Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1979, Az.: BVerwG 7 CB 21.79
Planfeststellungen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG); Zulässigkeit der Gewährung einer Entschädigung durch Zuweisung eines Ersatzgrundstücks in einer Auflage; Planerische Gestaltungsfreiheit und Abwägungsgesichtspunkte im Abfallbeseitigungsrecht; Darlegungslast für die inhaltliche Richtigkeit einer hoheitlichen Fachplanung; Umfang der gerichtlichen Überprüfbarkeit einer planerischen Entscheidung; Möglichkeit der Zurückweisung eines Rechtsmittels unter Berufung auf die angefochtene Entscheidung; Auswirkungen von Verfahrensmängeln vor dem Verwaltungsgericht auf das Berufungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 CB 21.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 09.08.1978 - AZ: II 143/76
- VGH Baden-Württemberg - 16.01.1979 - AZ: X 3770/78
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- § 2 AbfG
- § 8 Abs. 3 AbfG
- § 8 Abs. 4 AbfG
- Art. 2 § 5 EntlG
- Art. 2 § 7 EntlG
- Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG
- Art. 2 § 5 Abs. 2 EntlG
Fundstellen
- DokBer A 1979, 307
- DÖV 1980, 133-135 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 953-955 (Volltext mit amtl. LS) "Entscheidung nach dem Entlastungsgesetz"
- RdL 1979, 320
- ZfW 1980, 291
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur planerischen Gestaltungsfreiheit für Planungsakte gelten auch für Planfeststellungen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz.
- 2.
Eine Auflage nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 AbfG kann nicht eine Entschädigung in Gestalt eines Ersatzgrundstücks festsetzen.
- 3.
Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG ist mit dem Grundgesetz vereinbar; die Möglichkeit, sich zur Begründung einer ein Rechtsmittel zurückweisenden Entscheidung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu beziehen, verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip.
- 4.
Zur Frage, ob sich Mängel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf eine Entscheidung des Berufungsgerichts, das die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, auswirken können.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Juli 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Januar 1979 wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen diesen Beschluß wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist Eigentümer eines als Obstbaumwiese genutzten Grundstücks, das nach dem Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums in S. über die Planfeststellung für die Errichtung der Deponie "..." bei W. auf Gemarkung W. vom 1. April 1976 im Deponiebereich liegt. Er hat im Rahmen des abfallrechtlichen Anhörungsverfahrens Einwendungen vorgebracht und nach deren Zurückweisung im Planfeststellungsbeschluß Anfechtungsklage erhoben. Diese blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg; das Berufungsgericht hat dabei durch Beschluß gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 entschieden; es hat die Revision nicht zugelassen.
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluß hat keinen Erfolg.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a.
Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, wie groß das der Verwaltung eingeräumte Planungsermessen ist und welche Dichte die verwaltungsgerichtliche Kontrolle fachplanerischer Entscheidungen hat. Im Kern drehe sich der gesamte vorliegende Rechtsstreit um diese Grundfrage. Es sei irrig und bedürfe der grundsätzlichen Klärung, wenn das Verwaltungsgericht meine, es komme nur darauf an, ob sich ein anderer Standort für die Mülldeponie geradezu aufgedrängt habe. Die Beschwerde meint demgegenüber, dies stelle eine unzulässige Übertragung der für die gesamtstaatliche Planung des Gesetzgebers geltenden Grundsätze auf die Fachplanung der Verwaltung dar.
Die damit angesprochenen Befugnisse der Fachplanungsbehörden sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Der Beigeladene hat in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, die die zur Bauleitplanung entwickelte Rechtsprechung zur planerischen Gestaltungsfreiheit jedenfalls dem Grundsatz nach auf Planfeststellungen auf Grund der Fachplanungsgesetze übertragen haben (vgl. insbesondere BVerwGE 48, 56 [59, 63 f.] und 52, 237 [244] zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung; BVerwGE 56, 110 [122 f.] zur luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung; BVerwGE 55, 220 [226 f.] zur wasserrechtlichen Planfeststellung). Der Beschwerdeführer betont in seinem Schriftsatz vom 21. Mai 1979 (S. 2 zu II), eine Änderung dieser Rechtsprechung strebe er nicht an; er wolle nur die grundsätzliche Frage geklärt wissen, ob und in welchem Umfang die in der genannten Rechtsprechung entwickelten Prinzipien auch bei der Planfeststellung nach dem Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG) vom 7. Juni 1972 - BGBl. S. 873 - gälten. Auch insoweit stellen sich im vorliegenden Fall keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen. In den genannten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht generell - wenn auch entscheidungserheblich nur für die jeweilige Planfeststellung nach den verschiedenen Fachplanungsgesetzen - ausgesprochen, daß sich "die planerische Gestaltungsfreiheit - auch ohne ausdrückliche Erwähnung - aus der Übertragung der Planungsbefugnis auf die Planfeststellungsbehörde in Verbindung mit der Erkenntnis (ergibt), daß die Befugnis zur Planung - hier wie anderweit - einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muß, weil Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre" (so z.B. BVerwGE 48, 56 [59]). Es ist nicht erkennbar, warum dies nicht auch für die Planfeststellungen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz - "hier wie anderweit" - gelten sollte. Daß sich diese Planung auch an den im Abfallbeseitigungsgesetz zum Ausdruck gekommenen Planungsleitsätzen (vgl. insbesondere § 2 a.a.O.) ausrichten muß (für das Fernstraßenrecht vgl. BVerwGE a.a.O.) und daß sich daraus Besonderheiten ergeben mögen, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß die zur Planfeststellung berufene Behörde einen Spielraum an Gestaltungsfreiheit hat. Das bedeutet freilich nicht, wie die eingangs erwähnte Fragestellung der Beschwerde vermuten lassen könnte, die Behörde dürfe - gleichsam nach Gutdünken - jeden nicht von vornherein abwegigen Standort wählen und die kontrollierende Gerichtsbarkeit müsse dies tolerieren, so lange sich ein anderer Standort nicht geradezu aufdränge. Vielmehr setzt die Standortwahl nach den in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Gesichtspunkten voraus, daß ernsthaft in Betracht kommende Alternativstandorte auch ernsthaft in Betracht gezogen und erwogen werden. Läßt es die Planfeststellungsbehörde daran fehlen, obwohl sich nach Lage der Dinge die Anlage an anderer Stelle als Alternativlösung anbietet oder gar aufdrängt, so wird sich dies im allgemeinen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung auswirken (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 13.78 - in Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 8 S. 1 [11]). Davon, daß hier der Planfeststellungsbehörde ein solcher Fehler unterlaufen wäre, kann keine Rede sein. Sie hat auf der Grundlage eines Untersuchungsberichts der V. zwischen acht untersuchten Standorten nach - wie das Verwaltungsgericht ausdrücklich feststellt - in ihrer Gewichtigkeit sachgerechten Eignungskriterien (S. 9 des Urteilsabdrucks) ausgewählt und dabei auch in Erwägung gezogen, daß es - wie auch an den sieben anderen untersuchten Standorten mit etwa gleicher Wahrscheinlichkeit - zu gewissen Beeinträchtigungen kommen kann (S. 11 des Urteilsabdrucks). Die dabei getroffene Wahl hat das Verwaltungsgericht gebilligt und in diesem Zusammenhang bemerkt, die Planfeststellungsbehörde hätte sich nur dann für einen anderen Deponiestandort entscheiden müssen, wenn dieser andere Standort sich ungeachtet des behördlichen Planungsermessens geradezu aufgedrängt hätte (S. 11 des Urteilsabdrucks). Diese Auffassung kann nicht beanstandet werden. Denn nur, wenn ein anderer Standort eindeutig besser geeignet gewesen wäre, hätte die Planfeststellungsbehörde die Grenzen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten; dies ist hingegen nicht schon dann der Fall, wenn man über den am besten geeigneten Standort - je nach Betrachtungsweise und unterschiedlicher Gewichtung der verschiedenen Abwägungskriterien - so oder anders denken kann, also für den einen wie den anderen Standort - und auch dagegen - einleuchtende Gründe angeführt werden können. Daß der Kläger jemals einen Standort konkret bezeichnet hätte, der in diesem Sinne eindeutig besser gewesen wäre oder sich zur Einbeziehung in die untersuchten Standorte wenigstens angeboten hätte, trägt die Beschwerde nicht vor.
b.
Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde weiter die Frage, "wie das Verhältnis und die Gewichtung" der in § 2 AbfG aufgestellten Belange "beschaffen sein muß, um den Anforderungen der Angemessenheit und Ausgewogenheit zu genügen." Insoweit fehlt es an einer Darlegung der Beschwerde, inwiefern diese Fragestellung entscheidungserheblich sein könnte, insbesondere welcher der in § 2 AbfG genannten Belange in grundsätzlich klärungsbedürftiger und -fähiger Weise den Vorrang vor anderen, im konkreten Fall zu Unrecht bevorzugten Belangen verdiene. Es läßt sich nicht erkennen, daß in einem Revisionsverfahren eine generell verbindliche Rangfolge der verschiedenen Belange aufgestellt werden könnnte und daß sich mehr bestätigen ließe, als was in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für alle Planungsbereiche geklärt ist: daß nämlich in die Abwägung an Belangen einzustellen ist, was "nach Lage der Dinge" - also nach den jeweiligen Umständen des zu entscheidenden Einzelfalls - in sie eingestellt werden muß und daß weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen werden darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (so z.B. BVerwGE 48, 56 [63/64]). Was dabei mit welchem Gewicht in die Abwägung einzustellen ist und wann ein außerverhältnismäßiger und damit die Planungsentscheidung in Frage stellender Ausgleich herbeigeführt wird, ist eine Frage des Einzelfalls, die grundsätzlicher Klärung nicht zugänglich ist.
c.
Grundsätzlich klärungsbedürftig ist nach Auffassung der Beschwerde ferner die Frage, wen bei hoheitlicher Fachplanung die Darlegungslast hinsichtlich der "Richtigkeit" dieser Planung trifft. Das Verwaltungsgericht lasse es dem Kläger zu Unrecht zum Nachteil gereichen, daß er geeignetere Standorte für die geplante Deponie nicht substantiiert genug habe benennen können. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Im Urteil des Verwaltungsgerichts ist nämlich festgestellt, es sei nicht ersichtlich - also für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich -, wo ein anderer besser geeigneter Standort vorhanden sein könnte (S. 11 des Urteilsabdrucks); nur zur Abstützung dieser Feststellung hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß auch dem umfangreichen Vorbringen des Klägers eine bessere konkrete Alternative nicht zu entnehmen sei. Daß damit eine Darlegungslast zum Nachteil des Klägers verbunden worden wäre, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Andererseits geht es nicht an, der Planfeststellungsbehörde und dem Gericht aufzuerlegen, die aus ihrer Sicht nicht ernsthaft in Betracht kommenden Standorte - also wahrscheinlich der Zahl nach kaum übersehbare - aufzuzählen und je einzeln anhand aller nur denkbaren Eignungskriterien nachzuweisen, daß sie als Alternativen ausscheiden. Selbst wenn - wofür insoweit nichts spricht - das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt haben sollte, würde dies nicht eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zur Folge haben.
d.
Die von der Beschwerde weiter für grundsätzlich gehaltene Frage, ob das Landratsamt des beigeladenen Landkreises als des Antragstellers zugleich Anhörungsbehörde sein durfte, beurteilt sich nach - inzwischen geändertem - Landesrecht, dessen Verletzung mit der Revision gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht gerügt werden könnte und daher auch nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Die Erwägungen der Beschwerde mögen gegen die Zweckmäßigkeit einer Identität von Antragsteller und Anhörungsbehörde sprechen; verfassungswidrig ist eine solche Identität schon deswegen nicht, weil Herrin der Sachentscheidung für die Feststellung des Plans die Planfeststellungsbehörde bleibt und die Anhörungsbehörde nur vorbereitende Aufgaben wahrnimmt (vgl. z.B. Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1978, RdNr. 13 zu § 77); dementsprechend gehen Meyer/Borgs (Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 1976, RdNr. 3 zu § 73) zutreffend von der Möglichkeit und Zulässigkeit einer Identität von Antragsteller und Anhörungsbehörde aus.
e.
Grundsätzliche Bedeutung kommt auch der Frage nicht zu, ob Art. 2 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (Entlastungsgesetz) vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip nichtig ist. Nach dieser Vorschrift bedürfen Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dabei kann offenbleiben, ob eine Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, die eine Begründung ausschließt oder den Verzicht auf jegliche Begründung auch dann erlauben würde, wenn gegen die ohne jede Begründung ergangene Entscheidung ein weiteres Rechtsmittel gegeben wäre. Zu Unrecht unterstellt nämlich die Beschwerde dem Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes, er erlaube es dem Rechtsmittelgericht, keine Begründung zu geben oder die Begründung zu verweigern. Wenn ein Gericht ein Rechtsmittel "aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist", dann macht es sich die Begründung der Vorinstanz zu eigen und begründet eben damit - lediglich ohne verbale Wiederholung - seine Rechtsmittelentscheidung. Es kann keine Rede davon sein, daß das Rechtsstaatsprinzip und die sich daraus ergebenden Verfahrensgarantien dem Rechtsmittelrichter die Verpflichtung auferlegen, eine ihn überzeugende Begründung der Vorinstanz wörtlich oder in eigenständiger Formulierung zu wiederholen, und es ihm verbieten, sich außer dem Ergebnis auch die Begründung der Vorinstanz zu eigen zu machen; dies war übrigens schon vor Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes Rechtens, so daß diese Vorschrift nur eine - an sich überflüssige - Klarstellung enthält.
Es mag allerdings sein, daß im Einzelfall die Anwendung des Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG immerhin in Betracht kommen lassen kann. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Rechtsmittelführer neue Beweismittel anbietet oder bisher im Rechtsstreit noch nicht erörterte Argumente anführt. Dann mag die schlichte Verweisung auf die Begründung der Vorinstanz ohne jegliche, wenn auch knappe Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen im Einzelfall nahelegen, daß der Rechtsmittelrichter die Begründung des Rechtsmittels nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat und damit das rechtliche Gehör verletzt hat. Eine solche Möglichkeit scheidet hier von vornherein und offensichtlich aus, weil der Kläger die Berufung weder begründet noch sich geäußert hat, als er vom Berichterstatter des Berufungsgerichts darauf hingewiesen wurde, daß eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluß nach Art. 2 § 5 des Entlastungsgesetzes in Betracht komme.
f.
Grundsätzliche Bedeutung kommt schließlich auch der von der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag aufgeworfenen Frage nicht zu, welche Art und welchen Umfang die in § 8 Abs. 3 Nr. 3 AbfG angesprochenen und erforderlichenfalls in den Planfeststellungsbeschluß aufzunehmenden Auflagen haben können. Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß dazu jedenfalls nicht die Ausweisung eines geeigneten Ersatzgrundstücks für den Kläger gehört. Dies ergibt sich aus folgendem:
§ 8 Abs. 3 Nr. 3 AbfG hat die Funktion, nachteilige Auswirkungen auf das Recht eines anderen - notfalls durch Auflagen - auszuschließen; er ist insoweit vergleichbar u.a. der Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). Vorschriften dieser Art sollen die Rechte anderer, in die durch die Planfeststellung nicht unmittelbar eingegriffen wird, die insbesondere nicht zugunsten des Vorhabens (notfalls im Wege der Enteignung) in Anspruch genommen werden sollen, vor nachteiligen Auswirkungen schützen. § 8 Abs. 4 AbfG soll, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient, seine Durchführung auch dann ermöglichen, wenn selbst durch Auflagen nachteilige Auswirkungen nicht verhütet oder ausgeglichen werden können; für den dadurch - also nicht für den durch Entzug des Rechts - eintretenden Vermögensnachteil ist der Betroffene in Geld zu entschädigen. Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 AbfG ist vergleichbar der des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG, die ebenfalls eine Geldentschädigung für den Fall vorsieht, daß benachbarte Grundstücke Nachteile, denen durch Auflagen nicht wirksam begegnet werden kann, durch das planfestgestellte Vorhaben hinzunehmen haben. Im Fall des § 8 Abs. 4 AbfG wie in dem des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG kommt eine andere als eine Geldentschädigung deswegen nicht in Betracht, weil das beeinträchtigte Recht nicht entzogen wird, sondern nachteiligen Wirkungen unterliegt, also Beeinträchtigungen anderer Art erfährt. Dabei kann die möglicherweise grundsätzliche Frage offenbleiben, welche Qualität diese Entschädigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 AbfG hat, ob es sich also um eine Enteignungsentschädigung oder um eine Entschädigung aus sonstigen, insbesondere aus Billigkeitsgründen handelt (vgl. dazu etwa BVerwGE 51, 15 [29]), und ob dementsprechend diese Entschädigung im Planfeststellungsbeschluß festzusetzen und im Streitfall durch eine Verpflichtungsklage auf eine entsprechende Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durchzusetzen ist, oder ob sie im Streitfall gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG nur vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden kann. Denn im vorliegenden Fall, in dem nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts die Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers nicht zu vermeiden ist (vgl. S. 14 des Urteilsabdrucks), kommt nur eine Enteignungsentschädigung wegen Entzugs des Rechts, nicht eine Entschädigung wegen der in § 8 Abs. 3 Nr. 3 AbfG bezeichneten nachteiligen Wirkungen in Betracht. In welcher Weise die Entschädigung zu bewirken ist, richtet sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften (vgl. § 14 Abs. 1 und 5 des Landesabfallgesetzes vom 18. November 1975 - GBl. S. 757 - mit der Verweisung auf die Entschädigungsvorschriften der Enteignungsgesetze; für den Rechtszustand davor vgl. ähnlich § 15 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom 21. Dezember 1971 - GBl. 1972 S. 1 - mit der Verweisung auf die Enteignungsgesetze in Satz 4). Durch eine Auflage im Planfeststellungsbeschluß kann jedenfalls die vom Kläger beanspruchte Entschädigung in Gestalt eines Ersatzgrundstücks nicht festgesetzt werden.
2.
Ebensowenig rechtfertigt sich eine Zulassung der Revision wegen der gerügten Abweichungen des Urteils des Verwaltungsgerichts von den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei kann offenbleiben, ob eine Abweichung bereits deswegen entfällt, weil die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, von denen Abweichungen gerügt werden, sämtlich nicht zum Abfallbeseitigungsgesetz ergangen sind, oder ob hier die Grundsätze, die der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entwickelt hat (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1973 in BVerwGE 41, 363 [BGH 06.02.1973 - GmS-OBG - 1/72] [365]), erlauben würden, Abweichungen zu bejahen.
a.
Eine Abweichung von dem Urteil in BVerwGE 34, 301 (308)[BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66] entfällt bereits deswegen, weil das Verwaltungsgericht der Planfeststellungsbehörde keinen Beurteilungsspielraum eingeräumt hat, sondern lediglich einen Spielraum an planerischer Gestaltungsfreiheit (S. 8/9 des Urteilsabdrucks). Das stimmt, wie sich aus dem zu 1. a. Gesagten ergibt, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Aus dem dort Gesagten folgt weiter, daß das Verwaltungsgericht, was die gerichtliche Überprüfbarkeit von fachplanerischen Entscheidungen der Verwaltung anlangt, auch nicht von BVerwGE 45, 309 (322 ff.)[BVerwG 05.07.1974 - IV C 50/72] und dem Urteil vom 7. Juli 1978 (DVBl. 1978, 845 = BVerwGE 56, 110) abweicht. Das bedarf hier keiner näheren Begründung, dies zumal deswegen, weil die Beschwerde nicht darlegt, mit welchen von ihm aufgestellten (abstrakten) Rechtssätzen das Verwaltungsgericht von welchen den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden (abstrakten) Rechtssätzen abweichen soll. Die Oberflächlichkeit, die der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht im Schriftsatz vom 21. Mai 1979 (S. 4) - zu Recht oder zu Unrecht - vorwirft, vermag keine Abweichung zu begründen.
Sollte die Beschwerde mit der gerügten Abweichung meinen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht dem - gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren - Spielraum an planerischer Gestaltungsfreiheit die eigenverantwortliche Bestimmung dessen zugeschlagen, was mit welchem Gewicht bei der Abwägung der einander widerstreitenden Belange zu berücksichtigen ist (S. 9 oben des Urteilsabdrucks), so ist dazu, abgesehen davon, daß dies in der Beschwerde nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, folgendes zu sagen: Es ist in der Tat richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in die Abwägung (alles) einzustellen ist, was nach Lage der Dinge (objektiv) eingestellt werden muß, und daß die Entscheidung darüber, was solcherweise in die Abwägung eingestellt werden muß, nicht der planerischen Gestaltungsfreiheit, sondern in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Davon weicht das Verwaltungsgericht aber nicht ab. Es mag freilich sein, daß die erwähnte, von ihm gebrauchte Formulierung mißverständlich deswegen ist, weil sie - in verkürzter Ausdrucksweise - auch das "Was" der in die Abwägung einzustellenden Belange der planerischen Gestaltungsfreiheit zu unterstellen scheint. Dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall. Die erwähnte Formulierung will ersichtlich hervorheben, daß die Frage, "mit welchem Gewicht" die einzelnen Belange "zu berücksichtigen" sind, von der Planfeststellungsbehörde in planerischer Gestaltungsfreiheit zu entscheiden ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die "Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ... ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen" ist (BVerwGE 48, 56 [64]). Daß das Verwaltungsgericht die Einstellung der verschiedenen Belange in die Abwägung nicht für gerichtlich nur beschränkt kontrollierbar gehalten hat, zeigen überdies seine Ausführungen auf S. 8 des Urteilsabdrucks. Danach "läßt sich nicht feststellen, daß sie (= die Planfeststellungsbehörde) bei der erforderlichen Abwägung des Für und Wider der Planung erhebliche Belange übersehen oder in ihrer Bedeutung verkannt und die so vernachlässigten Belange eben deshalb in einer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Weise fehlgewichtet hätte (vgl. dazu BVerwGE 48, 56 [63])."
b.
Eine Abweichung macht die Beschwerde weiter geltend, soweit es um die Gesichtspunkte geht, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einbezogen werden müssen. Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht weiche ab von dem in BVerwGE 34, 301 (309)[BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66], BVerwGE 47, 144 (146)[BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71] und im Urteil vom 7. Juli 1978 (DVBl. 1978, 845 [848] = BVerwGE 56, 110 [122]) aufgestellten Rechtssatz, daß in die Abwägung eingestellt werden müsse, was nach Lage der Dinge erforderlich sei, daß die Planung einer Rechtfertigung bedürfe, die auch im Hinblick auf Art. 14 GG den Anforderungen genüge, daß die Abwägung sich an den vom Gesetz vorgegebenen Planungsleitlinien zu orientieren habe, und daß die Abwägung zwischen den einzelnen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten in einer Art und Weise vorgenommen werden müsse, die der objektiven Gewichtigkeit dieser Belange gerecht werde. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht unterstellt, daß die Planfeststellungsbehörde "in ihre vergleichende Standortbeurteilung auch noch andere Eignungskriterien hätte einbeziehen oder die in die Beurteilung tatsächlich eingestellten Kriterien hätte anders gewichten können. Möglicherweise wäre dann nicht der Standort W., sondern ein anderer Standort auf Platz 1 der Rangfolge gesetzt worden. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Das der Planfeststellungsbehörde zustehende Planungsermessen schließt, wie ausgeführt, die eigenverantwortliche Bestimmung dessen ein, was mit welchem Gewicht in die Eignungsbeurteilung einzubringen ist" (S. 11 des Urteilsabdrucks). Der Beschwerde ist zuzugeben, daß diese Formulierungen im Urteil des Verwaltungsgerichts - isoliert betrachtet - mißverständlich sind. Gleichwohl liegt eine entscheidungserhebliche Abweichung nicht vor. Den von der Beschwerde zitierten und kritisierten Passagen steht nämlich die bereits zu 1. a. erwähnte Feststellung des Verwaltungsgerichts gegenüber, es lasse sich insbesondere nicht feststellen, daß die Planfeststellungsbehörde bei der erforderlichen Abwägung des Für und Wider der Planung erhebliche Belange übersehen hätte (S. 8 des Urteilsabdrucks). Daraus ergibt sich, daß die Planfeststellungsbehörde in die Abwägung durchaus alle Belange, die nach Lage der Dinge einzustellen waren, eingestellt hat, nämlich alle "erheblichen Belange" (so das Verwaltungsgericht a.a.O.). Wenn das Verwaltungsgericht später - auf S. 11 des Urteilsabdrucks - von der möglichen Einbeziehung noch anderer Eignungskriterien in die Abwägung spricht, so kann es sich nur um solche Dinge handeln, deren Einstellung in die Abwägung nach Lage der Dinge nicht zwingend geboten war. Daß eine andersartige Gewichtung zulässig gewesen wäre, ergibt sich aus dem vorstehend Gesagten.
Korrekt formuliert hätte es im Urteil des Verwaltungsgerichts also heißen müssen, es unterliege der planerischen Gestaltungsfreiheit, welches Gewicht dem in die Abwägung pflichtgemäß Eingebrachten beigemessen werde. Daß das Urteil des Verwaltungsgerichts in dieser Weise zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Gesagten.
Mit welchen Aussagen das Verwaltungsgericht von den weiteren oben aufgeführten Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, legt die Beschwerde nicht dar. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß das hier in Rede stehende Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient (S. 7 f.); damit ist seine Rechtfertigung, die auch im Hinblick auf Art. 14 GG den Anforderungen genügt, festgestellt. Daß sich das Verwaltungsgericht auch an den Planungsleitsätzen des § 2 AbfG orientiert hat, zeigt die - freilich (zum Teil dürftig) knappe - Erörterung insbesondere des Wohls der Allgemeinheit (S. 7), der Reinhaltung des Grundwassers (S. 6), der Umweltfreundlichkeit (S. 7) und des Standortes (S. 8 ff.) unter verschiedenen, dem § 2 AbfG Rechnung tragenden Gesichtspunkten (z.B. Staub und Geruch S. 10). Daß die Abwägung der objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange nicht gerecht geworden sei, ist nicht ersichtlich und nicht dargelegt.
c.
Die Beschwerde rügt weiter eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 47, 144 (147 f.)[BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]. Während nach dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugunsten der Festsetzung eines Planes der Gesichtspunkt ausschlagen "mag", daß der Standort einer bestimmten Anlage (dort Parkplatz) auf eigenen Grundstücken der Beklagten vorgesehen ist und daß daher durch die Bereitstellung von Grundstücken der öffentlichen Hand Eingriffe in privates Grundeigentum vermieden werden, gehört nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts die Unterscheidung zwischen Grundstücken, die im Eigentum von Privatleuten stehen, und Grundstücken, die der öffentlichen Hand gehören, nicht zu den unverzichtbaren Eignungsmerkmalen (S. 12 des Urteilsabdrucks). An einer Abweichung fehlt es hier schon deswegen, weil - wie der Beigeladene mit Recht bemerkt hat - die Formulierung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erkennen läßt, daß es sich nicht um eine entscheidungserhebliche Erwägung handelte. Es kommt folgendes hinzu: Nach dem zu 1. a. Gesagten kann nicht beanstandet werden, daß das Verwaltungsgericht die Standortwahl mit dem Bemerken gebilligt hat, die Planfeststellungsbehörde hätte sich nur dann für einen anderen Deponiestandort entscheiden müssen, wenn dieser andere Standort sich ungeachtet des behördlichen Planungsermessens geradezu hätte aufdrängen müssen. Dafür, daß sich ein im Eigentum der öffentlichen Hand befindliches Grundstück als Deponiestandort in diesem Sinne aufgedrängt hätte, ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
d.
Nach Meinung der Beschwerde weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 48, 56 (66 f.)[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] ab, indem es eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung des Planfeststellungsbeschlusses unterlassen und sich vielmehr darauf beschränkt habe, solche Gesetzesverstöße zu überprüfen, aus denen sich eine Verletzung von Rechten des Klägers ergeben könne. Da der Kläger nur eine rechtmäßige, dem Wohl der Allgemeinheit dienende Enteignung hinzunehmen brauche, könne er alles geltend machen, was gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses spreche. Eine solche Aussage, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts hätte abweichen können, enthält das Urteil in BVerwGE 48, 56 nicht, und zwar auch nicht in dem Teil der Urteilsgründe, der nicht in der Entscheidungssammlung abgedruckt ist (vgl. insoweit DVBl. 1975, 713 [719, 720]).
Allerdings läßt sich im Hinblick auf Art. 14 GG die Auffassung des Verwaltungsgerichts schwerlich halten, der Kläger könne - obwohl sein Grundstück in Anspruch genommen werden muß (vgl. S. 14 des Urteilsabdrucks) - nur solche Gesetzesverstöße der Planfeststellungsbehörde - insbesondere solche gegen die Planungsleitsätze des § 2 AbfG - geltend machen, die sich gegen (auch) dem Schutz des Klägers dienende Normen richten. Dennoch kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Der Beschwerde ist allerdings auch hinsichtlich dieser von ihr aufgeworfenen Frage zuzugeben, daß sich das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht durch sonderliche Klarheit auszeichnet. So spricht es in der Tat davon, daß es nur auf solche Gesetzesverstöße einzugehen brauche, aus denen sich eine Rechtsverletzung gerade des Klägers ergeben könnte, wobei es offensichtlich meint, daß dies nur dann der Fall sei, wenn es sich insoweit um sozusagen nachbarschützende Vorschriften handele. Das Verwaltungsgericht hat aber den Planfeststellungsbeschluß in weitergehendem Umfang geprüft, als seine Ankündigung vermuten lassen konnte, so z.B. bereits im verfahrensrechtlichen Bereich hinsichtlich des Fehlens eines Abfallbeseitigungsplanes sowie - insoweit allerdings ohne nähere Ausführungen - in bezug auf die Notwendigkeit, die Südumgehung und den Anschluß an das Abwasserklärwerk Buchenbachtal in dem hier streitigen Planfeststellungsbeschluß zu berücksichtigen (S. 5 des Urteilsabdrucks). Beider materiellen Prüfung der Planfeststellung hat es wenigstens hilfsweise die im Vordergrund des Klagevorbringens stehende Befürchtung, es werde zu einer Vergiftung des Grundwassers kommen, für unbegründet erklärt (S. 6) und dazu auf ein eigenes Urteil und das bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in einer Parallelsache verwiesen; insoweit hat die Beschwerde zwar einen Verfahrensmangel geltend gemacht, der aber nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. unten zu 3. b.). Das Verwaltungsgericht hat weiter im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 AbfG im Rahmen der Prüfung, ob das vom Kläger beanstandete Deponievorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient, die Planfeststellung umfassend (wenn auch knapp) - und nicht nur auf etwa verletzte Rechte des Klägers bezogen - geprüft (S. 7 f.) und dabei ihre Rechtmäßigkeit und auch das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen - Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) - bejaht. Schließlich hat es hervorgehoben, der Kläger müsse die vorgesehene unvermeidliche Inanspruchnahme hinnehmen, "es sei denn, die Standortentscheidung als solche wäre fehlerhaft und der Planfeststellungsbeschluß aus diesen Gründen aufzuheben" (S. 8).
Das Verwaltungsgericht hat dann - wenn auch wiederum knapp - die Standortentscheidung auch unter Gesichtspunkten untersucht, die nicht nur Rechte des Klägers betreffen (S. 8 ff.), und festgestellt, die Standortentscheidung sei "inhaltlich nicht zu beanstanden" (S. 8), also - wie sich aus den vom Verwaltungsgericht im einzelnen angestellten Überlegungen ergibt - unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt; dabei ist unerheblich, daß das Verwaltungsgericht nicht auf alle vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte ausdrücklich eingegangen ist.
e.
Eine Abweichung von BVerwGE 45, 309 sieht die Beschwerde darin, daß das Verwaltungsgericht eine unzulässige Vorabentscheidung über den Deponiestandort toleriert habe. Daran fehlt es schon von den tatsächlichen Grundlagen her. Das Verwaltungsgericht bezeichnet den Vorwurf des Klägers, "das Regierungspräsidium habe die Standortauswahl der V. überlassen und sein Planungsermessen insoweit gar nicht ausgeübt", als "unzutreffend" (S. 9) und hat dies näher begründet. Soweit dieser Beurteilung tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, sind dagegen zulässige und begründete Verfahrensrügen von der Beschwerde nicht erhoben worden. Die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
f.
Ebensowenig weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von den Urteilen in BVerwGE 27, 253 (255)[BVerwG 29.06.1967 - IV C 36/66] und 31, 263 (272 f.) ab. Die genannten Urteile enthalten an den von der Beschwerde zitierten Stellen die Aussage, daß Planfeststellungen durchweg bei einer Stelle konzentriert sind, die dann die von anderen Vorschriften erfaßten Belange bei ihrer Entscheidung mit zu berücksichtigen hat; die sich darin zeigende Konzentrationswirkung könne auch andere Planfeststellungsverfahren erfassen. Diese Aussage betrifft lediglich die für das Abfallbeseitigungsrecht in § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, AbfG geregelte Frage, ob neben der Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen erforderlich sind; sie verneint diese Frage, legt dafür aber der Planfeststellungsbehörde die Verpflichtung auf, die Belange der Behörden zu berücksichtigen, die für die durch den Planfeststellungsbeschluß "ersetzten" und überflüssig gemachten anderen behördlichen Entscheidungen "an sich" zuständig gewesen waren; sie betrifft also die - gleichsam vertikale - Konzentrationswirkung, soweit der Planfeststellungsbeschluß (räumlich) reicht. Nicht hingegen enthält die Aussage in den genannten beiden Entscheidungen etwas zu der Frage, wie weit ein Planfeststellungsbeschluß richtigerweise (räumlich) reichen muß, also zu der in neueren Planungsgesetzen (z.B. in § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AbfG, § 75 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 VwVerfG und § 18 b Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes [seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 4. Juli 1974 - BGBl. I S. 1401], nicht hingegen z.B. in § 9 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes) angesprochenen Frage, welche notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen in die Planfeststellung einzubeziehen sind. Nur diese - gleichsam horizontale - Konzentrationswirkung spricht aber die Beschwerde mit ihrer Auffassung an, daß auch die Südumgehung Winnendens und der Entwässerungskanal von der Deponie zum Zuleitungskanal des Abwasserklärwerks Buchenbachtal in die hier streitige Planfeststellung hätten einbezogen werden müssen. Ebensowenig befassen sich die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts mit der von der Beschwerde weiter aufgeworfenen Frage, ob auch die Regelung der Entschädigung Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens hätte sein müssen. Damit fehlt es an der Grundlage für eine Abweichung.
Auch unter dem Aspekt der Grundsätzlichkeit, die in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, käme übrigens eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Ob hier die genannten Maßnahmen als notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AbfG in die Planfeststellung hätten einbezogen werden müssen, betrifft den Einzelfall und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
g.
Von BVerwGE 48, 56 (60)[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] und vom Urteil vom 7. Juli 1978 (DVBl. 1978, 845 [847] = BVerwGE 56, 110 [118]) weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit nicht ab, als in den genannten Urteilen ausgesprochen ist, eine hoheitliche Planung trage ihre Rechtfertigung nicht etwa schon in sich selbst. Diese Rechtfertigung hat das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 48, 56 (60)[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] für eine bestimmte straßenrechtliche Planung darin gesehen, daß für das mit ihr beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der im Bundesfernstraßengesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht; Entsprechendes hat es für die luftverkehrsrechtliche Planung ausgesprochen (BVerwGE 56, 110 [119/120]). Damit stimmt das Urteil des Verwaltungsgerichts überein. Es hat im einzelnen dargelegt, daß und weshalb ein Bedürfnis für die Mülldeponie besteht und daß sie dem Wohl der Allgemeinheit dient (S. 7 f. des Urteilsabdrucks); dies genügt, um die hier in Frage stehende hoheitliche Planung im Sinne der genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu rechtfertigen.
Mit der Frage der (materiellen) Darlegungslast hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Planung, die die Abweichung nach Meinung der Beschwerde begründen soll, befassen sich die von der Beschwerde in Anspruch genommenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht.
Im übrigen kann offenbleiben, ob die Formulierung des Verwaltungsgerichts, den Kläger treffe für seine Behauptung die Darlegungslast, die Rechtslage zutreffend wiedergibt. Jedenfalls ist richtig, daß das Gericht nicht jeder unsubstantiierten Behauptung des Klägers nachzugehen brauchte (S. 12 des Urteilsabdrucks).
h.
Die Beschwerde rügt weiter zu Unrecht, das Verwaltungsgericht sei bei der Begründung für die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung am 9. August 1978 gestellten Beweisanträge von BVerwGE 12, 268 (269) [BVerwG 23.06.1961 - BVerwG IV C 308/60][BVerwG 23.06.1961 - IV C 308/60] abgewichen. Insoweit kann eine Abweichung nicht geltend gemacht werden, weil nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Revision nur zuzulassen ist, wenn das (angefochtene) Urteil - hier der angefochtene Beschluß und das von diesem wegen der Begründung in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts - von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht; ein Abweichen von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahrensfragen kann nur mit der Verfahrensrüge angegriffen werden. Im übrigen liegt eine Abweichung offensichtlich nicht vor. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. August 1970 ergibt, daß der Vorsitzende der Kammer die Ablehnung der Beweisanträge begründet hat. Die Niederschrift braucht gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 ZPO nur den in dieser Vorschrift genannten Inhalt aufzuweisen; sie braucht also nicht den Inhalt der vom Vorsitzenden gegebenen Begründung wiederzugeben. Wenn die Niederschrift feststellt, der Vorsitzende der Kammer habe die Ablehnung begründet, so bedeutet dies, daß es sich um die nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Begründung gehandelt hat, also um eine Begründung, die den in BVerwGE 12, 268 [BVerwG 23.06.1961 - BVerwG IV C 308/60] aufgestellten Anforderungen entspricht.
i.
Schließlich kann die Revision auch nicht deswegen zugelassen werden, weil das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Behandlung des Hilfsantrages von der Entscheidung in BVerwGE 31, 301 (303) [BVerwG 25.02.1969 - BVerwG I C 65.67][BVerwG 25.02.1969 - I C 65/67] abgewichen sei. Es kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag zu Unrecht oder zu Recht als unzulässig statt als unbegründet angesehen, damit gegen § 42 Abs. 1 VwGO verstoßen hat und von der genannten Entscheidung abgewichen ist. Nach dem zu 1. f. Gesagten kann der Kläger nicht die Zuweisung eines Ersatzgrundstücks durch eine entsprechende Auflage im Planfeststellungsbeschluß verlangen. Ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, daß der Hilfsantrag als unbegründet statt als unzulässig behandelt wird, ist in der Beschwerde weder dargetan noch ersichtlich.
3.
Verfahrensfehler, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen würden, sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
a.
Daß dem angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs eine Begründung nicht fehlt, und daß Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes nicht verfassungswidrig ist, folgt aus dem zu 1. e. Gesagten.
b.
Die übrigen Verfahrensmängel, die die Beschwerde geltend macht, werden dem Verwaltungsgericht und nicht dem Verwaltungsgerichtshof vorgeworfen. Selbst wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln beruhen würde, wären diese Mängel nicht solche des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofs, auf denen dessen Beschluß beruhen würde. Insofern ist die Rechtslage anders zu beurteilen als hinsichtlich einer grundsätzlichen Bedeutung oder einer Abweichung. Insoweit hat der Senat bereits mit Beschluß vom 31. August 1978 - BVerwG 7 B 166.78 - (in Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 3 S. 1 [2]) entschieden, ein die Berufung auf Grund des Entlastungsgesetzes zurückweisender Beschluß, der auf die Begründung des Urteils der ersten Instanz Bezug nehme und sich dadurch zu eigen mache, weiche im selben Umfang von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab wie das Urteil des Verwaltungsgerichts; dasselbe gilt für die Frage, ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Anders steht es mit Verfahrensmängeln. Daß solche Mängel dem Verwaltungsgericht unterlaufen sind und auf ihnen das erstinstanzliche Urteil beruht, bedeutet nicht, auch das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft entschieden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Berufungsgericht mit gewichtigem Berufungsvorbringen nicht auseinandersetzt und dadurch der Schluß nahegelegt wird, es habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen (vgl. oben, zu 1. e.). Auf Verfahrensmängeln kann die nach dem Entlastungsgesetz ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts u.U. weiter z.B. dann beruhen, wenn es erneut gestellte oder weitere Beweisanträge nicht bescheidet und auf sie nicht eingeht, sondern die Berufung lediglich aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurückweist, diesen Gründen aber dazu nichts zu entnehmen ist oder - bei neuen andersartigen Beweisanträgen - dazu gar nichts enthalten sein kann. Denkbar ist weiter, daß das erstinstanzliche Urteil an so schweren und offensichtlichen Verstößen gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts leidet, daß sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechende Beweisanträge aufdrängen mußte. Liegen solche oder vergleichbare Fallgestaltungen nicht vor, dann fehlt es an Mängeln des berufungsgerichtlichen Verfahrens, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden könnten. So liegt es hier. Die Berufungsschrift vom 23. Oktober 1978 - bei Gericht eingegangen am 2. November 1978 - kündigt eine Begründung an. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1978 - beim Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 12. Dezember 1978 - erinnerte der Berichterstatter an die Vorlage der Berufungsbegründung, wies weiter darauf hin, daß im vorliegenden Fall eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluß nach Art. 2 § 5 des Entlastungsgesetzes in Betracht komme, und teilte mit, er sehe einer Äußerung bis zum 15. Januar 1979 entgegen. Es hätte dem Kläger obgelegen, spätestens im Anschluß an diesen Hinweis seine Berufung zu begründen (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - in DÖV 1979, 448 [449]) oder - falls dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte - dies dem Gericht unter Ankündigung weiteren Vorbringens substantiiert mitzuteilen. Aus dem Hinweis des Gerichts mußte der anwaltlich vertretene Kläger auch entnehmen, daß das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme nicht für erforderlich halte; dies hätte für den Kläger Anlaß sein müssen, zumindest kurz seine Auffassung von der Notwendigkeit einer Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht mitzuteilen und zu beantragen, die Akten der Klage der Stadt Winnenden gegen die geplante Deponie beizuziehen und zum Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens zu machen (s. S. 81 der Beschwerdeschrift). Dies alles ist nicht geschehen, so daß sich dem Berufungsgericht nicht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme oder Aktenbeiziehung aufzudrängen brauchte. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, daß sich dem Berufungsgericht eine solche Notwendigkeit habe aufdrängen müssen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts auf schweren und offensichtlichen Aufklärungsmängeln beruht habe.
II.
Die Revision ist unzulässig und muß daher gemäß § 144 Abs. 4 VwGO verworfen werden. Die Voraussetzungen des § 133 VwGO, unter denen eine Revision auch ohne Zulassung zulässig ist, liegen nicht vor. Die Revision macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 133 Nr. 5 VwGO). Dies trifft, wie sich aus dem zu I. 1. e. Gesagten ergibt, nicht zu.
III.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Verwerfung der Revision erledigt sich der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluß wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Zehner
Dr. Franßen