls die Klage abgewiesen.

4

Gegen dieses Urteil haben der Kläger Revision und die Beklagte Anschlussrevision eingelegt. Der Kläger begehrt Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 290 DM nebst Zinsen, hilfsweise Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, die Beklagte begehrt völlige Abweisung der klage, ausserdem bittet die Beklagte um Zurückweisung der Revision, der Kläger um Zurückweisung der Anschlussrevision.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist nicht begründet, dagegen ist die Anschlussrevision begründet, sie muss zur völligen Abweisung der Klage führen.

6

1.

Nach § 1 Abs. 1 der 3. Verordnung zur Durchführung des Bewirtschaftungsnotgesetzes (Kraftfahrzeugbenutzungsverordnung) vom 28. Dezember 1948 (GVBl VerWiGeb 1949, 1), die in der hier in frage stehenden Zeit in Kraft war, durften Kraftfahrzeuge aller Art für Erholungs- und Vergnügungsfahrten nicht verwendet werden. Ebenso war es nach § 1 Abs. 2 verboten, an Sonn- und Feiertagen Kraftfahrzeuge aller Art für Zwecke der Personenbeförderung zu benutzen. Gemäss § 5 der Verordnung wurden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 nach dem Bewirtschaftungsnotgesetz bestraft. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Verordnung war in Nr. I Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung vom 31. Dezember 1948 (GVBl VerWiGeb 1949, 7) dahin erläutert, dass eine verbotene Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Sinne des Verbots des § 1 Abs. 1 der Verordnung auch dann vorliege, wenn mit einer zulässigen Fahrt ein missbräuchlicher Zweck verbunden werde. Diese Anordnungen wurden trotz der angedrohter Strafen in weitem Umfang übertreten, so dass eine Bekämpfung von Zuwiderhandlungen hiergegen im öffentlichen Interesse dringend erforderlich erschien. Das Hessische Staatsministerium (der Minister des Innern) hatte demgemäss bereits durch Erlass vom 24. Dezember 1948 - zu dieser Zeit galt noch nicht die Kraftfahrzeugbenutzungsverordnung, sondern das ähnliche Beschränkungen enthaltende Kraftfabrzeugmissbrauchgesetz - darauf hingewiesen, dass über die mangelhafte Durchführung der getroffenen Anordnungen, insbesondere des Verbots der Benutzung von Kraftfahrzeugen an Sonn- und Feiertagen, Klage geführt werde. Der Erlass fuhr fort:

"Das Ziel, Verstösse ... wirksam zu bekämpfen, wird nicht dadurch vollkommen erreicht, dass gegen die Beschuldigten Strafanzeige erstattet wird. Die Erfahrung hat vielmehr gelehrt, dass diese in der Regel ihre unerlaubten Fahrten auch dann nicht unterbrechen, sondern sie fortsetzen, wenn ein Polizeibeamter gegen sie eingeschritten ist.

Ein solches Veralten der Beschuldigten darf nicht länger geduldet werden. Die Autorität des Staates erfordert es vielmehr, dass die Fahrzeuge in solchen Fällen aus dem Verkehr gezogen werden. Dies hat im Wege des unmittelbaren polizeilichen Zwangs nach den geltenden polizeirechtlichen Bestimmungen zu geschehen. Von der Sicherstellung der Fahrzeuge ist zwar abzusehen, damit die Schwierigkeiten vermieden werden, die mit einer ordnungsmäßigen Aufbewahrung der Fahrzeuge verbunden wären. Es sind aber sämtliche Kraftfahrzeugpapiere sicherzustellen und an die zuständige Strassenverkehrsbebörde zu übersenden. Dem Beschuldigten ist in diesem Falle eine Bescheinigung auszustellen ..."

7

In einem weiteren Erlass des Hessischen Staatsministeriums (der Minister des Innern) vom 23. Februar 1949 wurde darauf hingewiesen, dass auch nach Aufhebung der Bestimmungen des Kraftfahrzeugmissbrauchgesetzes bei Verstössen gegen das Verbot der Benutzung von Kraftfahrzeugen an Sonn- und Festtagen die Kraftfahrzeugpapiere entsprechend dem Runderlass vom 24. Dezember 1948 noch sicherzustellen seien. Diese Massnahme erweise sich deshalb nach wie vor als notwendig, weil die Kraftfahrzeugbenutzungsverordnung das in dem Kraftfahrzeugmissbrauchgesetz enthaltene Benutzungsverbot von Kraftfahrzeugen an Sonn- und Festtagen übernommen habe.

8

Schliesslich wurde in einem Erlass des Hessischen Staatsministeriums (der Minister des Innern) vom 9. April 1949 unter Bezug auf den Erlass vom 24. Dezember 1948 zum Ausdruck gebracht, dass normalerweise die Kraftfahrzeugpapiere alsbald nach Erstattung der Anzeige wieder ausgehändigt werden müssten. Die Einziehung der Kraftfahrzeugpapiere erfolge lediglich zur Sicherstellung einer etwa möglich werdenden Einziehung des Kraftfahrzeugs gemäss § 10 des Bewirtschaftungsnotgesetzes. Zu einer solchen Massnahme sei die Polizei ohne Zweifel auf Grund der §§ 10, 18 Abs. 3 des Bewirtschaftungsnotgesetzes und § 94 StPO befugt worden. Diese Massnahme entbinde aber die Behörde nicht von der Verpflichtung, sofort nach Eingang der Anzeige selbständig zu prüfen, ob die weitere Einbehaltung der Papiere erforderlich erscheine. Die Einbehaltung werde nur dann erforderlich sein, wenn nach der Art der Straftat voraussichtlich mit der Einziehung des Kraftfahrzeugs nach § 10 des Bewirtschaftungsnotgesetzes zu rechnen sei. In allen anderen Fällen werde die sofortige Rückgabe zu verfügen sein, um Regressansprüche auszuschalten.

9

Unter dem 16. März 1949 hatte ausserdem das Kommando der Schutzpolizei der beklagten Stadt eine Sonderanordnung betreffend die Handhabung der Kraftfahrzeugbenutzungsverordnung herausgegeben, in der folgende Bestimmungen enthalten sind:

"Die Handhabung der Kraftfahrzeugbenutzungsverordnung ist nach vorausgegangener öffentlicher Mahnung nun in strenger Form durchzuführen und auf alle Arten des Kraftfahrzeugverkehrs auszudehnen.

Bei festgestellten Verstössen sind ab sofort in allen Fällen die Kraftfahrzeugscheine einzuziehen und umgehend der Abteilung III unmittelbar mit kurzen Meldungen vorzulegen.

An Stelle des eingezogenen Kraftfahrzeugscheines ist dem Fahrer des Kraftfahrzeugs das anliegende Formblatt ausgefüllt zu übergeben.

Betroffene Kraftfahrer sind darauf aufmerksam zu machen, dass sie am folgenden Tage ab 11 Uhr bei der zuständigen Abteilung III im Polizeipräsidium vorsprechen können."

10

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Rahmen dieser Sonderanordnung zu weit gespannt gewesen sei. Die Beschlagnahme der Kraftfahrzeugpapiere sei eine nicht unwesentlich in das Eigentum des Betroffenen eingreifende Massnahme, die nicht für jeden noch so unbedeutenden Verstoss habe vorgeschrieben werden dürfen. Die Sonderanordnung überschreite mithin die gesetzlich gezogenen Grenzen und leide deshalb an einem Mangel. Ihre Anwendung sei hier zu Unrecht erfolgte Sie sei für den dem Kläger entstandenen Schaden ursächlich gewesen. Die Kraftfahrzeugpapiere hätten weder auf Grund der §§ 10 und 18 des Bewirtschaftungsnotgesetzes beschlagnahmt, noch gemäss § 14 des Preussischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (PrGS 77) - im folgenden abgekürzt: PVG - vorbeugend eingezogen werden dürfen. Zwar treffe die Polizeiwachtmeister Bier und Köhl, die durch Anwendung der Sonderanordnung vom 16. März 1949 die dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten objektiv verletzt hätten, deshalb kein Verschulden, weil diese Beamten sich im Rahmen ihrer Dienstvorschrift gehalten hätten und die mangelnde Gesetzmässigkeit dieser Dienstanweisung nicht hätten erkennen können. Schuldhaft habe dagegen der Kommandant der Schutzpolizei gehandelt, der die Sonderanweisung herausgegeben habe. Er hätte erkennen müssen, dass die Anordnung über den gesetzlichen Rahmen hinausgegangen sei. Ihm falle daher die Verletzung einer in die Rechte der betroffenen Kraftwagenbesitzer eingreifenden Amtspflicht zur Last. Für diese Amtspflichtverletzung sei die Beklagte gemäss § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG und Art. 156 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl Hess 229) grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

11

2.

Diese Ausführungen werden von der Anschlussrevision bekämpft. Sie ist der Ansicht, dass die Sonderanordnung sich im Rahmen der Erlasse des Hessischen Staatsministeriums halte und nicht beanstandet werden könne.

12

Es bedarf jedoch keiner Prüfung der Gesetzmässigkeit der Sonderanordnung, da deren Erlass - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - für den dem Kläger entstandenen Schaden überhaupt nicht ursächlich gewesen ist. Die von den Polizeiwachtmeistern Bier und Kohl getroffenen Massnahmen, die sich ihrem Inhalt nach als polizeiliche. Verfügungen im Sinne des § 40 PVG darstellen, waren nämlich schon auf Grund von § 14 PVG zulässig, so dass es zu deren Rechtfertigung der Heranziehung dieser Sonderanordnung nicht bedarf, Nach § 14 PVG haben die Polizeibehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtmässigem Ermessen notwendigen Massnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Sie können zu diesem Zwecke polizeiliche Verfügungen erlassen. Derartige polizeiliche Verfügungen sind gemäss § 41 PVG ohne Rücksicht auf besondere gesetzliche Ermächtigungen gültig, soweit sie zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.

13

Eine der wichtigsten Aufgaben der Polizei ist die Bekämpfung und die Verhütung strafbarer Handlungen. Hier hatte sich der Kläger zwar nach den für den Senat binden den Feststellungen des Berufungsgerichts keines Verstosses gegen die Kraftfahrzeugbenutzungsverordnung schuldig gemacht, da er seinen Personenwagen nicht zu Vergnügungszwecken, sondern zur Fahrt zu einer geschäftlichen Besprechung benutzt hatte. Die tatsächlichen Umstände, wie sie sich den Beamten der Verkehrsstreife darboten, mussten aber in diesen den dringenden Verdacht erwecken, dass der Kraftwagen, den die Beamten nachts von 23.30 Uhr bis 1 Uhr vor einem Nachtlokal stehen sahen, zu einer verbotenen Vergnügungsfahrt benutzt wurde, dieser Verdacht wurde noch durch das eigenartige Benehmen des Klägers gegenüber dem Polizeiwachtmeister B. verstärkt, dem der Kläger in ungehöriger Weise jede Auskunft über den Zweck der Fahrt verweigerte, obgleich er sich nicht im Unklaren darüber sein konnte, dass der Polizeiwachtmeister seine weiteren Massnahmen gegen den Kläger davon abhängig machen würde, ob der Kläger über den Zweck seiner Fahrt eine befriedigende Auskunft zu geben imstande war, Angesichts der ganzen Umstände und des eigenen Verhaltens des Klägers konnten daher die Beamten der Polizeistreife davon ausgehen, dass der Kläger den Wagen zu einer verbotenen Vergnügungsfahrt benutzt hatte, und mussten befürchten, dass er den Wagen in derselben Nacht noch weiterhin zu derartigen Zwecken benutzen würde. Die Erfahrung spricht dafür, dass bei nächtlichen. Vergnügungsfahrten gewöhnlich nicht nur ein Nachtlokal aufgesucht wird, sondern die Teilnehmer dieser Fahrten sich anschliessend noch zu weiteren Vergnügungsstätten begeben. Auch der Umstand, dass der Kläger Autovermieter war, stand dem Verdacht, dass der Wagen zu einer Vergnügungsfahrt benutzt wurde, nicht entgegen. Es lag im Gegenteil die Annahme ausserordentlich nahe, dass der aus O. stammende Kläger seinen Mietwagen dazu benutzte, um irgendwelchen Fahrgästen den Genuss des F. Nachtlebens zu vermitteln. Unter diesen Umständen musste in den Polizeibeamten der Eindruck entstehen, dass der Kläger nicht nur einen Verstoss gegen die Kraftfahrzeugbenutzungsverordnung begangen hatte, sondern dass auch die naheliegende, ernstliche und unmittelbar drohende Gefahr vorlag, der Kläger würde weiterhin der Kraftfahrzeugbenutzungsverordnung zuwider handeln. Verstössen gegen die Kraftfahrzeugbenutzungsverordnung scharf entgegenzutreten und eine weitere Benutzung von bei einer verbotenen. Fahrt betroffenen Kraftwagen zu missbräuchlichen Zwecken zu verhindern, war aber den Polizeibeamten durch die erwähnten Erlasse des Hessischen Staatsministeriums zur ausdrücklichen Pflicht gemacht worden. Dabei ist es nicht von Bedeutung, dass in dem Erlass vom 23. Februar 1949 nur Verstösse gegen das Verbot der Benutzung von Kraftfahrzeugen an Sonn- und Feiertagen erwähnt sind. Derartige Verstösse waren am leichtesten, festzustellen, und ihrer Bekämpfung kam in der Praxis eine erheblich grössere Bedeutung zu als der Bekämpfung des Missbrauchs von Kraftfahrzeugen zu Erholungs- und Vergnügungsfahrten. Der Erlass vom 23. Februar 1949 kann daher keinesfalls dahin ausgelegt werden, dass lediglich bei Verstössen gegen das Verbot der Benutzung von Kraftfahrzeugen an Sonn- und Feiertagen die in dem Erlass vom 24. Dezember 1948 angeordneten strengen Massnahmen zulässig sein sollten. Der Erlass vom 23. Februar 1949 hatte vielmehr, wie sich auch aus dem späteren Erlass vom 9. April 1949 ergibt, lediglich den Zweck, die Polizeibeamten darauf hinzuweisen, dass auch nach Ablösung des Kraftfahrzeugmissbrauchgesetzes durch die Kraftfahrzeugbenutzungsverordnung noch die in dem Erlass vom 24. Dezember 1948 vorgesehenen Massnahmen bei Verstössen gegen die gesetzlich angeordneten Benutzungsbeschränkungen, von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden sollten. Er bestimmte dies ausdrücklich zwar nur für missbräuchliche Sonn- und Feiertagsfahrten von Kraftfahrzeugen, bezog sich nach seinem Sinn jedoch ebenso auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen zu damals verbotenen Erholungs- und Vergnügungsfahrten.

14

Da nach dem Ausgeführten bei der gegebenen Sachlage der dringende Verdacht bestand, dass der Kläger nicht nur gegen die Kraftfahrzeugbenutzungsverordnung Verstossen hatte, sondern auch das Kraftfahrzeug alsbald weiter zu einem verbotenen Zweck benutzen würde, waren die Polizeibeamten berechtigt, gegen den Kläger vorbeugend einzugreifen (vgl. RG - I. Strafsenat - JW 1930, 1213 [1214] Nr. 23). Ein Recht zum Einschreiten war bei dieser Sachlage nicht davon abhängig, dass eine objektive Gefahr bestand (so noch PreussOVG in PrVerwBl Bd. 38, 360), sondern die Polizeibeamten konnten angesichts des vorhandenen dringenden Verdachts des Vorliegens einer polizeilichen Gefahr zur Feststellung, ob eine solche tatsächlich gegeben war oder nicht, das dem Anschein nach in der Entwicklung begriffene Geschehen unterbrechen, um eine Gefährdung der Öffentlichen Ordnung zu verhindern (Drews: Preussisches Polizeirecht, Bd. I 5. Aufl S 86; PreussOVG Bd. 77, 333 [339]).

15

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Polizeiwachtmeister B. zu diesem Zwecke die Fahrzeugpapiere des Klägers an sich nahm. Diese Massnahme stellt sich als eine vorläufige Beschlagnahme dar. Die Zulässigkeit einer solchen Beschlagnahme zur Verhütung strafbarer Handlungen ist allgemein anerkannt (RG a.a.O. mit insoweit zustimmender Anm. von Gerland; KG in RuPrVerwBl 1929 [Bd. 50] 211; Scheer: Polizeiverwaltungsgesetz, Lehrbuch [1932] § 27, 1 b; Franzen, Lehrkommentar zum Polizeiverwaltungsgesetz [1932]§ 14 S 141). Sie verstiess hier - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit des anzuwendenden Polizeimittels. Das Berufungsgericht begründet seine gegenteilige Ansicht mit der Erwägung, eine vorbeugende Einziehung zur Abwehr drohender Gefahren sei nicht notwendig gewesen, da bei dem Kläger als Autovermieter bei etwaigen Verstössen der fraglichen Art eine Strafanzeige mit anschliessender Bestrafung ausgereicht hätte. Das Berufungsgericht hat hierbei aber übersehen, dass, wie ausgeführt, die Gefahr, der die Beamten der Beklagten entgegenzuwirken hatten, hier gerade darin bestand, dass der Wagen vom Kläger alsbald zur Fortsetzung einer verbotenen Vergnügungsfahrt benutzt werden konnte. Dieser Gefahr galt es zu begegnen. Dazu genügte keinesfalls eine Strafanzeige. Diese hätte den Kläger, falls er, wie es den Anschein hatte, den Vagen zu Verfügungszwecken benutzte, nicht gehindert, mit dem Wagen noch in derselben Nacht zu anderen Vergnügungslokalen zu fahren. Der nach den gegebenen Umständen zu befürchtenden missbräuchlichen Benutzung des Wagens konnte somit nur dadurch vorgebeugt werden, dass der Wagen einstweilen aus dem Verkehr gezogen und dem Kläger lediglich die Möglichkeit belassen wurde, den Wagen zu seinem gewöhnlichen Standort zurückzubringen. Diesen Zweck verfolgten aber die Massnahmen des Polizeiwachtmeisters B. Sie gingen nicht über den ihm durch § 14 PVG gesetzten Rahmen hinaus, da die Beseitigung der von den Polizeibeamten angesichts der gegebenen Sachlage ohne Verschulden angenommenen Gefahr auf andere Weise nicht möglich erschien (vgl. Bezirksverwaltungsgericht Berlin-Zehlendorf, DVerwBl 1950, 408); sie sind daher nicht zu beanstanden. Die vorläufige Beschlagnahme des Fahrzeugs durch B. hielt sich somit in den Grenzen der ihm nach §.14 PVG zustehenden Befugnisse und stellt sich nicht als eine Amtspflichtverletzung dar.

16

Dasselbe gilt auch für die Weigerung des Polizeiwachtmeisters Kö. dem Kläger die Fahrzeugpapiere noch in derselben Nacht wieder auszuhändigen. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf der Polizeiwache keinerlei Auskunft über den Zweck seiner Fahrt nach dem Nachtkaffee gegeben. Er ist allerdings anscheinend von Kö. nicht nochmals darüber befragt worden, welchem Zweck die Fahrt zu dem Kaffee "E." diente. Zu einer derartigen Frage war aber Kö. der über das Verhalten des Klägers bei der Festnahme der Papiere unterrichtet war, auch nicht verpflichtet. Es wäre Sache des Klägers gewesen, von sich aus ohne besondere Aufforderung die erforderliche Aufklärung zu geben, um die Papiere wieder zu erhalten. Dies hat er jedoch unterlassen. Auch zu der Zeit, als der Kläger auf der Polizeiwache vorsprach, bestand daher noch der dringende Verdacht, dass der Kläger den Wagen zu einer verbotenen Vergnügungsfahrt benutzt hatte. Ebensowenig erschien die Gefahr behoben, dass der Kläger den Wagen alsbald weiter zu gesetzlich verbotenen Fahrten benutzen würde, zumal er auch auf der Wache ohne Angabe von Gründen die ihm ausdrücklich angebotene Bescheinigung, die ihn zur Überführung des Fahrzeugs an seinen gewöhnlichen Standort ermächtigt hätte, ablehnte und dadurch die Beamten der Beklagten in ihrem gegen den Kläger bestehenden Verdacht bestärkte. Auch der Polizeiwachtmeister Kö. hat daher nicht die ihm durch § 14 PVG gegebenen Befugnisse überschritten, so dass auch er schon objektiv keine Amtspflichtsverletzung begangen hat.

17

Selbst wenn also die Sonderanordnung vom 16. März 1949 fehlerhaft gewesen sein sollte und der sie erlassende Beamte eine Amtspflichtsverletzung begangen hätte, so wäre somit doch diese Amtspflichtverletzung nicht ursächlich für den dem Kläger entstandenen Schaden gewesen, denn die vorläufige Beschlagnahme der Kraftfahrzeugpapiere war gemäss § 14 PVG zulässig. Der Schaden des Klägers geht daher auf eine rechtmässige Amtshandlung zurück, so dass schon aus diesem Grunde die Anwendung des § 839 BGB entfällt.

18

3.

Soweit das Urteil der Klage stattgegeben hat, beruht I es mithin auf einer Gesetzesverletzung, Es bleibt jedoch gemäss § 563 ZPO zu prüfen, ob die Entscheidung selbst sich etwa aus anderen Gründen als richtig darstellt. Dem Kläger steht jedoch auch aus § 70 PVG und unter den Gesichtspunkten der Enteignung oder der Aufopferung kein Anspruch gegen die Beklagte zu, Nach der Vorschrift des § 70 PVG können nicht polizeipflichtige Personen, die gemäss § 21 PVG in Anspruch genommen worden sind, Ersatz des ihnen durch die Massnahme entstandenen Schadens verlangen. Einen Anspruch aus Aufopferung oder Enteignung können rechtmässige polizeiliche Verfügungen dann auslösen, wenn sie in die Rechte eines Unbeteiligten eingreifen und diesem ein besonderes Opfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegen. Rechtmässige Polizeiverfügungen gegen den Störer richten sich gegen eine polizeipflichtige Person und legen dieser kein besonderes Opfer zugunsten der Allgemeinheit auf. Sie machen, indem sie den Störer zur Beachtung der öffentlichen Ordnung zwingen, nur die allgemeinen Schranken der Rechtsausübung geltend (Drews a.a.O. S 134; Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl S 445; Furier, Das polizeiliche Notrecht in VerwArch Bd 33, 340 [400, 405]). Für die Eigenschaft als Störer ist entscheidend, ob aus dem Verhalten einer Person oder aus dem von ihr zu vertretenden Zustand einer Sache objektiv eine polizeiliche Gefahr entsteht, die ohne das Verhalten der betreffenden Person oder den Zustand der betreffenden Sache nicht eingetreten wäre (Drews a.a.O. S 65). Die Polizei ist indessen, wie ausgeführt, nicht nur dann zum Einschreiten berechtigt, wenn eine solche objektive Gefahr besteht, sondern sie kann auch dann, wenn eine Sachlage bei verständigem Ermessen den Anschein einer polizeilichen Gefahr erweckt, eingreifen, bis über das tatsächliche. Vorliegen oder Nichtvorliegen einer polizeilichen Gefahr Klarheit geschaffen ist. In dem letzteren Falle werden zwar die in Anspruch genommenen Personen in der Regel nicht Störer sein und daher einen Anspruch auf Ersatz, der infolge der Polizeiverfügung eingetretenen Vermögensnachteile haben (PrOVG 77, 333 [339]; Drews a.a.O. S 26). Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn der durch eine polizeiliche Verfügung in seinen privatrechten Beeinträchtigte vorsätzlich oder fahrlässig den Anschein einer polizeilichen Gefahr hervorgerufen hat. Die polizeiliche Verfügung richtet sieh zwar dann gegen eine Person, die nicht in Wirklichkeit, sondern nur dem äusseren Anschein nach eine polizeiliche Gefahr geschaffen hat. Sie greift jedoch nicht in die Rechtssphäre eines Unbeteiligten ein. Denn nicht nur derjenige stört die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der objektiv eine polizeiliche Gefahr verursacht, sondern auch derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig den Anschein einer polizeilichen Gefahr hervorruft. Der letztere ist zwar nicht für eine objektive Gefahr, aber doch für eine Sachlage verantwortlich, die für die Polizei nicht nur ein Recht, sondern sogar eine Pflicht zum Einschreiten begründet. Er kann daher nicht als unbeteiligter Dritter angesehen Werden. Es wäre auch ungerechtfertigt, demjenigen, der schuldhaft den Anschein einer polizeilichen Gefahr erweckt hat, einen Ersatzanspruch zu gewähren, der demjenigen, der schuldlos eine objektive Gefahr verursacht hat, versagt wird. Der Kläger hat zwar dadurch, dass er seinen Kraftwagen einundeinehalbe Stunde lang vor einem Nachtlokal stehen liess und dem Polizeiwachtmeister B. auf seine Frage nach dem Zweck der Fahrt keine sachliche Auskunft gab, objektiv eine Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht herbeigeführt. Er hat aber durch Verweigerung der Auskunft schuldhaft eine Sachlage geschaffen, die bei dem Polizeibeamten den Anschein einer polizeilichen Gefahr erwecken konnte und auch tatsächlich erweckt hat.

19

Da der Kläger somit einem Störer gleichzuachten ist, muss ihm ein Entschädigungsanspruch nicht nur aus § 70 PVG, sondern auch aus den Gesichtspunkten der Aufopferung und Enteignung versagt werden.

20

4.

Die Anschlussrevision ist daher begründet und muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, soweit es zu Ungunsten der Beklagten entschieden hat. Da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte gemäss § 565 Abs. 3 ZPO der Senat in der Sache selbst zu entscheiden.

21

Nach dem Ausgeführten ist die Klage nicht begründet, so dass die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts auch insoweit zurückgewiesen werden muss, als ihr das Oberlandesgericht stattgegeben hatte.

22

5.

Die Revision des Klägers ist in vollem Umfang unbegründet, da ihm aus der Einbehaltung der Papiere irgendwelche Ansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen. Seine Revision, musste daher zurückgewiesen werden.

23

6.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 97 ZPO Da die Vorschrift des § 71 GVGüber die ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch auf Kommunalbeamte angewendet wird, ist es geboten, auch die Kostenvorschrift des § 97 Abs. 3 ZPO den Kommunalverbänden gegenüber anzuwenden, wenn es sich in dem Rechtsstreit um einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung ihrer Beamten handelt und die Revision von ihrer Seite eingelegt worden ist (RGZ 154, 257 [265]). Die Beklagte hat zwar nicht selbst Revision eingelegt, sie bat sich aber der Revision des Klägers innerhalb der Revisionsfrist angeschlossen. Die Bestimmung des § 97 Abs. 3 ZPO will der öffentlichen Körperschaft die Kosten der Revision dann auferlegen, wenn sie von der Bestimmung des § 547 Nr. 2 ZPO Gebrauch macht, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Revision einzulegen (RGZ 146, 257 [262]). Die Beklagte hat hier diese Möglichkeit, durch Einlegung der selbständigen Anschlussrevision ausgenutzt, Während die unselbständige Anschlussrevision nur ein angriffsweise wirkender Antrag innerhalb des von dem Revisionskläger eingelegten Rechtsmittels ist, wie der Grosse Senat für Zivilsachen in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51 - näher ausgeführt hat, stellt die selbständige Anschlussrevision, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 556 Abs. 2, 522 Abs. 2 ZPO ergibt, ein selbständiges Angriffsmittel dar. Die Anwendung des § 97 Abs. 3 ZPO ist daher auch im Falle einer selbständigen Anschlussrevision gerechtfertigt.

Dr. Riese
Dr. Delbrück
Dr. Pagendarm
Dr. Gelhaar
Bundesrichter Dr. Bock ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Dr. Riese.