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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1975, Az.: III ZR 55/73

Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung ; Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs; Erwerb eines Steinbruchs; Nichterteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befahrung eines Weges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1975
Aktenzeichen
III ZR 55/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 19.05.1972
LG Arnsberg

Fundstellen

  • DB 1975, 2128-2129 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1976, 187 (Kurzinformation)
  • DÖV 1976, 209-210 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 1005 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1880-1881 (Volltext mit amtl. LS) "Begriff des "vermögenswerten" Rechts"
  • VerwRspr 27, 428 - 432

Amtlicher Leitsatz

Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung (§ 46 StVO) für die Benutzung einer öffentlichen Straße mit schweren Lastkraftwagen kann einen enteignungsgleichen Eingriff in einen (Anlieger-) Gewerbebetrieb darstellen, der auf eine solche Straßenbenutzung angewiesen ist.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft sowie
die Richter Dr. Beyer, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19. Mai 1972 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von beiden Beklagten Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung oder Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Kläger beabsichtigte, einen im Gemeindegebiet von V./H., der Rechtsvorgängerin der beklagten Stadt, liegenden Steinbruch zu erwerben, dessen Betrieb 1958 eingestellt worden war. Die Kaufverhandlungen mit der damaligen Eigentümerin des Steinbruchs, der Fa. K., führten am 24. April 1964 zum Abschluß eines notariellen Kaufvertrages.

3

Bereits vor Abschluß des Kaufvertrages über den Steinbruch hatte die Fa. K. dem Kläger am 14. September 1963 gestattet, die sogenannte Abraumhalde des Steinbruchs gegen einen Abbauzins von 0,30 DM pro t abzubauen. Bei dieser Halde handelt es sich um etwa 250.000 t eines Gemischs, das in früheren Jahren als Abfallprodukt beim Betrieb des Steinbruchs angefallen war. Der Kläger beabsichtigte, aus der Abraumhalde Straßenbaumaterial zu gewinnen und an Straßenbaufirmen zu verkaufen.

4

Am 9. Oktober 1963 sperrte der Oberkreisdirektor des Landkreises A. auf Veranlassung des Amtsdirektors des Amtes B., zu dem damals die Gemeinde V. gehörte, den einzigen Zufahrtsweg zu dem Steinbruch - den Glashütter Weg - für Fahrzeuge über 5 t zulässigen Gesamtgewichts. Dieser Gemeindeweg der etwa 3 bis 4 m breit und asphaltiert ist, führt von dem Ortskern V. über die H. und R. zum Ortsteil G., in dessen Nähe der Steinbruch liegt.

5

Nachdem eine Ende April 1964 vom Kläger beim Oberkreisdirektor des Landkreises Arnsberg beantragte Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 2 StVO für Fahrten vom und zum Steinbruch für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 5 t abgelehnt und sein Widerspruch zurückgewiesen worden war, rief der Kläger das zuständige Verwaltungsgericht an. Dieses Verfahren endete im September 1967 mit einem Vergleich, in dem der Oberkreisdirektor sich verpflichtete, dem Kläger unter bestimmten Auflagen eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren des G. Weges mit Fahrzeugen über 5 t zu erteilen. Der Kläger machte von dieser Ausnahmegenehmigung aber keinen Gebrauch mehr. Seine finanzielle Lage hatte sich mittlerweile derart verschlechtert, daß er bereits Anfang 1966 den Offenbarungseid hatte leisten müssen. Anfang 1968 trat die Fa. K. vom Kaufvertrag zurück und veräußerte das Steinbruchgelände an einen anderen Käufer.

6

Mit der am 26. Juni 1970 erhobenen Klage macht der Kläger einen Teilbetrag des Schadens geltend, den er nach seiner Darstellung erlitten hat. Er hat vorgetragen:

7

Die Sperrung des Weges sei widerrechtlich erfolgt. Die H. und der G. Weg seien seit Jahrzehnten von Schwerstlastwagen befahren worden. Die Brücken und Rohrdurchlässe hätten schwere Lastkraftwagen ausgehalten.

8

Infolge der Sperrung des Weges und der Versagung einer Ausnahmegenehmigung habe er seinen Betrieb einstellen müssen. Der Gewerbebetrieb sei zur Zeit der Wegesperrung bereits eingerichtet gewesen und ausgeübt worden.

9

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 100.000 DM nebst 8 1/2 % Zinsen seit dem 15. April 1969 zu zahlen.

10

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Sie haben vorgetragen:

12

Die eingeschränkte Sperrung des Weges für schwere Lastkraftwagen sei für die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich gewesen. Die Zufahrtsmöglichkeit zu dem Steinbruch für schwere Lastkraftwagen habe nicht zu dem Gemeingebrauch am G. Weg gehört. Ein Anspruch gegen das beklagte Land scheide auch deswegen aus, weil dieses durch die Sperrung des Weges nicht begünstigt sei, da es sich um eine Gemeindestraße handele. Im übrigen seien die erhobenen Ansprüche verjährt.

13

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

14

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter.

15

Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

I.

Ansprüche aus Amtspflichtverletzung

17

1.

Das Berufungsgericht hat solche Ansprüche mit folgender Begründung verneint: Ein Anspruch gegenüber dem beklagten Land wegen der Nichterteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO bestehe nicht. Die Behörde habe das ihr bei dieser Entscheidung eingeräumte Ermessen nicht derart fehlerhaftgehandhabt, daß die Entscheidung mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar gewesen sei.

18

Auch gegenüber der beklagten Stadt als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde V. bestehe ein solcher Anspruch nicht. Der Kläger habe seinen Vorwurf, die frühere Gemeinde V. habe aus sachfremden Erwägungen auf den Erlaß des Verkehrsverbots und die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO hingewirkt, nicht unter Beweis gestellt.

19

2.

Die Revision ist insoweit schon deshalb unbegründet, weil Ansprüche aus Amtspflichtverletzung verjährt sind (§ 852 BGB) und die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben haben.

20

Die Verjährung beginnt, sobald der Verletzte vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Das war hier spätestens bei dem Empfang des Bescheids über die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung, also am 21. Oktober 1964 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt hatte eine Klage bei verständiger Würdigung der dem Kläger bekannten und von ihm vorgetragenen Tatsachen soviel Erfolgsaussicht, daß sie ihm zuzumuten war. Eine besonders verwickelte und zweifelhafte Rechtslage, die ausnahmsweise die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bis zur Klärung der Zweifel hätte ausschließen können, lag nicht vor. Hatte hiernach der Kläger spätestens zu dem genannten Zeitpunkt die Überzeugung gewonnen, daß die in Rede stehenden Amtshandlungen widerrechtlich und schuldhaft waren und deshalb zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzungen darstellten, so durfte er mit der Erhebung der Amtshaftungsklage nicht zuwarten, bis ihm seine Rechtsauffassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt wurde (vgl. BGH WM 1963, 345, 347; LM BGB § 852 Nr. 14).

21

II.

1.

Das Oberlandesgericht hat auch das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs wegen enteignungsgleichen Eingriffs erwogen. Dazu hat es ausgeführt: Zu den Vermögenswerten Rechten, die von der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) umfaßt würden, gehöre auch der Bereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes. Voraussetzung für eine Entschädigung sei jedoch, daß in bereits vorhandene konkrete Vermögenswerte eines Gewerbebetriebes eingegriffen worden sei. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Der Betrieb der Abraumhalde stelle kein vermögenswertes Recht dar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte die Abraumhalde weder vor noch nach einer Aufbereitung als Straßenbaumaterial Verwendung finden können. Damit sei sie für den Kläger wirtschaftlich wertlos gewesen.

22

Die Revision rügt, daß die tatrichterliche Bewertung der Abraumhalde auf verfahrensfehlerhafter Würdigung beruhe. Damit hat sie im Ergebnis Erfolg.

23

2.

Bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern gehört zum geschützten Bestand des Betriebes auch die besondere Lage an einer Straße, der sog. "Kontakt nach außen", der dem Betrieb den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit von der Straße her ermöglicht (vgl. BGHZ 45, 150, 157). Der Zugang von und zu der Straße stellt andererseits einen dem Betrieb eigenen Wert nur dar, wenn und soweit der Betriebsinhaber sich darauf verlassen kann, daß dieser Zustand auf die Dauer erhalten bleiben wird (BGHZ 23, 157, 165; 45, 150, 158/9; 48, 65, 66; 55, 261, 264). Der Gewerbetreibende kann seine Erwartung von Fortbestand und Dauer der Vorteile, die sich aus der Lage seines Betriebes an einer Straße ergeben, allein auf den (Anlieger-) Gemeingebrauch an der Straße stützen. Der Rechtstitel des Gemeingebrauchs, d.h. die bestimmungsgemäße Benutzung der öffentlichen Straße durch die Allgemeinheit, auf den die Straßenanlieger allein bauen können, erhält seinen Inhalt durch Art und Zweck der Straße. Daher muß auch der Anlieger gewisse, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen, die aus dem Zweck der Straße folgen, hinnehmen, beispielsweise die notwendigen und üblichen Verkehrsbeschränkungen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs (BGH LM GrundG Art. 14 Cf GG Nr. 24). Die äußerste Grenze der Beschränkungen ist jedoch dahin zu bestimmen, daß die Straße als Verkehrsmittler (Kommunikationsmittel) erhalten bleiben muß (BGHZ 48, 65, 66 f; BGH LM GrundG Art. 14 Ba Nr. 25; Ea Nr. 32; Cf Nr. 24 = NJW 1965, 1907; WM 1968, 333 - Sandgrube -; vgl. dazu auch die nunmehr in § 8 a Abs. 4 FStrG getroffene Entschädigungsregelung).

24

3.

Im vorliegenden Fall ist zwar der G. Weg als einziger Zufahrtsweg zum Steinbruch nicht völlig beseitigt worden. Seine Sperrung für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t hat sich aber auf den Betrieb - jedenfalls soweit er die Verwertung der Abraumhalde betraf - existenzgefährdend ausgewirkt und gerade diesem Betrieb, für den der Fortbestand der seit langem bestehenden Straßenverbindung mit ihrer Widmung auch für schwere Lastkraftwagen lebensnotwendig war, ein "Sonderopfer" auferlegt (vgl. vor allem BGH WM 1968, 333). Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 1965 - III ZR 173/64 = NJW 1965, 1907 (Buschkrugbrücke) ausgeführt hat, treffen die öffentliche Hand gegenüber solchen Anlieger-Gewerbebetrieben weitergehende Pflichten, die sogar darin bestehen können, zusätzliche Aufwendungen zu machen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Das Gesetz eröffnet in § 46 StVO ausreichende Möglichkeiten, durch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen die in Einzelfällen auftretenden besonderen Härten auszugleichen, soweit dies mit dem öffentlichen Interesse zu vereinbaren ist. Eine verfassungskonforme Anwendung des § 46 StVO erfordert daher auch die gebührende Berücksichtigung des im Einzelfall zu schützenden "Eigentums" bei der vorzunehmenden Güterabwägung.

25

Wie bei jeder Betätigung staatlicher Gewalt müssen außerdem die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit beachtet werden (BGH LM GrundG Art. 14 Cf Nr. 24 - Bärenbaude -). Verletzt im Einzelfall die Versagung der Ausnahmegenehmigung den gebotenen Schutz des Anlieger-Gewerbebetriebes, so stellt dies einen enteignungsgleichen Eingriff dar, für den nach Enteignungsgrundsätzen Entschädigung zu leisten ist (BGH a.a.O.; vgl. auch Arndt, WM 1972, 1018 ff, 1020, 1021; Bender, Staatshaftungsrecht 2. Aufl., Rdn. 92).

26

4.

Ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs würde sich vorliegend auch gegen beide Beklagte richten. Denn in beider Interesse lag es, daß der Kläger seine besonderen Recht aufopferte (vgl. BGHZ 10, 255, 263).

27

Die Beschränkung des Verkehrs auf dem G. Weg verfolgte nach der ihr gegebenen Begründung den Zweck, die Sicherheit des Straßenverkehrs auf dem öffentlichen Weg zu gewährleisten. Diese Anordnung sollte daher einer staatlichen (polizeilichen) Aufgabe dienen. Als begünstigte Gebietskörperschaft kommt daher in jedem Fall das beklagte Land in Betracht.

28

Die beklagte Gemeinde, die den Eingriff nicht selbst vorgenommen hat, kann durch die Maßnahme des Landkreises nur dann als unmittelbar begünstigt angesehen werden, wenn ihr - was hier allein in Betracht kommt - ein sonstiger besonderer Vorteil zugeflossen ist (BGHZ 10, 255, 263; 11, 248, 258; BGH NJV 1962, 1673; WM 1973, 1210). Das ist zu bejahen. Die Beschränkung des Verkehrs hatte die unmittelbare Folge, daß der Gemeindeweg, namentlich die Brückenüberfahrten, von den Einwirkungen schwerer Lastkraftwagen freigehalten wurden. Da der Schwerlastverkehr die Straßenflächen besonders stark beansprucht, sind durch sein Fernhalten entsprechende Schäden an der Oberfläche und im Unterbau der Straße vermieden und jedenfalls solche Kosten der laufenden Instandhaltung erspart worden, die bei einer erweiterten Widmung des Weges sonst angefallen wären. Das kam der beklagten Gemeinde als Trägerin der Wegbaulast unmittelbar zugute.

29

Für einen enteignungsgleichen Eingriff hätten daher beide Beklagte als Gesamtschuldner einzustehen (vgl. BGHZ 13, 81, 86).

30

5.

Die "Substanz" eines Gewerbebetriebs wird nur berührt, wenn in die den Betrieb darstellende Sach- und Rechtsgesamtheit als solche, in den Betrieb als wirtschaftlichen Organismus eingegriffen und damit das ungestörte Funktionieren dieses Organismus unterbunden oder beeinträchtigt, wenn also der Inhaber gehindert wird, von dem Gewerbebetrieb als der von ihm aufgebauten und aufrechterhaltenen Organisation sachlicher und persönlicher Mittel den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen (vgl. Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 2. Aufl. S. 52).

31

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die gewerbsmäßige Verwertung der Abraumhalde die vorgenannten Voraussetzungen an sich erfüllen könne. Es hat jedoch das Material der Abraumhalde als "Wirtschaftlich wertlos" angesehen und daraus gefolgert, daß deshalb der "Betrieb der Abraumhalde kein vermögenswertes Recht" darstelle. Diese Auffassung, daß der (gesamte) Betrieb keine unter den Schutz des Art. 14 GG fallende Rechtsposition darstelle, ist rechtlich nicht haltbar.

32

a)

Unstreitig war dem Kläger bereits am 14. September 1963 gestattet worden, die sog. Abraumhalde des Steinbruchs gegen einen Abbauzins von 0,30 DM pro t abzubauen. Er hatte daraufhin noch im September eine Laderaupe erworben, die er zum Abfahren der Abraumhalde einsetzen wollte. Damit waren konkrete Vermögenswerte angeschafft und in die betriebliche Organisation einbezogen. Ob bei einem solchen Sachverhalt ein Eigentumsschutz des Betriebes mit der Begründung verneint werden kann, das zur Ausbeutung und zur Veräußerung bestimmte Gesteinsmaterial sei wirtschaftlich wertlos, bedarf hier nicht der Entscheidung. Eine solche Folgerung läßt sich hier jedenfalls deshalb nicht ziehen, weil die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts über den Wert der Abraumhalde aus sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Gründen nicht haltbar ist.

33

b)

Das Berufungsgericht hat die im Rechtsstreit vorgelegten Erklärungen mehrerer Straßenbaufirmen, die dahin gehen, daß sie das (z. Teil) besichtigte Haldenmaterial als Dammschüttmaterial zu Preisen um 3,70 DM/t abgenommen hätten, mit der rechtlichen Erwägung als unerheblich ausgeschieden, die in Aussicht genommene spätere Abnahme des Materials habe diesem im Zeitpunkt des "Eingriffs" (9. Oktober 1963) noch keinen konkreten Vermögenswert verliehen. Wenn das Berufungsgericht dadurch zum Ausdruck bringen will, das Haldenmaterial habe erst durch den Abschluß dieser Vereinbarungen - gewissermaßen wertbegründend - einen betrieblichen Wert erhalten, zieht es den Schutz des eingerichteten Gewerbebetriebes zu eng. Zu entschädigen sind auch Eingriffe in (eingerichtete) Betriebe, die so organisiert sind, daß der Betrieb ohne den Eingriff unbeschränkt alsbald hätte genutzt werden können (vgl. die Nachweise bei Kröner a.a.O. S. 52).

34

c)

Die Bewertung der Abraumhalde als "wirtschaftlich wertlos" wird von dem Berufungsgericht hauptsächlich auf das Gutachten des Sachverständigen Brinker gestützt. Dieser hat ausgeführt, die Abraumhalde bestehe in der Hauptsache aus sandigem, bröckeligem Lehm; Kalkstein sei verschiedentlich wenig vorhanden. Das Material eigne sich nur als untere Lage in Straßendämmen. Ihm erscheine ein Preis von 3,70 DM/t reichlich überzogen. Meistens bekomme man dieses Material nämlich umsonst.

35

Diese Ausführungen des Sachverständigen rechtfertigen hier nicht den Schluß, das Material der Abraumhalde habe für den Betrieb überhaupt keinen wirtschaftlichen Wert besessen. Selbst wenn der Preis mit 3,70 DM/t "reichlich überzogen" war, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres die völlige Wertlosigkeit des Materials. Dagegen spricht außer den bereits erwähnten konkreten Angeboten verschiedener Straßenbaufirmen vor allem auch der umstand, daß der Kläger selbst das Haldenmaterial zu 0,30 DM/t erwerben mußte. Die genannten Angebote selbst - ihre Richtigkeit unterstellt - lassen erkennen, daß der Markt dem Material einen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat. Diese Tatsache entfällt nicht deshalb, weil in anderen Fällen - möglicherweise aus Gründen, die hier nicht zutreffen - solches Material kostenlos abgegeben wird.

36

III.

Nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zur Entschädigung berechtigt ist.

37

Ein solcher Eingriff wäre zu bejahen, wenn sich die von dem Sachverständigen Dr. F. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen bestätigen würden. Danach erforderte es die Tragfähigkeit der Brücken über die Könne und über die Rutmecke nicht, Fahrzeuge über 5 t Gesamtgewicht auszuschließen; vielmehr waren die Brücken und Rohrdurchlässe so beschaffen, daß sie für eine Rad - last von 5 t geeignet waren, was eine Zulassung der üblichen Lastwagen ermöglicht hätte. Bei einer Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 bzw. 40 km/h hätte der Weg Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 30 t aufnehmen können. Der im Verwaltungsgerichtsverfahren am 28. September 1967 geschlossene Vergleich (mit dem Landkreis) zeigt auf, wie bei diesem Sachverhalt eine die schutzwürdigen Belange des Klägers wahrende Lösung hätte gefunden werden können. Soweit die Ausnahmegenehmigung bei gebührender Berücksichtigung der als "Eigentum" geschützten Rechtsposition des Klägers und unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit hätte erteilt werden müssen, stellte ihre Versagung einen enteignungsgleichen Eingriff in den Betrieb dar, der nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Kröner a.a.O. S. 105) zu entschädigen ist.

Kreft
Dr. Beyer
Dr. Krohn
Richter Peetz ist beurlaubt und verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft
Lohmann