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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1965, Az.: III ZR 173/64

Schadensersatzanspruch für das Ausbleiben der Laufkundschaft auf Grund einer Straßensperrung; Anforderungen an das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Beeinträchtigung; Voraussetzungen für Amtshaftungsansprüche; Anforderungen an die Zubilligung einer Enteignungsentschädigung; Anspruch auf eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen; Notwendigkeiten der Arbeiten für den Bau einer Untergrundbahn; Anforderungen an die Behandlung von Beweisanträgen; Anforderungen an die Behörden bei Verkehrsbeschränkungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1965
Aktenzeichen
III ZR 173/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 06.03.1964
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1965, 1623-1624 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1965, 908-910 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1966, 135-137 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1965, 641-644 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 980-981 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 1907-1911 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) ""Buschkrugbrücke""
  • NJW 1965, 2196 (amtl. Leitsatz mit Anm.) ""Buschkrugbrücke""

Verfahrensgegenstand

Buschkrugbrücke

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann ein Straßenanlieger Anspruch auf Enteignungsentschädigung wegen Beeinträchtigung seines Gewerbebetriebes durch Straßenarbeiten haben kann.

Insbesondere braucht der Anlieger in der Regel Beeinträchtigungen durch Arbeiten für die Anlegung einer neuen Untergrundbahnstrecke nicht entschädigungslos hinzunehmen.

Auf den Anspruch ist es ohne Einfluß, wenn der Betriebsinhaber das Grundstück mit dem darauf betriebenen Unternehmen erst erworben hat, als die mit längeren Verkehrsbeschränkungen verbundenen Arbeiten bereits begonnen hatten.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. März 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt als Straßenanlieger Schadensersatz oder Entschädigung mit der Behauptung, Beschränkungen des Straßenverkehrs hätten seinen Gewerbebetrieb zum Erliegen gebracht.

2

Der Kläger war seit Juli 1960 Eigentümer des in B., B.allee ... gelegenen Grundstücks mit einem Lichtspieltheater, den Kammerspielen B.. Das Theater hatte 522 Plätze und war innen modern ausgestattet. Die B.allee war eine gut benutzte Durchgangsstraße mit Straßenbahn. Das Theater liegt etwa 300 Meter südlich der über den T.kanal führenden B.brücke an der Ostseite der B.allee zwischen der S. Straße und G. Straße.

3

Anfang September 1959 wurde die Buschkrugallee zwischen der S. Straße und der nördlich des Kanals liegenden Bü.straße wegen umfangreicher Bauarbeiten für eine neue Strecke der Untergrundbahn für den Durchgangsverkehr gesperrt. Der Graben für den U-Bahntunnel wurde westlich der B.allee ausgehoben. Der Bahntunnel sollte unter den Kanal durchgeführt werden, ohne den Schiffsverkehr zu unterbrechen. Im Zuge dieser Arbeiten wurde die Brücke in zwei Teile zerschnitten und später erneuert sowie verbreitert. Die Brücke wurde ab Juli 1960 für den Fahrzeugverkehr gesperrt und nur noch von der Straßenbahn eingleisig benutzt; die westliche Hälfte blieb den Baufahrzeugen und Baufirmen vorbehalten. Erst im September 1963 wurde die neue Brücke teilweise dem Verkehr übergeben.

4

Der Durchgangsverkehr, der bis dahin am Filmtheater des Klägers vorbeigeflossen war, wurde wegen der Arbeiten ab September 1959 verschieden umgeleitet, doch war die Zufahrt für Anlieger stets gestattet. Erst Ende November 1961 wurde die B.allee vor dem Grundstück des Klägers wieder freigegeben, wenn auch die Brücke zunächst noch gesperrt blieb.

5

Vom 16. Mai 1960 bis 9. Januar 1961 wurde zusätzlich die östliche Fahrbahnhälfte der B.allee vor dem Theater des Klägers wegen Straßenbauarbeiten (Erneuerung der Straßendecke) für den Fahrzeugverkehr nach Morden gesperrt. Gleichzeitig wurde eine unter der Straße verlaufende Druckrohrleitung der Stadtentwässerung tiefer gelegt.

6

Der Kläger geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Über sein Grundstück wurde das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. Am 12. Dezember 1961 schloß er sein Lichtspieltheater. Durch Vertrag vom 19. März 1963 veräußerte er sein Grundstück für 70.000 DM.

7

Der Kläger meint, sein unternehmen sei nur durch die Folgen der Verkehrsbeschränkungen zusammengebrochen. Er nimmt deshalb die Stadt auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens aus dem Gesichtspunkte der Amtspflichtverletzung oder Enteignung in Anspruch und hat insbesondere vorgetragen:

8

Das Filmtheater habe nicht in einer dichtbesiedelten Wohngegend gelegen, so daß er auf Besucher der Umgebung angewiesen gewesen sei, die mit Fahrzeugen gekommen seien. Diese Besucher seien wegen der Umleitungen und Behinderungen abgewandert, zumal noch Parkmöglichkeiten dadurch ausgefallen seien, daß auf dem Fußgängerweg vor dem Theater lange Zeit Sandhaufen und auf dem Fahrdamm Baumaterial gelegen hätten. Auch Fußgänger hätten den Anmarsch wegen der Sperren, über Notstege auf der Brücke und durch Sandhaufen gescheut. Die Brückenarbeiten hätten die Besucher aus dem Norden abgehalten, der Graben für die U-Bahn den Zugang von Westen behindert und die Straßenarbeiten hätten den südlichen Zugang gesperrt. Damit sei sein Theater längere Zeit von drei Seiten vom Fahrzeugverkehr abgeschlossen und für den Fußgängerverkehr stark behindert gewesen. Der Zugang von der Ostseite sei zwar immer frei gewesen, aber dort lägen überwiegend Fabriken und Gärten ohne Wohnbevölkerung.

9

Alle Arbeiten seien nicht mit der nötigen Umsicht, Zügigkeit und Rücksichtnahme auf die Anlieger ausgeführt worden. Auf der Baustelle an der Straße hätten selten mehr als fünf Mann gearbeitet. Die Arbeiten hätten in sechs Wochen fertiggestellt werden müssen. Sie hätten statt dessen acht Monate gedauert, weil man erst nach dem Aufreissen der Straße entdeckt habe, daß die Druckrohre der Stadtentwässerung hätten tiefer gelegt und erneuert werden müssen. Dazu habe man zunächst die Mittel bewilligen lassen und Rohre beschaffen müssen, inzwischen aber an der aufgerissenen Straße nicht gearbeitet. 1Auch der Bau der B.brücke sei verzögert worden. Erst nach zweijähriger Bauzeit habe man eine Erneuerung der Brücke unter Abänderung der bisherigen Planung beschlossen. Teilweise hätten an der Brücke nur sechs bis acht Leute und weniger gearbeitet; monatelang hätten die Arbeiten ganz stillgelegen. Für den Bau anderer Brücken bei ähnlich schwierigen Bauvorhaben habe man wesentlich kürzere Zeit benötigt.

10

Das Zusammenwirken aller dieser Maßnahmen hätte die B.allee vor seinem Lichtspieltheater fast veröden lassen. Nur dadurch sei sein Umsatz so stark zurückgegangen, daß er das Unternehmen nicht habe halten können. Die Behörden der Beklagten hätten trotz seiner wiederholten Vorstellungen und Bitten keine Abhilfe getroffen, es insbesondere als zu teuer abgelehnt, in den Abendstunden die Sperren zu beseitigen oder den Verkehr mit Signaleinrichtungen beiderseits zu dulden. Gewiß sei der Kinobesuch unter dem Einfluß des Fernsehens zurückgegangen, aber dieser bei allen Theatern gleichmäßige und feststellbare Besucherabfall sei teilweise durch höhere Eintrittspreise und geringere Steuern ausgeglichen.

11

Zwar habe er das Grundstück erst nach Beginn der Arbeiten erworben, ein solcher Eigentümerwechsel könne aber nicht dazu führen, daß die Beklagte von ihren Verpflichtungen, frei werde. Er habe beim Erwerb auch nur mit den üblichen Behinderungen zu rechnen brauchen, nicht aber mit derartig übermäßig langen und starken Behinderungen.

12

Der Kläger macht nur einen Teil seines näher aufgegliederten und errechneten Schadens geltend und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 49.610,14 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und zwar teilweise an näher angegebene Pfändungsgläubiger.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem Vortrag des Klägers entgegengetreten und hat insbesondere ausgeführt:

14

Der Umsatzrückgang sei nicht auf die Verkehrsbeschränkungen, sondern auf den Einfluß des Fernsehens und die Eröffnung eines nahe gelegenen Konkurrenzunternehmens "Panorama" zurückzuführen. Im übrigen sei niemals der Zugang zum Lichtspieltheater verhindert oder der Anliegerverkehr vor dem Grundstück gesperrt, sondern nur der Durchgangsverkehr umgeleitet worden. Eine Verkürzung der Verkehrsbeschränkungen sei wegen der Schwierigkeit der Arbeiten nicht möglich gewesen. Die Straßenbauarbeiten hätten sich unvermeidbar dadurch verzögert, daß erst nach ihrem Beginn festgestellt worden sei, daß die Leitungen der Stadtentwässerung hätten erneuert und tiefergelegt werden müssen. An der Brücke seien durchschnittlich ständig dreißig Arbeiter beschäftigt gewesen, zeitweise in mehreren Schichten. Alle Arbeiten seien mit möglichster Beschleunigung durchgeführt worden. Der Kläger könne auch schon deshalb die Schäden nicht erstattet verlangen, weil er das Grundstück erst erworben habe, als die Bauarbeiten schon begonnen waren; er habe damit bewußt ein Risiko übernommen. Schließlich beanstandet die Beklagte auch die Höhe des vom Kläger angegebenen Schadens.

15

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat eine Verletzung von Amtspflichten sowohl für die Polizei als auch für die übrigen Behörden bezüglich der mit dem U-Bahnbau zusammenhängenden Maßnahmen verneint. Bei den Straßenbauarbeiten an der Buschkrugallee könne dahinstehen, ob eine Pflichtverletzung vorliege, weil der Schaden allein auf die Sperre der Brücke zurückzuführen sei. Entschädigungsansprüche wegen enteignenden Eingriffs seien ebenfalls nicht gegeben, weil der Kläger das Grundstück erst nach Beginn der Arbeiten erworben habe. Er habe also den Betrieb bereits mit dieser Begrenzung erhalten, und die Fortführung der Arbeiten hätte keine Einschränkungen mit sich gebracht, die über den Zustand bei Betriebsübernahme hinausgegangen seien. Mindestens entfielen alle Ansprüche wegen mitwirkenden Verschuldens.

16

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er den Klaganspruch weiter verfolgt.

17

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

18

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet:

19

Der Kläger sei bei dem Betrieb seines Lichtspieltheaters überwiegend auf den Besuch sogenannter Laufkunden angewiesen gewesen. Diesen Laufkunden sei der Zugang durch die Straßensperren erschwert worden. Darin habe bereits ein Eingriff in seinen Gewerbebetrieb gelegen, obwohl der Zugang selbst und der Anliegerverkehr frei gewesen wären. Der Kläger habe jedoch als Anlieger alle Einschränkungen hinnehmen müssen, die aus der Zweckbindung der Straße folgten, also auch Beeinträchtigungen durch Arbeiten an der Straße und den unter der Straße liegenden Versorgungsleitungen. Das gelte allerdings nur, soweit die Arbeiten ordnungsmäßig unter Anwendung aller zumutbaren Mittel durchgeführt wurden. Diese Grenzen seien hier aber eingehalten:

20

Bei den Straßenbauarbeiten und den Arbeiten an der Entwässerungsleitung habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt, daß diese Arbeiten und die dazugehörigen Verkehrsbeschränkungen nach Art, Dauer und Umfang über das notwendige Maß hinausgegangen seien. Seine Behauptung, die Arbeiten seien nur mit fünf Leuten durchgeführt worden, sei beweislos geblieben. Die Arbeiten an der Stadtentwässerung seien nicht auffallend verzögert. Pläne seien nicht mehr vorhanden gewesen. Die Baubehörde hätte trotzdem die ganze Straße sogleich aufreissen lassen dürfen, ohne Probelöcher anzubringen, weil sie davon hätte ausgehen dürfen, daß die Rohrleitungen tief genug gelegen hätten. Bei der Vielzahl der unter öffentlichen Straßen vorlegten Leitungen sei es keine Säumnis der Baubehörden, wenn sie die Lage der Leitungen erst vor Beginn der Bauarbeiten erkunden ließen. Die einseitige Sperre der Buschkrugallee sei nicht zu beanstanden, weil in der Mitte der Straße die Straßenbahn beiderseits hätte fahren müssen, der kein Fahrzeug hatte entgegenkommen dürfen; eine Ampelanlage hätte den Verkehrsfluß noch mehr behindert.

21

Bei den durch den U-Bahnbau bedingten Verkehrsbeschränkungen könne dahingestellt bleiben, ob sie einen Schaden verursacht hätten und ob ein Anlieger derartige Behinderungen entschädigungslos hinzunehmen habe. Ein Entschädigungsanspruch entfalle hier aus folgenden Erwägungen: Der Kläger habe das Grundstück im Juli 1960 erworben, als der Bau bereits begonnen habe. Brücke und Allee seien schon damals für den Durchgangsverkehr gesperrt gewesen. Der Kläger habe damit rechnen müssen, daß diese Arbeiten längere Zeit dauern wurden. Er hätte sich erkundigen müssen. Dann hätten die Behörden ihm auf Anfrage schon damals mitgeteilt, daß die Arbeiten bis 1962 dauern würden. Der Kläger hätte als Fachmann die folgen voraussehen müssen; er habe aber bereits vor 1962 sein Unternehmen schließen müssen. Der Kläger habe also ein geschäftliches Risiko übernommen und sich freiwillig in eine Gefahr begeben, die er allein zu tragen habe; damit fehle es an einem Eingriff, der ihm ein Opfer abverlangt habe.

22

Auch hier sei eine vermeidbare Verzögerung der Arbeiten nicht dargetan. Die Beklagte dürfe mehrere Bauvorhaben gleichzeitig in Angriff nehmen. Es sei nicht ersichtlich, daß den Organen der Beklagten dabei schwerwiegende Fehler unterlaufen seien. Die lange Bauzeit sei auf die Schwierigkeit der Arbeiten zurückzuführen. Der Hinweis auf andere Brücken sei nicht beweiskräftig, weil die Arbeiten an der B.brücke besonders schwierig gewesen seien. Unbewiesen sei die Behauptung geblieben, monatelang hätten nur sechs bis acht Arbeiter gearbeitet oder die Arbeit hätte zeitweise überhaupt geruht. Sein Antrag, der Beklagten die Vorlage der Arbeitszettel aufzugeben, sei ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Die Entscheidung, die Arbeiten nur in einer Schicht durchzuführen, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil bei der schwachen Besiedlung nur wenige Ansiedler Beeinträchtigungen erlitten; das Kosteninteresse der Allgemeinheit hätte hier den Vorzug verdient.

23

Aus denselben Gründen entfielen Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung; es habe sich durchweg um Ermessensentscheidungen gehandelt, und Ermessensverletzungen solcher Schwere, die bereits eine Amtspflichtverletzung darstellen würden, seien nicht ersichtlich.

24

II.

Das Urteil muß aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung noch nicht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundegelegt hat, die dieser zur Frage der Enteignungsentschädigung für Straßenanlieger bei Beeinträchtigung ihres Gewerbebetriebes durch Straßenarbeiten entwickelt hau. Deshalb hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht nach allen Richtungen hin genügend ausgeschöpft.

25

Der Senat hat zusammenfassend über die Zubilligung einer Enteignungsentschädigung in derartigen Lagen im Fall "Bärenbaude" im Urteil vom 30. April 1964 (III ZR 125/63 = BGH Warn 1964 Nr. 122 = MDR 1964, 656 = LM GG Art. 14 Cf Nr. 24) folgendes ausgeführt:

26

Der Straßenanlieger nimmt am Gemeingebrauch der Straße teil. Beschränkungen des Gemeingebrauchs können sich als Eingriff in einen Gewerbebetrieb auswirken, der auf die werbende und anziehende Verbindung mit dem Straßenverkehr - den Kontakt nach außen - angewiesen ist. Die Grenze zwischen der entschädigungspflichtigen Enteignung und der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung des Eigentums ist dabei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ziehen. Der Anlieger kann Vorteile aus der Straße nur im jeweiligen Rahmen des Gemeingebrauchs erwarten, der ständigem Wandel und Wechsel unterworfen ist. Er muß den Gemeingebrauch anderer sowie die Behinderungen durch Ausbesserungs- und Verbesserungsarbeiten an der Straße hinnehmen. Dasselbe gilt für Arbeiten an Leitungen, Röhren und sonstigen Anlagen, die üblicherweise im Interesse der Allgemeinheit im Straßenkörper liegen oder mit ihm verbunden sind. Er muß auf einige Wochen oder Monate Umsatzrückgänge hinnehmen, die ihm keinen Gewinn mehr lassen, wenn diese Folgen vorübergehend sind; ein gesunder Betrieb muß derartige Möglichkeiten vorher einkalkulieren. Dabei braucht aber der Anlieger in der Kegel nur Arbeiten hinzunehmen, die an der Straße nötig werden, deren Anlieger er ist. Bei Arbeiten etwa an Brücken, die den Verkehr mehrerer Straßen zusammenfassen, muß allerdings auch der Anlieger entfernterer Straßen Beschränkungen dulden, soweit noch ein verkehrswirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

27

Jedoch muß die öffentliche Hand bei diesen Arbeiten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Die Behörde muß nach sorgfältiger Planung, unter sachgemäßer Koordinierung der verschiedenen Arbeitsvorgänge und unter zumutbarem Kräfteeinsatz jede überflüssige Verzögerung vermeiden, andererseits auch die Kosten möglichst gering zu halten versuchen. Die Verkehrsbeschränkungen und Behinderungen bleiben nur dann in den entschädigungslos hinzunehmenden Grenzen, wenn sie nach Art und Dauer nicht über das hinausgehen, was bei ordnungsmäßiger Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zumutbaren Mitteln sachlicher und persönlicher Art notwendig ist. Bei einer nicht unerheblichen Überschreitung dieser Grenzen besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen (rechtswidrigen) Eingriffs.

28

Trotz Einhaltung dieser Grenzen muß die Behörde unter Umständen eine Entschädigung wegen (rechtmäßigen) enteignenden Eingriffs leisten, wenn ihr Vorgehen den Wesenskern eines geschützten Rechtsgutes angetastet hat.

29

Die vollständige Entziehung oder Vernichtung einer Sache oder eines sonstigen geschützten Rechtsgutes sowie alle Eingriffe, die wirtschaftlich betrachtet einer Vernichtung oder Entziehung gleichstehen, verpflichten regelmäßig nach Enteignungsgrundsätzen zur Entschädigung. Deshalb hat die öffentliche Hand in Fällen dieser Art weitergehende Pflichten gegenüber einem solchen Gewerbetreibenden als Straßenanlieger, für den die Verbindung zur Straße lebensnotwendig ist. Hier muß die öffentliche Hand unter Umständen zusätzliche Aufwendungen erbringen, um einen solchen Betrieb aufrechtzuerhalten. Verkehrsbeschränkungen zur Ausbesserung oder Verbesserung einer Straße dürfen nicht dazu führen, daß dadurch der gesunde Gewerbebetrieb eines Anliegers zusammenbricht. Bei der drohenden Existenzvernichtung eines Anliegers muß deshalb ganz besonders geprüft werden, ob nicht die Arbeiten - unter Umständen durch Aufwendung weiterer öffentlicher Mittel - anders ausgeführt werden können. Die betroffenen Anlieger müssen dazu selbstverständlich ihre besondere Lage den Behörden darlegen, aber auch die Straßenbaubehörden müssen vor Beginn der Arbeiten diese Möglichkeiten in den Kreis ihrer Erwägungen einbeziehen und sich mit den Wünschen und Nöten der Anlieger auseinandersetzen. Wie in einem förmlichen Enteignungsverfahren die Enteignungsbehörde alle Beteiligten, also alle durch die Enteignung Betroffenen an dem Verfahren beteiligen muß, muß die Straßenbaubehörde heute vor Beginn von größeren Straßenbauarbeiten mit längeren Verkehrsbeschränkungen ebenfalls die davon betroffenen Anlieger anhören und auf ihre Belange bei ihren Plänen Rücksicht nehmen. Einige Länder haben insoweit bereits gesetzliche Regelungen getroffen (vgl. § 39 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 - GVBl 115). III.

30

Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann die Entscheidung des Kammergerichts nicht bestehen bleiben. Die von der Revision erhobenen Bedenken sind durchweg begründet.

31

1.

Der Bau der Untergrundbahn.

32

Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht folgendes nicht genügend beachtet hat: Die ersten starken Verkehrsbeschränkungen, insbesondere die Arbeiten an der Buschkrugbrücke sowie das Ausheben eines breiten und tiefen Grabens für den Stollen der Untergrundbahn wurden durch den Bau einer neuen Untergrundbahnstrecke ausgelöst. Nach dem Inhalt des Berufungsurteils muß dabei davon ausgegangen werden, daß Träger der Untergrundbahn in Berlin die beklagte Stadt und nicht etwa eine besondere juristische Person ist.

33

Arbeiten und Verkehrsbeschränkungen für den Bau einer Untergrundbahn sind im Sinne der angeführten Rechtsprechung in der Regel keine Maßnahmen, die durch Ausbesserungs- oder Verbesserungsarbeiten an der Straße notwendig werden. Jedenfalls gilt das für die hier interessierende Untergrundbahn, die nur auf eine kurze Strecke im Zuge der Buschkrugallee und im übrigen völlig unabhängig von ihr geführt wurde. Sie dienten auch nicht dazu, die Straße gesteigerten Verkehrsbedürfnissen anzupassen, sondern es sollte neben der Straße ein neuer Verkehrsweg angelegt werden. Den Arbeiten zur Erhaltung oder Verbesserung einer Straße sind zwar bisher gleichgestellt "Arbeiten an Leitungen, Röhren und sonstigen Anlagen, die üblicherweise im Interesse der Allgemeinheit im Straßenkörper liegen oder mit ihm verbunden sind". Dabei war an Fernsprechleitungen, Wasserrohre, Kanalisationskanäle und ähnliche Versorgungsleitungen gedacht. Dazu gehören aber nicht ohne weiteres die Tunnel oder Gräben einer Untergrundbahn oder sonstigen Schienenbahn unter dem Pflaster. Derartige unter der Oberfläche laufende Verkehrsmittel findet man nur in wenigen Städten und nur unter wenigen Straßen, so daß es sich nicht um die mit einer Straße üblicherweise verbundenen Einrichtungen handelt. Diese Unterpflasterbahnen brauchen nicht dem Straßenkörper zu folgen, wie auch dieser Fall zeigt. Allerdings benutzen die Bahnunternehmer vielfach die bereits vorhandenen öffentlichen Straßen für den Bau ihrer Bahnen, weil das einfacher und billiger ist. Ein Straßenanlieger braucht Verkehrsbeschränkungen wegen solcher Arbeiten, jedenfalls wenn es sich wie hier um die Anlage neuer Untergrundbahnen handelt, nicht entschädigungslos zu dulden.

34

Ein Anlieger muß den Gemeingebrauch anderer Anlieger allerdings dulden, und zum Gemeingebrauch gehört es auch, wenn ein Anlieger bei Bauarbeiten auf seinem Grundstuck vorübergehend die Straße zum Aufstellen von Baumaterial, Baugeräten, Baubuden usw. in angemessenem Umfang benutzt (BGHZ 23, 157/166). Aber hier hat die Beklagte nicht als Straßenanlieger auf den an der Straße liegenden und ihrer Verfügung unterworfenen Grundstücken Bauarbeiten ausgeführt, sondern unabhängig davon auf der Straße Verkehrsbeschränkungen im Interesse eines Bauvorhabens vorgenommen oder veranlaßt, das in der Nähe dieser Straße durchgeführt wurde und den Bau einer neuen Untergrundbahnstrecke ermöglichen sollte. Die Inanspruchnahme der Straße überschritt auch weit das Maß dessen, was zum normalen oder gesteigerten Gemeingebrauch gehört.

35

Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf Entschädigung wegen Einwirkung auf seinen Gewerbebetrieb durch Verkehrsbeschränkungen zu, die mit dem Bau der U-Bahnstrecke zusammenhängen. Nach dem. Vortrag des Klägers sind allerdings die Schäden auch durch das Zusammenwirken mit den übrigen Verkehrsbeschränkungen eingetreten. Falls nicht alle Verkehrsbeschränkungen sich als enteignender Eingriff darstellen und Anspruch auf Entschädigung gewähren, wird es Sache des Tatrichters sein, unter Anwendung des § 287 ZPO zu klären, wieweit die einzelnen Maßnahmen die Schäden des Klägers verursacht haben.

36

Falls Unternehmer der Untergrundbahn in Berlin etwa eine selbständige juristische Person ist, wurde dies eine Haftung der Beklagten nicht ausschließen. Der Anspruch auf Enteignungsentschädigung richtet sich gegen den Begünstigten. Begünstigt ist durch den U-Bahnbau zunächst der Bahnunternehmer. Auch eine Privatperson kann Begünstigter sein, allerdings nur bei rechtmäßigen Eingriffen, während die Haftung für enteignungsgleiche, rechtswidrige Eingriffe immer nur die öffentliche Hand trifft. Unabhängig von der Begünstigung einer etwaigen selbständigen Verkehrsgesellschaft kann daneben auch die beklagte Stadt begünstigt sein, weil die Ordnung des Verkehrswesens zu ihren öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehört. Begünstigt ist eine Stelle im enteignungsrechtlichen Sinne schon, wenn sie sich durch die Maßnahme einer ihr obliegenden Aufgabe entledigt hat, wobei nicht nötig ist, daß ihr auch wirklich meßbare, konkrete Vorteile zugeflossen sind (BGHZ 23, 157/167; 40, 49). Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldner, soweit nicht eine trennbare Sonderbegünstigung einzelner vorliegt (BGHZ 13, 81 [BGH 08.04.1954 - III ZR 41/53]/86; 12, 395).

37

2.

Die B.brücke.

38

Bezüglich der Verkehrsbeschränkungen wegen Arbeiten an der B.brücke - unabhängig vom Bau der Untergrundbahn - gilt weiter folgendes:

39

a)

Das Berufungsgericht hat eine vermeidbare Verzögerung der Bauarbeiten an der Brücke verneint. Der Kläger hatte dazu behauptet, in der Zeit von Juli 1960 bis Ende 1961 hätte monatelang kein einziger Arbeiter an der großen Baustelle gearbeitet und lange Zeit hindurch seien nur sechs bis acht Arbeiter tätig gewesen. Er hatte zum Beweise beantragt, der Beklagten aufzugeben, die Arbeitszettel der Vertragsfirmen einzureichen Das Berufungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, damit wolle sich der Kläger erst die Unterlagen für sein Vorbringen beschaffen; das würde zu einer unzulässigen Ausforschung der Beklagten fuhren, deshalb sei der Antrag unzulässig.

40

Mit Recht rügt die Revision diese Behandlung des Beweisantrages als Verfahrensfehler.

41

Es bedarf hier keiner abschließenden Auseinandersetzung mit der Auffassung, im Zivilprozeß seien Beweisanträge unzulässig, die das Ziel verfolgten, den Prozeßgegner über Tatsachen auszuforschen, die dem Beweisführer bisher unbekannt seien. Dagegen bestehen in dieser Allgemeinheit Bedenken, weil eine Partei im deutschen Zivilprozeßverfahren zur vorherigen Überprüfung ihrer Prozeßbehauptungen regelmäßig nicht verpflichtet und vielfach auch garnicht in der Lage ist. Die Entscheidung kann in diesen Fällen nur nach allgemeinen Grundsätzen des Prozeß- und Beweisrechts erfolgen, weil eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt. Die Rechtsprechung stellt - abgesehen von einer etwaigen Verletzung der Wahrheitspflicht oder einem sonstigen rechtsmißbräuchlichen Verhalten - regelmäßig darauf ab, ob die Partei ohne tatsächliche Unterlagen auf bloße Vermutungen hin einen Beweisantrag stellt, ohne bestimmte Tatsachen zu behaupten, die als Anhaltspunkt dienen können (BGHZ 5, 302). So lag der Fall hier nicht, denn der Beweisantrag bezeichnete die unter Beweis gestellte Tatsache bestimmt und genau. Allerdings hatte sich der Kläger bei dem Antrag nicht an die Vorschriften über den Urkundenbeweis (§§ 420 ff ZPO) gehalten. Es war nicht zu ersehen, ob es sich um Urkunden handelte, die sich in der Hand der Beklagten oder eines Dritten (der Baufirmen) befanden, und ob der Kläger ihre Herausgabe nach den Vorschriften des Privatrechts erreichen konnte (§ 810 BGB). Das alles deutete darauf hin, daß der Kläger mit diesem Vortrag keinen förmlichen Beweisantrag stellen, sondern nur anregen wollte, daß die Beklagte zur Vermeidung förmlicher Beweisanträge diese Unterlagen dem Gericht einreichte. Denn daneben hatte sich der Kläger auf das Gutachten eines Sachverständigen bezogen, dessen Anhören im Zweifel das Verlangen auf Vorlegung der Urkunden erledigte, weil der Sachverständige vor Erstattung eines Gutachtens diese Unterlagen einsehen mußte.

42

Das Gericht hätte daher das Vorbringen des Klägers nicht mit der Begründung, es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag,ablehnen dürfen, sondern hätte das mit dem Antrag Gewollte mit den Parteien klären müssen.

43

b)

Der Kläger hatte weiter behauptet, die Arbeiten an der Brücke hätten sich durch Planungsfehler erheblich verzögert; erst nach zweijähriger Bauzeit und Brückensperre habe die Stadt beschlossen, eine neue Brücke zu bauen. Er hatte sich dazu auf das Zeugnis des Bausenators der Beklagten berufen.

44

Das Berufungsgericht hat diesen Antrag nicht behandelt. Die Beklagte verweist insoweit auf den Vermerk in den Gründen, es sei unstreitig, daß die Beklagte schon Ende 1959 damit gerechnet habe, die Brückenarbeiten wurden erst Ende 1962 beendet sein. Diese Annahme widerspricht zwar dem Vortrag des Klägers, doch war nicht auszuschließen, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung etwas anderes vorgetragen hatte, so daß das Kammergericht den Vortrag der Beklagten als unstreitig behandeln durfte. Aber die Behandlung dieser Behauptung als unstreitige Tatsache erledigte den Beweisantrag nicht. Denn der Beweisantrag ging dahin, die Bauzeit an der Brücke hätte sich dadurch ungefähr verdoppelt, daß erst nach zweijähriger Bauzeit neue und andersartige Pläne beschlossen worden seien; dafür war es ohne Bedeutung, ob die städtischen Behörden schon bei Beginn der Arbeiten mit einer langen Dauer rechneten.

45

Auch die Behandlung dieses Antrags enthält daher einen Verfahrensfehler.

46

Soweit der Senator als Organ der Beklagten nicht als Zeuge vernommen werden kann, lag in dem Antrag mindestens die Bitte um Parteivernehmung; das wird zu klären sein.

47

c)

Im Übrigen hätte dieser Vortrag im Hinblick auf die oben erwähnte neuere Rechtsprechung Anlaß zu der Erwägung geben müssen, die Beklagte habe nicht alles Vermeidbare getan, um die dem Kläger drohende Vernichtung seines Unternehmens zu verhindern. Denn wenn wegen des Baues eines U-Bahntunnels unter dem Kanal die Brücke über diesen Kanal auseinandergeschnitten, der Fahrzeugverkehr vollständig gesperrt und damit der Durchgangsverkehr für die Anlieger der Brückenstraße für mehrere Jahre unterbrochen wird, dann lag es nahe, nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit andere Lösungen zu suchen. Möglicherweise kam auch eine vollständige Verschiebung der ganzen Brücke ohne Zerachneidung in Frage, zumal die eine Hälfte der Brücke ohne hinreichenden Grund nur für die Lagerung von Baustoffen und die Zementbearbeitung statt zur Bewältigung des Verkehrs benutzt worden ist. Vielleicht wäre ein verstärkter Einsatz von modernen Baugeräten und Arbeitern vorteilhafter gewesen, unter umständen sogar Arbeit in zwei oder drei Schichten. Denn bevor die öffentliche Hand einem einzelnen Gewerbetreibenden im Interesse der Allgemeinheit ein Sonderopfer derart aufbürdet, daß sein Gewerbebetrieb zu erliegen droht, muß sie nach anderen Auswegen suchen. Nach den früheren Ausführungen hat der Anlieger, dessen gesunder Betrieb trotz Anspannung aller Kräfte durch Verkehrsbeschränkungen der öffentlichen Hand eingeht, Anspruch auf Enteignungsentschädigung. Dann ist es sinnvoller und für die öffentliche Hand billiger, dem Anlieger für seinen Betrieb vorübergehend während dieser Verkehrsbeschränkungen einen Kostenbeitrag, einen Betriebszuschuß oder sonstige Unterstützungen zu gewähren, damit der Betrieb erhalten bleibt und hinterher weiter betrieben Werden kann. Dadurch erhöhen sich vielfach die Gesamtaufwendungen für das Bauvorhaben nur verhältnismäßig gering. Wenn beispielsweise ein Anlieger mit seinem gegen Verkehrsbeschränkungen besonders empfindlichen Betrieb nach den früheren Ausführungen erwarten darf, daß die Arbeiten an der Straße beschleunigt, also etwa in zwei Schichten durchgeführt werden, kann es bisweilen für die öffentliche Hand vorteilhafter sein, die Arbeiten nur in einer Schicht auszuführen und länger auszudehnen, aber dafür diesem Anlieger einen Beitrag zu seinen Betriebskosten zu gewahren. Das neue Hamburgische Wegegesetz vom 4. April 1961 (GVBl 115) enthält in § 39 bereits den Versuch einer gesetzgeberischen Lösung, wenn auch die dort vorgesehenen Einschränkungen möglicherweise mit der Rechtsprechung zur Enteignungsentschädigung nicht in Einklang zu bringen sein werden. Die Frage, ob zur Erhaltung eines Anliegerbetriebes eine andere Bauart oder sonstige Aufwendungen unter Berücksichtigung der Gesamtkosten des Bauvorhabens zu fordern und zu verantworten sind, kann im Zweifel nur nach Anhörung von Gutachtern mit besonderer Erfahrung sachgerecht beantwortet werden. Wenn dem Kläger etwa nach dem Vorbild des Hamburgischen Wegegesetzes für einige Zeit ein Beitrag zu seinen Kosten gewährt wäre, wären dadurch möglicherweise Kosten entstanden, die in keinem Verhältnis zu den Millionenbeträgen der Bauarbeiten oder der jetzigen Entschädigungsforderung standen. Insbesondere fehlt bisher eine Begründung für die Erwägung des Berufungsgerichts, es sei kein Ermessensfehler, daß nicht ständig in Doppelschichten gearbeitet worden sei, die Verkehrssteuerung mit Ampeln hätte zu Verkehrsstauungen geführt - obwohl an anderer Stelle von einer verhältnismäßig schwachen Besiedlung dieser Gebiete gesprochen wird -, dazu hätten die Brückenhälften tragfähiger gelagert werden müssen, was weiter erhebliche Kosten verursacht hätte, Ohne genaue Zahlen und Daten und ohne Anhörung eines Sachverständigen können derartige Bemerkungen schwerlich als Begründung gewertet werden.

48

d)

Dasselbe gilt für den Hinweis des Klägers darauf, daß ähnliche Bauarbeiten an anderen Brücken in wesentlich kürzerer Zeit ausgeführt worden seien.

49

Das Berufungsgericht hat dazu nur bemerkt, daß die Vergleiche die Ansicht des Klägers nicht stützten, weil es sich bei der B.brücke nicht um einen gewöhnlichen Brückenbau gehandelt habe.

50

Mit dieser Begründung durfte das Berufungsgericht von einer Klärung dieser Frage nicht absehen. Zwar mag der Vergleich mit der Brücke über den Fehmarn-Sund ferner liegen, weil es ein Neubau im freien Gelände war. Der Kläger hatte aber immer wieder auf Brückenbauten in R. hingewiesen, bei denen die gleichen Arbeiten nötig gewesen seien, insbesondere auch ein Bahntunnel unter einem Wasserlauf hindurch geführt worden sei. Wenn Bauvorhaben ähnlicher Art in B. an anderer Stelle in wesentlich schnellerer Zeit durchgeführt worden sind, sprach eine erhebliche Vermutung dafür, daß die Arbeiten an der B.brücke nicht sachgerecht vorgenommen waren. Das Urteil laßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde besitzt, um auch diese Frage ohne Sachverständige entscheiden zu können.

51

e)

Die Revision findet schließlich auch in der Sperre des Durchgangsverkehrs auf der Buschkrugallee zwischen der Brücke und der S. Straße eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

52

Das Berufungsgericht hat Gelegenheit, diese Frage in der neuen Verhandlung zu überprüfen.

53

3.

Die Straßenbauarbeiten.

54

Bezüglich der sonstigen Straßenbauarbeiten ist die Auffassung des Berufungsgerichts, auch hier lägen keine vermeidbaren Verzögerungen oder Planungsfehler vor, ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.

55

a)

Die Revision beanstandet mit Recht das Fehlen einer sachgemäßen Planung und Abstimmung der Arbeiten, die sich um mehrere Monate dadurch verzögert haben, daß erst nach Beginn der Arbeiten an der Straße die Notwendigkeit festgestellt wurde, die Rohre der Stadtentwässerung zu verlegen und zu erneuern.

56

Das Berufungsgericht hat folgendes ausgeführt: Bei der Stadt seien keine Pläne über die Lage der Rohre vorhanden gewesen; möglicherweise seien sie durch Kriegseinwirkungen abhanden gekommen. Die Beklagte hätte aber davon ausgehen dürfen, daß die Leitungen ausreichend tief unter der Straßendecke lagen. Die Behörden hätten ohne Anbringung von Probelöchern oder Probeuntersuchungen sofort die Straße in der ganzen Länge und Breite aufreißen dürfen.

57

Diese Ausführungen können nicht gebilligt werden.

58

Das Berufungsgericht hat zunächst nicht erörtert, ob eine Notwendigkeit dafür bestand, diese Arbeiten gerade in der Zeit auszuführen, als wegen der Arbeiten an der Untergrundbahn und der Brücke bereits erhebliche Verkehrsbeschränkungen angeordnet waren. Möglicherweise wäre es für Anlieger in der Lage des Klägers weniger belastend gewesen, wenn diese Arbeiten erst ausgeführt worden wären, nachdem die Übrigen Vorhaben durchgeführt waren. Zwar muß es vermieden werden, eine Straße für verschiedene Arbeiten in kurzen Abständen nacheinander aufzureißen, aber eine solche Situation war hier nicht gegeben. Anders wäre es vielleicht gewesen, wenn die Buschkrugallee kurz vor der Brücke wegen des Grabens für die Untergrundbahn doch aufgerissen werden mußte; dann hätten vielleicht diese wegen des U-Bahnbaus erforderlichen Straßenarbeiten zur sachgerechten Durchführung die gleichzeitige Erneuerung der übrigen Straßenteile zu der Zeit erfordert, in der auch die durch den U-Bahnbau erforderlich gewordenen Straßenbauarbeiten vorzunehmen waren. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bestand aber kein Zusammenhang mit den Arbeiten an der Untergrundbahn. Andererseits ist nicht festgestellt, daß sich die Straße in einem Zustand befand, der ein sofortiges Eingreifen erforderte; dagegen spricht schon die spätere Art der Ausführung.

59

Es war weiterhin kein sachgemäßes Vorgehen, die in ihrer ganzen Länge aufgerissene Straßendecke mehrere Monate in diesem Zustande liegen zu lassen, um erst jetzt Vorbereitungen für die Tieferlegung und Erneuerung der Rohrleitungen zu treffen, und zwar zunächst die finanziellen Mittel bewilligen zu lassen und zu beschaffen, die Bestellung der Rohre zu veranlassen, ihren Eingang abzuwarten und dann erst die Rohre zu verlegen. Bei der gebotenen Rücksichtnahme auf die Anlieger durfte es nicht geschehen, daß in dieser ganzen Zeit die Straße aufgerissen liegen blieb, ohne daß irgend etwas hinsichtlich des Straßenzustandes unternommen, sondern nur der Verkehr gesperrt wurde.

60

Der Kläger hatte weiter behauptet, daß in dieser Zeit sogar die ausgehobene Erde auf dem östlichen Bürgersteig vor seinem Lichtspieltheater gelegen habe. Wenn die Behörde glaubte, ohne irgendwelche Pläne, ohne vorherige Untersuchungen und ohne Kenntnis von Alter und Zustand der Rohrleitungen unter der Straße die Arbeiten an der Straßendecke beginnen zu können, mußte sie diese Arbeiten spätestens an dem Tage unterbrechen, als man bei Öffnung der Straße feststellte, daß die darunter liegenden Leitungen so nicht liegen bleiben konnten. Nach dem Vortrag der Beklagten war der Zustand der aus dem Jahre 1896 stammenden Leitungen und ihr geringer Abstand von der Straßendecke alsbald nach Beginn der Arbeiten festgestellt worden. Dann hatte es ohne besondere Aufwendungen und Mühe möglich sein müssen, die Arbeiten sofort zu unterbrechen und die Verkehrsbeschränkungen notfalls unter behelfsmäßiger Beseitigung der Straßenschäden wieder aufzuheben, bis nach Bewilligung und Bereitstellung der Mittel sowie der Beschaffung der Rohre die Arbeiten an der Straße und an den Entwässerungsleitungen gleichzeitig ausgeführt werden konnten. Mindestens mußte in dieser Art die Straße für die Benutzung von Fußgängern und Personenkraftwagen notdürftig wiederhergestellt werden. Im übrigen hat die Beklagte selbst später vorgetragen, daß sie in der Folgezeit gewisse Unterlagen aufgefunden hätte (Schriftsatz vom 25. Mai 1962; dabei hat das Berufungsgericht nicht erörtert, ob die Beklagte ein Verschulden trifft, weil sie diese Unterlagen nicht vorher aufgefunden hat).

61

Nach dem Vortrag der Beklagten muß die Straße von Anfang Juni 1960 (Arbeitsbeginn 16. Mai) bis 7. September 1960, also mindestens drei Monate, aufgerissen geblieben sein, ohne daß gearbeitet wurde, während die Rohre in der Zeit vom 7. September bis 7. November 1960 verlegt und die Straßendecke dann bis 9. Januar 1961 erneuert wurde. Der Kläger hatte dagegen vorgetragen, die Arbeiten hätten fast acht Monate gedauert, obwohl sie in längstens zwei Monaten hätten fertiggestellt werden können. Das mußte im einzelnen aufgeklärt werden, zumal die Beklagte vielleicht nicht berücksichtigt hat, daß durch die Verschiebung der Straßenarbeiten bis in den November möglicherweise eine weitere Verzögerung durch Witterungseinflüsse eintreten mußte.

62

Das Vorgehen der Beklagten ist in diesem Fall so auffallend, daß das Berufungsgericht zu prüfen hat, ob hier nicht sogar eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vorliegt.

63

b)

Die Behörden müssen, wie ausgeführt, bei Verkehrsbeschränkungen für Straßenarbeiten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und zur Abwendung einer drohenden Existenzvernichtung unter Umständen weitere Aufwendungen machen. Die Revision beanstandet auch hier insoweit das Berufungsurteil mit Recht.

64

Im Urteil heißt es dazu: Die Verkehrspolizei habe die freie westliche Hälfte der Buschkrugallee nur in der Richtung von Worden nach Süden einbahnig befahren lassen, weil der in der Straßenmitte in beiden Richtungen verkehrenden Straßenbahn im Interesse der Verkehrssicherheit keine Fahrzeuge hätten entgegenkommen dürfen. Zur Einrichtung einer Ampelanlage, die den Verkehr auf der offenen Straßenhälfte abwechselnd in beiden Richtungen ermöglicht hätte, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, weil damit - abgesehen von den zusätzlichen Kosten - der Verkehrsfluß noch mehr behindert worden wäre.

65

Diese Ausführungen sind nicht überzeugend und ohne nähere tatsächliche Angaben - insbesondere über die Breite der Straße und die damalige Verkehrsdichte - nicht als hinreichende Begründung zu werten. Denn vielfach können Großstadtstraßen vorübergehend auf einer Straßenhälfte den Fahrzeugverkehr in beiden Richtungen bewältigen, insbesondere wenn der Lastwagenverkehr ferngehalten wird. Für den Kläger kam es darauf an, daß der Verkehr für Fahrzeuge zur Personenbeförderung auf der Buschkrugallee in den üblichen Öffnungszeiten eines Lichtspieltheaters nicht zu sehr beschränkt wurde. Es fehlen nähere Feststellungen, daß das nicht möglich gewesen wäre. Eine Gefährdung für den Straßenbahnverkehr hätte sich vielleicht durch Abschirmungen, Zäune oder auf andere Weise beseitigen lassen. Der Hinweis auf die hohen Kosten einer Ampelanlage geht sicher fehl, weil Baufirmen und Verkehrsbehörden im Besitz beweglicher Ampelanlagen sind, die ohne Schwierigkeiten eingesetzt werden konnten, so daß nur geringfügige Kosten des Betriebes zu beachten wären, die in keinem Verhältnis zu den Schäden des Klägers stehen. Der Hinweis darauf, daß der Verkehr noch mehr behindert worden wäre, ist nicht überzeugend, da Zahlen über die Verkehrsdichte nicht angegeben sind und an anderer Stelle bemerkt ist, daß es sich um eine Straße in einem schwach besiedelten Randgebiet von Berlin handele Möglicherweise hätte genügt, die Beschränkungen in den Nachmittags- und Abendstunden zu lockern. Das alles mußte die Behörde abwägen und im Zweifel mit dem Kläger besprechen. Ohne Erörterung dieser Möglichkeiten und ihre Abwägungen kann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hier nicht verneint werden.

66

4.

Das angebliche Mitverschulden.

67

Die Entscheidung läßt sich auch nicht - weder ganz noch teilweise - mit der bisher vom Berufungsgericht zum Mitverschulden gegebenen Begründung halten.

68

Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: Es fehle an einem Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers, weil er das Unternehmen im Juli 1960 übernommen habe, als der Bau der Untergrundbahn bereits begonnen habe. Dasselbe gelte für Frühjahr 1960, als die Kaufverhandlungen begonnen hätten. Der Kläger habe damit eine Rechtsstellung erworben, die von vornherein begrenzt gewesen sei. Er hätte mit Behinderungen für längere Zeit rechnen müssen. Er hätte sich bei den Behörden erkundigen müssen. Diese hätten seit Ende 1959 bereits gewußt, daß die Bauarbeiten an der Brücke bis Ende 1962 dauern würden. Der Kläger habe damit freiwillig ein geschäftliches Risiko und eine Gefahr übernommen, die er dann allein zu tragen habe. Er könnte allenfalls eine Entschädigung verlangen, wenn die Bauarbeiten in vermeidbarer Weise verzögert worden seien, doch sei das nicht festzustellen.

69

Schon im oben erwähnten Falle "Bärenbaude" (BGH Warn 1964 Nr. 122) hat der Senat ausgeführt, daß der Anlieger bei Errichtung eines neuen Betriebes und bei Investitionen Rücksicht auf eine ihm erkennbare bevorstehende Beschränkung des Straßenverkehrs zu nehmen hat. Er muß auf die in Gang befindlichen Straßenarbeiten bei seiner Betriebsführung Rücksicht nehmen, wie auch im förmlichen Enteignungsverfahren der Betroffene keine Entschädigung für Einrichtungen und Anlagen erhält, die er erst nach Einleitung des Verfahrens eingefügt oder angebracht hat. Dieser Gedanke kann hier vielleicht für Beträge von Bedeutung werden, die der Kläger aufgewandt hat, um die Inneneinrichtung seines Theaters während der Beschränkungen nicht nur auszubessern, sondern zu erneuern. Dagegen hat der Senat es schon damals abgelehnt, Entschädigungsansprüche überhaupt dem Anlieger zu versagen, der einen bestehenden Betrieb in Kenntnis dessen erwirbt, daß derartige Verkehrsbeschränkungen bevorstehen. Das würde die Veräußerung von Grundstücken für längere Zeit überhaupt verhindern. Dafür fehlt es an einem Rechtsgrund. Die Hinnahme einer Gefahr und die Einwilligung in einen gefährlichen Zustand mögen im Deliktsrecht von Bedeutung sein, auch Vertragsansprüche beeinflussen und die Rechtswidrigkeit gewisser Eingriffe ausschließen, aber eine Übertragung dieser Gedanken auf Enteignungsansprüche ist in dieser allgemeinen Form nicht möglich.

70

Es ist nicht verboten, ein Grundstück zu erwerben, dessen vollständige Enteignung bevorsteht. Denn nach den Enteignungsgesetzen ist mit der Einleitung eines Enteignungsverfahrens kein Verbot rechtsgeschäftlicher Verfügungen verbunden. Das Bundesbaugesetz beispielsweise enthält nur Bestimmungen über die Behandlung neuer Anlagen während eines Enteignungsverfahrens (§ 95 BBauG); hier sind gewisse Sanktionen vorgesehen. Im Umlegungsverfahren, nicht aber im Enteignungsverfahren sind Verfügungsverbote vorgesehen (§ 51 BBauG). Die sogenannte Veränderungssperre des Bundesbaugesetzes (§§ 40 ff) verbietet nur wertsteigernde, tatsächliche Veränderungen, nicht aber Veräußerungen oder rechtsgeschäftliche Verfügungen. Der Eigentümerwechsel während eines Enteignungsverfahrens führt nur dazu, daß die Entschädigung nun an den neuen Eigentümer zu zahlen ist (§ 94 BBauG). Die Pflicht zur Zahlung einer Enteignungsentschädigung entfällt aber nicht deshalb, weil während eines Enteignungsverfahrens ein Eigentümerwechsel eintritt. Diese für das förmliche Enteignungsverfahren geltende Regelung, bei der es sich um die vollständige Entziehung des Eigentums handeln kann, muß genau so für enteignende Maßnahmen gelten, die ohne förmliches Verfahren eintreten und nicht einmal die vollständige Entziehung oder Übertragung des betroffenen Vermögensstückes bewirken. Der Rechtsvorgänger des Klägers hätte nach Auffassung des Berufungsgerichts alle Ansprüche wegen enteignender Eingriffe in sein Grundstück und seinen Betrieb geltend machen können. Dasselbe muß für den Kläger als Rechtsnachfolger gelten, weil die Veräußerung nicht verboten war. Deshalb darf es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, daß er ein Grundstück mit einem darauf bereits seit längerer Zeit betriebenen Gewerbe in Kenntnis dessen erworben hat, daß an der Straße, an der das Grundstück lag, in nächster Zeit größere Arbeiten ausgeführt und längere Verkehrsbeschränkungen vorgenommen werden sollten. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die Rechtslage anders ist, wenn jemand ein Grundstück erwirbt, auf dem noch kein Gewerbe betrieben wird und er nun hier erstmals einen auf den Straßenverkehr angewiesenen Betrieb zu einer Zeit eröffnen will, in der er mit längeren vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen rechnen muß.

71

Das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung diese Würdigung seiner Betrachtung zugrundezulegen haben. Im übrigen hat das Kammergericht selbst schon bemerkt, daß der Kläger keinesfalls solche Beeinträchtigungen gegen sich gelten lassen müsse, die darauf zurückzuführen wären, daß die Arbeiten in vermeidbarer Weise verzögert waren. Bereits oben ist ausgeführt, daß die Gründe des Berufungsgerichts, mit denen es eine solche vermeidbare Verzögerung verneint, nicht frei von Rechtsfehlern sind.

72

IV.

Auf die Revision des Klägers muß daher das angefochtene Urteil im vollen Umfange aufgehoben werden. Die Sache muß an das Kammergericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - zurückverwiesen werden.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Gähtgens