Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1954, Az.: III ZR 41/53
Entschädigungspflicht einer Gemeinde nach Grundsätzen über den enteignungsgleichen Eingriff oder Aufopferung wegen Durchführung von Enttrümmerungsarbeiten; Ansprüche gegenüber dem Deutschen Reich auf Entschädigung für Kriegsfolgelasten als Versagungsgrund eines Entschädigungsanspruchs gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (BRD); Bedeutung von Anordnungen einer Militärregierung während der Besatzungszeit nach dem 08.05.1945; Inbrandsetzung eines Gebäudes bei Durchführung von Sprengungsarbeiten als zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Amtspflichtverletzung; Duldungspflichten des Eigentümers eines Ruinengrundstücks; Anforderungen an den Schriftsatzinhalt bei kumulativer Klagebegründung; Fehlen von Ersatzansprüchen nach dem Lastenausgleichsgesetz als Ausschlusstatbestand bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen enteignungsgleichen Eingriffs; Passivlegitimation bei Ansprüchen aus Aufopferung oder enteignungsgleichem Eingriff ; Wiederaufbau einer Gemeinde und Schaffung der äusseren Ordnung innerhalb ihres Gebietes als Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 41/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 26.11.1952
- LG Hildesheim - 07.03.1950
Rechtsgrundlagen
- § 75 EinlALR
- Art. 153 WRV
- Art. 14 GG
Fundstellen
- BGHZ 13, 81 - 87
- DB 1954, 516-517 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1954, 504-506 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1954, 477-479 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1160-1161 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadtgemeinde H.
vertreten durch den Rat der Stadt
Prozessgegner
Hans-Joachim P., Inhaber der Firma J.P., H., A. str. ...
Amtlicher Leitsatz
Die Entschädigungspflicht bei enteignungsgleichen Eingriffen und bei Aufopferungsansprüchen nach § 75 EinlALR infolge einer durch eine Stadt durchgeführten Enttrümmerungsaktion trifft die Gemeinde als unmittelbar Begünstigte jedenfalls dann, wenn diese Trümmerräumung auf einem eigenen Entschluss der Gemeinde beruht, im Interesse des späteren Wiederaufbaus der Stadt erfolgt und dazu dient, in ihrem Bereich Ordnung zu schaffen (Ergänzung zu BGHZ 11, 248).
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 26. November 1952 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das angefochtene Urteil zum Zwecke der Klarstellung neu gefasst wird wie folgt:
- 1)
Auf die Berufung der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim vom 7. März 1950 der Klageanspruch nur insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als er aus Aufopferung wegen der durch die Beklagte erfolgten Trümmerräumung der Grundstücke des Klägers, H., A. strasse ... und ..., hergeleitet wird. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
- 2)
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht vorbehalten."
- II.
Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke A.-strasse ... und ... in H., in denen er eine Eisenwaren-Großhandlung mit offenem Ladengeschäft betrieb. Durch Bombenangriffe im Februar und März 1945 wurden beide Häuser erheblich beschädigt. Das Haus A. strasse ..., ein Fachwerkhaus, brannte völlig aus; das massiv gebaute Hauptgeschäftshaus A. strasse ... wurde schwer beschädigt, insbesondere wurde die Vorderfassade im wesentlichen weggerissen, während das Haus im übrigen ausbrannte. Die Beklagte hat ab Oktober 1945 in ihrem Stadtgebiet in grossem Umfang noch stehengebliebene Teile von beschädigten Gebäuden gesprengt und einige Zeit später die Trümmer mit Grossbaggern räumen und auf Feldbahnen fortschaffen lassen. Im Zuge dieser Massnahmen wurde im November 1945 der noch stehende Rest des Geschäftshauses des Klägers gesprengt. Im Verlauf der im Januar 1946 beginnenden Trümmerräumung mit Grossbaggern wurden beide Grundstücke bis zur Kellersohle ausgebaggert; die Trümmer wurden fortgeschafft.
Der Kläger behauptet, ihm sei durch diese Massnahmen ein Schaden entstanden, dessen Ersatz er von der Beklagten begehrt. Er trägt vor, das Haus A. strasse ... sei nach dem Ende der Kampfhandlungen in seinen wesentlichen Bauteilen noch erhalten gewesen. Es habe sich um ein massives Haus gehandelt, dessen Fundamente einschließlich des Kellers völlig intakt geblieben seien. Die Kellerräume, die zum grossen Teil nicht nur wertvollen Fliesenbelag, sondern auch Fliesenwandbekleidung aufgewiesen hätten, seien nach geringfügigen Aufräumungsarbeiten wieder verwendbar gewesen. Die starken Umfassungsmauern des Gebäudes seien nach der Tiefe des Grundstücks hin zum Teil erhalten gewesen; auch das vordere und hintere massive Treppenhaus seien im wesentlichen unbeschädigt geblieben. Insgesamt seien etwa 40 % des Gebäudewertes noch vorhanden gewesen. Er, der Kläger, würde die stehengebliebenen Bauteile ohne weiteres in einen Neubau, den er später errichtet hat, habe einbeziehen können. Durch die Beseitigung dieser Bauteile, die nicht baufällig gewesen seien, gegen seinen Willen sei ihm ein Schaden von 100.285 DM entstanden. Von diesem Schaden macht der Kläger einen Teilbetrag von 13.000 DM geltend, und zwar 6.500 DM für Schäden am Keller und Erdgeschoss und 6.500 DM für solche an den Obergeschossen. Demzufolge beantragt der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von 13.000 DM zu verurteilen.
Die Beklagte bittet um Klageabweisung. Sie hält den Rechtsweg wegen des Anspruchs des Klägers für ausgeschlossen, weil Sprengung und Räumung der beschädigten Grundstücke im Stadtgebiet der Beklagten auf Grund von Anweisungen der Militärregierung erfolgt seien. Diese habe nach der Besetzung der Stadt angeordnet, daß die Trümmer zum Zwecke der Sicherstellung eines zügigen Verkehrs beseitigt werden sollten, und insbesondere im Herbst 1945 eine beschleunigte und restlose Durchführung des Abbruchs aller einsturzgefährdeten Bauwerke der Stadt verlangt. Die Beklagte meint, dass auch die Verordnung des Oberpräsidenten Hannover vom 28. September 1945 eine Rechtsgrundlage für Sprengung und Räumung gegeben habe. Fach dieser Verordnung seien die zur Wiederherstellung beschädigter Wohnungen erforderlichen Baustoffe weitmöglichst aus den Trümmern beschädigter und zerstörter Gebäude aller Art zu bergen gewesen. Die Eigentümer solcher Gebäude seien verpflichtet worden zu dulden, dass nicht erhaltungswürdige und nicht verwendungsfähige Bauteile niedergerissen würden. Sämtliche Trümmerbaustoffe seien zugunsten der unteren Verwaltungsbehörden beschlagnahmt gewesen. In gleicher Weise habe eine Anordnung der Militärregierung vom 5. April 1946 die Inanspruchnahme von Baumaterialien aus beschädigten, unbewohnten Grundstücken für zulässig erklärt und klargestellt, dass die Inanspruchnahme keine Entschädigungspflicht auslöse, sondern den Grundstückseigentümern insoweit nur eine Kriegssachschädenforderung zustehe. Eine durchgreifende Räumung der Innenstadt sei auch aus seuchenpolizeilichen Gründen notwendig gewesen. Die Wiederherstellung der Kanalisation, des Gas- und Wasserleitungsnetzes habe eine grossräumige Planung der Trümmerbeseitigung erforderlich gemacht. Das Haus A. strasse ... sei nach einer Besichtigung durch Beamte der Beklagten in einer Liste als zerstört und zu beseitigen aufgeführt worden. Von der beabsichtigten Sprengung sei der Kläger auch benachrichtigt worden, ohne dass er Einspruch eingelegt habe. Bei der Sprengung der Mauerreste seien die Kellerdecken von der erheblichen Last des herabstürzenden Lauerwerks durchschlagen worden. Auch die Kellerwände seien durch die Sprengung so in Mitleidenschaft gezogen worden, dass sie nicht mehr verwendbar gewesen seien. Ob die Beseitigung der Ruinen durch Sprengung oder im Handbetrieb erfolgen sollte, sei eine von den ordentlichen Gerichten nicht nachprüfbare Ermessensfrage gewesen. Bei den damaligen Zeitverhältnissen, dem Mangel an Arbeitskräften und Zeit sei auch nur eine Sprengung in Frage gekommen. Durch die Ausbaggerung bis auf die Kellersohle sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden, denn er hätte andernfalls später die Räumung auf eigene Kosten durchführen und dafür 14.662,50 DM aufwenden müssen. Schliesslich sei der Anspruch des Klägers, der auch der Höhe nach bestritten werde, verjährt.
Die Beklagte meint ferner, dass der Kläger nach Art. 120 GrundG eine anderweitige Ersatzmöglichkeit habe, nämlich einen Anspruch an das Deutsche Reich auf Entschädigung für Kriegsfolgelasten, zu denen auch die Schäden, die anlässlich der Enttrümmerung der zerstörten Städte entstanden sind, gehörten.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten, mit der sie in erster Linie Feststellung der Nichtigkeit oder Aufhebung des landgerichtlichen Urteils wegen Nichtvorlage der Sache an die Militärregierung bezw. Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an die Militärregierung begehrt, hilfsweise um Abweisung der Klage bittet, ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter verfolgt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass entgegen der Ansicht der Beklagten eine Vorlagepflicht an die Besatzungsmacht gemäss AHK Gesetz Nr. 13 Art. 3 Abs. 2 nicht besteht, da die von der Beklagten behaupteten Anordnungen der Militärregierung nichts anderes besagten, als was ohnehin Pflicht der Beklagten auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes gewesen sei. Es bedürfe deshalb nicht der Entscheidung über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit und den Zweck dieser behaupteten Anordnungen. Im übrigen fehle es nach der eigenen Darlegung der Beklagten und den Ergebnis der Beweisaufnahme an den tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorhandensein von Anordnungen der Besatzungsmacht mit dem Inhalt, dass die Amtsträger der Beklagten nicht auf Grund ihrer aus deutschem Recht sich ergebenden Amtspflichten, sondern auf Grund unmittelbaren Befehls der Besatzungsmacht ohne Rücksicht auf das geltende deutsche Recht tätig werden sollten. Es sei von der Beklagten auch nicht behauptet, dass die Besatzungsmacht in dem vorliegenden Falle eingegriffen und entsprechende spezielle Befehle erteilt habe. Da insoweit schon keine Willensäusserungen der Besatzungsmacht tatsächlich festzustellen seien, die einen Anlass zur Vorlage an die Besatzungsmacht über das Bestehen oder die Bedeutung einer Anordnung der Militärregierung bieten könnten, sei für eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an die Besatzungsmacht kein Raum.
Diese Ausführungen des Vorderrichters lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen (vgl. auch Bundesverfassungsgericht in NJW 1953, 657 [BVerfG 18.03.1953 - I BvL 11/51] [659 zu d Abs. 2]). Die Revision hat übrigens insoweit auch keine Einwendungen mehr erhoben.
II.
1.
Das Berufungsgericht kommt auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der von der Beklagten veranlassten Sprengung der Grundstücke des Klägers eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht nachgewiesen sei, da weder die Behauptung der Beklagten über das Bestehen einer Einsturzgefahr der Ruinen widerlegt sei - die Einsturzgefahr müsse sogar positiv mit grosser Wahrscheinlichkeit bejaht werden - noch die zur Abwehr der von den Ruinen ausgehenden Gefahren getroffenen Massnahmen der Beklagten willkürliche oder grobfehlsame Ermessensbetätigungen gewesen seien. Demzufolge hält der Vorderrichter den Klageanspruch, soweit er den durch die Sprengung der Hausruinen des Klägers verursachten Schaden zum Gegenstand hat, für unbegründet, und zwar sowohl aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung als auch dem der Aufopferung oder Enteignung. Die letztgenannten Ansprüche stünden dem Kläger deshalb nicht zu, weil der Kläger derjenige sei, von dessen Grundstücken die "Störung" ausgegangen sei, und deshalb der Eingriff der Beklagten zur Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes kein zur Entschädigung verpflichtendes Sonderopfer des Klägers darstelle.
2.
Soweit dem Kläger aus der der Sprengung mehrere Monate zeitlich nachfolgenden, als selbständige Massnahme anzusehenden Trümmerräumung Nachteile entstanden seien, hält das Berufungsgericht den Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt des § 839 BGB, Art. 131 WeimVerf ebenfalls für unbegründet. Zwar sei die von der Beklagten veranlasste, auch die Grundstücke des Klägers betreffende Grossräumung nicht gedeckt durch die Verordnung des Oberpräsidenten Hannover vom 28. September 1945 (OP XIII Nr. I/23/45) und die spätere Verfügung der Provinzial-Militärregierung Hannover vom 5. April 1946 (229/MG/6001/Fin 3). Nach der eigenen Darlegung der Beklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die allgemeine Trümmerräumung nicht zu dem in der genannten Verordnung bezw. den Anordnungen verfolgten Zweck (Gewinnung von Baumaterial für die Wiederherstellung beschädigter Wohngebäude) geschehen, sondern im Interesse eines künftigen Wiederaufbaues und um Ordnung zu schaffen. Für diese Grossräumung seien auch keine anderen polizeilichen Gründe oder speziellen Anordnungen der Besatzungsmacht ausreichend dargetan oder als erwiesen anzusehen. Trotzdem könne eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten in dieser Trümmerräumung nicht erblickt werden. Die Lage, in der sich die beklagte Stadt nach ihrer Zerstörung befunden habe, sei so ungewöhnlich und ausserordentlich gewesen, dass sie mit den Mitteln des hergebrachten Verwaltungsrechts nicht zu meistern gewesen sei. Es könne deshalb der Beklagten nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie zur Durchführung einer grosszügigen, für die Gesamtheit notwendigen und vorteilhaften Trümmerräumung Grossräumgeräte eingesetzt habe selbst auf die Gefahr hin, dass dem einen oder anderen Grundstückseigentümer durch diese Enttrümmerung im Einzelfall ein Nachteil entstand. Auch in der Art und Weise der Trümmerräumung auf dem Grundstück des Klägers durch den Grossbagger, der die Räumung des Grundstücks bis zur Kellersohle und deren Beschädigung zur Folge gehabt habe, könne ein unsachliches, willkürliches Handeln nicht gefunden werden.
Jedoch hat der Vorderrichter den Klageanspruch insoweit aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung (§§ 74, 75 EinlALR) zuerkannt. Nicht jeder Eigentümer eines Ruinengrundstücks müsse sich eine Einebnung seines Grundstücks durch die öffentliche Hand gefallen lassen. Wenn im vorliegenden Fall die besonderen Verhältnisse der Beklagten und die besondere Lage der Grundstücke des Klägers zu einer solchen Enttrümmerung führten, so habe der Kläger, soweit er durch diese Art der Enttrümmerung Schaden erlitten habe, ein besonderes Opfer für die Allgemeinheit erbracht, für das ihm aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung eine Entschädigung gebühre.
Auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Sachverständigengutachten, sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, dass dem Kläger durch die Trümmerräumung ein Schaden entstanden sei, dessen Höhe im einzelnen im gegenwärtigen Grundverfahren dahingestellt bleiben könne. Erst durch die Arbeit des Grossbaggers sei auch das nach der Sprengung stehengebliebene Kellergeschoss des Grundstücks des Klägers beseitigt und die Kellersohle beschädigt worden. Der Wert, den die nach der Sprengung noch stehenden Kellerteile gehabt hätten, sei grösser gewesen als der Gewinn, den der Kläger durch die für ihn kostenlose Enttrümmerung gehabt habe. Ausserdem stellten auch die abgefahrenen Steine einen Wert für den Kläger dar.
Da dem Kläger ein anderer Ersatzanspruch für seine durch die Trümmerräumung entstandenen Schäden, insbesondere aus dem Gesichtspunkt des Kriegssachschadens, nicht zustehe und für den Haftungsausschluss des § 28 Abs. 2 KSSchVO (im Berufungsurteil S 36 offensichtlich irrig § 28 Abs. 1 zitiert) die Voraussetzungen nicht gegeben seien, hält das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen des ihm durch die Trümmerräumung entstandenen Schadens für begründet. Es hat die Berufung der Beklagten deshalb als unbegründet zurückgewiesen.
3.
Die Revision rügt, dass der Klageanspruch zwar nur als Aufopferungsanspruch zugesprochen, dies aber im Grundurteil nicht zum Ausdruck gekommen sei; ausserdem, dass der Berufungsrichter offenbar vollen Schadensersatz zubilligen wolle, obwohl der Anspruch aus Aufopferung nur auf eine angemessene Entschädigung gerichtet sei. Bei der Natur des Aufopferungsanspruchs sei mit der Feststellung eines geringsten Schadens noch nichts für die Zulässigkeit eines Grundurteils gewonnen, da dieses nicht nur einen Schaden, sondern einen Anspruch auf angemessene Entschädigung voraussetze. Hierbei habe aber der Vorderrichter in Verkennung der Natur des Aufopferungsanspruchs den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht genügend und auch nicht zutreffend berücksichtigt. Im übrigen sei die Beklagte für einen Anspruch aus Aufopferung auch nicht passivlegitimiert.
III.
Der Kläger macht von seinem ursprünglich auf über 100.000 DM bezifferten Gesamtschaden einen Teilbetrag von 13.000 DM geltend, den er ziffernmässig aufgeteilt hat in 6.500 DM für Schäden "am Keller und am Erdgeschoss" und 6.500 DM für solche "an den Obergeschossen".
1.
Im Tenor des Berufungsurteils, das ohne Einschränkung die Berufung der Beklagten zurückweist und demnach den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ist nicht zum Ausdruck gebracht, daß der geltend gemachte und vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung vom Oberlandesgericht für unbegründet gehalten, und der Klageanspruch nur aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung oder Enteignung zugesprochen wird. Ferner enthält die Urteilsformel keinen Hinweis, dass der Aufopferungsanspruch entsprechend der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Aufteilung in zwei Tatbestände lediglich wegen der der Sprengung zeitlich nachfolgenden Trümmerräumung zugesprochen ist.
Hat der Kläger aber seinen Anspruch auf mehrere verschiedene Klagetatbestände oder Klagegründe gestützt und wird dieser lediglich aus einem Tatbestand oder Klagegrund unter Ablehnung der übrigen durch Zwischenurteil gemäss § 304 ZPO für gerechtfertigt erklärt, so muss diese Einschränkung grundsätzlich im Urteilstenor zum Ausdruck kommen. Ist dennoch ohne solche Beschränkung in der Urteilsformel der Klageanspruch "dem Grunde nach" für gerechtfertigt erklärt, so schliesst dies nicht aus, den wahren Sinn des Urteilsspruchs aus den Entscheidungsgründen zu ermitteln (vgl. EG in JW 1935, 3463 mit Anm. von Jonas; HG in JW 1937, 232 und in 1936, 323; ferner BGHZ 7, 331[BGH 21.10.1952 - V ZB 15/52]). Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch hier eindeutig die Unbegründetheit aller etwaigen Ansprüche des Klägers aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf - mögen sie die Schäden "an den Obergeschossen" oder "am Erdgeschoss und Keller" betreffen und mögen sie durch die Sprengung oder die Trümmerräumung verursacht sein. Die Urteilsgründe ergeben ferner, dass der Klageanspruch aus Aufopferung wegen Schäden, die "durch die Sprengung verursacht" sind, für unbegründet gehalten wird.
2.
Schon weil der Aufopferungsanspruch nicht in jedem Falle auf volle Schadloshaltung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auf eine angemessene Entschädigung in Form eines materiellen Ausgleichs für die als Sonderopfer gebrachten Vermögenseinbußen gerichtet, ist (vgl. RGZ 126, 356 [361]; 140, 276 [287 ff]), also seinem Inhalt und Umfang nach nicht immer mit dem aus § 839 BGB sich ergebenden Schadensersatzanspruch gleichwertig ist oder diesen deckt, hätte das Berufungsgericht in seiner Urteilsformel den Umfang, in welchem der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist, zum Ausdruck bringen müssen, d.h. den Klageanspruch im Gegensatz zum Landgericht nur aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung oder aus enteignungsgleichem Eingriff für gerechtfertigt erklären dürfen (vgl. auch RGZ 131, 343 [346]). Trotzdem ist das Berufungsurteil der Rechtskraftwirkung insoweit fähig, als sich unter der zulässigen Berücksichtigung der Urteilsgründe die notwendige Klarheit ergibt, welche Ansprüche abgewiesen und welche zuerkannt sind bezw. auf welchem Tatbestand der zuerkannte Anspruch beruht. Das ist der Fall hinsichtlich der Abweisung aller Ansprüche - ein schliesslich derjenigen aus Aufopferung der enteignungsgleichem Eingriff - soweit durch die von oder Beklagten veranlasste Sprengung der Hausgrundstücke des Klägers diesem Schäden entstanden sind. Deshalb ist also, da insoweit von dem Kläger keine Anschlussrevision eingelegt ist, nur noch der Ersatzanspruch wegen der der Sprengung zeitlich - nachfolgenden Trümmerräumung im Streit, den das Berufungsgericht unter Verneinung von Amtshaftungsansprüchen nur aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung bezw. aus enteignungsgleichem Eingriff zugesprochen hat. Da etwaige Ansprüche des Klägers aus dem Tatbestand der Sprengung der Hausgrundstücke nicht mehr nachprüfbar sind, unterliegt das Berufungsurteil der Prüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als der Kläger Ansprüche aus der Trümmerräumung bis zur Höhe eines Aufopferungsanspruchs herleitet.
3.
In dem Urteil, insbesondere seinen Gründen, ist ferner zwar nicht ausdrücklich gesagt, was das Berufungsgericht als "Schäden der Trümmerräumung" ansieht. Aus dem Umstand, dass das Oberlandesgericht den vom Kläger als "Schaden an den Obergeschossen" geltend gemachten ersten Teilbetrag von 6.500 DM weder in der Urteilsformel noch in den Gründen abgewiesen hat, ist jedoch zwingend zu folgern, dass es den Ersatzanspruch wegen der Trümmerräumung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung dem Grunde nach bis zu der vollen, vom Kläger geltend gemachten Höhe von 13.000 DM zuerkennen wollte und auch zugesprochen hat, gleichgültig ob die Schäden entsprechend der vom Kläger vorgenommenen Aufteilung seines Klageanspruchs solche "an den Obergeschossen" oder "am Keller und Erdgeschoss" sind. Es ist jedenfalls nirgends ersichtlich, dass das Berufungsgericht die von ihm seiner Entscheidung zugrundegelegten zwei zeitlich verschiedenen Tatbestände (Sprengung der Ruinenteile und nachfolgende Trümmerräumung) gleichgesetzt hat mit der vom Kläger vorgenommenen Aufteilung seines Klageanspruchs in Schäden "an den Obergeschossen" und solchen "am Keller und Erdgeschoss", vor allem weil auch die Räumung und Entfernung der (durch die Sprengung losgelösten) Trümmerteile der Obergeschosse als "Schäden an den Obergeschossen" angesehen werden können. Dass die durch die Beseitigung des Kellergeschosses und die Beschädigung der Kellersohle (durch den Grossbagger), entstandenen Schäden solche der "Trümmerräumung" sind, und diese in dem zweiten Teilbetrag von 6.500 DM für "Schäden am Keller und Erdgeschoss" enthalten sind, ist unzweifelhaft.
IV.
1.
Soweit ein Ersatzanspruch des Klägers wegen der Trümmerräumung in Frage steht, hat entgegen der in der mündlichen Revisionsverhandlung vom Kläger vorgetragenen Auffassung das Berufungsgericht einen Amtshaftungsanspruch des Klägers zu Recht für unbegründet erachtet. Die Ausführungen des Vorderrichters hierzu lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, insbesondere entfällt ein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf in Übereinstimmung mit dem Berufungsrichter zumindest mangels Verschuldens der Beamten der Beklagten.
2.
Der Klageanspruch kann auch nicht aus § 26 RLG hergeleitet werden, da nach den insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Trümmerräumung nicht zum Zwecke der Gewinnung und Inanspruchnahme von Baumaterial zu Gunsten der Beklagten oder Dritter erfolgt ist. Im übrigen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte nicht auf Grund der Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes diese Massnahme durchgeführt hat.
3.
Allerdings entfällt der Klageanspruch entgegen der Ansicht der Revision nicht aus dem Grunde, dass neben den Ansprüchen aus dem Lastenausgleichsgesetz Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand aus Enteignung oder enteignungsgleichen Tatbeständen nicht geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ 8, 256). Die hier in Rede stehende Massnahme der Beklagten, die Trümmerräumung, ist nämlich unstreitig erst nach dem auch für § 13 Abs. 3 LAG geltenden Stichtag des 31. Juli 1945 getroffen, sodass der vom Kläger behauptete Schaden aus dieser Massnahme auch erst nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.
Wenn die Revision meint, die Enttrümmerung sei die zwangsläufige Folge des durch das Kriegsereignis (Bombenwurf) bereits früher herbeigeführten Zerstörungszustandes der Grundstücke, sodass auch die durch die Enttrümmerung entstandenen Schäden als Kriegssachschaden im Sinn des Lastenausgleichsgesetzes anzusehen seien, so ist dies rechtsirrig. Die Revision übersieht hierbei, dass der vom Kläger behauptete Schaden gerade durch die umfassende Art der auf eigenem Entschluss der Beklagten beruhenden Enttrümmerung unter Anwendung von Grossräumgeräten entstanden ist; bei einer anderen Art der Trümmerbeseitigung, z.B. der von Hand, hätten jene Schäden nicht entstehen brauchen. Insoweit erwuchs also der Schaden, für den der Kläger Ersatz verlangt, nicht schon aus der Zerstörung der Häuser durch den Bombeneinschlag, die allein den Kriegssachschaden darstellt (vgl. auch Kühne-Wolff LAG 1953, § 13 Anm. 11 b).
Auch der Hinweis der Revision auf § 366 LAG, der eine besondere gesetzliche Regelung für im Lastenausgleichsgesetz nicht berücksichtigte Kriegs- und Kriegsfolgeschäden vorbehält, ist ohne Bedeutung. Insbesondere ist diese Bestimmung nicht etwa als generelle Sperrklausel für Ansprüche wegen der erwähnten Schäden aufzufassen. Abgesehen davon, dass eine solche, die Rechte des Einzelnen beschneidende Bestinnung ausdrücklich hätte getroffen werden müssen, wie z.B. in Art. 131 S 3 GrundG, ist hier vor allem völlig offen gelassen, ob und gegebenenfalls für welche Tatbestände eine Regelung noch getroffen werden soll und kann (vgl. auch Kühne-Wolff a.a.O. § 366 Anm. 1 a.E.).
4.
Der Revision ist auch nicht insoweit zu folgen, als sie meint, die Enttrümmerung sei eine Aufgabe der Beklagten nach § 20 PVG gewesen, weil sie gleichfalls aus polizeilichen Gründen erfolgt wäre, insbesondere "um Unfälle zu vermeiden", sodass Ansprüche nur im Rahmen der §§ 21, 70 PVG in Betracht kämen. Das Berufungsgericht hat hierzu nämlich bedenkenfrei festgestellt, dass jedenfalls die Trümmerräumung nicht zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes erfolgt ist.
V.
1.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der von ihm festgestellte Sachverhalt die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Aufopferung bezw. enteignungsgleichem Eingriff, insbesondere für das Vorliegen eines ausgleichspflichtigen Sonderopfers des Klägers, erfüllt, sind frei von Rechtsirrtum.
2.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte für diesen Anspruch aus Aufopferung oder enteignungsgleichem Eingriff auch passivlegitimiert.
Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 28. September 1953 in BGHZ 11, 248 den Rechtssatz aufgestellt, dass die Entschädigungspflicht bei enteignungsgleichen Eingriffen unter entsprechender Anwendung des Art. 153 WeimVerf und Art. 14 GrundG (vgl. BGHZ 6, 270 [290/291]) und bei Aufopferungsansprüchen nach § 75 EinlALR ebenso wie die Entschädigungspflicht bei rechtmäßigen Enteignungen im Falle des Fehlens positiv-rechtlicher Regelungen grundsätzlich nicht den eingreifenden Hoheitsträger, sondern den unmittelbar Begünstigten trifft. Für die Frage, ob dem Kläger ein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte wegen der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Materialgewinnung dienenden Trümmerräumung zusteht, ist es hier ohne Bedeutung, ob der Anspruch aus einem rechtmässigen oder rechtswidrigen Eingriff, d.h. aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff gemäss Art. 153 WeimVerf oder seiner nur entsprechenden Anwendung hergeleitet wird, oder aus Aufopferung nach § 75 EinlALR. Eine positiv-rechtliche Regelung darüber, wen für den Fall der durch die Beklagte vorgenommenen Trümmerräumung die Entschädigungspflicht trifft, ist für die hier massgebliche Zeit (Winter 1945/46) nicht ersichtlich, insbesondere ist das Niedersächsische Gesetz über die Räumung von Trümmergrundstücken vom 21. März bezw. 10. April 1949 (GVBl Nds S 64, 96) erst wesentlich später ergangen. Mithin gelten die allgemeinen, und zwar für alle genannten Anspruchsarten gleichen Grundsätze über das Subjekt der Entschädigungspflicht im Falle derartiger Eingriffe von hoher Hand mit Enteignungscharakter.
Hierzu hat der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 28. September 1953 im einzelnen ausgeführt, dass unmittelbar begünstigt regelmässig nur der Staat und die Gemeinden sind (und nicht die hier nicht interessierenden zwischen diesen stehenden öffentlich-rechtlichen Verbände, wie Provinzen, Regierungsbezirke, Kreise usw.). Die Abgrenzung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Begünstigung steht nach den Ausführungen jenes Urteils, soweit nicht eine besondere positivrechtliche Vorschrift ausdrücklich eine abweichende Regelung trifft, in einem inneren Zusammenhang mit der Verteilung der Aufgaben im Staat. Aus dieser Aufgabenverteilung folgt für die Entscheidung der Frage, welche von mehreren möglichen Körperschaften des öffentlichen Rechts als unmittelbar begünstigt anzusehen sind, dass grundsätzlich ausser dem Staat - dieser immer, soweit der Eingriff zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der überörtlichen Gemeinschaft erfolgt - nur die Gemeinde in Frage kommt, und diese höchstens dann, wenn der Eingriff zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft dient. Eine nähere Abgrenzung, wann im einzelnen der Staat oder die Gemeinden unmittelbar begünstigt sind, brauchte allerdings in dem genannten Urteil nicht vorgenommen zu werden (vgl. auch Urteil des BGH vom 15. Mai 1953 - V ZE 109/51 - das eine Haftung von Staat und Gemeinde nebeneinander zulässt). Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil in BGHZ 10, 255 (263 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51]-266) für einen Fall der Entnahme von Baustoffen aus einem beschädigten Grundstück entschieden, dass die Haftung für eine des wegen dem Grundstückseigentümer zustehende Enteignungsentschädigung nicht die Gemeinde, sondern einen höheren Verband trifft. Ausgehend davon, dass - wenn die Enteignung oder Aufopferung im allgemeinen Interesse erfolgt - grundsätzlich der Staat für die Entschädigung haftet, hat der V. Zivilsenat das allgemeine Interesse in dem entschiedenen Fall daraus gefolgert, dass die Bergung von Baumaterial aus den Trümmergrundstücken ein Teil eines umfassenden, das ganze Gebiet des späteren Landes Nordrhein-Westfalen betreffenden Programms der für die damals nicht funktionsfähige deutsche Zentralgewalt stellvertretend handelnden Militärregierung gewesen sei. Ausserdem ergebe das Gesamtbild der getroffenen Massnahmen, dass sie nicht im überwiegenden Interesse der einzelnen Gemeinwesen, sondern im Staatsinteresse vorgenommen worden seien, so dass auch eine u.U. mögliche Mithaftung der einzelnen Gemeinden ausscheiden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall die Trümmerräumung nicht zum Zwecke der Baumaterialgewinnung und der Wiederherstellung beschädigter Wohngebäude erfolgt; sie war auch in der von der Beklagten veranlassten umfassenden Art, insbesondere durch die Verwendung von Grossräumgeräten, weder durch Anordnungen der damaligen obersten deutschen Regierungsstelle (des Oberpräsidenten Hannover), noch solcher der Militärregierung ausgelöst. Diese Grossräumaktion im Stadtgebiet der Beklagten erfolgte entsprechend den Feststellungen des Vorderrichters vielmehr auf Beschluss des Rates und der Bürgerschaft der Beklagten im Interesse des späteren Wiederaufbaues der schwer zerstörten und für den Wiederaufbau wichtigen Teile der beklagten Stadt und "um Ordnung zu schaffen".
Unter Zugrundelegung der in den erwähnten Urteilen des erkennenden Senats vom 28. September 1953 in BGHZ 11, 248 und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] entwickelten Grundsätze stellt sich also die Frage, ob diese von der Beklagten veranlasste umfassende Trümmerräumung der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der Örtlichen Gemeinschaft oder von solchen der überörtlichen Gemeinschaft diente. Der vorliegende Tatbestand unterscheidet sich darin wesentlich von dem in BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall, dass die hier in Rede stehende Beseitigung der Trümmer und Wegnahme der Baustoffe (insbesondere der Steine) nicht zur Verwertung auf überörtlicher Grundlage und zu überörtlichen Zwecken entsprechend einem, ein ganzes Land umfassenden Programm einer Zentralgewalt erfolgte, sondern nach den getroffenen Feststellungen auf ausdrücklichen Beschluss der verfassungsmässigen Organe der Gemeinde und im Interesse des späteren Wiederaufbaus der Stadt, sowie um Ordnung zu schaffen. Die Regelung des Wiederaufbaus einer Gemeinde sowie die Schaffung der äusseren Ordnung innerhalb ihres Gebietes im Interesse eines möglichst gefahrlosen Zusammenlebens ihrer Bürger ist aber grundsätzlich eine öffentliche Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft, es sei denn, dass sie durch verfassungsrechtliche, gesetzliche oder sonstige Zuständigkeitsregelung aus ihrem Aufgabenbereich herausgelöst und anderen Personen oder Gemeinschaften übertragen ist. Die Grundlage sowie der Zweck der Massnahmen der Beklagten, auf die der Kläger seinen Aufopferungsanspruch gründet, waren demnach eine sowohl aus der "Allzuständigkeit" der Gemeinde (vgl. § 2 Abs. 2 DGO und § 2 Abs. 1 DGO i.d.F. der VO Nr. 21 der BrMilReg [ABL BrMilReg 1946 S 127]) sich ergebende, als auch hier sogar ausdrücklich von der Stadt selbst übernommene eigene öffentliche Aufgabe der Beklagten. Mag es auch Aufgabe des Eigentümers eines Ruinengrundstücks sein, die von diesem der Allgemeinheit drohenden Gefahren abzuwenden, sodass sich gegebenenfalls auch für ihn die gesetzliche Pflicht und damit die Aufgabe zum Abbruch oder zur Beseitigung von Ruinenteilen ergibt (vgl. Urteil des Senats in LM Nr. 3 z § 70 PVG), so handelt es sich doch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht um die Beseitigung von Trümmern aus polizeilichen Gründen im Interesse der Gefahrenabwehr. Der Kläger als Eigentümer war damals nicht gehalten, Trümmerteile, die sich auf seinem Grundstück befanden und keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellten, von seinem Grundstück zu entfernen und insbesondere nach einem anderen Ort zu bringen, weil Derartiges nirgends vorgeschrieben war. Die Aufgabe der Trümmerbeseitigung aus anderen als polizeilichen Gründen hatte hier die Beklagte im Interesse der Gesamtheit ihrer Bürger sowie der Erleichterung und einer planmässigen Durchführung der Enttrümmerung selbst übernommen. Damit hat die Beklagte nur der späteren gesetzlichen Regelung, wie sie insbesondere durch das Land Niedersachsen erfolgt ist, vorgegriffen. In dem niedersächsischen Gesetz über die Räumung von Trümmergrundstücken i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. April 1949 (GVBl Nds S 96) ist nämlich die Trümmerräumung als Aufgabe der Gemeinde bestimmt, ebenso wie in fast allen übrigen Ländern der Bundesrepublik (vgl. Zusammenstellung in JZ 1953 S 239 [VGH Baden-Württemberg 16.09.1952 - AZ 53/50]). Die hier vertretene Auffassung ist damit durch den späteren Gesetzgeber nur bestätigt.
Die Frage, wem die Beseitigung der Kriegsschäden allgemein als öffentliche Aufgabe zufällt, braucht in dem hier vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, denn der vom Kläger behauptete Schaden beruht gerade nicht auf dem durch Kriegseinwirkungen erlittenen Zerstörungsgrad seiner Grundstücke, sondern auf der von der Beklagten auf Grund eigenen Entschlusses veranlassten besonderen Art der Trümmerräumungsmassnahmen, insbesondere der grossräumigen Enttrümmerung und der angewandten besonderen technischen Mittel.
Auch die Frage, wer letzten Endes die Kosten für die zwar als Kriegsfolgelasten anzusehenden Trümmerbeseitigungsmassnahmen zu tragen hat, ist für die Entscheidung, wer "begünstigt" im Sinn des Aufopferungsanspruchs ist, nicht immer massgeblich. Ob eine öffentliche Aufgabe der örtlichen oder überörtlichen Gemeinschaft vorliegt, kann im allgemeinen nicht mit der Frage gleichgestellt werden, wer letzten Endes die finanziellen Lasten für diese Aufgabe trägt. Dass die finanziellen Lasten eines von der überörtlichen Gemeinschaft geführten Krieges und damit auch die Lasten der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden in der Regel und in der Hauptsache nicht von der örtlichen, sondern der überörtlichen Gemeinschaft - nämlich dem Staat - zu tragen sind, ergibt sich von selbst. Dies ist im übrigen sowohl in der Vergangenheit ausdrücklich gesetzlich bestimmt worden (vgl. Zusammenstellung in BGHZ 11, 43 [53]), als auch während und nach dem letzten Krieg (vgl. Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 [RGBl I, 1547]; Personenschädenverordnung i.d.F. vom 10. November 1940 [RGBl I, 1482]; Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 [BGBl I, 791]; Art. 120 GrundG). Inwieweit die Gemeinde, sofern sie nicht etwa nur als Zahlstelle des Staates für die Befriedigung von Forderungen aus Kriegs- und Kriegsfolgeschäden tätig wird - eine Voraussetzung, die hier nicht vorliegt -, die durch die allgemeine Beseitigung der Kriegsschäden bei ihr selbst entstandenen Aufwendungen, worunter auch die Zahlung einer Entschädigung an einzelne Betroffene anlässlich der Trümmerbeseitigung fallen kann, von dem staatlichen Verband erstattet bekommt, ist im allgemeinen eine Frage des Finanzausgleichs zwischen Gemeinden, Ländern und Bund. Diese ist aber von der hier allein zu entscheidenden Frage, von wem der Beklagte wegen seines Sonderopfers einen Ausgleich verlangen kann, zu trennen.
Allerdings liegt der Gedanke nahe, dass - abgesehen von einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - unter besonderen Voraussetzungen auch eine Abwälzung der örtlichen Aufgaben auf einen höheren Verband erfolgen kann. Auch wenn nach einem Grundsatz des deutschen Verwaltungsrechts von der "Allzuständigkeit" der Gemeinde auszugehen ist, so sind doch Umstände möglich, die eine solche Steigerung von bestimmten öffentlichen Aufgaben auf der gemeindlichen Ebene verursachen und damit die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Kraft der Gemeinde so übersteigen, dass diese an sich örtlichen öffentlichen Aufgaben mit den selbst aufs höchste angespannten Kräften der örtlichen Gemeinschaft nicht mehr bewältigt werden können. Aber selbst wenn man annimmt, dass in solchen Ausnahmefällen diese auf der örtlichen Ebene liegenden öffentlichen Aufgaben der höheren, überörtlichen Gemeinschaft - in erster Linie also dem Staat - zuwachsen, damit die Aufgaben überhaupt erfüllt werden können, so kann dies in der Regel doch nur in der Art geschehen, dass diese öffentlichen Aufgaben auch solche der überörtlichen Gemeinschaft werden, mithin daneben Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft bleiben. Das heisst, in solchen Ausnahmefällen ist die Möglichkeit des Vorhandenseins mehrerer "Begünstigter" im Sinn des Aufopferungsanspruchs gegeben, sodass lediglich eine kumulative Haftung des Staates für Aufopferungsansprüche neben der der Gemeinde eintreten würde. Deshalb kann offen ... bleiben, ob ein solcher Fall hier vorliegt, denn die Beklagte würde als "Begünstigte" ebenfalls haften.
Nach alledem erfüllte die Beklagte mit ihren Enttrümmerungsmassnahmen, die allein noch Grundlage des Anspruchs des Klägers sind, zumindest auch eine öffentliche Aufgabe der eigenen örtlichen Gemeinschaft, so dass sie als die "unmittelbar Begünstigte" auch die für den Aufopferungsanspruch Entschädigungspflichtige ist. Dass der erkennende Senat damit nicht von der Entscheidung des V. Zivilsenats in BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] abweicht, sodass es auch keiner Vorlage an den Grossen Senat für Zivilsachen gemäss § 136 Abs. 1 GVG bedarf, ergibt sich aus dem - wie dargelegt - anders gelagerten Tatbestand.
3.
Die Angriffe der Revision dagegen, dass das Berufungsgericht aus seiner Feststellung, dem Kläger sei ein Schaden durch die Trümmerräumung entstanden, den Aufopferungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt hat, sowie die Rüge, es habe den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung bei der Ermittlung eines Schadens nicht genügend bezw. nicht zutreffend berücksichtigt, sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis als dem des Vorderrichters zu führen.
Eine Vorabentscheidung nach § 304 ZPO kann grundsätzlich nur ergehen, wenn feststeht, oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein Schaden entstanden ist. Allerdings genügt es für das Verfahren über den Grund, dass die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, summarisch geprüft wird (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats in NJW 1951, S 195 Nr. 10). Auch soweit ein Aufopferungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt ist, ist daher entgegen der Ansicht der Revision die Feststellung, dass ein Schaden in der Person des durch den Eingriff Betroffenen überhaupt entstanden ist, in der Regel ausreichend. Denn der Aufopferungsanspruch soll den materiellen Ausgleich für ein auferlegtes Sonderopfer bieten, das üblicherweise in Form einer Vermögenseinbuße, also eines Schadens bestehen wird (vgl. auch BGHZ 9, [93]).
Entsprechend den vom Grossen Senat für Zivilsachen in BGKZ 6, 270 (295) aufgestellten Grundsätzen ist aber zu berücksichtigen, dass die nach Aufopferungsgrundsätzen zu leistende "Entschädigung" keine Schadensersatzleistung im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, die sämtliche Vermögenseinbußen umfasst. Auf der anderen Seite sind bei der Festsetzung und Berechnung dieser Entschädigung die Vorteile wirtschaftlicher Art zu berücksichtigen, die dem Betroffenen in Verbindung mit dem Eingriff erwachsen sind.
Die vom Berufungsgericht unter völliger Ausscheidung der weiteren Entwicklung des Wiederaufbaus der Grundstücke des Klägers vorgenommene Gegenüberstellung, ob diese Grundstücke, nachdem die Ruinenteile gesprengt waren, durch die Trümmerräumung an Wert gewonnen oder verloren haben, ist zwar allein noch nicht für die Entscheidung ausreichend, ob und gegebenenfalls welche angemessene, billige Entschädigung nach Aufopferungs- bezw. Enteignungsgrundsätzen zu gewähren ist. Dass der Kläger sich die Vorteile im Wege der sog. Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss, die ihm durch die von der Beklagten kostenlos vorgenommene Räumung der auf seinen Grundstücken liegenden Schuttmassen erwachsen sind, ist zweifelsfrei. Aber auch darüber hinaus ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche weiteren echten wirtschaftlichen Vorteile aus der Trümmerräumung dem Kläger anzurechnen sind. Es wird insbesondere zu fragen sein, ob und in welchem Maße die Grundstücke des Klägers, wie sie sich nach Durchführung der Enttrümmerungsmassnahmen darstellten, bei einer verständigen Betrachtungsweise im Hinblick auf einen künftigen Wiederaufbau für den Kläger als Eisenwarenhändler an Wert gegenüber dem Zustand, den die. Grundstücke vor Durchführung der Maßnahmen hatten, verloren oder gewonnen haben. Wenn also bei einem Unterlassen der Maßnahmen der Beklagten das Kellergeschoss sowie die Kellersohle unbeschädigt erhalten wären, diese erhalten gebliebenen Teile aber nur für einen Wiederaufbau hätten Verwendung finden können, der als solcher weniger wirtschaftlich und rationell gewesen wäre als ein Wiederaufbau, wie er ohne Rücksicht auf die erhaltenen Teile vernünftigerweise errichtet worden wäre, dann müssen auch diese Umstände berücksichtigt werden. Dabei ist allerdings dem Kläger unbenommen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass hier bei einem Stehenbleiben des Kellergeschosses und von sonstigen unbeschädigten Fundamenten aus besonderen sachgemässen Gründen ihm in jedem Fall wirtschaftliche Vorteile erhalten worden wären. Dass schliesslich der Wert der etwa noch verwendbaren, von der Beklagten entfernten Baustoffe zu berücksichtigen ist, ist bereits vom Vorderrichter zutreffend erwähnt.
Entgegen der Ansicht der Revision kann jedoch im jetzigen Verfahren über den Grund aus den Sachverhalt, soweit dieser bedenkenfrei festgestellt worden ist, und den übrigen gesamten Umständen mit dem Berufungsgericht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass dem Kläger eine auszugleichende Vermögenseinbuße bezw. ein Schaden überhaupt entstanden ist.
Soweit die Kosten der Trümmerräumung in Frage stehen, die die Beklagte aufgewendet hat bezw. der Kläger hätte aufbringen müssen, hat die Beklagte eine Gegenforderung nicht zur Aufrechnung gestellt, sodass diese Kosten nur als Rechnungsfaktor bei der Vorteilsausgleichung im Betragsverfahren zu berücksichtigen sind. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese Kosten die gesamten, durch die Trümmerräumung entstandenen Vermögenseinbußen des Klägers ausgleichen würden.
Auch die von der. Beklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 286 ZPO wegen der vom Vorderrichter angeblich nicht berücksichtigten, vom Sachverständigen Kruse geäusserten Ansicht, der Kläger hätte beim Wiederaufbau auf jeden Fall neue Fundamente legen müssen, greift nicht durch. Im Hinblick auf die insofern widersprechenden Angaben des Sachverständigen Kruse und des Zeugen Architekt Gehrkens sowie darauf, dass bei der Vorabentscheidung über den Grund im Wege eines mehr summarischen Verfahrens die Feststellung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die Entstehung einer Vermögenseinbuße ausreichend ist, brauchte das Berufungsgericht im Grundverfahren nicht eine endgültige und zweifelsfreie Aufklärung in dieser Beziehung vorzunehmen.
Da nach alledem die vom Berufungsgericht angenommene Wahrscheinlichkeit von Vermögenseinbußen des Klägers nicht ausgeräumt ist, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Es erschien jedoch angebracht, zum Zwecke der Klarstellung die Formel des angefochtenen Urteils dahin neu zu fassen, dass nur ein Aufopferungsanspruch des Klägers und dieser auch lediglich wegen der Trümmerräumung durch die Beklagte dem Grunde nach zuerkannt ist. Die Kostenfolge für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 97 ZPO.
Rietschel
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Beyer