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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1980, Az.: BVerwG 7 B 238.80

Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Aufklärungspflicht; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Inhaltliche Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses; Zurückweisung einer Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung durch Beschluss; Anspruch auf Aufhebung einer Prüfungsentscheidung; Frist für eine Klage gegen eine Ausbildungsnote; Überprüfung der Festsetzung einer Ausbildungsnote; Kenntnis des Prüfers vom Namen des Prüflings

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1980
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 238.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 18609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 26.10.1979 - AZ: 6 K 3841/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.09.1980 - AZ: 17 A 32/80

Fundstelle

  • DokBer A 1981, 93

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der sich im Jahre 1978 zum zweiten Male erfolglos der zweiten juristischen Staatsprüfung unterzog, erstrebt die Aufhebung der Prüfungsentscheidung und die Verpflichtung des beklagten Justizprüfungsamts, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Klage und Berufung blieben erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begehrt, ist nicht begründet.

2

Die Beschwerde sieht einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel darin, daß das Berufungsgericht die ausführlichen Darlegungen des Klägers über mangelnde Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt und die in der Berufungsschrift angebotenen Beweismittel nicht verwertet habe. Mit der in diesem Vorbringen enthaltenen Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß die Beschwerdeschrift das Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt und die nicht aufgeklärten Tatumstände und nicht erhobenen Beweismittel, das mutmaßliche Ergebnis weiterer Ermittlungen sowie die mögliche Ursächlichkeit der unterlassenen Ermittlungen für das Berufungsurteil des näheren bezeichnet hätte.

3

Zur weiteren Sachaufklärung über die Ausbildungsnote des Klägers, wie sie in der Berufungsschrift gefordert wird, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, weil jene Note auch seiner für den Umfang der Aufklärungspflicht maßgeblichen sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung, wie sie sich aus der Bezugnahme des angefochtenen Beschlusses auf die Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts ergibt, keinen Einfluß auf die angefochtene Prüfungsentscheidung gehabt hat; ausschlaggebend für das Nichtbestehen der Prüfung war nach Meinung der Vorinstanzen, daß der vom Kläger erreichte Punktwert in mehr als einem Prüfungsabschnitt 5,50 Punkte überschreitet (§ 31 Abs. 6 Satz 12. Alternative JAG), nicht aber der Punktwert der unter Berücksichtigung der Ausbildungsnote zu bildenden Abschlußnote. Demgemäß brauchte das Berufungsgericht weder der vom Kläger für wesentlich gehaltenen Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für eine Klage gegen die Ausbildungsnote noch derjenigen nach der richtigen Fest Setzung der Ausbildungsnote nachzugehen. Der in der Berufungsschrift als aufklärungsbedürftig bezeichnete Umstand, ob den Prüfern die Namen der Prüflinge bekannt waren oder hätten bekannt werden können, ist auf der Grundlage der vorinstanzlichen Rechtsauffassung gleichfalls unerheblich. Der Aushang der Namen der Prüflinge nebst Kennziffern am Eingang des Prüfungssaals für die Klausuren war nach dem landesrechtlichen Juristenausbildungsrecht in der Auslegung durch die Vordergerichte, an die das Bundesverwaltungsgericht nach § 173 VwGO/§ 562 ZPO gebunden ist, bundesrechtlich nicht zu beanstanden, selbst wenn die Prüfer zufällig auf Grund des Aushangs Kenntnis von der Person des Klägers erlang haben sollten. Daß die Prüfer in anderer, gegen den Anonymitätsgrundsatz der nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsordnung verstoßender Weise Kenntnis über den Kläger erhalten haben könnten, wird - ebenso wie eine Kenntnisnahme aus dem Aushang - in der Berufungsschrift nicht dargelegt; es kann daher keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht insoweit eine sich ihm aufdrängende Möglichkeit weiterer Sachaufklärung nicht wahrgenommen habe.

4

Die Vernehmung des Prüfers, der eine Prüfungsbeurteilung auf einem von ihm erstellten "Formblatt" abgegeben hatte, wird in der Berufungsschrift mit der Begründung beantragt, daß es erforderlich sei, den Prüfer selbst über die Umstände zu vernehmen, unter denen er von dem "Formblatt" in der Prüfung des Klägers Gebrauch gemacht habe. Dies ist ein Angriff gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, das aus der Gestaltung des "Formblatts" und den "vielfältigen handschriftlichen Streichungen und Einfügungen" (UA S. 8) den Schluß gezogen hatte, daß die Verwendung des "Formblatts" nicht gegen das Gebot selbständiger Begutachtung nach § 11 Abs. 1 JAG verstoße. Das Berufungsgericht hat sich mit seinem Verweis auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils jene Beurteilung zu eigen gemacht und damit ohne Verfahrensfehler seine richterliche Überzeugung in freier Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO gebildet.

5

Der in der Berufungsschrift beantragten Vernehmung von Zuhörern, Mitprüflingen und Prüfern als Zeugen über den Verlauf der mündlichen Prüfung bedurfte es - soweit Mängel dieses Prüfungsabschnitts in Rede stehen - nach der vom Verwaltungsgericht dargelegten und vom Berufungsgericht geteilten sachlich-rechtlichen Auffassung schon deshalb nicht, weil der Kläger die Prüfung unabhängig vom Ergebnis des Prüfungsgesprächs allein wegen seiner unzureichenden schriftlichen Prüfungsleistungen nicht bestanden haben würde. Soweit durch eine solche Vernehmung die Voreingenommenheit zweier Prüfer (Präsident des Landesjustizprüfungsamts R. und Richter am Oberlandesgericht Dr. ...) nachgewiesen werden sollte, ist der Verweisung des berufungsgerichtlichen Beschlusses auf das erstinstanzliche Urteil zu entnehmen, daß das Berufungsgericht in gleicher Weise wie das Verwaltungsgericht dem hierauf bezogenen Sachvortrag keine befangenheitsbegründenden Tatsachen, sondern nur "Schlußfolgerungen und Mutmaßungen des Klägers ohne nachprüfbaren Tatsachenkern" - so das Verwaltungsgericht (UA S. 11) - hat entnehmen können. Auch insoweit beruht das Berufungsurteil auf freier richterlicher Tatsachenwürdigung, die mit einem Vorbringen, das der richterlichen Überzeugung letztlich nur die eigene Überzeugung des Klägers entgegenstellt, und mit dem - unter den gegebenen Umständen außerdem auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufenden - Beweisangebot des Klägers nicht erschüttert werden kann.

6

Dem auf Vernehmung des Richters am Oberlandesgericht Kratz gerichteten Beweisantrag in der Berufungsschrift brauchte das Berufungsgericht zur Erforschung des Sachverhalts nicht zu entsprechen, da es nach seiner die Aufklärungspflicht eingrenzenden sachlich-rechtlichen Ansicht auf die vom Kläger unter Beweis gestellten positiven Äußerungen dieses Prüfers über die Qualität der häuslichen Arbeit des Klägers nicht ankommt. Denn das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die Änderung der Besetzung des Prüfungsausschusses, dem in seiner ursprünglich vorgesehenen Zusammensetzung auch Richter am Oberlandesgericht Kratz als Prüfer angehört hätte, für rechtmäßig erachtet.

7

Den als Anregung formulierten Hinweis der Berufungsschrift

8

"evtl. wäre hierzu ein ärztliches Gutachten einzuholen"

9

hat der Kläger im Zusammenhang mit der von ihm nicht näher substantiierten Mutmaßung gegeben, er sei möglicherweise wegen eines Leber- und Gallenleidens durch die lange Bearbeitungszeit in den Klausurenterminen in seiner geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Auf der Grundlage derart vager Vermutungen, die zudem die persönliche Sphäre und damit den eigenen Erkenntnisbereich des Klägers betreffen, ergab sich für das Berufungsgericht wiederum nicht die Notwendigkeit, in eine Beweiserhebung einzutreten.

10

Sollte die Beschwerde unter der behaupteten Verletzung des "Anspruchs auf Verwertung der angebotenen Beweismittel" auch eine Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO verstanden wissen wollen, so müßte sie - auch für den Fall entsprechender Darlegungen nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO - erfolglos bleiben, weil für die Anwendung des § 86 Abs. 2 VwGO grundsätzlich kein Raum ist, wenn das Berufungsgericht von der Möglichkeit des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG Gebrauch macht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen (Beschluß des beschließenden Senats vom 18. Mai 1979 - BVerwG 7 B 122.79 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 7]).

11

Als weiteren Verfahrensmangel macht die Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, die sie (ebenfalls) daraus herleitet, daß das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluß nach dem Entlastungsgesetz zurückgewiesen habe, ohne auf die Darlegungen der Berufungsschrift über eine ungenügende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht einzugehen.

12

Hierzu ist zu bemerken:

13

Daß das Berufungsgericht in seinem die Berufung zurückweisenden Beschluß auf die Berufungsausführungen des Klägers nicht eingegangen ist, gestattet noch nicht den Schluß, daß es diese Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hätte. Es sind auch keine besonderen Umstände des Einzelfalls ersichtlich oder vorgetragen, die einen solchen Schluß erlauben würden. Das den Verfahrensbeteiligten gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör wird ferner nicht dadurch verletzt, daß der Kläger das Verfahren des Verwaltungsgerichts nur schriftsätzlich und nicht in mündlicher Verhandlung rügen konnte. Die Vorschrift des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG, wonach eine einstimmig als unbegründet erkannte Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, zurückgewiesen werden kann, verstößt nicht gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (BVerwGE 57, 272 [273 f.]).

14

Bedenken gegen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts könnten sich allerdings insofern ergeben, als es sich trotz des umfangreichen Berufungsvorbringens des Klägers in einem nach dem Entlastungsgesetz ergangenen Beschluß auf die Bemerkung beschränkt hat, die Berufung werde zurückgewiesen, "weil sie der Senat aus den Gründen des angefochtenen Urteils, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden", für unbegründet halte. Art. 2 § 7 EntlG, nach dem rechtsmittelbescheidende Beschlüsse keiner weiteren Begründung bedürfen, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, mag zwar die Regelung des § 122 Abs. 2 VwGO in dem Umfange modifizieren, als dort weitergehende inhaltliche Anforderungen an die Begründung von Beschlüssen gestellt werden (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 14. Januar 1980 - BVerwG 1 CB 65.79 - für das Verhältnis der Urteilsbegründung nach Art. 2 § 6 EntlG zu § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das gestattet dem Berufungsgericht aber nicht, die durch den Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und den Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) gebotenen Mindestanforderungen an die Begründung richterlicher Entscheidungen zu durchbrechen (vgl. auch-Beschluß des beschließenden Senats vom 20. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 21.79 - [Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3 = NJW 1980, 953]). So darf etwa das Gebot des rechtlichen Gehörs, daß die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen jedenfalls in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden müssen (BVerfGE 47, 182 [BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 411/75] [187]), nicht dadurch unterlaufen werden, daß das Berufungsgericht in einem nach dem Entlastungsgesetz ergehenden Beschluß neues Tatsachenvorbringen des Berufungsklägers der erwähnten Art mit der bloßen Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe abtut, obwohl sich die den Urteilsspruch tragenden rechtlichen Erwägungen gerade nicht auf einen solchen Sachvortrag beziehen. Derart erhebliches, den Prozeßstoff der Vorinstanz wesentlich erweiterndes oder veränderndes tatsächliches Vorbringen ist der Berufungsschrift indes nicht zu entnehmen.

15

Neues und in den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht behandeltes. Vorbringen enthält die Berufungsschrift dagegen in rechtlicher Hinsicht, und zwar in erster Linie insoweit, als der Kläger dort erstmals, die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, sowohl der häuslichen Arbeit als auch der vier Aufsichtsarbeiten, angreift. Daß das Berufungsgericht auf diese Angriffe nicht eingegangen ist und damit das Parteivorbringen nur unzureichend gewürdigt hat, beeinträchtigt zwar unter den gegebenen Umständen nicht das rechtliche Gehör des Klägers, kann aber § 122 Abs. 2 VwGO verletzen und führt hier allein deshalb nicht zu einem Verfahrensmangel nach dieser Bestimmung, weil das Gericht ohne Verstoß gegen die Begründungspflicht immerhin dann Prozeßausführungen übergehen kann, wenn diese ohne weiteres und offensichtlich als verfehlt zu erkennen sind (vgl. Beschluß vom 4. April 1961 - BVerwG 1 CB 126.60 - [GewArch. 1961, 152 [153 m.w.N] zu § 133 Nr. 5 VwGO]). So liegt es hier. Die Berufungsschrift erschöpft sich in allgemein gehaltenen, unsubstantiierten Bemerkungen etwa des Inhalts, daß die Arbeiten in mancher Hinsicht widersprüchlich und zu streng bewertet worden seien. Sie läßt insbesondere an keiner Stelle erkennen, inwiefern der Prüfungsausschuß bei der Bewertung der Arbeiten den ihm eingeräumten, auch vom Kläger anerkannten Beurteilungsspielraum rechtswidrig überschritten haben könnte. Auch der im gleichen Zusammenhang stehende Hinweis des Klägers, daß die Bewertung der B-Klausur als eine im Ergebnis völlig unbrauchbare Leistung auf die Voreingenommenheit der Prüfers hindeute, liegt auf dieser Linie. Die negative Beurteilung einer Leistung ist als solche kein Indiz dafür, daß der Prüfer die Leistung nicht unvoreingenommen beurteilt habe; das liegt auf der Hand. Das Berufungsvorbringen zur Verwendung des ZPO-Kommentars Erscheinungsjahr 1965 enthält keinerlei neue rechtliche Gesichtspunkte, die das Berufungsgericht nach § 122 Abs. 2 VwGO zu einer zusätzlichen, die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergänzenden Begründung hätten veranlassen müssen. Entsprechendes gilt für den Hinweis der Berufungsschrift auf Art. 101 Abs. 1 GG, der auf den Prüfungsausschuß mit der Folge anwendbar sei, daß nur die mit der Bewertung der Hausarbeit befaßten Kommissionsmitglieder die weitere Prüfung hätten durchführen können. Eine dem Institut des gesetzlichen Richters i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG inhaltlich entsprechende: Rechtsstellung des "gesetzlichen Prüfers" ist nach der geltenden Rechtslage nicht ernstlich diskutabel und wird auch von den in der Berufungsschrift angeführten Autoren nicht behauptet, so daß sich das Berufungsgericht damit und mit dem darauf aufbauenden Vorbringen der Berufungsschrift zur vorschriftsmäßigen Besetzung des Prüfungsausschusses nicht notwendig nach § 122 Abs. 2 VwGO in den Gründen seines Beschlusses auseinandersetzen mußte. Paß sich der Kläger nicht allein wegen seines vergleichsweise hohen Alters auf eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit berufen kann und daß eine rechtswidrige Verpflichtung zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung am Prüfungsergebnis nichts ändern würde, ist ebenfalls so offensichtlich, daß das Berufungsgericht dies nicht ausdrücklich zu begründen brauchte.

16

Dem Berufungsgericht ist nach alledem aus Gründen rechtlicher Mindestanforderungen an die richterliche Begründungspflicht kein zur Aufhebung seines Beschlusses führender Verfahrensmangel vorzuwerfen. Gleichwohl ist anzumerken, daß es die Überzeugungskraft des berufungsgerichtlichen Beschlusses gestärkt hätte und so der Herstellung des Rechtsfriedens dienlicher gewesen wäre, wenn sich das Berufungsgericht angesichts des umfänglichen, in einem zwölfseitigen Schriftsatz niedergelegten Berufungsvorbringens nicht mit einer Verweisung auf die - für seine Entscheidung leitend gebliebenen - erstinstanzlichen Entscheidungsgründe beschränkt hätte und - so kurz wie geboten und der Sache angemessen - auch auf solche Gesichtspunkte des Berufungsvorbringens eingegangen wäre, für die die Entscheidungserwägungen des Verwaltungsgerichts nicht evident und unmittelbar gelten, die also gerade nicht allein "aus den Gründen des angefochtenen Urteils" erfolglos bleiben mußten. Dies hätte jedenfalls der weiteren, für den Kläger aussichtslosen Rechtsverfolgung entgegenwirken können und zugleich den durch die Verweisungsmöglichkeit nach Art. 2 § 7 EntlG verfolgten Zweck der gerichtlichen Entlastung nicht nur nicht beeinträchtigt, sondern gefördert.

17

Ob dem Kläger zu einer weiteren Begründung der geltend gemachten Verfahrensmängel Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre, bedarf hiernach keiner Entscheidung. Denn die Beschwerde müßte auch bei ausreichender Bezeichnung der Verfahrensmängel, wie sie in diesem Beschluß zugunsten des Klägers unterstellt wird, aus den erörterten Erwägungen als unbegründet zurückgewiesen werden.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Kreiling