Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1979, Az.: BVerwG 4 B 12/79
Verfassungsmäßigkeit der Art. 2 § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 EntlG; Recht auf mündliche Verhandlung; Rechtliches Gehör; Effektiver Rechtsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 12/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 17449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 23.01.1978 - AZ: W 59 V 76
- VGH Bayern - 02.11.1978 - AZ: 18 XV 78
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 § 5 Abs. 1 S. 1 EntlG
- Art. 2 § 5 Abs. 2 EntlG
- Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
Fundstellen
- BVerwGE 57, 272 - 276
- BayVBl 1979, 248
- DVBl 1980, 88 (Kurzinformation)
- DÖV 1979, 448-449 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1979, 294
- MDR 1979, 606-607 (Volltext mit amtl. LS)
- NJU 1979, 1315
- NJW 1979, 1315 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1979, 187
Amtlicher Leitsatz
Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), wonach eine einstimmig als unbegründet erkannte Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen werden kann, verstößt weder gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG); diese Verfassungsvorschriften schreiben nicht ein mündliches Gerichtsverfahren vor.
Amtlicher Leitsatz
Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), wonach eine einstimmig als unbegründet erkannte Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen werden kann, verstößt weder gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG); diese Verfassungsvorschriften schreiben nicht ein mündliches Gerichtsverfahren vor.
Amtlicher Leitsatz
Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), wonach eine einstimmig als unbegründet erkannte Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen werden kann, verstößt weder gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG); diese Verfassungsvorschriften schreiben nicht ein mündliches Gerichtsverfahren vor.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Prof. Dr. Schlichter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. November 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden.
Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß Art. 2§ 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der geltend gemacht wird, Art. 2§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 EntlG seien verfassungswidrig; sie verstießen, soweit sie die mündliche Verhandlung ausschlössen, gegen Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -. Die Berufungsinstanz sei eine Tatsacheninstanz; als solche bedürfe sie der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerde kann zwar nicht eindeutig entnommen werden, ob sie die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 3 (Verfahrensmangel) VwGO begehrt. Das mag aber offenbleiben; denn darin, daß die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe ohne mündliche Verhandlung über eine Berufung entscheiden dürfen, liegt jedenfalls kein Widerspruch zu Art. 103 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 4 GG. Das bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör begründet kein Recht auf mündliche Verhandlung (BVerfGE 5, 9 [BVerfG 03.05.1956 - 1 BvC 1/55] [BVerfG 25.05.1956 - 1 BvR 53/54] [11]; 6, 19 [20]; 15, 249 [256]; 15, 303 [307]; 21, 73 [77]; 25, 352 [357]; 36, 85 [87]). Vielmehr ist es Sache des (einfachen) Gesetzgebers, wieweit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündlich Verhandlung einräumen will (BVerfGE 5, 9 [BVerfG 03.05.1956 - 1 BvC 1/55] [BVerfG 25.05.1956 - 1 BvR 53/54] [11]; 25, 352 [357]; 36, 85 [87]). Das Prinzip der Mündlichkeit der Verhandlung ist nämlich kein Verfassungsgrundsatz, sondern nur eine - einfachrechtliche - Prozeßmaxime (BVerfGE 15, 303 [307]). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, aber nicht einen Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensart (BVerfGE 6, 19 [BVerfG 13.11.1956 - 1 BvR 513/56] [20]; 15, 303 [307]). Das verfassungsrechtliche Anhörungsrecht des Betroffenen ist auch im schriftlichen Verfahren gewahrt (BVerfGE 11, 232 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60] [234]).
Art. 103 Abs. 1 GG könnte deshalb durch Art. 2 § 5 EntlG nur dann verletzt sein, wenn diese Vorschrift unabhängig vom Ausschluß der mündlichen Verhandlung die Gewährung rechtlichen Gehörs beeinträchtigen würde. Das ist jedoch nicht der Fall: Da das Gebot, den Berufungskläger von allen Schriftsätzen der übrigen Prozeßbeteiligten zu informieren, durch das Entlastungsgesetz nicht berührt wird und das Gesetz ferner eine vorherige Mitteilung an die Beteiligten vorsieht, daß eine Entscheidung nach Art. 2 § 5 Satz 1 EntlG in Betracht komme, ist der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt: Der Betroffene ist in seinen Ausführungen zu tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht eingeschränkt und hat ferner die Möglichkeit, sich auch zu der Absicht des Gerichts zu äußern, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden.
Auch aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich nicht die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung (BVerfGE 11, 232 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60] [234]). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert die Effektivität des Rechtsschutzes; er gibt dem Bürger einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 35, 263 [274]; 41, 23 [26]), überläßt aber die nähere Ausgestaltung des Rechtsweges den jeweiligen Prozeßordnungen (BVerfGE 10, 264 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59] [268]; 27, 297 [310]; 40, 272 [274]) und gewährleistet nicht einmal, daß diese einen Instanzenzug zur Verfügung stellen (BVerfGE 4, 74 [94 f.]; 8, 174 [181 f.]; 11, 232 [233]; 19, 323 [327 f.]; 28, 21 [36]; 40, 272 [274]; 41, 23 [26]).
Die Wahrnehmung der Instanzen, die die Prozeßordnung vorsieht, darf allerdings nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 40, 272 [BVerfG 29.10.1975 - 2 BvR 630/73] [275]; 41, 23 [26]). Art. 2 § 5 EntlG rechtfertigt aber keine dahin gehende Besorgnis:
Der nach Art. 2 § 5 EntlG mögliche Ausschluß der mündlichen Verhandlung mag zwar die Rechtsverfolgung des Berufungsklägers im Einzelfall erschweren, weil er nicht noch in der mündlichen Verhandlung seinen Vortrag ergänzen kann. Die mündliche Erörterung mag auch für manche Bürger einfacher als ein schriftliches Verfahren sein. In diesen Nachteilen für den Berufungskläger liegt jedoch keine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung der Rechtsverfolgung. Ziel des Entlastungsgesetzes ist es nämlich, "die Gerichte in weniger wichtigen oder klärungsbedürftigen Verfahren zu entlasten, um Kapazitäten freizumachen für die Verbesserung des Rechtsschutzes in den wesentlichen Punkten" (Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 8/1530 S. 11; vgl. auch Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks. 8/842, S. 7;Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 31. August 1978 - 7 B 166.78 -, BayVBl. 1978, 672 f.). Die damit angestrebte Entlastung der Gerichte ist sachgerecht (vgl. BVerfGE 19, 323 [BVerfG 30.11.1965 - 2 BvR 54/62] [BVerfG 08.12.1965 - 1 BvR 662/65] [327]; BVerfG JZ 1979, 20 [BVerfG 09.08.1978 - 2 BvR 831/76] [23]) Soweit in der Befugnis des Gerichts, über die Berufung in bestimmten Fällen ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, für den Berufungskläger überhaupt eine Erschwernis liegen mag, ist diese jedenfalls zumutbar: Es unterliegt der Disposition des (einfachen) Gesetzgebers, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt er dem Berufungskläger Gelegenheit zum Vortrag geben will. So hat das Bundesverfassungsgericht auch § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. (= § 528 Abs. 2 ZPO n.F.) mit der durch diese Vorschrift gebotenen Möglichkeit, verspätetes Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht mehr zuzulassen, als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, wenn nur die Partei in der ersten Instanz ausreichend Gelegenheit zu einem bestimmten Sachvortrag hatte, diese Gelegenheit aber schuldhaft hat verstreichen lassen (BVerfGE 36, 92 [BVerfG 10.10.1973 - 2 BvR 574/71] [97 f.]). Die Gelegenheit zum Sachvortrag hat der Berufungskläger auch dann, wenn das Berufungsgericht nach Art. 2 § 5 EntlG verfährt. Zwar gebietet § 124 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht zwingend, daß die Berufung begründet wird; der Berufungskläger ist aber in keiner Weise eingeschränkt, Inhalt und Umfang seiner Berufungsbegründung selbst zu bestimmen. Zudem schreibt, wie bereits in einem anderen Zusammenhang erwähnt, Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG ausdrücklich vor, daß die Beteiligten vor einer Entscheidung durch Beschluß zu hören, also auch über diese Möglichkeit der Entscheidung zu informieren sind. Es obliegt deshalb dem Berufungskläger, spätestens im Anschluß an diesen Hinweis seine Berufung näher zu begründen oder seinen bisherigen Vortrag zu vervollständigen. Sieht er hiervon ab, so nutzt er nach eigenem Entschluß ein ihm eingeräumtes prozessuales Recht nicht in dem rechtlich zulässigen Umfang aus.
Darüber hinaus stellt das Entlastungsgesetz sicher, daß dem Bürger mindestens eine Tatsacheninstanz mit mündlicher Verhandlung zur Verfügung steht (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 8/1530, S. 12); denn wenn die erste Instanz gemäß Art. 2 § 1 EntlG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden hat, ist eine Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 3 EntlG nicht zulässig.
Daß der Berufungskläger durch die Möglichkeit, auchüber eine Berufung, die - wie im vorliegenden Fall - bereits vor Inkrafttreten des Entlastungsgesetzes anhängig geworden ist, im vereinfachten Verfahren zu entscheiden, nicht in seinen Rechten verletzt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (Beschluß vom 31. August 1978 - BVerwG 7 B 166.78 -, BayVBl. 1978, 672 [673] unter Bezugnahme auf BVerfGE 11, 139 [BVerfG 31.05.1960 - 2 BvL 4/59] [146/147]). Der Regelung des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG stehen deswegen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen (so im Ergebnis neben dem zitierten Beschluß vom 31. August 1978 auch Beschluß vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 1 B 455.78 -).
Für die von der Beschwerde noch vorgetragene Verfassungswidrigkeit des Art. 2 § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 EntlG ist nichts ersichtlich.
Die Beschwerde ist deswegen mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[Die] Streitwertfestsetzung [beruht auf] § 13 Abs. 1 GKG F. 1975.