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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1955, Az.: III ZR 136/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1955
Aktenzeichen
III ZR 136/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart
OLG Stuttgart - 23.03.1954

Fundstellen

  • BGHZ 16, 366 - 376
  • NJW 1955, 747-748 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Gemeinde N., vertreten durch den Bürgermeister,

Prozessgegner

den Bezirksbienenzüchterverein e.V. K. vertreten durch den Vorstand Ernst H., K., D.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Einem Imker steht in der Regel für Schäden, die seine Bienen auf fremden Grundstücken durch zur Schädlingsbekämpfung verwendete Giftstoffe erleiden, ein vom Nachweis, eines Verschuldens unabhängiger Entschädigungs- oder Aufopferungsanspruch nicht zu.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der beklagten Gemeinde wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. März 1954 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die beklagte Gemeinde, die zu den bedeutenden Kirschbaugemeinden Württembergs zählt, führte zur Bekämpfung der Kirschfruchtfliege entsprechend einer Anweisung des Landwirtschaftsamts N. vom 20. Mai 1952 und nach einer am 21. Mai 1952 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung in der Zeit vom 23. Mai bis 13. Juni 1952 ein Bespritzen von etwa 10.500 auf ihrer Gemarkung stehenden Kirschbäumen mit dem DDT-Mittel "Gesarol" durch. Zur gleichen Zeit erlitten die Bienenvölker dreier in der beklagten Gemeinde wohnhaften Imker Schäden. Die Imker führen die Schäden darauf zurück, dass der zum Spritzen verwendete Giftstoff auf die in Blüte stehenden Baumwiesen gefallen und von den Bienen beim Befliegen der Wiesenblumen aufgenommen worden sei.

2

Die Imker, die die beklagte Gemeinde für die erlittenen Schäden verantwortlich machen, haben ihre angeblichen Ersatzansprüche an den klagenden Verein abgetreten. Der Kläger hat um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.186,70 DM nebst Zinsen gebeten. Er hat den Klageanspruch in erster Linie auf Amtspflichtverletzung gestützt und zur Begründung vorgetragen: Die Beklagte, die die Bekämpfungsaktion in Ausübung öffentlicher Gewalt durchgeführt habe, hätte gemäss §1 der Verordnung über bienen-schädliche Pfanzenschutzmittel vom 25. Mai 1950 (BAnz 1950 Nr. 131) dafür Sorge tragen müssen, dass vor dem Bespritzen der Kirschbäume die bereits in Blüte stehenden Baumwiesen abgemäht wurden. Zumindest hätte die Beklagte den Imkern vor dem Bespritzen die Möglichkeit zum rechtzeitigen Abtransport der Bienenvölker geben müssen. - Hilfsweise hat der Kläger den Klageanspruch als Aufopferungsanspruch auf §§74, 75 der Einleitung zum Preussischen Allgemeinen Landrecht (EinlALR) gegründet.

3

Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat u.a. die Ursächlichkeit des Bespritzens der Kirschbäume für die angeblichen Schäden an den Bienenvölkern sowie jegliches Verschulden in Abrede gestellt und gegenüber dem Aufopferungsanspruch geltend gemacht, dass sich ein derartiger Anspruch, wenn er überhaupt gegeben sein sollte, nicht gegen sie, die beklagte Gemeinde, richte.

4

Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in den Gründen ausgeführt, dass ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung mangels Verschuldens nicht gegeben sei, der Klageanspruch jedoch unter dem Gesichtspunkt des "Aufopferungschadens" begründet sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, "dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit sie auf eine angemessene Entschädigung auf Grund eines Aufopferungsanspruchs gerichtet ist."

5

Mit der Revision, deren Zulassung das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgesprochen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Befugnis des Klägers zur Geltendmachung der zur Entscheidung gestellten Ansprüche bejaht hat, lassen seine Ausführungen einen Rechtsirrtum nicht erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Das gleiche gilt für die Feststellung der Vorinstanzen, dass das Bespritzen der Kirschbäume mit Gesarol für die Schäden an den Bienenvölkern ursächlich gewesen sei.

7

II.

Zur Begründung des dem Kläger zugebilligten Aufopferungsanspruchs hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt:

8

Ein solcher Anspruch gründe sich auf §904 BGB und die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgedanken, die bis auf §§74 und 75 EinlALR zurückgingen und als Bestandteile allgemeiner Rechtsüberzeugung für das gesamte Rechtsgebiet der heutigen Bundesrepublik in Geltung seien. Dieser Anspruch sei auch dann zu bejahen, wenn der Eingriff in die Rechte einzelner, hier der Imker, zum Wohle und Besten der Allgemeinheit auf einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung beruhe, die keine Ersatzpflicht für derartige Schauen aussprächen. In vorliegendem Fall habe die Aktion zur Bekämpfung der Kirschfruchtfliege eine gesetzliche Grundlage in §1 der VO Nr. 640 des Landwirtschaftsministeriums über weitere Massnahmen zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 20. Februar 1951 (RegBl für Württ-Bad S. 14) in Verbindung mit §2 Ziff 7 des Gesetzes zum Schütze der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August 1949 (GVBl VerWiGeb S. 308), §3 der Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 (RGBl I, 1143) und §1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz zum Schütze der Kulturpflanzen auf die obersten Landesbehörden vom 11. April 1950 (BGBl. I, 94) §9 des Gesetzes zum Schütze der Kulturpflanzen sehe eine Entschädigung nur für den Fall vor, dass durch Bekämpfungsmassnahmen gesunde Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vernichtet werden oder der Wert der Pflanzen oder der Pflanzenerzeugnisse oder der Ertrag des Bodens gemindert werde. Es könne jedoch nicht angenommen werden, dass durch diese Bestimmung der allgemeine Aufopferungsanspruch, soweit er über diese Bestimmung hinausgehe, habe ausgeschlossen werden sollen. Unerheblich erscheine es, ob die Giftstoffe bei der Schädlingsbekämpfung durch den Wind o.ä. auf die Bienenstöcke hin zugeführt worden seien oder ob die Bienen bei der Nahrungssuche auf fremden Grundstücken mit ihnen in Berührung gekommen seien. Die geschädigten Imker seien durch die Vernichtung eines Teiles ihrer Bienenvölker in ihrem Eigentum verletzt worden. Dass die Bienen dabei fremde Grundstücke aufgesucht hatten, liege in der Natur der Sache. Die Bienen hätten dabei lediglich ihrer im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe gedient. Es müsse angenommen werden, daß die Eigentümer grundsätzlich auch in diesem Fall gegen eine Verletzung ihres Eigentums geschützt seien und dass ihnen auch hier ein Abwehranspruch nach §1004 BGB zugestanden habe.

9

Zwar habe das Reichsgericht (RGZ 159, 68 ff) ausgesprochen, den Eigentümern von Bienenvölkern, die durch Hüttenrauch vernichtet wurden, stehe ein vom Verschuldensnachweis unabhängiger Aufopferungsanspruch nicht zu, wenn die Vernichtung auf fremden Grundstücken erfolge, an denen den Eigentümern der Bienenvölker weder Eigentum noch Besitz oder Nutzniessung zustehe. Für den Imker - der, wenn der Bienenflug auch nicht rechtswidrig sei, doch kein Recht an einem fremden Grundstück habe - komme lediglich die den Nachweis schuldhaften Verhaltens erfordernde Schadensersatzklage aus §823 BGB in Betracht. Der vom Reichsgericht entschiedene Fall unterscheide sich jedoch, so meint das Berufungsgericht, in einem wesentlichen Punkt von dem hier zur Entscheidung stehenden Fall. Voraussetzung eines Aufopferungsanspruchs sei stets, dass der Geschädigte den Eingriff in seine Rechte hinnehmen müsse, weil ein an sich bestehendes Abwehrrecht aus höheren Rücksichten durch besondere Vorschriften ausgeschlossen worden sei. Die besondere Vorschrift, durch die das Abwehrrecht des Imkers ausgeschlossen worden sei, sei in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall die Bestimmung des §26 der Gewerbeordnung gewesen. Diese Bestimmung schliesse aber nur das Abwehrrecht des Eigentümers oder Besitzers eines benachbarten Grundstücks gegen benachteiligende Einwirkungen aus, die von einem Grundstück aus auf ein benachbartes Grundstück ausgeübt werden. Im vorliegenden Fall sei jedoch durch die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen jedes Abwehrrecht gegen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen ausgeschlossen ohne Rücksicht darauf, ob es dem Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder ob es dem Eigentümer oder Besitzer einer beweglichen Sache zustehe. Es sei also nicht nur das dem Grundstückseigentümer nach §906 BGB zustehende Abwehrrecht, sondern auch das dem Eigentümer einer beweglichen Sache nach §1004 BGB zustehende Abwehrrecht ausgeschlossen. Es müsse aber angenommen werden, dass den Imkern grundsätzlich ein solcher Abwehrrecht gegen die Beeinträchtigung ihres Eigentums an ihren Bienenvölkern zustehe, gleichgültig, ob sich diese in ihren Bienenstöcken befänden oder ob sie im Rahmen ihres natürlichen, im allgemeinen Interesse liegenden Bestimmungszweckes zur Nahrungssuche auf fremde Grundstücke ausschwärmten.

10

Für den Aufopferungsanspruch sei, so hat das Berufungsgericht weiter dargelegt, die Sachbefugnis (Passivlegitimation) der beklagten Gemeinde zu bejahen. Ein mitwirkendes Verschulden der geschädigten Imker an dem entstandenen Schaden könne nicht angenommen werden.

11

III.

1.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus "Aufopferung" sind im vorliegenden Fall jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, zumindest nicht in vollem Umfang gegeben.

12

a)

Soweit die Rechtsprechung zu §1004 BGB einen vom Nachweis eines Verschuldens unabhängigen Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch gewährt hat, geht es um folgendes: Nach der Systematik des bürgerlichen Gesetzbuches steht dem Eigentümer einer Sache, wenn sein Eigentum Beeinträchtigungen im Sinn des §1004 BGB erleidet, ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich nur bei Verschulden des "Störers" gemäss §§823 ff BGB zu. Die Beschränkung des Geschädigten auf den nur bei Vorliegen eines Verschuldens gegebenen Schadensersatzanspruch würde jedoch zu unbilligen Ergebnissen, die nicht hingenommen werden können, in allen den Fällen führen, in denen der Eigentümer aus besonderen Gründen die Beeinträchtigung dulden muss, in denen ihm also ausnahmsweise durch Sonderrechtsnormen die in §1004 BGB vorgesehene Abwehrklage, die ein Verschulden nicht voraussetzt, versagt und ihm dadurch die Möglichkeit genommen ist, dem Schaden vorzubeugen. In diesen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung insbesondere des Reichsgerichts dem geschädigten Eigentümer daher zu Recht auch ohne Nachweis eines Verschuldens des Schädigers eine Entschädigung gewährt und sich zur Rechtfertigung dessen u.a. auf die in §26 der Gewerbeordnung, in §904 BGB und insbesondere in §§74, 75 EinlALR zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken berufen (vgl. RGZ 58, 130 [134]; 63, 371 [376]; 97, 290 [291/2]; 122, 134 [137]; 159, 129 [135/6] u. a.m.). Voraussetzung für einen derartigen Entschädigungsanspruch ist danach, dass der Schaden durch Eingriffe in das Eigentum des Geschädigten entstanden ist, die dieser nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen nicht zu dulden verpflichtet gewesen wäre und die er hätte untersagen können, wenn ihm nicht aus besonderen Gründen diese Abwehrmöglichkeit genommen wäre. Der Entschädigungsanspruch tritt alsdann an die Stelle des Abwehranspruchs und wird dem Geschädigten als Ersatz für den ihm im Einzelfall aus besonderen Gründen genommenen Abwehranspruch gewährt.

13

Die hiernach notwendigen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch aber liegen hier - soweit es darum geht, dass die Bienen bei dem Befliegen fremder Grundstücke Schaden erlitten haben - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Denn den Imkern steht überhaupt kein - lediglich durch Sondernormen ausgeschlossener - Abwehranspruch zu, an dessen Stelle ein Entschädigungsanspruch treten könnte.

14

Dabei sei zunächst die Frage geprüft, ob den Imkern gegen die Eigentümer der bespritzten Kirschbäume ein Abwehranspruch aus §1004 BGB zustehen würde. Da die Eigentümer der mit den Kirschbäumen bestandenen Grundstücke grundsätzlich mit ihrem Eigentum nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschliessen können (§903 BGB), könnte es sich zunächst fragen, ob diese Grundstückseigentümer überhaupt dulden müssen, dass ihre Grundstücke von fremden Bienen beflogen werden. Diese Frage ist jedoch in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung (RGZ 141, 406 und OLG München in HRR 1932 Nr. 447) dahin bejahend zu beantworten, dass ein Grundstückseigentümer den Bienenflug im Rahmen des §906 BGB, mithin insoweit nicht verbieten kann, als er sich im Rahmen des Ortsüblichen hält. Damit ist aber nicht gesagt, dass der Eigentümer der Bienen von dem Grundstückseigentümer, der den üblichen Bienenflug zwar dulden muss, auch noch entgegen dem §903 BGB Unterlassung von Massnahmen, die den Bienen nachteilig werden könnten, verlangen könnte. Ein derartiges Recht kann aus §1004 BGB nicht hergeleitet werden. Bei dem Verhältnis der hier zur Erörterung stehenden Ansprüche, die sich aus dem Zusammentreffen der Rechtskreise der Grundstückseigentümer einerseits und der Bieneneigentümer andererseits ergeben, ist davon auszugehen, dass die Grundstückseigentümer sich durch die Zulassung des normalen Bienenflugs bereits eine Beschränkung ihrer Eigentumsrechte, wie sie sich an sich aus §§903, 1004 BGB ergeben würden, gefallen lassen müssen, eine Beschränkung, die, wie gesagt, in dem Grundgedanken des §906 BGB ihre Rechtfertigung findet. Aber es geht nicht an, und das Gesetz bietet keine Handhabe dafür, die Beschränkung der den Grundeigentümern an sich nach §§903, 1004 BGB zustehenden Rechte durch Gewährung eines über die Duldung des normalen Bienenflugs hinausgehenden Abwehranspruchs des Bieneneigentümers aus §1004 BGB noch zu erweitern und zu vertiefen. Soweit es in diesem Zusammenhang um Störungen des Eigentums geht, verursacht nur der Bieneneigentümer derartige Störungen an den von seinen Bienen beflogenen fremden Grundstücken, die die Grundstückseigentümer sich zwar gefallen lassen müssen. Es kann aber nicht umgekehrt der Grundstückseigentümer - im sachenrechtlichen Sinn - als "Störer" des Sacheigentümers der Bienenangesehen werden, wenn er in Ausübung seiner sich aus dem Grundstückseigentum ergebenden Rechte Maßnahmen trifft, die den Bienen, durch die sein Grundstückseigentum bereits, wenn auch nicht in rechtswidriger Weise, gestört wird, nachteilig werden. Dem berechtigten Interesse der Bieneneigentümer wird von der Rechtsordnung durch die Gewährung von Schadensersatzansprüchen bei schuldhafter Eigentumsverletzung gemäss §823 Abs. 1 BGB und bei schuldhaftem Verstoss gegen die besonderen zum Schutze der Bienen erlassenen Bestimmungen gemäss §823 Abs. 2 BGB Rechnung getragen. Darüber hinaus aber kann der Bieneneigentümer einen rein sachenrechtlichen und vom Verschuldensnachweis unabhängigen Abwehranspruch der hier erörterten Art aus dem Eigentum als solchen nicht herleiten. Fehlt es aber an einem derartigen Abwehranspruch, dann ist für einen in erweiterter Anwendung des §1004 BGB zu gewährenden Entschädigungsanspruch kein Raum, da dieser nach dem Obengesagten dem Geschädigten nur anstelle eines an sich bestehenden und lediglich im Einzelfall aus besonderen Gründen versagten Abwehranspruchs zugebilligt werden kann.

15

An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, daß hier nicht die einzelnen Grundstückseigentümer, sondern die beklagte Gemeinde das den Bienen schädlich gewordene Bespritzen der Kirschbäume durchgeführt hat. Der hier behandelte Entschädigungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass, wenn nicht Sonderbestimmungen ihn ausschlössen, ein Abwehranspruch aus §1004 BGB bestünde. Ist aber ein solcher Abwehranspruch und damit auch ein etwa an die Stelle eines solchen Abwehranspruchs tretender Entschädigungsanspruch gegen die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Bienen Schaden gelitten haben, zu verneinen, dann kann auch dieser - bürgerlich-rechtliche - Anspruch nicht gegen die Gemeinde gegeben sein, wenn diese anstelle und für die Grundstückseigentümer diejenigen Massnahmen durchgeführt hat, zu denen diese selbst im Verhältnis zu den Bieneneigentümern befugt gewesen wären, ohne sich dabei einem Entschädigungsanspruch auszusetzen.

16

Zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage könnte man auch dann nicht gelangen, wenn man den Grundgedanken, die der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 154, 161 ff zugrunde liegen und die auch in der Entscheidung in RGZ 159, 129 [139/41] Ausdruck gefunden haben, folgen wollte. In der erstgenannten Entscheidung hat das Reichsgericht ausgesprochen, dass dort, wo die Benutzung von Grundstücken sowohl zu Industrieanlagen als auch zur Landwirtschaft ortsüblich sei, durch die von den Industrieanlagen ausgehenden Hauch-, Ruß- und Staubeinwirkungen aber in die landwirtschaftlichen Betriebe in einer ihr Dasein gefährdenden Weise eingegriffen werde, eine erweiterte Auslegung des §906 BGB dazu führen müsse, dass die Industrie einen gewissen Teil des der Landwirtschaft zugefügten Schadens mitzutragen habe. Das Reichsgericht hat jedoch dabei und vor allem in RGZ 159, 140/41 ausdrücklich betont, dass dieser Gedanke nur in Ausnahmefällen Platz greifen könne, wenn der Nachbar grundlegend in seinem wirtschaftlichen Bestehen getroffen werde. Danach hat also der Grundstückseigentümer Einwirkungen im Rahmen des §906 BGB im allgemeinen selbst dann hinzunehmen, wenn ihm durch diese Einwirkungen erhebliche Schäden zugefügt werden, und er kann äusserstenfalls dann von dem einwirkenden Nachbarn eine nach der Billigkeit zu bemessende Entschädigung verlangen, wenn die Einwirkungen die Ausnutzbarkeit seines Grundstücks in vernichtender Weise beeinträchtigen. Es ist schon fraglich, ob diese Grundgedanken der reichsgerichtlichen Entscheidungen überhaupt auf Fälle der hier vorliegenden Art übertragen werden könnten, in denen nicht wie in den vom Reichsgericht entschiedenen Fällen der Eigentümer durch im Rahmen von §906 BGB zu duldende Einwirkungen des Nachbarn geschädigt ist, sondern in denen durch Massnahmen des Grundstückseigentümers, die sich in ihren Auswirkungen auf sein eigenes Grundstück beschränken, derjenige Schaden erleidet, der diesen Grundstückseigentümer - wenn auch in erlaubter Weise - "stört". Jedenfalls könnte, wenn überhaupt, auch hier nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen dem Geschädigten eine Entschädigung zugebilligt werden. Ein derartiger Ausnahmefall aber liegt hier angesichts dessen nicht vor, dass es sich nicht - wie in den Fällen, die den Entscheidungen des Reichsgerichts zugrunde liegen - um dauernde schädliche Einwirkungen, sondern um eine einmalige Beeinträchtigung handelt, die auch keineswegs die Bienenzucht der geschädigten Imker in geradezu vernichtender Weise getroffen hat.

17

b)

Sonach sind die Voraussetzungen für einen bürgerlichrechtlichen Ersatzanspruch, wie er in Ausdehnung der grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Verschulden voraussetzenden Haftungstatbestände kraft Gewohnheitsrecht unter gewissen Voraussetzungen auch bei Fehlen von Verschulden zu gewähren ist, nicht gegeben. Damit ist aber noch nicht ohne weiteres auch ein - öffentlich-rechtlicher - Aufopferungstatbestand verneint, der durch unmittelbare Eingriffe von hoher Hand in die Rechtssphäre des Einzelnen verwirklicht werden kann und eine Entschädigungspflicht auslöst, die sich entweder aus unmittelbarer Anwendung der §§74, 75 EinlALR oder aus dem Gewohnheitsrecht ergibt, das sich aus der erweiternden Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen entwickelt hat (vgl. u.a. RGZ 140, 276 [282-285]; BGHZ 9, 83[BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] [88]). Ein derartiger "echter" Aufopferungsanspruch entfällt hier jedoch aus folgenden Gründen:

18

Ein entschädigungspflichtiger Aufopferungstatbestand einschliesslich eines zur Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs führenden Tatbestandes erfordert, dass der Geschädigte durch einen hoheitlichen Eingriff in seine Rechtssphäre genötigt worden ist, zum Wohle der Allgemeinheit ein besonderes, anderen Staatsbürgern nicht zugemutetes Opfer auf sich zu nehmen. Von einem derartigen Sonderopfer aber kann da nicht gesprochen werden, wo es sich bei dem Eingriff von hoher Hand um eine Massnahme handelt, die - wie hier - in gleicher Weise und mit derselben Wirkung von Privatpersonen hätte rechtmässig getroffen werden können und die der Geschädigte alsdann hätte hinnehmen müssen, ohne dafür eine Entschädigung verlangen zu können. Deshalb braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob die beklagte Gemeinde bei der Durchführung der Schädlingsbekämpfung in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt hat, ob also überhaupt davon gesprochen werden kann, dass der Schaden der Imker durch einen Eingriff "von hoher Hand" verursacht worden ist.

19

2.

Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, soweit es um die Schäden geht, die dadurch entstanden sein sollen, dass bei der auf fremden Grundstücken durchgeführten Schädlingsbekämpfung den Bienenstöcken selbst durch den Wind o.ä. Giftstoffe zugeführt worden seien, die Schäden also nicht auf fremden Grundstücken verursacht sind. Der Bieneneigentümer braucht die Zuführung derartiger Giftstoffe von fremden Grundstücken aus - auch soweit bei der Schädlingsbekämpfung diese Zuführung bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht zu vermeiden ist, mithin Verschulden nicht vorliegt - nicht zu dulden und ihm steht insoweit grundsätzlich ein Abwehranspruch aus §1004 BGB zu. Dieser Abwehranspruch aber ist, soweit die Zuführungen unvermeidlich sind, durch die vom Berufungsgericht angezogenen und oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen im allgemeinen Interesse des Pflanzenschutzes ausgeschlossen und insoweit, aber auch nur insoweit, ist anstelle des ausgeschlossenen Abwehranspruchs nach den oben erörterten Grundsätzen ein Entschädigungsanspruch getreten. Dieser - bürgerlich-rechtliche - Anspruch richtet sich nicht in jedem Fall gegen den "Störer", gegen den der Abwehranspruch aus §1004 BGB, wenn er nicht aus besonderen Gründen ausgeschlossen wäre, hätte gerichtet werden müssen, sondern gegen denjenigen, zu dessen Gunsten dem Geschädigten der Abwehranspruch versagt ist und dessen Wohl die "Aufopferung" dieses Abwehranspruchs dient (RGZ 167, 14 [28]). Insoweit muss als begünstigt, zumindest als auch begünstigt, die beklagte Gemeinde angesehen werden. Zwar wird die Schädlingsbekämpfung auch im wohlverstandenen Interesse der einzelnen Kirschbaumbesitzer durchgeführt. Darüber hinaus aber dienen Pflanzenschutz und damit Schädlingsbekämpfung überwiegend den Interessen der Allgemeinheit. Dementsprechend ist auch die Schädlingsbekämpfung durch die Verordnung Nr. 640 den einzelnen Eigentümern zur Pflicht gemacht und kann sie - im Interesse der Allgemeinheit - sogar gegen den Willen der Grundstückseigentümer durchgeführt werden. Dadurch, daß den hier betroffenen Bieneneigentümern der Abwehranspruch hinsichtlich der im Rahmen der Schädlingsbekämpfung unvermeidlichen Zuführungen von Giftstoffen versagt ist, ist daher auch die Gemeinde als solche begünstigt, die ihrerseits die zu leistenden Entschädigungsbeträge gemäss §3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 640 umlegen kann.

20

IV.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich das Berufungsurteil sonach nicht halten und es stellt sich nunmehr die Frage, ob das Urteil mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden kann. Dies könnte der Fall sein, wenn im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts ein Amtshaftungsanspruch (§839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG) oder ein Schadensersatzanspruch aus §823 in Verbindung mit §§89, 31 BGB oder aus §831 BGB gegen die beklagte Gemeinde gegeben wäre. Zwar ist der Kläger, da er gegen das den Amtshaftungsanspruch versagende Berufungsurteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, mit dem Amtshaftungsanspruch rechtskräftig abgewiesen. Das ändert aber nichts daran, dass gemäss §563 ZPO das Berufungsurteil vom Revisionsgericht überprüft und gegebenenfalls der Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung für begründet erklärt werden kann, jedoch in der Höhe nicht über den Anspruch hinaus, den das Berufungsgericht dem Kläger zugebilligt hat. Das bedeutet, dass bei Bejahung eines Schadensersatzanspruchs dieser nur bis zur Höhe einer "angemessenen Entschädigung auf Grund eines Aufopferungsanspruchs" zuerkennt werden könnte.

21

1.

Das Berufungsgericht verneint eine Amtspflichtverletzung mit folgender Begründung: Der beklagten Gemeinde könne daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass sie vor Durchführung der Kirschfruchtfliegenbekämpfung nicht dafür gesorgt habe, dass die unter den Bäumen liegenden Wiesen abgemäht worden seien. Zwar hätten die Wiesen an sich nach §1 der - im Tatbestand bereits erwähnten - Verordnung über bienenschädliche Pflanzenschutzmittel vom 25. Mai 1950 vor Durchführung der Bekämpfungsaktion abgemäht werden müssen. Nach §2 der Verordnung aber könne vom Abmähen abgesehen werden, wenn es zur Verhütung schwerer Verluste durch Schädlinge notwendig sei, blühende Bestände unverzüglich zu behandeln. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung seien als gegeben anzusehen. Aus dem Schreiben des Landwirtschaftsamts in Nürtingen vom 20. Mai 1952 ergebe sich, dass auch der Flug der Kirschfruchtfliege bereits begonnen gehabt habe, sodass in der Bekämpfung Eile geboten gewesen sei. Ein Heuen der Baumwiesen sei in der kurzen Zeit bis zum Beginn der Bekämpfungsaktion nicht mehr möglich gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass 10.500 Kirschbäume bespritzt worden seien, sodass eine ganz erhebliche Anzahl von Baumwiesen hätte abgemäht werden müssen. Auch sei die Zeit für die Heuernte noch gar nicht gekommen gewesen. Die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte den Imkern zugesagt habe, die Spritzung nicht während der Hauptflugzeit der Bienen, sondern nur in den frühen Morgen- und in den späten Abendstunden vorzunehmen, sei nicht bewiesen. Unter diesen Umständen könne der Beklagten höchstens zum Vorwurf gemacht werden, dass sie es in den Monaten vor der Bekämpfungsaktion unterlassen habe, sich mit den Imkern darüber zu beraten, wie irgendwelche Schäden an den Bienen bei der Spritzung vermieden werden könnten, und den Imkern mangels eigener Mittel Zuschüsse zur Anschaffung von "Wanderbeuten" zum Abtransport der Bienen zu geben. Um für die notwendige Aufklärung im Sinn der Verordnung vom 25. Mai 1950 zu sorgen, die Eigentümer von Bienenständen zur Mitwirkung bei der Verhütung von Schäden zu veranlassen und Streitigkeiten vorzubeugen, sei in §6 der Verordnung die Einsetzung von Ausschüssen nach näherer Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörden vorgesehen. Solche Bestimmungen seien jedoch bisher nicht ergangen, auch Ausschüsse nicht eingesetzt worden und es würde eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der beklagten Gemeinde bedeuten, wenn man es ihr als Verschulden anrechnen wolle, dass sie nicht von sich aus Beratungen mit den Imkern abgehalten habe. Dabei sei zu beachten, dass es sich bei der Beklagten um eine einfache ländliche Gemeinde handele und dass ihr die Erfahrung auf dem Gebiet der Schädlingsbekämpfung damals noch gefehlt habe, da vor dem Jahre 1952 lediglich einmal eine Probeaktion im Jahre 1951 stattgefunden habe, die sich jedoch nach dem eigenen Vortrag des Klägers lediglich auf 1/10 der Gemeindemarkung erstreckt habe.

22

Ob ein auf Amtspflichtverletzung gestützter Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Gemeinde gemäss §839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG vielleicht schon daran scheitern müsste, dass der Schaden hier möglicherweise gar nicht durch Massnahmen in Ausübung öffentlicher Gewalt (= in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GrundG) hervorgerufen ist, kann unentschieden bleiben. Denn jedenfalls scheitert der Amtshaftungsanspruch daran, dass ein Verschulden eines Beamten, für den die beklagte Gemeinde einzustehen hätte, nicht festzustellen ist, da die vorstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es ein solches Verschulden verneint, bei einer Überprüfung zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass geben, auch wenn man an die mit der Durchführung der Bekämpfungsaktion befassten Personen hohe Anforderungen hinsichtlich ihrer Verpflichtung stellt, auf fremdes Eigentum und insbesondere auch auf die Bienen gehörige Rücksicht zu nehmen.

23

2.

Fehlt es aber nach dem Vorstehenden an einem feststellbaren Verschulden der für die Anordnung und Durchführung der Bekämpfungsaktion verantwortlichen Personen, dann fehlt es schon aus diesem Grunde auch an den Voraussetzungen für eine Haftung der beklagten Gemeinde gemäss §823 in Verbindung mit §§89, 31 BGB und gemäss §831 BGB. Da sonstige Gesichtspunkte, aus denen sich eine Haftung der Beklagten ergeben könnte, nicht ersichtlich sind, kann somit der Klageanspruch, soweit er vom Berufungsgericht für gerechtfertigt erklärt worden ist, auch nicht mit anderer Begründung als das Berufungsgericht sie gegeben hat, für begründet erachtet werden.

24

V.

Das Berufungsurteil unterliegt somit der Aufhebung. Es kann auch in der Sache selbst noch nicht anderweit entschieden werden. Denn der Rechtsstreit ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt noch nicht zur Endentscheidung reif, da nach den Ausführungen unter III 2 ein Aufopferungsanspruch gegeben sein kann, wenn und soweit die Bienenvölker der geschädigten Imker nicht beim Befliegen fremder Grundstücke Schaden gelitten haben, sondern dadurch, dass von fremden Grundstücken aus den Bienenstöcken Giftstoffe zugeführt wurden. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob und in welchem Umfang eine derartige Zuführung von Giftstoffen stattgefunden hat und dadurch ein Schaden für die Imker verursacht worden ist, bisher - von seinem Standpunkt aus mit Recht - noch keine Feststellungen getroffen. Es bedarf daher noch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung, wobei die Bestimmungen der §§286, 287 ZPO die Möglichkeit bieten, trotz der Schwierigkeiten, die sich hinsichtlich der Feststellung ergeben, ob und in welchem Umfang auf die erörterte Weise ein Schaden an Bienenvölkern entstanden ist, die Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung zu gewinnen.

25

Die Sache war daher gemäss §§564, 565 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten zu überlassen war.

Dr. Pagendarm Dr. Kreft Wolany Dr. Beyer Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend Er ist daher an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm