Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.1978, Az.: BVerwG 1 B 455.78
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.12.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 455.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.08.1978 - AZ: 207 IX 78
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die nur auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Revision nicht zuzulassen zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des vom Berufungsgericht angewandten Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446). Hiernach kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung und bis zur Anordnung einer Beweiserhebung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Bei Anwendung dieser Vorschrift wird nicht, wie der Kläger vorträgt, "die zweite gerichtliche Tatsacheninstanz beseitigt". Die gesetzliche Regelung schränkt lediglich die mündliche Verhandlung in der zweiten Tatsacheninstanz ein. Dies verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG oder anderes Bundesverfassungsrecht. Art. 103 Abs. 1 GG vermag ein Recht auf mündliche Verhandlung nicht zu begründen. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, inwieweit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung eröffnet (BVerfGE 5, 9 [11]; 6, 19 [20]; 15, 249 [256]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Meyer