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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1971, Az.: III ZR 211/68

Folgen der künstlichen Umleitung von oberirdisch verlaufendem Quellwasser und Niederschlagswasser hinsichtlich der Zahlung von Schadensersatz; Nachbarrechtliche Bedeutung des nordrhein-westfälischen Landeswassergesetzes; Voraussetzungen des Rechts eines Eigentümer zum Abhalten von wild abfließendem Wasser von seinem Grundstück; Rechte eines Oberliegers zum Abhalten von Oberflächenwasser; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Überschwemmungsschäden gegenüber einem Oberlieger; Folgen der Einhaltung von nachbarrechtlichen Vorschriften auf einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1971
Aktenzeichen
III ZR 211/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 09.01.1968
LG Mönchengladbach

Fundstellen

  • DVBl 1972, 746 (Kurzinformation)
  • DÖV 1972, 141 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1972, 305-306 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Frau Liselotte Sch., R., H.straße ...

Prozessgegner

Stadt R.,
vertreten durch den Rat der Stadt

Amtlicher Leitsatz

Wenn eine Gemeinde ein bisher gärtnerisch genutzes Grundstück durch Einebnung und Befestigung zu einem Parkplatz umgestaltet, dann stellt das eine "veränderte wirtschaftliche Benutzung des Grundstücks" im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 NRW-WassG dar. Die Gemeinde ist deshalb nicht verpflichtet, den durch ihre Maßnahme verursachten vermehrten Zufluß von wild abfließendem Wasser auf tiefer liegende Grundstücke zu verhindern.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks an der D. Straße in R.. Ihr Ehemann ist Gesellschafter der Firma Sch. und Schn., die die auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Lagerräume gemietet hat. Die beklagte Stadt hat ein benachbartes an der L.gasse gelegenes Grundstück erworben. Sie hat dieses Grundstück, das früher teilweise gärtnerisch genutzt war, in den Jahren seit 1954 eingeebnet, behelfsmäßig befestigt und vorläufig als öffentlichen Parkplatz freigegeben. Ende 1966 wurde das Grundstück endgültig als Parkplatz ausgebaut.

2

Das Grundstück der Beklagten hat zu dem der Klägerin ein Gefalle. Deshalb floß das Niederschlagswasser, das nach der Befestigung des Parkplatzes nicht mehr wie vorher in den Boden versickern konnte, insbesondere bei starken Regenfällen auf das Grundstück der Klägerin und zwar zunächst durch eine 3 m breite Toreinfahrt. Nachdem die Klägerin sich darüber beschwert hatte, legte die Beklagte auf ihrem Grundstück vor der Toreinfahrt zum Grundstück der Klägerin einen Sinkkasten an. Dieser wurde - da die Kanalisation für den Parkplatz noch nicht verlegt war - im Einverständnis der Klägerin an deren Hausanschluß zur Kanalisation angeschlossen. Auch erhöhte die Beklagte die Schwelle der Toreinfahrt zum Grundstück der Klägerin. Der Durchmesser der Abwässerleitung vom Grundstück der Klägerin zum Hauptkanal reichte jedoch nicht aus, um bei stärkeren Regenfällen das vom Hof der Klägerin ablaufende und vom Grundstück der Beklagten zugeleitete Wasser stets aufnehmen zu können. Deshalb trat gelegentlich Regenwasser aus dem Hofsinkkasten der Klägerin aus und überflutete ihr Grundstück. Ende April 1965 wurde der Parkplatz an die inzwischen erstellte Kanalisation angeschlossen und damit die Überschwemmungsgefahr im Hof der Klägerin beseitigt.

3

Die Klägerin hat vorgetragen: Die Mieterin ihres Grundstücks habe für Säuberungsarbeiten nach den jeweiligen Überschwemmungen in den Jahren 1963 und 1964 den Betrag von 478 DM aufgewendet und ihr in Rechnung gestellt. Ferner habe die Mieterin wegen der Überschwemmungen den Mietvertrag zum 31. Dezember 1964 gekündigt und sich nur nach längeren Verhandlungen bereit gefunden, das Mietverhältnis zu einem von 400 DM auf 100 DM gesenkten monatlichen Mietzins fortzusetzen. Erst seit Beseitigung der Überschwemmungsgefahr, nämlich seit Mai 1965 zahle die Mieterin wieder den vollen Mietzins.

4

Dementsprechend verlangt die Klägerin von der Beklagten (478 DM + [4 × 300 DM =] 1.200 DM =) 1.678 DM und hat um die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages mit Zinsen gebeten.

5

Sie hat dazu geltend gemacht: Für den ihr entstandenen Schaden hafte die Beklagte aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB; die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung sei durch § 78 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GVBl S. 235) - LWG - nicht ausgeschlossen, da der veränderte Wasserablauf nicht auf einer "veränderten wirtschaftlichen Benutzung des Grundstücks" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung beruhe. Zumindest habe die Beklagte gemäß § 78 Abs. 2 LWG Entschädigung zu leisten. Schließlich sei ein Ersatz- oder Entschädigungsanspruch auch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtsverletzung und nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen gerechtfertigt.

6

Land- und Oberlandesgericht haben die Klage dem Antrag der Beklagten entsprechend abgewiesen.

7

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

I.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht vor allem auf folgenden Erwägungen:

9

1.

Zwar treffe es zu, daß insbesondere nach stärkeren Regenfällen die Hausanschlußleitung vom Grundstück der Klägerin die zusätzlich vom Grundstück der Beklagten durch die Rohrleitung zufließenden Wassermassen nicht habe fassen können, das Wasser aus dem Sinkkasten auf dem Hof der Klägerin ausgetreten sei und Garage und Keller auf dem Grundstück der Klägerin überflutet habe und daß dadurch der Klägerin nach ihrem schlüssigen Vortrag ein Schaden entstanden sei.

10

Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 831 BGB sei jedoch nicht gerechtfertigt, weil die Bediensteten der Beklagten nicht rechtswidrig gehandelt hätten. Zwar könne sich die Beklagte nicht auf § 78 Abs. 1 LWG als Rechtfertigungsgrund berufen, da diese Vorschrift nur das wild abfließende Oberflächenwasser betreffe, nach der Beweisaufnahme aber feststehe, daß die geltend gemachten Schäden nur durch Wasser entstanden seien, das auf dem Grundstück der Beklagten gefaßt und durch eine Leitung auf das Grundstück der Klägerin geführt worden sei. Die Rechtswidrigkeit entfalle indes, weil die Klägerin die Schäden vorausgesehen, sie in Kauf genommen und damit in sie eingewilligt habe.

11

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß am 18. September 1962 zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Oberbaurat bei der Beklagten, Schu., eine Besprechung stattgefunden habe, bei der vereinbart worden sei, die Torschwelle zum Grundstück der Klägerin anzuheben und das Wasser auf dem Grundstück der Beklagten in einem Sinkkasten zu sammeln und durch eine besondere Leitung zum Hofsinkkasten auf dem Grundstück der Klägerin zu führen. Ferner sei bewiesen, daß der Oberbaurat Schu. den Ehemann der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß es sich um eine provisorische Anlage handele, die künftige Überschwemmungsschäden nicht ausschließe. Wenn sich der Ehemann der Klägerin, der zumindest kraft Duldungsvollmacht deren Vertreter gewesen sei, trotz dieses Hinweises mit der Rohrverlegung einverstanden erklärt habe, so habe er damit auch die Einwilligung in die möglicherweise dadurch entstehenden Schäden erklärt.

12

Wenn man auch im allgemeinen in der Gestattung einer gefährlichen Anlage nicht ohne weiteres die Einwilligung in künftig entstehende Schäden sehen könne, so habe hier etwas anderes zu gelten, weil die Beklagte ohne eigene Verpflichtung im Interesse der Klägerin die Rohrverlegung durchgeführt habe, um einen Zustand zu bessern, dessen Beseitigung die Klägerin nicht habe verlangen können. Denn die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Abfluß des Oberflächenwassers von ihrem Grundstück auf das der Klägerin zu verhindern. Zwar habe sie durch die Anlage des Parkplatzes den Wasserablauf künstlich verändert (§ 78 Abs. 1 Satz 1 LWG). Das sei ihr aber nicht verboten gewesen, weil die Veränderung des Wasserablaufs lediglich eine Folge der veränderten wirtschaftlichen Benutzung ihres Grundstücke im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG gewesen sei. Der veränderte und verstärkte Wasserablauf habe deshalb von der Klägerin nicht verhindert werden können; sie sei lediglich berechtigt gewesen, das Wasser von ihrem Grundstlick abzuhalten. Daran ändere auch nichts, daß die Beklagte nach der Behauptung der Klägerin an der Grenze zu einem anderen Nachbargrundstück eine Schwelle angelegt und dadurch möglicherweise den Wasserablauf zum Grundstück der Klägerin noch verstärkt habe. Die Beklagte habe durch diese Arbeit dem Nachbarn nur dazu verhelfen, wozu dieser selbst berechtigt gewesen sei und wozu sie auch bei der Klägerin mitgewirkt habe, nämlich das Wasser von den Grundstücken der Nachbarn abzuhalten.

13

2.

Ein Entschädigungsanspruch nach § 78 Abs. 2 LWG bestehe nicht. Diese Vorschrift sehe eine Entschädigung nur für den - hier nicht gegebenen - Fall vor, daß wild ablaufendes oder nicht gefaßtes Oberflächenwasser auf das Grundstück des Unterliegers gelange. Außerdem habe die Beklagte von der Klägerin nicht die Aufnahme des Wassers verlangt.

14

3.

Ein Anspruch aus § 839 BGB scheide ebenfalls aus. Dieser Anspruch könne lediglich damit begründet werden, daß Beamte der Beklagten amtspflichtwidrig einen öffentlichen Parkplatz ausgebaut hätten, ohne diese Fläche an die Kanalisation anzuschließen, und daß sie diesen den Nachbarn belastenden Zustand mehrere Jahre hindurch aufrecht erhielten. Insoweit könne den Beamten ein Vorwurf jedoch nicht gemacht werden.

15

4.

Schließlich sei auch ein Anspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff nicht gegeben. Die Beklagte habe das Grundstück der Klägerin nicht in Anspruch genommen, habe vielmehr lediglich das ihr gehörende Grundstück im Rahmen der bestehenden Gesetze in einer Weise benutzt, die die Klägerin auch einem privaten Nachbarn nicht hätte verbieten können.

16

II.

1.

Das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, beruht entscheidend auf der Auffassung, daß die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den verstärkten Abfluß des Oberflächenwassers von ihrem Grundstück auf das der Klägerin zu verhindern, und daß die Beklagte demzufolge die Rohrverlegung allein im Interesse der Klägerin durchgeführt habe, um einen Zustand zu bessern, dessen Beseitigung die Klägerin nicht habe verlangen können.

17

Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision, die weiterhin die Meinung vertritt, daß die durch die Anlage des Parkplatzes bewirkte Veränderung des Wasserablaufs von dem grundsätzlichen Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 LWG nicht ausgenommen sei, da diese Veränderung nicht auf "veränderter wirtschaftlicher Benutzung" des Grundstücks im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG beruhe.

18

Es ist jedoch insoweit nicht der Auffassung der Revision, sondern der des Berufungsgerichts beizupflichten.

19

§ 78 Abs. 1 LWG verbietet im Satz 1 entsprechend dem früheren § 197 Abs. 1 Preuß. WG grundsätzlich dem Eigentümer eines Grundstücks, den Ablauf des wild abfließenden Wassers, mithin des oberirdisch außerhalb eines Bettes abfließenden Quell- oder Niederschlagswassers (vgl. Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, 4. Aufl., Anm. 2 zu § 197 sowie die Legaldefinitionen in § 21 Abs. 1 Hess. NachbarrechtsG und in Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 BayWG) künstlich so zu ändern, daß tiefer liegende Grundstücke belästigt werden. Entsprechende Regelungen finden sich auch in allen anderen Landeswassergesetzen. Während diese Gesetze durchweg (ausgenommen das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein, § 67 Abs. 2) eine Ausnahme von diesem Verbot nicht vorsehen, nimmt § 78 Abs. 1 Satz 1 LWG entsprechend § 197 Abs. 2 Preuß. WG von dem Verbot des Satz 1 "eine Veränderung des Wasserablaufs infolge veränderter wirtschaftlicher Benutzung des Grundstücks" aus. § 78 Abs. 2 LWG regelt alsdann die Voraussetzungen, unter denen ein Grundstückseigentümer von den Eigentümern der tieferliegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen kann.

20

Die genannten Bestimmungen sind Teile des Nachbarrechts (in Hessen finden sich die entsprechenden Bestimmungen deshalb auch, nicht im Wassergesetz, sondern in § 21 des Nachbarrechtsgesetzes vom 24. September 1962) und tragen als (wasser-) nachbarrechtliche Bestimmungen privatrechtlichen Charakter (vgl. Ziegler, Kommentar zum Wassergesetz für Bad. Württ. Anm. 1 zu § 81; Fritzsche, Das Wasserrecht in Bayern, Anm. 1 zu Art. 63 BayWG; auch BGH in LM Nr. 1 zu § 197 Preuß. WasserG). Sie ändern die nachbarrechtlichen Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts und beschränken insbesondere das Widerspruchs- und Ausschließungsrecht des Unterliegers, wie es sich aus den Bestimmungen der §§ 903 ff, 1004 BGB ergeben würde. Im Rahmen des § 78 Abs. 1 LWG kann der Unterlieger der Zuführung des Wassers von dem höher liegenden Grundstück nicht widersprechen und er kann von dem Nachbarn nicht verlangen, daß er den Abfluß des wild abfließenden Wassers verhindere. Er ist jedoch grundsätzlich nicht zur Aufnahme des von dem höherliegenden Grundstück wild abfließenden Wassers verpflichtet, kann sich vielmehr durch Anlagen auf seinem Grundstück gegen den Zufluß des Wassers schützen, während andere Landeswassergesetze teilweise eine grundsätzliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Aufnahme des von einem höher gelegenen Grundstück wild abfließenden Wassers vorsehen (vgl. u.a. § 7 Abs. 1 Hamb. WG, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Hess. NachbarrechtsG, § 81 Abs. 1 Bad. Württ. WG, Art. 63 Abs. 1 Nr. 2 BayWG, § 84 Abs. 1 LWG für Rhl.-Pfalz). Die Befugnis des Eigentümers, das von einem anderen Grundstück wild abfließende Wasser von seinem Grundstück abzuhalten, war früher in § 198 Abs. 1 Preuß-WG ausdrücklich vorgesehen, während das LWG insoweit eine besondere Bestimmung nicht mehr enthält. Diese Befugnis ergibt sich jedoch aus den allgemeinen Bestimmungen des BGB (§ 903) und wird in der Bestimmung des § 78 Abs. 2 LWG - die, wie gesagt, die Voraussetzungen bestimmt, unter denen der Oberlieger ausnahmsweise die Aufnahme des wild abfließenden Wassers von dem Unterlieger verlangen kann - stillschweigend vorausgesetzt (vgl. Burghartz, Wasserhaushaltsgesetz und Wassergesetz für Nordrhein-Westfalen, Anm. 5 zu § 78 LWG).

21

Hier hat die Beklagte durch die Anlage des Parkplatzes den Ablauf des wild abfließenden Wassers künstlich verändert und zwar in einer Weise, daß dadurch das tiefer liegende Grundstück der Klägerin belästigt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 1 LWG). Jedoch ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß diese Veränderung eine Folge der veränderten wirtschaftlichen Benutzung des Grundstücks der Beklagten im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG war. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, abschließend zu entscheiden, wie ganz allgemein der Begriff der "wirtschaftlichen Benutzung" eines Grundstücks in dem hier interessierenden Sinne abzugrenzen ist. Die Bestimmung des § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG dient wie ihr Vorläufer (§ 197 Abs. 2 Preuß. WG) dem Zweck, den Oberlieger durch das in Satz 1 a.a.O. bestimmte Verbot in seiner Dispositionsfreiheit nicht allzusehr einzuschränken und ihm in der wirtschaftlichen Ausnutzung seines Grundstücks Bewegungsfreiheit zu lassen (vgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger a.a.O. Anm, 7 zu § 197; Burghartz a.a.O. Anm. 4 zu § 78 LWG). Angesichts dieses Gesetzeszweckes besteht kein Anlaß, den Begriff der "wirtschaftlichen Benutzung" über seinen Wortlaut hinaus im Bereich des § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG auf die rein privatwirtschaftliche Grundstücksbenutzung zu beschränken. Es mag zweifelhaft sein, ob von der gedachten Bestimmung auch Änderungen durch Anlagen erfaßt werden, die ausschließlich besonderen öffentlichen Interessen dienen und in ihrer Art im Rahmen privatwirtschaftlicher Grundstücksnutzung nicht erstellt werden dürfen. Denn um Derartiges geht es hier nicht. Hier hat die Beklagte mit der Einebnung und Befestigung ihres - früher durchweg (klein-) gärtnerischen Zwecken dienenden - Grundstücks und der Anlage eines Parkplatzes lediglich eine Änderung in der Grundstücksnutzung vorgenommen, wie sie ihrer Art und Zweckbestimmung nach auch jeder private Grundstückseigentümer vornehmen kann. Das aber wird von der Bestimmung des § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG jedenfalls miterfaßt.

22

Ist das aber so, dann hat das Berufungsgericht Recht mit seiner Auffassung, daß die Beklagte nicht verpflichtet war, den verstärkten Abfluß des Oberflächenwassers von ihrem Grundstück auf das Grundstück der Klägerin zu verhindern. Es ist dann auch richtig, daß die Beklagte dadurch, daß sie im Einverständnis mit der Klägerin zu deren Sinkkasten eine Rohrverbindung von dem auf ihrem eigenen Grundstück angebrachten Sinkkasten herstellen und die Schwelle der Toreinfahrt zum Grundstück der Klägerin erhöhen ließ, nicht im eigenen, sondern im Interesse der Klägerin gehandelt hat, um die Nachteile, die andernfalls durch das vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Klägerin ungehindert durch die Toreinfahrt wild abfließende Wasser für die Klägerin eingetreten wären, zu verringern und abzumildern. Bei dieser Sach- und Rechtslage läßt sich das weitere Ergebnis des Berufungsgerichts ebenfalls aus Rechtsgründen nicht beanstanden, die Klägerin (vertreten durch ihren Ehemann) habe - wenn sie sich trotz des Hinweises auf die auch nach der Rohrverlegung weiterhin nicht auszuschließende Möglichkeit künftiger Überschwemmungsschäden mit der Rohrverlegung einverstanden erklärt habe - auch die bei der Rohrverlegung möglich bleibenden Schäden in Kauf genommen und könne deswegen insoweit Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB nicht geltend machen.

23

Ebenso hat das Berufungsgericht den Umstand, daß die Beklagte nach der Behauptung der Klägerin an der Grenze zu einem anderen Nachbargrundstück eine Schwelle angelegt und dadurch möglicherweise den Wasserablauf zum Grundstück der Klägerin noch verstärkt hat, rechtlich zutreffend gewürdigt. Der andere Nachbar war, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, befugt, das von dem Grundstück der Beklagten ihm zufließende Wasser zurückzuhalten und den Zufluß auf sein Grundstück zu verhindern. Er wäre deshalb berechtigt gewesen, seinerseits an der Grenze zum Grundstück der Beklagten eine Schwelle anzulegen, um das Wasser von seinem Grundstück abzuhalten, selbst wenn eine solche Maßnahme die Folge hatte, daß dann das Wasser in verstärktem Maße auf das Grundstück der Klägerin abfloß, die auch ihrerseits Maßnahmen gegen diesen Zufluß hätte ergreifen dürfen. Wenn die Beklagte nun eine den Wasserabfluß zum anderen Nachbargrundstück verhindernde Schwelle anlegte, führte sie Lediglich im Interesse des anderen Nachbarn eine Maßnahme durch, die dieser auch selbst hätte durchführen dürfen. Aus dem Anlegen der Schwelle kann die Klägerin mithin nichts gegen die Beklagte herleiten.

24

2.

Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin auch eine Entschädigung nach Maßgabe des § 78 Abs. 2 LWG versagt. Diese Bestimmung greift einmal ein, wenn der Oberlieger den Ablauf des wild abfließenden Wassers in einer nicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG zulässigen Weise künstlich ändert und er den danach grundsätzlich unzulässigen Abfluß auf die tieferliegenden Grundstücke durch Anlagen auf seinem eigenen Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchführen kann. Zum anderen kommt diese Bestimmung dann zum Zuge, wenn der Oberlieger zwar nicht den Zufluß des wild abfließenden Wassers auf die tieferliegenden Grundstücke zu verhindern braucht, die Unterlieger aber ihrerseits befugterweise Maßnahmen ergreifen oder ergreifen wollen, um diesen Zufluß zu verhindern und das Wasser von ihren Grundstücken abzuhalten, der Oberlieger aber dann das Wasser auf seinem eigenen Grundstück entweder überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abführen kann. Eine dieser Fallgestaltungen liegt hier nicht vor, so daß offen bleiben kann, ob ein Entschädigungsanspruch nicht auch an dem Fehlen der in § 78 Abs. 2 Satz 2 LWG weiter aufgestellten Voraussetzungen für die Entschädigungspflicht des Oberliegers scheitern müßte.

25

3.

Der Revision kann ferner nicht beigepflichtet werden in der Meinung, die Beklagte sei auch aufgrund der von ihr selbst erlassenen Satzung über die Entwässerung der Grundstücke der Stadt R. vom 17. März 1959 und später vom 29. Juli 1964 verpflichtet gewesen, das verstärkt zum Grundstück der Klägerin abfließende Wasser in die Entwässerungsanlagen abzuleiten. In der genannten Satzung regelt die Beklagte die ihr in ihrem Bezirk obliegende Sorge für die unschädliche Ableitung der Schmutz- und Regenwässer (§ 1 Abs. 1). In § 5 dieser Satzung ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Anschlußberechtigter zum Anschluß seines Grundstücks an die Entwässerungsanlage verpflichtet ist. Grundsätzlich besteht diese Pflicht nur für Grundstücke, die mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut sind (§ 5 Abs. 1 der Satzung), während die Stadt den Anschluß von unbebauten Grundstücken nur dann verlangen kann, "wenn besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Mißständen) dies erfordern" (§ 5 Abs. 2 der Satzung). Daß die Beklagte unter Beachtung dieser Regelung gehalten gewesen sei, ihr Parkplatzgrundstück früher, als es tatsächlich geschehen ist, an die Abwässerkanalisation anzuschließen, kann nicht gesagt werden. Denn "besondere Gründe" im Sinne des § 5 Abs. 2 der Satzung, die für die Beklagte den Anschluß des zunächst nur provisorisch ausgebauten Parkplatzes an die Kanalisation hätten geboten erscheinen lassen müssen, sind nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin nicht ersichtlich. Die Beklagte hat nach S. 15 BU unwiderlegt vorgetragen, der endgültige Ausbau des Parkplatzes habe sich dadurch verzögert, daß der Generalverkehrsplan und die Einzelpläne noch nicht fertiggestellt gewesen seien und daß die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten. Wenn die Beklagte den provisorischen Parkplatz bereits an die Kanalisation angeschlossen hätte, hätte somit - worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die Gefahr bestanden, daß sie eine kostspielige Anlage erstellte, die möglicherweise bei dem späteren endgültigen Ausbau des Geländes nicht mehr hätte Verwendung finden können. Auch die Rücksicht auf die Interessen der Nachbarn, insbesondere die der Klägerin, brauchten der Beklagten kein Anlaß zu einer früheren Anlage des Kanalisationsanschlusses zu sein. Denn bei den Schäden, die durch die wiederholten Überschwemmungen des Grundstücks der Klägerin in der hier interessierenden Zeit eingetreten sind, handelte es sich lediglich darum, daß eine Verschmutzung des Grundstücks der Klägerin herbeigeführt wurde, die besondere Reinigungsmaßnahmen mit einem Kostenaufwand von insgesamt nicht mehr als 478 DM erforderten. Für die Beklagte aber kam, wenn sie bereits gleichzeitig mit der provisorischen Anlage des Parkplatzes ihr Grundstück an die Kanalisation angeschlossen hätte, der möglicherweise vergebliche Aufwand eines weitaus höheren Betrages in Betracht. Mithin war der vor dem Anschluß an die Kanalisation bestehende Zustand nicht so, daß angesichts der Nachteile dieses Zustandes für das Grundstück der Klägerin von einem "Mißstand" hätte gesprochen werden können, dem die Beklagte ihrer Satzung gemäß durch einen früheren Anschluß des Parkplatzgrundstückes an die Kanalisation ein Ende zu bereiten gehalten gewesen wäre. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte sich mit ihrem Verhalten durchaus im Rahmen des nachbarrechtlich Zulässigen hielt.

26

4.

Für die Annahme von Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB) ist in diesem Zusammenhang schon allein deswegen kein Raum, weil die Beklagte sich nach dem zuvor Gesagten mit der Anlage des Parkplatzes in den Grenzen des - insbesondere gegenüber der Klägerin - rechtlich Zulässigen hielt und sie auch nicht gehalten war, den Anschluß ihres Grundstückes an die Kanalisation zu einem früheren Zeitpunkt, als sie es tatsächlich getan hat, vorzunehmen.

27

5.

Ebenso kommt ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht. Die Beeinträchtigungen, denen ihr Grundstück hier ausgesetzt war, mußte die Klägerin, wie dargelegt, nach Maßgabe der einschlägigen nachbarrechtlichen Bestimmungen hinnehmen, ohne von der Beklagten als Grundstücksnachbarin eine Änderung oder eine Entschädigung verlangen zu können. Ist das aber der Fall, dann fehlt es schon aus diesem Grunde an einem enteignenden Tatbestand (vgl. BGHZ 16, 366, 374[BGH 28.02.1955 - III ZR 136/54] und 48, 98, 101), ohne daß es noch darauf ankäme, ob bei den hier in Rede stehenden Maßnahmen der Beklagten überhaupt von einem Eingriff von hoher Hand im Sinne des Enteignungsrechts gesprochen werden könnte.

28

Die Revision der Klägerin erweist sich nach alledem als unbegründet.

Meyer
Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Gähtgens