Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1985, Az.: BVerwG 4 B 86.85
Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses; Anwendbarkeit des § 28 VwVfG im Verfahren der Planfeststellung nach §§ 17 ff. FStrG; Verdrängung von sicherheitlichen Belangen des Straßenverkehrs durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Belange
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 86.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 31198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 07.03.1985 - AZ: 5 S 1899/84
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. März 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/7.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
- II.
Der Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens zu je 1/7.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 28.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind. Bei der Würdigung des Vorbringens sind die im Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO vorgetragenen Gründe und der klägerische Schriftsatz vom 8. August 1985 berücksichtigt.
1.
Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ohne mündliche Verhandlung entschieden. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Das Gericht war gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG befugt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Das Berufungsgericht hat hierzu dargelegt, welche Gründe es zu dieser Verfahrensweise bewogen haben. Diese lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Das dem Berufungsgericht eingeräumte Ermessen ist nur bei sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung verfahrensfehlerhaft ausgeübt (vgl. Beschluß vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 7 CB 110.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 25). Das Beschwerdevorbringen weist dies nicht auf. Voraussetzung für das vereinfachte Berufungsverfahren ist nicht, daß die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art besitzt, wie es für das vereinfachte Verfahren nach Art. 2 § 1 Abs. 1 EntlG im ersten Rechtszug vorgeschrieben ist (vgl. Beschluß vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 4 B 175.80 - Buchholz 312 EntlG Nr. 16). Das Beschwerdevorbringen zeigt übrigens selbst, daß dem Berufungsgericht zu einem wesentlichen Teil derselbe Prozeßstoff wie in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Rosenberg vorgetragen wurde (vgl. hierzu Beschluß vom 12. August 1983 - BVerwG 4 B 16.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 53). Auch bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hatte das Berufungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der vorgetragenen Beweisanträge zu prüfen. Die Beschwerde macht nicht geltend, das Berufungsgericht habe insoweit den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
2.
Das Berufungsgericht erachtet das Verfahren der Planfeststellung, welches zu dem von den Klägern angegriffenen Beschluß vom 15. Juni 1979 führte, für verfahrensfehlerfrei. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß das Beschwerdeverfahren nach § 132 Abs. 2 und 3 VwGO nur der Entscheidung dient, ob die Revision aus den in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeführten Gründen zuzulassen ist, jedoch nicht einer dem Revisionsverfahren vorbehaltenen umfassenden Rechtskontrolle dient (vgl. Beschluß vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 151; Beschluß vom 18. März 1980 - BVerwG 6 B 69.79 - Buchholz 238.95 SZG Nr. 14).
2.1
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe die Anwendbarkeit des § 28 VwVfG im Verfahren der Planfeststellung nach §§ 17 ff. FStrG zu Unrecht verneint. Nach Auffassung der Beschwerde ergeben sich hieraus Fragen von grundsätzlicher Art, die im einzelnen näher bezeichnet werden.
Hinsichtlich der Klägerin zu 5) fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Die Klägerin war am Verfahren der Planfeststellung nicht beteiligt. Das ergibt der Planfeststellungsbeschluß vom 15. Juni 1979. Der Beklagte war auch bei unterstellter Anwendung des § 28 VwVfG ersichtlich nicht gehalten, sie über den Gang des Planfeststellungsverfahrens zu unterrichten. Auch im übrigen besteht die Entscheidungserheblichkeit nur eingeschränkt. Ist eine berufungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere, jeweils für sich tragfähige Begründungen gestützt, so ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn gegen jede dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. Beschluß vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluß vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197; Beschluß vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209). Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat zwar die Anwendbarkeit des § 28 VwVfG verneint. Das Gericht hat indes ausgeführt, daß ein Rechtsverstoß wegen Verletzung rechtlichen Gehörs "auch aus tatsächlichen Gründen" ausscheide. Der Senat ist bereits aus diesem Grunde gehindert, der von der Beschwerde zur Anwendbarkeit des § 28 VwVfG aufgeworfenen Fragen umfassend nachzugehen. Denn für die weitere Begründung des Berufungsgerichts bestehen die vorgetragenen Zulassungsgründe nicht: Das Berufungsgericht legt dar, daß die Kläger nicht geltend machen können, ihnen seien Deckblätter zu Lageplänen für einen näher gekennzeichneten Bereich nicht bekanntgemacht worden. Das Gericht führt hierzu aus, daß die klägerischen Grundstücke von der Planung nicht betroffen gewesen seien. Auf der Grundlage dieser Beurteilung stellen sich keine grundsätzlichen Fragen. Das von der Beschwerde angeführte Urteil des beschließenden Senats vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - (BVerwGE 67, 74 <77>) ergibt nichts anderes. Das Berufungsgericht verneint auch eine Betroffenheit der Kläger hinsichtlich einzelner Fragen, die sich aus den dem Beklagten mitgeteilten Lärmberechnungen ergeben. Fehlt es nach der berufungsgerichtlichen Beurteilung insoweit an der Erheblichkeit zu Lasten der Kläger und damit an deren Betroffenheit, so stellen sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen ebenfalls nicht. Ob das Berufungsgericht die tatsächliche oder die rechtliche Betroffenheit der Kläger insoweit zutreffend beurteilt hat, stellt eine andere Frage dar, deren grundsätzliche Bedeutung die Beschwerde nicht geltend gemacht hat. Hierzu würden sich übrigens nur Fragen des Einzelfalles stellen.
Ob das Berufungsgericht die rechtliche Betroffenheit der Kläger hinsichtlich der Nichtvorlage der Verkehrsuntersuchung (sog. V.I.P.-Gutachten) rechtsfehlerfrei verneint hat, mag zweifelhaft sein. Das Beschwerdevorbringen könnte auch dahin verstanden werden, daß gerade insoweit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht werden sollen. Derartige Fragen bestehen indes im vorliegenden Falle nicht. Der Umfang gebotener Anhörung bestimmt sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Das ergibt sich bereits aus § 28 VwVfG selbst. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist zwar jedem Beteiligten, in dessen Rechte der Verwaltungsakt eingreifen wird, zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann nach Abs. 2 dieser Vorschrift abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will (vgl. § 35 Satz 2 VwVfG). Ein Planfeststellungsbeschluß ist einer Allgemeinverfügung zumindest ähnlich. Daß der Beklagte sein Handlungsermessen insoweit fehlerhaft ausgeübt habe und daß sich insbesondere hieraus Fragen grundsätzlicher Art ergeben, legt die Beschwerde nicht dar. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Bei Entscheidungen, deren rechtliche Wirkung eine Vielzahl von Personen betrifft, ist eine wiederholte Anhörung aller Betroffenen faktisch nicht durchführbar. Dies wird von § 28 Abs. 2 VwVfG auch nicht geboten. Der Senat hat dies in seinem Urteil vom 14. Dezember 1984 - BVerwG 4 C 26 - 35.82 - für das straßenrechtliche Umstufungsverfahren gemäß § 2 Abs. 3 a FStrG bereits entschieden (insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 22). Auch wenn § 28 VwVfG im Verfahren der straßenrechtlichen Planfeststellung - wie die Beschwerde meint - anzuwenden ist, folgt daraus mithin noch nicht, daß die Planfeststellungsbehörde jeden Betroffenen von Gutachten, die nach Abschluß des Anhörungsverfahrens (§ 18 FStrG) erstellt wurden, zu unterrichten hat. Welche Gesichtspunkte hierfür im Einzelfall maßgebend sein können, entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung. Das gilt übrigens auch dann, wenn man eine Unterrichtungspflicht bereits aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen für gegeben erachtet. Bei Massenverfahren der vorliegenden Art stellt es jedenfalls keine unangemessene Lösung dar, nur einzelnen Beteiligten, von denen eine besonders kritische Haltung zu erwarten ist, "nachträgliche" Gutachten zugänglich zu machen. Eine formale Gleichbehandlung ist insoweit nicht geboten (vgl. BVerfGE 54, 39 [BVerfG 27.03.1980 - 2 BvR 316/80]<42>). Aus den Feststellungen der vorinstanzlichen Entscheidungen ergibt sich, daß der Beklagte in der geschilderten Weise verfahren ist. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Kläger diesen selbst zurechnet, kommt es auf die von der Beschwerde hierzu aufgeworfenen Fragen nicht an. Auch der insoweit geltend gemachte Verfahrensfehler ist unerheblich.
Ergänzend sei bemerkt: Die Kläger haben nicht vorgetragen, was sie selbst bei Kenntnis der Verkehrsuntersuchung dem Beklagten noch während des Planfeststellungsverfahrens dargelegt hätten. Ohne ein derartiges Vorbringen läßt sich nicht beurteilen, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel im Hinblick auf § 46 VwVfG ursächlich sein könnte.
2.2
Die Beschwerde macht geltend, der Planfeststellungsbeschluß genüge nicht den Anforderungen hinreichender Bestimmtheit, indem er auf ein später durchzuführendes Flurbereinigungsverfahren verweise. Auch insoweit stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht. Der Senat hat dies bereits in seinem Beschluß vom 12. August 1983 - BVerwG 4 B 16.83 - ausgeführt. Das Beschwerdevorbringen wirft hierzu weiterführende Erwägungen nicht auf. Insoweit ergeben sich auch keine Verfahrensfehler.
3.
Das Berufungsgericht bejaht die Erforderlichkeit des Vorhabens auch für den Streckenabschnitt Anschlußstelle B 34/Radolfzell bis Allensbach-West. Es erachtet insbesondere ein für die konkrete Planung vorausgesetztes konkretes Verkehrsbedürfnis für gegeben (vgl. hierzu allgemein Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 <118 f.>; Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 49-52.74 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 23 <S. 46>; Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 40, 41.80 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5 <S. 3 f.>). Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision:
3.1
Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß geht von einem näher erörterten Verkehrsbedürfnis aus (S. 19). Das hierauf bezogene Beschwerdevorbringen betrifft weitgehend nur die tatrichterliche Würdigung. Dem kann weder im Beschwerdeverfahren noch in einem Revisionsverfahren nachgegangen werden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
3.1.1
Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet die Beschwerde die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde "der Ermittlung der Notwendigkeit der Bundesfernstraße ohne weitere Begründung diejenige Aussage zugrunde legen darf, welche den Anfall der jeweils höchsten Verkehrsmenge beinhaltet". Die Beschwerde hält es in diesem Zusammenhang des weiteren für klärungsbedürftig, ob die Planfeststellungsbehörde durch weitere Sachverhaltsaufklärung ein zugrunde gelegtes Prognosemodell zu überprüfen verpflichtet sei. Derartige Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den Feststellungen der vorinstanzlichen Gerichte ist der Planfeststellungsbehörde bei ihrer eigenen Einschätzung der tatsächlichen Umstände, die die Erforderlichkeit des Vorhabens begründen, kein Fehler unterlaufen. An diese tatrichterliche Würdigung wäre das Revisionsgericht gebunden. Daß Verkehrsprognosen, die für ein verkehrlich belastetes Gebiet erstellt werden, stets Unsicherheiten enthalten, liegt auf der Hand. Verallgemeinerungsfähige Gesichtspunkte, die Grundlage einer dem Revisionsgericht aufgetragenen Fortentwicklung des Rechts sein könnten, ergeben sich aus alledem nicht. Die Beschwerde weist dies in ihrer Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluß auch nicht auf.
Die berufungsgerichtliche Entscheidung weicht in der vorliegenden Frage auch nicht von dem urteil des beschließenden Senats vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - (BVerwGE 67, 74) ab. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Kläger nicht mit der Erwägung für unbeachtlich erklärt, diese könnten sich auf eine unzutreffende Berücksichtigung öffentlicher Belange nicht berufen. Das Gericht hat vielmehr das von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Verkehrsaufkommen für zutreffend ermittelt beurteilt. Aus diesem Grunde ist es dem weiteren Vorbringen der Kläger nicht nachgegangen.
3.1.2
Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Das Berufungsgericht hatte der Sachaufklärung seine Auffassung zur materiellen Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96; Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 157). Auf dieser Grundlage mußte sich ihm die im klägerischen Schriftsatz vom 27. Februar 1985 erörterte Beweiserhebung nicht aufdrängen. Es ist - wie seine Erwägungen im Zusammenhang zeigen - davon ausgegangen, daß die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist. Für diesen Zeitpunkt konnte nach der tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts die Planfeststellungsbehörde die Verwirklichung des Autobahnabschnittes der A 98 Stockach-Lindau als hinreichend wahrscheinlich annehmen. Ob dies auch später noch zutraf und welchen rechtlichen Einfluß dies auf die Verwirklichung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses hätte haben können, brauchte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht aufzuklären. Die Beschwerde rügt des weiteren, das Berufungsgericht habe sich nicht auf einen Hinweis auf sein Urteil vom 26. Oktober 1982 beschränken dürfen. Das Gericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise unterstellt, die erneuten Einwände der Kläger bezögen sich ausschließlich auf das angegriffene Verkehrsgutachten als Ganzes. Mit diesem Vorbringen genügt die Beschwerde nicht den sich aus § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen. Es erschöpft sich in der Behauptung, die Einwände der damaligen Klägerin hätten sich lediglich auf den sie betreffenden Planungsabschnitt bezogen. Daß dieses Vorbringen unzutreffend ist, ergibt sich bereits aus dem angeführten Beschluß des Senats vom 8. August 1983 - BVerwG 4 B 16.83 -. Der Senat hat sich dort mit der Frage der Verwertbarkeit des von der Behörde eingeholten Gutachtens auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht hat sich zudem mit einzelnen klägerischen Einwänden durchaus erneut befaßt.
3.2
Der Planfeststellungsbeschluß sieht für den umstrittenen Planungsabschnitt einen Regelquerschnitt von RQ 26 vor. Das Berufungsgericht erachtet diese Entscheidung als dem Bereich des Planungsermessens zugehörig und verneint auch insoweit einen Ermessensfehler. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen bleibt erfolglos.
3.2.1
Die Beschwerde meint, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, unter welchen Voraussetzungen sicherheitliche Belange des Straßenverkehrs von anderen Belangen verdrängt werden könnten. Sie verweist hierbei vor allem auf natur- und landschaftsschutzrechtliche Belange und auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Mit diesem Vorbringen kann die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan werden. Es bedarf keiner weiteren Klärung, daß auch Belange der Verkehrssicherheit zu Lasten anderer Belange von der Planfeststellungsbehörde abzuwägen sind. Daß dies im vorliegenden Falle geschehen ist, ergibt sich aus den berufungsgerichtlichen Feststellungen. Welchem der konkurrierenden Belange alsdann im Einzelfall der Vorrang einzuräumen ist, entzieht sich bereits näherer rechtlicher Regelung. Eine grundsätzliche Klärung ist damit von vornherein ausgeschlossen. In der Rechtsprechung des Senats ist dies wiederholt ausgeführt worden (vgl. Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 37). Die Beschwerde führt in diesem Zusammenhang ferner an, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob der "Umfang einer Bundesfernstraße einer abwägungsfehlerfreien Rechtfertigung bedarf", auch wenn Richtlinien des Bundesministers für Verkehr bestünden. Eine derartige Fragestellung würde sich in einem Revisionsverfahren nicht ergeben. Die Beschwerde unterstellt mit ihrem Vorbringen einen Sachverhalt, den das Berufungsgericht in dieser Weise nicht festgestellt hat. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht festgestellt, daß die Planungsbehörde die Möglichkeit eines Regelquerschnitts von beispielsweise RQ 20 nicht erwogen habe. Ergänzend sei bemerkt, daß der Planfeststellungsbeschluß derartige Erwägungen durchaus enthält (vgl. etwa S. 150).
3.2.2
Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler bestehen nicht. Das Berufungsgericht hat weder den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs noch die ihm obliegende Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.
(1)
Das Berufungsgericht hält das Vorbringen der Kläger, mit dem die Entbehrlichkeit von Standstreifen dargelegt werden soll, für nicht durchgreifend. Die von den Klägern behauptete Vergleichbarkeit mit anderen Autobahnabschnitten sei nicht gegeben. Mit der von ihm hierzu gegebenen Begründung hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt:
Die Kläger hatten in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 13. November 1984 einzelne Autobahnabschnitte bezeichnet, bei denen ein Standstreifen nicht vorhanden sei. Sie hatten hieraus gefolgert, daß sich der Beklagte in neuerer Zeit entschlossen habe, autobahngleich ausgebaute Bundesfernstraßen ohne Standstreifen herzustellen. Dem klägerischen Vorbringen, auch zu der angenommenen Verkehrspolitik, war der Beklagte substantiiert entgegengetreten. Dem hatten die Kläger nichts erneut entgegengesetzt. Bei dieser Sachlage ist es verfahrensmäßig nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für die von den Klägern aufgestellte Behauptung einer bestimmten Verkehrspolitik - etwa zugunsten eines Regelquerschnitts von RQ 20 - keine sachliche Grundlage sah. Der Beklagte hatte seiner Erwiderung ein Schreiben des zuständigen Landesministers beigefügt. Nach tatrichterlicher Beurteilung ließen auch die von den Klägern genannten Beispiele eine Verallgemeinerung nicht zu. Daß sich das Gericht dabei auch auf als "gerichtsbekannt" bezeichnete Umstände bezog, verletzt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Derartige Umstände dienten dem Berufungsgericht nur dazu, um das klägerische Vorbringen als einen Beweisermittlungsantrag, nicht jedoch als einen Beweisantrag zu qualifizieren. Auch die Beschwerde legt nicht dar, daß die Kläger im Berufungsverfahren unter Beweisantritt ein verkehrspolitisches Konzept des Beklagten behauptet haben, nach dem autobahngleich ausgebaute Bundesfernstraßen ganz allgemein ohne Standstreifen ausgebaut werden sollen. Bei Verkehrszuständen, die jedermann bekannt sein können, brauchte das Berufungsgericht den Klägern nicht zuvor darzulegen, daß es ihr Vorbringen für ungeeignet ansah, die behauptete Vergleichbarkeit als einen Bestandteil der Verkehrspolitik des Landes beweisen zu können. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO besteht nicht. Insoweit stellen sich auch keine Fragen grundsätzlicher Art. Auch im Verfahren nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu beachten (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1980 - BVerwG 7 B 238.80 - Buchholz 312 EntlG Nr. 17; Beschluß vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32). Weiterführende Fragen wirft die Beschwerde hierzu nicht auf.
(2)
Die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung der Sachaufklärungspflicht rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Mit ihrem Vorbringen verkennt die Beschwerde den Umfang und die Intensität der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <58 ff.>; Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 <348>). Von der hierauf bezogenen Rechtsprechung namentlich des Senats geht das Berufungsgericht in seiner materiell-rechtlichen Beurteilung aus. Das ergibt seine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil und auf sein Urteil vom 26. Oktober 1982 - 5 S 1219/82 - im Verfahren Rosenberg. Auf der Grundlage der damit vom Berufungsgericht zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung läßt sich nicht feststellen, daß sich dem Gericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in der von der Beschwerde dargelegten Richtung aufdrängen mußte.
Das Berufungsgericht hatte nämlich lediglich zu prüfen, ob der Beklagte eine denkbare "Landschaftsersparnis", die sich aus einem geminderten Regelquerschnitt von RQ 20 ergab, erwogen und angemessen in ihrem Gewicht gegenüber anderen Belangen berücksichtigt hatte oder - falls dieser Gesichtspunkt unbeachtet geblieben war - sich dem Beklagten eine derartige Berücksichtigung nach Lage der Dinge aufdrängen mußte. In beiden Fällen brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht näher zu ermitteln, um welchen genauen Umfang der Landbedarf gemindert sein würde. Ein Rechtsfehler hätte sich erst ergeben, wenn der Beklagte eine mögliche Minderung des Landbedarfs in ihrer qualitativen Dimension verkannt hätte. Die Kläger haben dies zwar im Berufungsrechtszug behauptet. Sie haben diese Behauptung - wie das Beschwerdevorbringen selbst ergibt - mit einer geänderten Bemessungsgeschwindigkeit verbunden. Daß der Beklagte aus Rechtsgründen gehalten sei, von einer anderen Bemessungsgeschwindigkeit auszugehen, hat das Berufungsgericht nicht angenommen. Die Beschwerde greift diese berufungsgerichtliche Beurteilung auch nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise an. Sie trägt zwar insoweit vor, das Berufungsgericht sei den Überlegungen des Planfeststellungsbeschlusses gefolgt. Das stellt für sich jedoch noch keinen Verfahrensmangel dar. Vielmehr hat das Berufungsgericht das klägerische Berufungsvorbringen zutreffend dahin gewürdigt, daß die Kläger die Möglichkeit einer Alternativplanung unter geänderten verkehrstechnischen und sicherheitstechnischen Annahmen nachweisen wollten. Einem derartigen Vorbringen nachzugehen, hat sich das Berufungsgericht aus materiell-rechtlichen Gründen gehindert gesehen. Fragen grundsätzlicher Art wirft diese Beurteilung ebenfalls nicht auf. Die Möglichkeit einer anderweitigen Planung führt als solche nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG 4 C 42.73 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 6; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - DVBl. 1985, 900).
Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Kläger zudem willkürlich gewürdigt. Dieser Vorhalt trifft nicht zu. Die Beschwerde trägt nicht vor, sie habe unter Beweisantritt im Berufungsverfahren die Möglichkeit einer qualitativ bedeutsamen Landschaftsersparnis bei unveränderter Entwurfsgeschwindigkeit behauptet. Der Beklagte hatte den Umfang einer Landschaftsersparnis im Bereich Markelfingen auf 8 bis 10 % bestimmt (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 14. Januar 1985 S. 9). Die Kläger waren auf dieses Vorbringen nicht eingegangen. Bei dieser Sachlage brauchte sich für das Berufungsgericht kein Anhalt für die Annahme zu ergeben, der Beklagte habe im Rahmen der Abwägung die mit einem Standstreifen verbundene erhöhte Verkehrssicherheit offenbar fehlsam gewichtet. Die Erforderlichkeit weiterer tatsächlicher Aufklärung ergab sich aus alledem nicht.
4.
Das Berufungsgericht bejaht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch hinsichtlich der nach § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG gebotenen Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange. Bei seiner Prüfung folgt es auch insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 <132 f.>; Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - BVerwGE 58, 154 <156 f.>). Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision.
4.1
Der Beklagte hat in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluß für den Bereich der Gemarkung Markelfingen ein Flurbereinigungsverfahren gemäß § 87 FlurbG vorgesehen. Das Berufungsgericht hat dies als Ergebnis einer fehlerfreien Abwägung gebilligt.
4.1.1
Die hierzu von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht. Der Senat hat dies bereits in seinem Beschluß vom 12. August 1983 - BVerwG 4 B 16.83 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 53) dargelegt. Die Pflicht der Planungsbehörde, sich bei der Abwägung über Ausmaß und Gewicht sämtlicher betroffenen Belange zu vergewissern, besagt noch nichts darüber, wie genau einzelne Feststellungen - hier über die flächenmäßige Inanspruchnahme der Grundstücke - zu treffen sind. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Die vorliegende Beschwerde weist Gesichtspunkte, die nicht bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BVerwG 4 B 16.83 waren, nicht auf. Soweit die Beschwerde in Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt die berufungsgerichtliche Entscheidung im einzelnen kritisiert, kann dem im Verfahren nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht nachgegangen werden. Auch die von der Beschwerde als grundsätzlich beurteilte Frage nach dem Umfang der verwaltungsgerichtlichen "Nachermittlungspflicht" läßt sich nach abstrakten, also über den Einzelfall hinausgehenden Kriterien nicht beantworten. Ergänzend sei insoweit bemerkt, daß der Beklagte im Planfeststellungsbeschluß die unterschiedliche Qualität der in Anspruch zu nehmenden Böden bedacht hat (vgl. etwa S. 180). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Beschwerde zum Verhältnis von § 87 FlurbG zu § 18 b FStrG. In welchem Umfang den Klägern auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses selbst Eigentum entzogen werden kann, ergibt sich aus den Plänen und Karten, die Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses geworden sind. Für die sich anschließende Flurbereinigung, die der Planfeststellungsbeschluß vorsieht, kommt es gerade nicht auf eine "zentimetergenaue" Einschätzung an (vgl. Beschluß vom 12. August 1983 - BVerwG 4 B 16.83 -). Was die Beschwerde insoweit in rechtlicher Hinsicht ausführt, legt gerade dar, daß revisionsgerichtlich die Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt werden sollen. Daß sich die Planfeststellungsbehörde zu bemühen hat, den im Flurbereinigungsverfahren zu erwartenden Flächenabzug als einen zusätzlichen abwägungserheblichen Belang möglichst zutreffend einzuschätzen, ist nicht zweifelhaft. Ob dies im Einzelfall hinreichend gelungen ist, eröffnet sich keiner grundsätzlichen Rechtsklärung.
Auch die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Die berufungsgerichtliche Entscheidung weicht nicht ab von dem Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - (BVerwGE 61, 307 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 38). Der Senat hat in dem angeführten Urteil dargelegt, ein Planfeststellungsbeschluß könne später regelungsbedürftige Festsetzungen unter bestimmten Voraussetzungen einer ergänzenden Planfeststellung vorbehalten. Von dieser rechtlichen Beurteilung, die der Senat zu § 18 c FStrG ausgesprochen hat, weicht das Berufungsgericht nicht ab. Daß sich das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil auch insoweit eine Rechtsmeinung gebildet hat, mag zugunsten des Beschwerdevorbringens dabei unterstellt werden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß sich der angegriffene Planfeststellungsbeschluß eine ergänzende Planfeststellung gemäß § 18 c FStrG vorbehalten habe. Vielmehr handelt es sich insoweit allein um eine Hilfserwägung des erstinstanzlichen Gerichts, mit welcher dargelegt werden soll, daß eine Einschätzung des Beklagten, die sich später als fehlerhaft erweisen sollte, einer alsdann möglichen Korrektur durch ein Planänderungsverfahren unterliege. Es handelt sich mithin um einen hypothetischen Sachverhalt, der mit demjenigen, den der Senat in seinem Urteil vom 23. Januar 1981 beurteilt hat, in keinem vergleichbaren Zusammenhang steht.
Das Berufungsgericht weicht mit seiner Rechtsauffassung auch weder von dem Urteil des Senats vom 18. März 1983 - BVerwG - 4 C 80.79 - (BVerwGE 67, 74 [BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]) noch von dem bereits angeführten Beschluß vom 12. August 1983 - BVerwG 4 B 16.83 - ab. Das Berufungsgericht hat sich der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung nicht mit dem Hinweis enthalten, die Kläger könnten eine fehlerhafte Berücksichtigung öffentlicher Belange nicht geltend machen. Ob das Berufungsgericht öffentliche Belange, die durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß berührt werden, zutreffend erfaßt hat, stellt keine Frage geltend gemachter Abweichung dar. Hierfür ist übrigens auch nichts erkennbar. Die Beschwerde hebt selbst hervor, daß der seinerzeit zu beurteilende Sachverhalt sich von dem vorliegenden unterscheide. Das mag indes dahinstehen. Die Beschwerde greift der Sache nach vielmehr die im Beschluß vom 12. August 1983 vertretene Rechtsansicht des Senats an. Neue Gesichtspunkte sind hierzu indes - wie ausgeführt - nicht vorgetragen worden, so daß sich daraus auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht herleiten läßt.
4.1.2
Die Beschwerde trägt in diesem Zusammenhang als Verfahrensfehler vor, das Berufungsgericht habe die geltend gemachte besondere Qualität des beanspruchten Ackerlandes nicht ermittelt. Eine solche Ermittlung hätte ergeben, daß der im Planfeststellungsbeschluß für das Flurbereinigungsverfahren angenommene Flächenabzug von 6 % der Gesamteinlagefläche das Gewicht des Eingriffs unzureichend erfasse. Mit diesem Vorbringen kann ein Mangel gebotener Sachverhaltsaufklärung nicht begründet werden. Das Berufungsgericht hatte - von seiner Auffassung der materiellen Rechtslage ausgehend - zu prüfen, ob der Beklagte die durch das Vorhaben mutmaßlich verursachten Beeinträchtigungen der betroffenen Landwirte in ihrem Gewicht zutreffend erfaßt hatte. Hierzu hat der Planfeststellungsbeschluß erwogen, daß sich eine Minderung der Beeinträchtigung aus der Möglichkeit eines anschließenden Flurbereinigungsverfahrens ergäbe. Eine derartige Betrachtungsweise hat das Berufungsgericht aus Rechtsgründen gebilligt. Mit ihrer Aufklärungsrüge beanstanden die Kläger, die Planfeststellungsbehörde habe die unterschiedliche Bodenqualität der vom Planungsvorhaben und der im Flurbereinigungsverfahren erfaßten Flächen verkannt; dies hätte das Berufungsgericht aufklären müssen. Die Rüge ist nicht begründet. Daß die Planungsbehörde die Qualität der unmittelbar beanspruchten Flächen nicht erkannt und berücksichtigt habe, haben die Kläger im Berufungsverfahren weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Dazu ist auch nichts ersichtlich. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß läßt - auch im Zusammenhang mit den Einwendungen eines Teils der Kläger - keinen ernsthaften Zweifel daran, daß sich die Planfeststellungsbehörde sowohl der besonderen Qualität der durch das Vorhaben unmittelbar beanspruchten Böden als auch der unterschiedlichen Bodenqualität des Gesamtgebietes bewußt war.
Daß das Berufungsgericht den weiteren Erwägungen der Klägerüber den Anteil des guten Ackerlandes an ihren Hofflächen und über die Bodenstruktur des voraussichtlichen Flurbereinigungsgeländes nicht weiter nachgegangen ist, beruht erkennbar darauf, daß es - ebenso wie die Planfeststellungsbehörde - eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage der Kläger selbst dann nicht als gegeben angesehen hat, wenn ihnen gutes Ackerland im Umfang von 6 % ihrer Gesamtfläche entzogen wird (S. 21 BU; S. 29 VG-Urteil). Darin liegt in der Sache eine nach der Rechtsprechung des Senats zulässige Wahrunterstellung zugunsten der Kläger, die weitere Ermittlungen in der von ihnen angestrebten Richtung überflüssig machte (Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34).
4.2
Das Berufungsgericht ist dem klägerischen Vorbringen zur Frage der Ableitung des entstehenden Oberflächenwassers nicht gefolgt. Die hiergegen vorgetragenen Zulassungsgründe sind nicht gegeben:
4.2.1
Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - (BVerwGE 67, 74) grundsätzlich geklärt, daß ein Eigentümer, der aufgrund einer Planfeststellung von einer Enteignung betroffen wird, auch geltend machen kann, die Planfeststellung sei ein rechtswidriger Eingriff, weil öffentliche Belange nicht hinreichend beachtet seien. Der Senat hat eine sachliche Einschränkung auf die Belange etwa des Landschaftsschutzes nicht vorgenommen. Aus diesem Grunde ist bereits geklärt, daß in dem bezeichneten Zusammenhang auch eine unzureichende Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Belange geltend gemacht werden kann. Das Berufungsgericht weicht insoweit nicht von der angeführten Entscheidung des Senats ab. Der Senat hat ausdrücklich - auch zur Vermeidung von Mißverständnissen - ausgeführt, aus besonderen Gründen des Einzelfalles könnten formelle oder materielle Fehler der Planfeststellung unbeachtlich sein. Das Berufungsgericht legt hierzu dar, eine derartige Sachlage sei insoweit gegeben. Diese rechtliche Beurteilung gibt zu Bedenken keinen Anlaß. Der Planfeststellungsbeschluß hält die Forderung auf Vorschaltung eines Regenbeckens für das die Kläger betreffende Gebiet gemäß § 18 a Abs. 3 FStrG offen. Dem liegt eine Auseinandersetzung zwischen der höheren Wasserbehörde und dem Autobahnamt zugrunde. Es ist nicht erkennbar, in welcher Hinsicht diese Frage des Einzelfalles von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Planfeststellungsbeschluß behält lediglich die Art und Weise der für erforderlich gehaltenen Beseitigung des verschmutzten Oberflächenwassers weiterer Prüfung und Entscheidung vor. Abwägungserhebliche Fragestellungen, welche das Planvorhaben als solches betrafen, entstanden hierdurch nicht.
Das Berufungsgericht weicht auch insoweit nicht von dem Urteil des Senats vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - (BVerwGE 61, 307) ab. Die Planfeststellungsbehörde hat nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht verkannt, daß das mit der Bundesfernstraße entstehende verschmutzte Oberflächenwasser ein zu bewältigendes Problem darstellt. Das Gesetz eröffnet in § 18 a Abs. 3 FStrG die Möglichkeit der ergänzenden Planfeststellung. Mithin gilt kraft positiven Rechtes der Grundsatz der umfassenden Problembewältigung durch eine Planfeststellung nur in modifizierter Art. Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. Weiterführende und insbesondere klärungsbedürftige Fragen wirft all dies nicht auf.
4.2.2
Auch die Geltendmachung von Verfahrensfehlern rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde den Sachverhalt nicht in willkürlicher Weise erfaßt. Die höhere Wasserbehörde hatte im Anhörungsverfahren den Bau eines Regenbeckens gefordert. Demgegenüber hatte das Autobahnamt den Einbau eines Leichtstoffabscheiders für ausreichend angesehen. Eine Entscheidung über die gegensätzlichen Standpunkte hielt die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage seinerzeitiger Ermittlungen nicht für möglich. Das Berufungsgericht gibt diesen Sachverhalt zwar knapp, aber für den mit der Sachmaterie vertrauten Betrachter hinreichend verständlich wieder. Nach § 18 a Abs. 3 FStrG war im Planfeststellungsbeschluß die geltend gemachte Forderung, nicht indes der dieser Forderung entgegengesetzte Einwand vorzubehalten.
4.3
Das Berufungsgericht erachtet die klägerischen Bedenken gegen die planfestgestellte Trassierung nicht für durchgreifend. Auch insoweit rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine Zulassung der Revision.
4.3.1
Die Durchführung des Vorhabens führt zu einer Zerstörung wertvoller Landschaft und löst Belastungen der Umwelt aus. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Planfeststellungsbehörde derartige Folgen erkannt und bei ihrer planerischen Entscheidung erwogen. Grundsätzliche, nämlich bislang nicht geklärte Rechtsfragen ergeben sich hieraus nicht. Soweit die Beschwerde den maßgeblichen Sachverhalt anders gewürdigt wissen will, könnte dem in einem Revisionsverfahren nicht nachgegangen werden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Im Kern ihres Vorbringens zielt sie darauf, eine andere, nämlich umweltbewußtere Abwägung zu verlangen. Dies ist indes nicht Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle der der Planfeststellungsbehörde eingeräumten Abwägungsermächtigung. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Probleme waren vielfältiger Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Wenn die zuständigen Behörden abwägend sich dafür ausgesprochen haben, das Vorhaben trotz entgegenstehender Belange durchzuführen, so können dem die Verwaltungsgerichte Rechtsgründe nicht entgegensetzen, es sei denn, die Bedeutung der betroffenen Belange wäre verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwGE 48, 56 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]<64>). Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. Seine Entscheidung weicht auch insoweit nicht von den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Senats ab.
4.3.2
Das Berufungsgericht hält das vorinstanzliche Vorbringen der Kläger zur Möglichkeit einer Tunnelung für nicht durchgreifend. Es handele sich hierbei nicht um eine "sich aufdrängende" Planungsvariante. Das hierauf bezogene Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Soweit die Kläger die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für verfehlt erachten, wird damit die erforderliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. Unter welchen näheren Voraussetzungen sich eine Planfeststellungsbehörde mit Planungsvarianten zu befassen hat, bleibt weitgehend der tatrichterlichen Prüfung im Einzelfall vorbehalten. Gesichtspunkte, die insoweit eine weiterführende grundsätzliche Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren erwarten ließen, werden in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Ein Verfahrensfehler ist nicht erkennbar. Die Beschwerde greift insoweit lediglich die tatrichterliche Würdigung des Sachverhaltes an.
4.3.3
Die Trassenführung wird durch die zugrunde gelegte Entwurfsgeschwindigkeit beeinflußt. Das Berufungsgericht erachtet die hierauf bezogenen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde für Rechtens. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler unzureichender Sachaufklärung ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hatte auf der Grundlage der von ihm zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung zu prüfen, ob die Planfeststellungsbehörde die Auswirkungen unterschiedlicher Bemessungsgeschwindigkeiten erwogen hatte. Das ist - wie auch im erstinstanzlichen Urteil - geschehen. Das Beschwerdevorbringen zeigt hierzu nicht auf, daß das Berufungsgericht die Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses verfahrensfehlerhaft erfaßt habe. Für eine derartige Annahme besteht nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses zudem kein Anhalt. Die Planfeststellungsbehörde hat abwägend ausgeführt, aus welchen Gründen eine geminderte Entwurfsgeschwindigkeit nicht zu vertreten sei.
Das Vorbringen der Beschwerde zielt zudem auf etwas anderes. Es wird geltend gemacht, eine geminderte Entwurfsgeschwindigkeit sei möglich gewesen, "ohne die verkehrlichen Belange in auch nur irgendeiner Weise zu beeinträchtigen". Im Berufungsverfahren ist eine derartige Behauptung nicht aufgestellt worden. Vielmehr ist von den Klägern lediglich vorgetragen worden, "mit einer landschaftsgerechteren Einpassung der Trasse bei Verwendung geringerer Radien und anderer Gradienten sowie einer herabgesetzten Bemessungsgeschwindigkeit" könne ein erheblicher Flächengewinn erreicht werden (vgl. Schriftsatz vom 13. November 1984 S. 46). Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß zu der Annahme, eine andere Trassenführung bei unveränderten Radien und Gradienten würde ebenfalls zu einem geminderten Flächenbedarf führen.
Daß das Berufungsgericht bei dieser Sachlage davon absah, eine von den Klägern befürwortete Planungsalternative zu ermitteln, vermag eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht zu begründen. Ob sich der Planfeststellungsbehörde die Erörterung anderer Alternativen aufdrängte, bleibt im wesentlichen der tatrichterlichen Prüfung überlassen. Die Beschwerde geht mit ihrer Rüge mangelnder Aufklärung ersichtlich davon aus, die Begründung eines Planfeststellungsbeschlusses müsse mehr oder weniger jede denkbare Planungsalternative behandeln und alsdann - je nach Sachlage - als nicht vertretbar verwerfen. Eine solche Begründungslast trifft die Planfeststellungsbehörde indes nicht (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 <S. 115>).
4.3.4
Das Berufungsgericht erörtert, ob die planerische Gestaltung am Ende der Ausbaustrecke und die vorgesehene Anbindung an die Bundesstraße B 33 zu rechtlichen Bedenken Anlaß gäben. Das Gericht verneint dies, weil die nur provisorischen Maßnahmen keine planungserheblichen Folgerungen zum Nachteil der Kläger zuließen. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
Das Berufungsgericht legt in tatsächlicher Hinsicht die Feststellung zugrunde, daß die Anbindung des sich anschließenden Teilstücks der A 881 in Richtung Konstanz bereits festgelegt sei. Hierbei beurteilt es die Sachlage erkennbar aus der zeitlichen Sicht des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Juni 1979. Auf dieser tatsächlichen Grundlage stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Ein planfestgestellter Streckenabschnitt ohne Verkehrsfunktion besteht nicht. Insoweit liegt auch eine von der Beschwerde behauptete, nur provisorische Streckenführung nicht vor. Nur unter derartigen tatsächlichen Voraussetzungen würde sich die Frage stellen, ob und in welchem Maße eine als Provisorium gedachte Planfeststellung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG eine sachgerechte Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Belange darstellt. Umstritten ist allein, in welcher Planungsalternative die Bundesfernstraße in Richtung Konstanz fortgesetzt werden soll. Daß diese im Zeitpunkt der Planfeststellungsentscheidung insoweit noch offene Planung die zu berücksichtigenden Belange der Kläger oder anderer vom Planfeststellungsbeschluß betroffenen Grundeigentümer nicht berührt, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei dargelegt. Hierbei ist es auch von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abgewichen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang Verfahrensrügen erhebt, sind diese unbegründet. Bei der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung zur materiellen Rechtslage war die von der Planfeststellungsbehörde im Sommer 1979 zu beurteilende Sachlage entscheidungserheblich. Im Planfeststellungsbeschluß wird davon ausgegangen, daß bis Konstanz eine vierspurige Autobahn vorgesehen sei. Das Beschwerdevorbringen stützt sich demgegenüber auf spätere Überlegungen zur Fortführung des Ausbauvorhabens.
Auch die im Planfeststellungsbeschluß erörterte Zubringerstraße zur vorhandenen Bundesstraße B 33 wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Ob und in welcher Hinsicht die für provisorischen Anschluß benötigte Grundfläche im Rahmen eines Verfahrens der Flurbereinigung zu berücksichtigen ist, stellt eine Frage des Einzelfalles dar. Klärungsbedürftige Fragen ergeben sich hieraus nicht (vgl. bereits Beschluß vom 12. August 1983 - BVerwG 4 B 16.83 -). Das Berufungsgericht weicht auch nicht zur Frage rechtlicher Betroffenheit der Kläger von dem Urteil des Senats vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - (BVerwGE 67, 74) ab. Die Beschwerde unterstellt mit ihrem Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht, daß das im Planfeststellungsbeschluß vorgesehene Flurbereinigungsverfahren sowohl die klägerischen Grundstücke als auch die für den provisorischen Anschluß benötigte Grundfläche erfaßt. Das Berufungsgericht hat dies nicht festgestellt (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Hierauf bezogene Verfahrensmängel bestehen nicht. Die Beschwerde macht hierzu geltend, das Berufungsgericht habe das klägerische Berufungsvorbringen willkürlich behandelt. Das trifft nicht zu. In dem von der Beschwerde herangezogenen klägerischen Schriftsatz vom 8. November 1984 S. 21 ff. wird die Frage gebotener umfassender Problembewältigung behandelt. Die Kläger haben hierzu geltend gemacht, die Frage der provisorischen Anbindung hätte im Planfeststellungsbeschluß abschließend entschieden werden müssen. Das Berufungsgericht ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Darin kann eine willkürliche Behandlung des klägerischen Sachvortrages nicht gesehen werden. Andere Verfahrensrügen sind von der Beschwerde nicht erhoben worden. Auch hinsichtlich der von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen umfassenden Problembewältigung weicht das Berufungsgericht nicht von einer von der Beschwerde bezeichneten Entscheidung ab.
5.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses eingetretene Änderungen auf dessen Rechtmäßigkeit keinen Einfluß hätten. Die Beschwerde bezeichnet es als eine klärungsbedürftige Frage, "ob jegliche tatsächliche und rechtliche Veränderung ... für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses außer Betracht zu bleiben habe, obwohl sich seit dem Zeitpunkt der Planfeststellung erhebliche planungsrelevante Veränderungen ergeben haben und der Planvollzug noch nicht durchgeführt worden ist". Jedenfalls müsse geklärt werden, "ob ein noch nicht vollzogener und abtrennbarer Teil einer Planfeststellung" insoweit mit Wirkung ex nunc aufgehoben werden könne. Auch insoweit liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - (BVerwGE 48, 56 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19) dargelegt, daß im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß grundsätzlich die im Zeitpunkt seines Erlasses bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend sei. Solle insoweit ausnahmsweise anderes gelten, so bedürfe es dafür einer entsprechenden Regelung des materiellen Rechts. Unter diesem Gesichtspunkt sei daher jeweils besonders zu prüfen, "ob das zwischen Verwaltungsentscheidung und gerichtlicher Entscheidung etwa in Kraft getretene neue Recht seine Berücksichtigung auch bei der Beurteilung bereits früher erlassener Verwaltungsakte fordert". An derartigen Erwägungen hat der Senat auch in weiteren Entscheidungen festgehalten (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 <24> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 20; Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 68.76 - Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 7 <S. 4>; Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]<121>; Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 37 <S. 4><in BVerwGE 61, 295 [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78] insoweit nicht abgedruckt>).
In der Rechtsprechung des Senats ist damit bereits geklärt, daß auf spätere Änderungen der Rechtslage zu achten ist. Ob eine Rechtsänderung sich auf die Rechtmäßigkeit eines früher erlassenen Planfeststellungsbeschlusses auswirkt, bedarf dagegen einer Entscheidung im Einzelfall. Das Berufungsgericht hat eine Änderung der Rechtslage nicht angenommen. Die hierzu von der Beschwerde vorgetragenen Bedenken sind - hinsichtlich der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nicht begründet. Zwar ist nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Juni 1979 das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 (2. FStrAbÄndG) vom 25. August 1980 (BGBl. I S. 1614) mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft getreten. Das erstinstanzliche Gericht führt aus, der insoweit geänderte Bedarfsplan sehe die Ausbaustrecke nicht mehr als Autobahn, sondern als vierstreifige Bundesstraße "B 33 n" vor (vgl. auch Urteil des Berufungsgerichts vom 26. Oktober 1982 - 5 S 1219/82 - <Verfahren Rosenberg> S. 29 f.). Mit dem hierauf bezogenen Beschwerdevorbringen hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß vom 12. August 1983 - BVerwG 4 B 16.83 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 53 <insoweit nicht abgedruckt>) befaßt. Welche rechtliche Bedeutung dem Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes zukommt, ist darüber hinaus durch das Urteil des Senats vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - (DVBl. 1985, 900) weitgehend geklärt. Danach kommt der gesetzgeberischen Bedarfsplanung nicht die Funktion einer eigenständigen gesetzlichen Zielbestimmung im Sinne einer Planrechtfertigung zu. In der Einstufung eines Vorhabens in den Bedarfsplan liege zwar eine Aussage des Gesetzgebers über das (relative) Gewicht der jeweils einschlägigen Ziele. Der Regelungsgehalt der gesetzgeberischen Aussage erschöpfe sich aber in einer internen Bindung der Verwaltung vor allem im Hinblick auf haushaltsmäßige und zeitliche Prioritäten. Unmittelbare rechtliche Außenwirkung etwa für die Zulässigkeit einer konkreten Straße entfalteten die Ausbaugesetze nicht. Die Beschwerde wirft weiterführende Fragen insoweit nicht auf. Der vorliegende Fall gibt hierzu auch keinen Anlaß. Andere Änderungen der Rechtslage macht die Beschwerde nicht geltend. Hierfür ist aus der Sicht des Revisionsgerichts auch nichts erkennbar.
In der Rechtsprechung des Senats ist auch geklärt, daß Änderungen tatsächlicher Art in aller Regel unbeachtlich sind (vgl. Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5 <9> zum Bebauungsplan; Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]<122> zum luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschluß). Daß sich für das Fernstraßenrecht eine insoweit abweichende Beurteilung ergibt, ist nicht erkennbar. Eine nachträgliche tatsächliche Entwicklung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn die Frage aufgeworfen werden kann, ob der Planfeststellungsbeschluß - seine ursprüngliche Zielsetzung zugrunde gelegt - inzwischen durch den Gang der Dinge überholt und damit als funktionslos anzusehen sei. Eine derartige Prüfung kann vor allem dann angezeigt sein, wenn der Planfeststellungsbeschluß Rechtsgrundlage einer enteignenden Maßnahme sein soll (vgl. § 19 Abs. 1 FStrG). Zweck und Legitimation der Enteignung sind darin zu sehen, daß das zu enteignende Grundstück für die öffentliche Aufgabe, die mit dem Vorhaben erfüllt werden soll, zur Verfügung gestellt werden muß. Die hierzu in Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG gegebene verfassungsrechtliche Ermächtigung besteht nicht bereits dann, wenn ein Vorhaben beabsichtigt, sondern nur, wenn es auf der Grundlage legitimer Zwecksetzung auch ausgeführt wird (vgl. BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]<180>). Wird der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht, so hat der betroffene Eigentümer ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Rückübereignung (vgl. BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]<181>). Dem entspricht es, daß die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben hat, wenn ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben wird (vgl. § 18 d S. 1 FStrG). Das gilt erst recht, wenn mit der Durchführung noch nicht begonnen wurde. Mit einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wird gesetzestechnisch erreicht, daß eine Enteignung nunmehr ausgeschlossen ist (vgl. § 19 Abs. 2 FStrG).
Die Kläger wiederholen mit ihrer Beschwerde ihr früheres Vorbringen, durch den späteren Verzicht einer Autobahn zwischen Stockach und Lindau hätten sich die Tatsachen in erheblichem Maße geändert. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen auch insoweit für unerheblich angesehen.
Damit ist es weder von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, noch hat es sich der Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage entzogen. Das klägerische Vorbringen legt ersichtlich nicht die tatsächlichen Voraussetzungen dar, die eine Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Juni 1979 ergeben könnten. Nach wie vor soll der Verkehrsraum zwischen Singen und Konstanz zumindest im Bereich bis Allensbach (West) durch den Neubau einer Bundesfernstraße gegenüber dem bisherigen Zustand entwickelt und teilweise verbessert werden. Daran hat auch der von der Beschwerde als maßgeblich angesehene Bedarfsplan nichts geändert. Umstritten mag sein, ob der im Planfeststellungsbeschluß vom 15. Juni 1979 festgestellte Neubau der Bundesautobahn A 881 mit einem Regelquerschnitt von RQ 26 durch den Neubau einer vierspurigen Bundesstraße B 33 n ersetzt werden wird. Dies mag - was hier nicht zu entscheiden ist - ein Verfahren der Planänderung gemäß § 18 c Abs. 1 FStrG bedingen. Aus dieser von der Beschwerde hervorgehobenen neueren Entwicklung ergibt sich indes nichts für die Annahme der Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Juni 1979. Die spätere Widmung der Bundesfernstraße hat sich danach auszurichten, in welcher Weise die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 FStrG erfüllt sind (vgl. Urteil vom 11. November 1981 - BVerwG 4 C 40, 41.80 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5).
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes rechtfertigt sich aus § 13 Abs. 1 GKG. Es erscheint angemessen, denselben Streitwert wie im Verfahren BVerwG 4 B 16.83 festzusetzen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 6 VwGO bleibt ohne Erfolg, weil mit der Zurückweisung der gegen die Nichtzulassung der Revision erhobenen Beschwerde der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. März 1985 rechtskräftig geworden ist (vgl. § 132 Abs. 4 VwGO).
Die Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 28.000 DM festgesetzt.
Der Streitwert entspricht der berufungsgerichtlichen Festsetzung.
Dr. Kühling
Dr. Dr. Berkemann