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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 31.05.1960, Az.: 2 BvL 4/59

Echte Rückwirkung; Retroaktive Rückwirkung; Tatbestände der Vergangenheit; Änderung des Kostenrechts; Gerichts- und Anwaltsgebühren; Rückwirkungsklausel des Art. 19 Streitwertbeschluss; Instanzbeendende Entscheidung; Praktikabilität des Gesetzes

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
31.05.1960
Aktenzeichen
2 BvL 4/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 10314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Düsseldorf 02.10.1952 - 20 C 525/52

Fundstellen

  • BVerfGE 11, 139 - 149
  • DÖV 1963, 592 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1960, 1563 (amtl. Leitsatz) "hier: Kostenrecht"

Redaktioneller Leitsatz

1. Nur wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, liegt echte (retroaktive) Rückwirkung eines Gesetzes vor.

2. Die Erhöhung der Gerichts-und Anwaltsgebühren, begründet durch eine gesetzliche Änderung des Kostenrechts, erfassen vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an grundsätzlich auch anhängige Verfahren.

Aus Gründen der Praktikabilität des Gesetzes kann der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Spielraumes unter den verschiedenen denkbaren Anknüpfungspunkten innerhalb des anhängigen Prozesses als Zäsur für die Anwendung des alten Rechts und des neuen Rechts die Beendigung der Instanz vor dem Inkrafttreten der Neuregelung wählen.

3. Die Rückwirkungsklausel des Art. 19 der Kostenrechtsnovelle vom 7. August 1952 (BGBl. I S. 401) umfaßt nicht diejenigen Fälle gerichtlicher Verfahren, in denen nur mit Rücksicht auf diese Vorschrift die nachträgliche Korrektur einer im Augenblick der Verkündung inhaltlich richtigen, instanzbeendenden Entscheidung oder eines im Augenblick seiner Verkündung zutreffenden Streitwertbeschlusses oder eine Änderung im Ansatz der Gebühren veranlaßt wäre.