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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1979, Az.: III ZR 3/78

Entschädigungsanspruch wegen aus Landschaftsarbeiten resultierenden Schäden im Zusammenhang mit der Absenkung des Grundwasserspiegels; Enteignungsrechtliche Bedeutung von Nachteilen und Beeinträchtigungen auf das Grundstück eines Nachbarn; Vertiefung eines Grundstücks und damit im Zusammenhang stehender Nachbarrechtsschutz; Entschädigungsausschluss bei Beeinträchtigung des auf dem Nachbargrundstück erbauten Gebäudes; Beweis des ersten Anscheins für Folgeschäden einer Grundwasserabsenkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1979
Aktenzeichen
III ZR 3/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 24.11.1977
LG Verden

Fundstellen

  • DB 1979, 2079-2080 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1980, 127 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 31, 178 - 182
  • VwRspr 1980, 178-182 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Wasser- und Bodenverband S., Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Verbandsvorsteher E., Am B., W.

Prozessgegner

Verwaltungsangestellter Friedrich E., O., Hausnummer ...

Amtlicher Leitsatz

Bewirkt der Ausbau eines Wasserabzugkanals durch einen Wasser- und Bodenverband eine Senkung des Grundwassers, die ihrerseits zu einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit eines auf einem Nachbargrundstück errichteten Hauses führt, so liegt ein unmittelbarer enteignender Eingriff in das Eigentum am Haus vor (BGHZ 57, 370).

Der Anspruch auf Entschädigung wird nicht durch die Regelung der §§ 100, 101 NWG ausgeschlossen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 1977 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer des im Bereich des T. gelegenen Hauses Nr. ... in O.. Das Haus lag etwa 15 m vom Rande der sogenannten S. entfernt, eines Wasserabzugskanals. Im Jahre 1950 wurden die Innenwände des Hauses auf Birkenpfähle, auf die Betonköpfe gesetzt wurden, neu gegründet. Im Jahre 1961 erneuerte der Kläger auch die Außenwände seines Hauses, die auf Betonpfähle gegründet wurden.

2

Der Beklagte, der Wasser- und Bodenverband S., dessen Mitglied der Kläger ist, führte in den Jahren 1965/1966 einen Ausbau der S. durch. Dabei wurden die Böschungen neu angelegt und die Grabensohle vertieft. Diese Maßnahmen führten zu einer Absenkung des durchschnittlichen Wasserstandes der S..

3

Im Jahre 1971 gaben die Fundamente der Innenwände des Hauses des Klägers nach. An den Innenwänden traten so erhebliche Risse auf, daß die Standsicherheit des Hauses gefährdet war. Es wurde festgestellt, daß die Birkenholzpfähle, auf die die Innenwände gegründet waren, in einem oberen Bereich von etwa 20 cm starke Fäulniserscheinungen aufwiesen.

4

Der Kläger hat vorgetragen: Durch den Ausbau der S. sei der Grundwasserspiegel auf seinem Grundstück abgesenkt worden. Die Birkenholzpfähle hätten bis dahin voll im Grundwasser des Moorbodens gestanden und seien so gegen Fäulnis geschützt gewesen. Das Absinken des Grundwasserstandes habe den Luftzutritt zu den oberen Teilen der Holzpfähle ermöglicht und dadurch zu der Fäulnis geführt. Deshalb sei der Beklagte verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen.

5

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 25.065,87 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 20. März 1972 zu verurteilen.

6

Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er hat die Ursächlichkeit des Ausbaus der S. für die Schäden am Hause des Klägers bestritten.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

8

Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 25.065,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. März 1972 verurteilt.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision, mit der der Beklagte eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht führt aus: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei - entgegen der Ansicht des Landgerichts - davon auszugehen, daß die Schäden am Hause des Klägers auf die Vertiefung der Grabensohle der S. zurückzuführen seien. Zwar hätten die Auswirkungen des Ausbaus der S. auf den Grundwasserstand nicht exakt geklärt werden können, doch spreche der Anschein dafür, daß durch die Vertiefung der Grabensohle um etwa 60 cm eine gewisse Absenkung des Grundwasserstandes erfolgt sei und daß darauf die Schäden am Hause des Klägers zurückzuführen seien. Die Birkenholzpfähle hätten in einem oberen Bereich von etwa 20 cm gleichmäßig starke Fäulniserscheinungen aufgewiesen, während sie im übrigen noch einwandfrei erhalten gewesen seien. Dieses Schadensbild spreche dafür, daß die auch vom Sachverständigen Eggelsmann für wahrscheinlich gehaltene Absenkung des Grundwasserstandes auf dem Grundstück des Klägers sich doch so weit ausgewirkt habe, daß der obere Bereich der Holzpfähle von etwa 20 cm nun in der Regel über den Grundwasserhorizont hinausragte und damit dem Luftzutritt und der Fäulnis ausgesetzt gewesen sei. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß gegenüber diesem typischen Geschehensablauf die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Ursache für die Schäden am Hause des Klägers in Betracht komme.

11

Da der Beklagte beim Ausbau der Semkenfahrt hoheitlich tätig geworden sei, müsse er nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen (Art. 14 GG) dem Kläger eine Entschädigung leisten. Seine Haftung sei durch Art. 100 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 7. Juli 1960 (Nieders. GVBl S. 105 - im folgenden NWG) nicht ausgeschlossen worden.

12

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

13

II.

Den sachlich-rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen.

14

a)

Der beklagte Wasser- und Bodenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Ausbau der S. als schlicht-hoheitliche Maßnahme durchgeführt hat (§§ 1, 2 und 4 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände [Erste Wasserverbandsverordnung] vom 3. September 1937 - Nieders. GVBl Sb II S. 712). Diese Maßnahme war geeignet, einen Entschädigungsanspruch nach Art. 14 GG auszulösen, sofern durch sie in das Grundeigentum des Klägers unmittelbar eingegriffen worden ist und dem Kläger dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wurde (vgl. BGHZ 57, 370, 372;  55, 229, 231).

15

Wenn der Ausbau der S. zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels und damit zu einer Austrocknung des Grundstücks des Klägers sowie als Folge davon zu Hausschäden geführt hat, so hat diese hoheitliche Maßnahme das Erdreich des Grundstücks und das einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks bildende Gebäude betroffen. Die Maßnahme hat sich nach ihrer Eigenart unmittelbar auf das Eigentum des Klägers ausgewirkt (vgl. BGHZ 55, 229, 231 f; BGH WM 1972, 252, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 57, 370).

16

b)

Ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer wäre dem Kläger nicht abverlangt worden, wenn er nach Nachbarrecht die gleichen Einwirkungen auf sein Eigentum entschädigungslos hätte hinnehmen müssen, falls die Maßnahmen von einem privaten Nachbarn vorgenommen worden wären.

17

So hat der Senat wiederholt entschieden (u.a. BGHZ 16, 366, 374;  48, 46, 50;  57, 370, 373), das, was ein Grundstückseigentümer nach dem Nachbarrecht hinnehmen müsse, lasse grundsätzlich die Grenzen des verfassungsmäßig geschützten Eigentums zutage treten, und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften seien zu den Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu zählen. Insoweit müsse der Grundstückseigentümer eine nach dem Nachbarrecht zulässige Einwirkung hinnehmen, ohne aus dem Gesichtspunkt der Enteignung - oder des enteignungsgleichen Eingriffs - eine Entschädigung von der hoheitlich auftretenden öffentlichen Hand beanspruchen zu können. In gleicher Weise kommt nach dem Urteil des Senats vom 22. November 1971 (III ZR 211/68 = MDR 1972, 305) ein zur Entschädigung verpflichtender Tatbestand nicht in Betracht bei Einwirkungen, die vom Grundstück einer Gemeinde auf ein anderes Grundstück ausgehen, aber nicht das Maß dessen übersteigen, was ein Eigentümer nach Wassernachbarrecht entschädigungslos hinnehmen muß.

18

Auch hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Enteignungsentschädigung nicht in Betracht kommt, wenn die von einer öffentlichen Straße auf ein Anliegergrundstück einwirkenden Immissionen nicht die Grenze dessen überschreiten, was der Nachbar nach § 906 BGB hinnehmen muß (BGHZ 64, 222 [BGH 20.03.1975 - III ZR 215/71]; BGH WM 1976, 1064 und WM 1977, 419).

19

Daran ist festzuhalten. Allerdings ist nicht so sehr abzuheben auf die Frage, ob dem Kläger ein Sonderopfer abverlangt worden ist (so noch BGHZ 16, 366, 374). Entscheidend ist vielmehr, daß enteigungsrechtlich nur solche Nachteileund Beeinträchtigungen bedeutsam sind, die den Eigentümer in seiner Rechtspostion treffen. Denn nur sie ist "Eigentum" im Sinne der Verfassungsgarantie des Art. 14 GG (BGHZ 61, 253, 255 [BGH 04.10.1973 - III ZR 138/71]/6; 62, 96, 99/100; 64, 382, 390, 392 ff; BGH WM 1976, 1064). Die Position des Klägers als Grundeigentümer wird inhaltlich (mit-) bestimmt und begrenzt durch die Vorschriften des Nachbarrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Kläger muß daher auch Einwirkungen von hoher Hand auf sein Grundeigentum insoweit entschädigungslos hinnehmen, als sie nicht das Maß dessen übersteigen, was ein Nachbar ohne Ausgleich ertragen muß. Weiter reicht sein verfassungsrechtlich geschützes Eigentum nicht (so schon BGHZ 48, 46, 50).

20

c)

Hier kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die nachbarrechtliche Vorschrift des § 909 BGB in Betracht.

21

Nach dieser Vorschrift darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert. Als "Vertiefung" kommt die Senkung der Grabensohle der S. um etwa 60 cm in Betracht. Dadurch ist das Grundstück, in dem sich der Abzugsgraben S. mit seinem Gewässerbett befindet, vertieft worden. Eine Vertiefung ist unzulässig, wenn der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert; geschützt wird also die Festigkeit des Bodens des Nachbargrundstücks (BGHZ 12, 75, 78). Unter Stütze im Sinne des § 909 BGB ist nicht nur die Festigkeit zu verstehen, die sich benachbarte Grundstücke gegenseitig durch das Erdreich gewähren und wodurch das seitliche Abstürzen und Nachstürzen verhütet wird, sondern auch die Festigkeit, die ein Grundstück in seinen unteren Bodenschichten findet und die ein Einstürzen eines auf ihm errichteten Bauwerks verhindert (RGZ 144, 170, 172; RG Warn Rspr 1914 Nr. 20; BGHZ 44, 130, 135 [BGH 13.07.1965 - V ZR 169/64];  63, 176, 180). So hat die Rechtsprechung die Bestimmung des § 909 BGB auch auf Grundwasserabsenkungen angewandt, die sich als Teil von Kanalisations- oder Entwässerungsarbeiten darstellten. Allerdings genügt es nicht, daß der Grundwasserstand des betroffenen Nachbargrundstücks sinkt, sondern es muß durch die Einwirkung der Vertiefung dem Boden gerade seine in dem Grundwasser bestehende oder mitbestehende Stütze entzogen werden (BGHZ 57, 370, 374 m.w.Nachw.; RGZ 155, 389 ff). Der Senat trägt keine Bedenken, die Vorschrift des § 909 BGB auch dann anzuwenden, wenn durch eine erhebliche Vertiefung der Sohle eines Abzugsgrabens und damit des Grundstücks eine Absenkung des Grundwasserspiegels des Nachbargrundstücks eintritt und das zu Schäden an einem dort stehenden Haus führt.

22

d)

Der Ansicht der Revision, da es sich hier um den Ausbau eines Abzugsgrabens handele, sei der Streitfall allein nach den Vorschriften des Niedersächsischen Wassergesetzes zu beurteilen, kann nicht gefolgt werden. Der Landesgesetzgeber hat die als Bundesrecht geltende nachbarrechtliche Vorschrift des § 909 BGB weder einschränken wollen noch können (Art. 31, 72 Abs. 1, 74 Nr. 1 GG).

23

Abgesehen davon schließt das Niedersächsische Wassergesetz für den vorliegenden Fall eine Entschädigung nicht aus.

24

Für den Ausbau der S. waren die §§ 89 ff NWG maßgebend. Danach bedurfte der Ausbau der Genehmigung der Wasserbehörde. Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 NWG konnte der Ausbauunternehmer verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 11 Abs. 4 bezeichneten Art ausschließen. Als Nachteil gilt nicht - so bestimmt es § 100 Abs. 2 Satz 2 NWG - die Änderung des Grundwasserstandes, wenn der Ausbau der gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken dient, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist.

25

Von einer Auflage nach § 100 Abs. 2 ist abzusehen, wenn Einrichtungen der dort genannten Art wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder nicht mit dem Ausbau vereinbar sind. In diesem Fall ist der Benachteiligte zu entschädigen; er kann dem Ausbau widersprechen, wenn dieser nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient (§ 101 Abs. 1 NWG).

26

Den Vorschriften der §§ 100 Abs. 2 Satz 1 und 101 Abs. 1 NWG kann zwar entnommen werden, daß unter den genannten Umständen allein wegen der Änderung des Grundwasserstandes und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Grundstücks eine Entschädigung nicht geleistet werden soll. Aus dieser Regelung kann aber nicht hergeleitet werden, daß eine Entschädigung auch für den Ausnahmefall hat ausgeschlossen werden sollen, in dem die Grundwassersenkung zu einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit des auf dem betroffenen Grundstücks stehenden Hauses führt. Zur Annahme eines derartigen weitreichenden und mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht zu vereinbarenden Entschädigungsausschlusses zwingt der Wortlaut des Gesetzes nicht. Vielmehr ist der Regelung des § 101 Abs. 2 NWG und der Amtlichen Begründung zum Entwurf des Niedersächsischen Wassergesetzes (Nieds. LT Drucks. 4. Wahlperiode Nr. 51 S. 316, 378) zu entnehmen, daß der Landesgesetzgeber die ihm durch Art. 14 GG gesetzten Grenzen einhalten wollte und auch eingehalten hat. Danach ist der Betroffene wegen nachteiliger Änderung des Wasserstandes zu entschädigen, wenn der Schaden erheblich ist und der Ausbau des Gewässers der Allgemeinheit dient.

27

III.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin davon ab, ob die Vertiefung der S. auf dem Grundstück des Klägers zu einem Absinken des Grundwasserstandes geführt hat und ob dadurch die Fäulniserscheinungen an den oberen Teilen der Birkenholzpfähle verursacht worden sind.

28

Das Berufungsgericht hat diese Fragen unter Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises bejaht. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision können letztlich den Bestand des Berufungsurteils nicht in Frage stellen.

29

1.

Zwar genügte es nicht - was die Revision zutreffend rügt -, die Aussage des Sachverständigen Eggelsmann bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht am 18. Oktober 1977 lediglich durch einen Vermerk des Berichterstatters festzuhalten. Vielmehr hätte das Berufungsgericht die Aussage des Sachverständigen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO in das Protokoll aufnehmen müssen. Eine Anlage zum Protokoll im Sinne des § 160 Abs. 5 ZPO war der Vermerk des Berichterstatters nicht. Auf diesem Verfahrensverstoß kann jedoch das angefochtene Urteil nicht beruhen. Den Parteien ist der Vermerk des Berichterstatters über die Aussage des Sachverständigen am 25. Oktober 1977 bekanntgegeben worden; sie wußten, daß das Gericht diese Wiedergabe seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigte. Dagegen haben sie im Berufungsrechtszug Einwendungen nicht erhoben. Die Revision hat zudem nicht geltend gemacht, die Aussage des Sachverständigen sei falsch oder unvollständig wiedergegeben worden (vgl. dazu BGH LM Nr. 6 zu § 355 ZPO).

30

2.

Der Beweis des ersten Anscheins setzt voraus, daß ein Tatbestand dargetan ist, bei dem der behauptete ursächliche Zusammenhang typischerweise gegeben ist (BGH LM Nr. 54 zu § 286 (c) BGB).

31

a)

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Unstreitig habe die Vertiefung der Grabensohle um etwa 60 cm zu einem Absinken des durchschnittlichen Wasserstandes in der S. geführt. Es müsse angenommen werden, daß die Vertiefung der Grabensohle auch zu einer Absenkung des Grundwasserstandes auf dem Grundstück des Klägers geführt habe. Dafür spreche entscheidend der Zustand der nach dem Eintritt des Schadens am Hause des Klägers gezogenen Birkenholzpfähle. Diese hätten in einem oberen Bereich von etwa 20 cm gleichmäßig starke Fäulniserscheinungen aufgewiesen, während sie im übrigen Bereich noch einwandfrei erhalten gewesen seien. Dieses Schadensbild spreche dagegen, daß die Fäulniserscheinungen auf die witterungsbedingten jährlichen Schwankungen des Grundwasserstandes zurückzuführen seien. Sonst wäre zu erwarten gewesen, daß sich die Fäulnis im oberen Bereich am stärksten und darunter in ständig abnehmenden Maße ausgewirkt hätte. Die gleichmäßige Beeinträchtigung eines Bereiches von etwa 20 cm deute entscheidend darauf hin, daß dieser Teil des (in Augenschein genommenen) Holzpfahles sich längere Zeit oberhalb des Grundwasserhorizonts befunden habe und daß dies auf den Ausbau der S. zurückzuführen sei. Wenn witterungsbedingte Schwankungen des Grundwasserstandes nennenswerte Auswirkungen gehabt hätten, dann hätten sich auch unterhalb der Schadensstelle Fäulnisansätze am Holzpfahl finden müssen. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Der Anschein spreche daher dafür, daß die auch vom Sachverständigen Eggelsmann für wahrscheinlich gehaltene Absenkung des Grundwasserstandes auf dem Grundstück des Klägers sich so weit ausgewirkt habe, daß der obere Bereich der Holzpfähle von etwa 20 cm nunmehr in der Regel über den Grundwasserhorizont hinausgeragt habe und damit dem Luftzutritt und der Fäulnis ausgesetzt gewesen sei.

32

b)

Die Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises wäre berechtigt, wenn ein Erfahrungssatz des Inhalts bestünde, daß infolge der Vertiefung einer Grabensohle der Grundwasserspiegel auf dem Nachbargrundstück absinkt und dies Fäulniserscheinungen an in dem Grundstück befindlichen Holzpfählen verursacht. Ob das Bestehen eines derartig weitgehenden Erfahrungssatzes anerkannt werden kann, erscheint zweifelhaft; diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

33

Das Berufungsgericht hat die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugunsten des Klägers angewendet, weil es auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Eggelsmann es als unmöglich angesehen hat, die Auswirkungen des Ausbaues der S. auf den Grundwasserstand "exakt zu klären"; auf dem Grundstück läge kein ungestörtes Bodenprofil vor und es fehle an Beobachtungen über das Grundwasserverhalten vor dem Ausbau der S..

34

Diese Erwägungen zeigen, daß das Berufungsgericht die Anforderungen überspannt hat, die an den dem Kläger obliegenden Beweis zu stellen sind hinsichtlich der Ursächlichkeit des Vertiefens der Grabensohle der S. und den an den Holzpfählen (und damit an seinem Hause) aufgetretenen Schäden.

35

Das Gericht darf bei seiner Beweiswürdigung nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist, ob also die zu beweisende Tatsache mit absoluter Gewißheit feststeht, sondern das Gericht hat sich mit einem so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit zu begnügen, daß kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch mehr an der Wahrheit zweifelt. Es kommt mithin darauf an, daß das Gericht zu einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit gelangt, der dem Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig auszuschließenden (BGH NJW 1961, 777, 779 m.w.Nachw.).

36

Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Dieser Fehler stellt jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Frage. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen - unter Berücksichtigung der geschilderten Bewertungsgrundsätze - aus, um zu Gunsten des Klägers den Beweis der Ursächlichkeit zwischen dem Vertiefen der Grabensohle der S. und den am Hause des Klägers eingetretenen Schäden als erbracht anzusehen.

37

3.

Unstreitig hat die Vertiefung der Grabensohle um etwa 60 cm zu einem Absinken des durchschnittlichen Wasserstandes in der S. geführt. Dem angefochtenen Urteil ist weiter zu entnehmen, daß das Berufungsgericht es als sicher angesehen hat, daß das Absinken des Wasserstandes in der S. zu einem Absinken des Grundwasserspiegels in dem angrenzenden Bereich führte. Es hat sich lediglich gehindert gesehen, genaue Feststellungen über das Ausmaß des Absinkens des Grundwasserspiegels zu treffen. Exakte Feststellungen sind aber insoweit entbehrlich. Das Berufungsgericht ist - was die Revision zu Unrecht in Zweifel zieht - ersichtlich davon ausgegangen, daß die Pfähle bis zum Absinken des Grundwasserspiegels voll im Wasser gestanden haben und so vor Fäulnis geschützt waren. Es genügt für den vom Kläger zuführenden Beweis die Feststellung, daß infolge des Absinkens des Grundwasserspiegels die Holzpfähle in ihrem oberen Bereich aus dem Wasser herausragten und infolge Luftzutritts der Fäulnis zu einer Höhe von 20 cm ausgesetzt waren. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht im Blick auf das Schadensbild, das der in Augenschein genommene Holzpfahl geboten hat, getroffen.

38

Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, von dem Beklagten geltend gemachte jahreszeitlich bedingte Schwankungen des Grundwasserstandes zu berücksichtigen, weil dann ein anderes Schadensbild zu erwarten gewesen wäre. Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es gerade in den trockenen Jahren 1970 und 1971 auch an anderen Stellen im Moor, die nicht in der Nähe eines ausgebauten Abzugsgrabens lägen, zu ähnlichen Häuserschäden gekommen sei. Von einer Vergleichbarkeit der Schadensfälle könne nicht ausgegangen werden. Der Ursächlichkeit des Grabenausbaues für eine Grundwasserabsenkung stehe es auch nicht entgegen, daß der Kläger noch im Jahre 1967 auf seinem Grundstück eine Drainage verlegt hat. Die Drainage habe vor allem den Zweck, in den oberen Bodenschichten anfallendes Wasser schneller abzuleiten. Wenn dazu im Jahre 1967 noch ein Bedürfnis gesehen worden sei, so lasse sich daraus noch nicht entnehmen, daß der Ausbau der S. nicht zu einer Veränderung der Grundwasserverhältnisse geführt habe. Der Sachverständige Eggelsmann habe bei seiner Vernehmung angedeutet, daß die in den Betonköpfen enthalten gewesenen Kalkanteile die Zersetzung der Holzpfähle begünstigt haben könnten. Das Gericht vermöge jedoch hierin keine einleuchtende Erklärung für die Fäulnisbildung zu sehen.

39

Auf Grund dieser Feststellungen des Berufungsgerichts ist mit der erforderlichen Gewißheit als erwiesen anzusehen, daß die Vertiefung der Grabensohle der S. zu einem Absinken des Grundwasserspiegels auf dem Grundstück des Klägers geführt hat und dies ursächlich für die Fäulniserscheinungen an den Holzpfählen und damit die Schäden am Haus des Klägers geworden ist.

40

4.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

41

a)

Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe die Erklärungen des Sachverständigen Eggelsmann in seinen schriftlichen Gutachten vom 21. Mai 1974 und 6. Oktober 1975, bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am 3. März 1976 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai 1977 zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, greift nicht durch.

42

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf die Aussage des Sachverständigen Eggelsmann im Verhandlungstermin vom 18. Oktober 1977 - wie sie vom Bericht - erstatter niedergelgt war - gegründet. Diese Aussage hat es in zulässiger Weise (§ 286 ZPO) gewürdigt. Daß es dabei zu einem "aktenwidrigen Ergebnis" gelangt sei - wie die Revision meint -, ist nicht richtig. Es stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, welche Bedeutung es der vor ihm gemachten Aussage des Sachverständigen im Vergleich zu den ihm vorliegenden schriftlichen Bekundungen des Sachverständigen beimaß.

43

b)

Entgegen der Ansicht der Revision kann dem angefochtenen Urteil zwangslos entnommen werden, daß die Aussagen der Zeugen B. und B. sen. bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden sind.

44

c)

Der vom Sachverständigen Giers erwähnten Möglichkeit, die am Hause des Klägers aufgetretenen Schäden könnten auf fehlerhafte Baumaßnahmen zurückzuführen sein, brauchte das Berufungsgericht mangels entsprechenden Vertrags nicht nachzugehen.

45

d)

Um zu dem Ergebnis zu gelangen, jahreszeitlich bedingte Schwankungen des Grundwasserstandes könnten nicht berücksichtigt werden, weil sonst ein anderes Schadensbild an dem Holzpfahl zu erwarten gewesen wäre, mußte das Berufungsgericht nicht einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen, Es durfte sich insoweit auf die gutachtliche Stellungnahme des Staatshochbauamtes Cuxhaven stützen. Dieses ist zwar in einer ergänzenden Stellungnahme vom 14. November 1972 von seiner ursprünglichen Ansicht abgewichen. Das ist jedoch nicht geschehen, weil es etwa zu der Meinung gelangt war, die Absenkung des Wasserstandes in der S. könne sich auf das 15 m entfernt liegende Haus des Klägers - da außerhalb des möglichen Einwirkungsbereichs liegend - nicht ausgewirkt haben; vielmehr hielt es den Umstand, daß die Holzpfähle bis zum Absinken des Grundwasserspiegels voll im Wasser gestanden hatten, nicht für gesichert. Da das Berufungsgericht insoweit vom Gegenteil ausgegangen ist, hat es die ergänzende Stellungnahme unberücksichtigt lassen dürfen.

46

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht wegen des Schadensverlaufs und des Schadensbildes nicht der vom Sachverständigen Eggelsmann vor dem Landgericht geäußerten Ansicht gefolgt ist, es sei höchst unwahrscheinlich, daß das 15 m vom Graben entfernt liegende Haus des Klägers noch von einer Grundwasserabsenkung habe betroffen werden können.

47

e)

Der Sachverständige Eggelsmann hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31. Mai 1977 dargelegt, es sei nicht auszuschließen, daß in dem Milieu "Birkenholz-Betonkopf-Torf-Wasser" sich ein spezieller Mikrobiotop gebildet habe, der zur Zerstörung des Holzes beigetregen habe. Wenn das Berufungsgericht damit die Fäulniserscheinungen an den Pfählen nicht einleuchtend erklärt gefunden hat, so war das seine tatrichterliche aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Überzeugung. Ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, war das Berufungsgericht mangels hinreichender tatsächlicher Unterlagen nicht verpflichtet.

48

f)

Der Behauptung des Beklagten, daß auch in solchen Gegenden des Moores, in denen kein Ausbau von Entwässerungsgräben stattgefunden habe, Häuser infolge der Witterung, insbesondere im Jahre 1970/71 abgesackt seien, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Es hat dieses Vorbringen als für die Entscheidung unerheblich bewerten dürfen.

49

5.

Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Kläger müsse nach den Grundsätzen des § 254 BGB eine Minderung des Entschädigungsanspruchs hinnehmen, da nicht nur die Pfahlgründung leichtfertig gewesen sei, sondern auch die Verwendung unpräparierten Birkenholzes.

50

Daß die Pfahlgründung und die Verwendung von unprägniertem Birkenholz im Jahre 1950 für den Kläger vorwerfbar sachwidrig oder doch riskant war, hat weder das Berufungsgericht festgestellt noch läßt sich dies dem Gutachten des Sachverständigen Giers entnehmen.

51

IV.

Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Das Rechtsmittel muß daher mit der Kosterfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Nüßgens
Tidow
Peetz
Kröner
Boujong