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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1980, Az.: BVerwG 4 B 175/80

Vereinfachtes Berufungsverfahren; Voraussetzungen für Berufungszurückweisung; Beschwerde; Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1980
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 175/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München 30.07.1979 - M XVII-2718 III 78
VGH München 18.07.1980 - 11 B 80 D.17

Fundstellen

  • Buchholz 312 EntlG Nr 16
  • VerwRspr 32, 892 - 893
  • VwRspr 1981, 892-893 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Voraussetzung für das vereinfachte Berufungsverfahren nach EntlG Art. 2 § 5 Abs. 1 ist nicht, daß "die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist", wie es in EntlG Art. 2 § 1 Abs. 1 für das vereinfachte Verfahren des ersten Rechtszuges vorgeschrieben ist.

2. Entscheidet das Verwaltungsgericht, während noch eine Beschwerde gegen seinen Beschluß über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs anhängig ist, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in der Hauptsache durch Urteil, so prüft das Berufungsgericht innerhalb des Berufungsverfahrens, ob das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch fehlerfrei behandelt hat (Anschluß an den Beschluß vom 15.12.1969 - BVerwG IV B 178.69 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 7).