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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1983, Az.: BVerwG 4 C 80.79

Abwehrrechte des durch die Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundeigentümers im Falle der Berufung auf die nicht hinreichende Berücksichtigung öffentlicher Belange im Bereich des Landschaftsschutzes; Umfang der Gewährleistung des Eigentumsschutzes gegenüber der Planfeststellung; Anforderungen an die Geltendmachung öffentlicher Belange; Ausprägung des Eigentumsschutzes in der straßenrechtlichen Planfeststellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1983
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 80.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 24.05.1978 - AZ: 5 K 2403/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.06.1979 - AZ: IX A 1920/79

Fundstellen

  • BVerwGE 67, 74 - 79
  • BRS 40, 40-44
  • BauR 1983, 246-248
  • BayVBl. 1983, 599-600
  • DVBL 1984, 140 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DVBl 1983, 899-901 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 140 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DokBer 1983, 248-250
  • DÖV 1983, 680-682
  • JArbBl. 1983, 548-550
  • MDR 1983, 957-958 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2459-2460 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 673 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1983, 313-315
  • Rdh 1983, 179-181
  • UPR 1983, 309-310
  • UPR 1984, 1

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Eigentümer des durch eine straßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks kann die Verletzung des Abwägungsgebotes grundsätzlich auch mit der Begründung geltend machen, öffentliche Belange (z. B. des Landschaftsschutzes) seien nicht hinreichend beachtet worden.

  2. 2.

    Ausnahmen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 1979 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer einer 15.623 qm großen Ackerfläche in ... Gemarkung ... Flur ... Flurstück ... Die Ackerfläche ist Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers, der insgesamt ca. 9,72 ha Eigentums- und 3,12 ha Pachtfläche umfaßt. Der Beklagte betreibt den Neubau eines ca. 4,7 km langen Teilstücks der Landstraße 654. Diese Straße verläuft etwa in Südwest-Nordost-Richtung von Bochum-Gerthe nach Dortmund-Mengede und führt am südlichen Stadtrand von Castrop-Rauxel entlang. Die neue Trasse soll südlich der alten Landstraße und etwa parallel zu ihr durch landwirtschaftlich genutztes Gelände geführt werden. Für den ersten Bauabschnitt von Station 10,784 bis Station 12,711, der in Castrop-Rauxel zwischen der Wittener Straße (B 235) und der Dortmunder Straße (L 663) liegt, sollen vom Grundbesitz des Klägers 5.600 qm auf Dauer und 400 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden.

2

In dem vom Regierungspräsidenten in Münster gemäß § 40 Abs. 1 bis 3 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 (GV NW S. 305) - LStrG - durchgeführten Anhörungsverfahrens erhob der Kläger Einwendungen gegen die geplante neue Trassenführung der Landstraße 654 und die Inanspruchnahme seiner Grundstücksflächen.

3

Nach Durchführung zweier Erörterungstermine stellte der Beklagte mit Beschluß vom 5. Juli 1977 den Plan für den ersten Bauabschnitt der Landstraße 654 (neu) gemäß §§ 38, 39, 40 LStrG fest und wies die Einwendungen des Klägers zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt und zur Begründung in der ersten und in der zweiten Instanz vorgetragen:

4

Der Beklagte habe die Verkehrsbedeutung der Landstraße 654 verkannt. Entgegen den Feststellungen des Beschlusses könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Straße für die Stadtteile Bodelschwingh, Oestrich und Mengede die Haupt Verbindung in südwestlicher Richtung nach Castrop-Rauxel und Bochum darstelle. Den geradesten, kürzesten und zweckmäßigsten Weg nach Castrop-Rauxel mit der Autobahnabfahrt in Castrop-Rauxel Mitte biete en Einwohnern dieser Gebiete vielmehr die Autobahn 42. Der Beklagte verfahre nach einem unzulässigen straßenplanerischen Konzept, wenn er die Absicht verfolge, den zur Autobahn 42 abgewanderten Verkehr zurückzugewinnen und die Autobahnen zu entlasten. Damit verletze er das sich aus den Planungen des Landes Nordrhein-Westfalen ergebende Gebot, Straßen in einem Rastersystem mit verkehrberuhigten Quartieren anzulegen. Schließlich seien auch die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Planung eingestellt worden. Die ohne Begründung abgegebenen Erklärungen der Naturschutzbehörden im Anhörungsverfahren entsprächen nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots. Insbesondere der Gesichtspunkt der Luftverschmutzung und der Erhaltung eines der Regeneration der Luft dienenden Grüngürtels sei nicht hinreichend beachtet worden.

5

Der Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten.

6

Die Klage blieb in beiden Rechtszügen erfolglos. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Juni 1979 im wesentlichen ausgeführt:

7

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß sei in einem nach §§ 37, 40 Abs. 1 und 3 LStrG ordnungsgemäßen Verfahren zustandegekommen und auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Als Akt planender Gestaltung unterliege er gemäß § 114 VwGO einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Der Beklagte habe die rechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten. Dazu sei im einzelnen zu bemerken:

8

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LStrG hätten die Träger der Straßenbaulast - nach dem Grade ihrer Leistungsfähigkeit - die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu erhalten, zu erweitern und sonst zu verbessern. Im Hinblick auf diese gesetzliche Aufgabenstellung und auf der Grundlage der durch den Planfeststellungsbeschluß vorab - in nicht zu beanstandender Weise - festgelegten verkehrsplanerischen Ziele sei die Planung der Landstraße 654 (neu) zur Erfüllung der ihr aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten zukommenden und der ihr im Planfeststellungsbeschluß selbst zugeordneten Verkehrsfunktion objektiv erforderlich.

9

Der Beklagte habe sich bei seiner Entscheidung auch im Rahmen der Beschränkungen gehalten, die sich aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes ergäben. Er habe angesichts der vorhandenen Raumstruktur ohne Fehlgewichtung der öffentlichen Belange der Landstraße 654 (neu) die Verkehrsfunktion zugeordnet, den Verkehr von den innerorts verlaufenden Straßen (B 235, L 739 und L 663) abzuziehen und zu sammeln und darüber hinaus den Verkehr von den Eckverbindungen über die Bundesstraße 1 und die Autobahnen A 45, A 42, A 43 zurückzugewinnen. Er habe seine Entscheidung, die Landstraße 654 auszubauen, auch rechtsfehlerfrei darauf gestützt, daß die vorhandene Straße zahlreiche Bereiche aufweise, die einem zügigen Verkehrsfluß entgegenständen. Danach rechtfertige sich der Ausbau jedenfalls daraus, daß sich im vorhandenen Zuge der Landstraße 654 unstreitig zahlreiche Kreuzungen mit anderen Straßen oder Bahnübergängen befänden und die Straße zudem weitgehend durch bebaute Bereiche führe. Daher sei die Ermessenserwägung des Beklagten, die alte Landstraße 654 sei wegen dieser Streckenverhältnisse keine Straße, die den Anforderungen des überörtlichen Verkehrs genüge, durchaus zutreffend und tragfähig.

10

Die Ablehnung des Ausbaus im Zuge der alten Landstraße 654 werde zutreffend von der Erwägung getragen, daß ein solcher Ausbau in insgesamt 40 Fällen einen Eingriff in bestehende Bausubstanz, praktisch deren Beseitigung notwendig mache. Hinzu komme, daß die Überwindung zweier Bahnlinien in unmittelbarer Nähe einer zu kreuzenden Straße eine Gradientenführung mit einer breiten Dammschüttung erfordere. Wenn sich der Beklagte wegen dieser Schwierigkeiten, insbesondere wegen der quantitativ und qualitativ besonderen Nachhaltigkeit von Eingriffen in Eigentümer Positionen, für eine neue Trasse und damit zugleich für eine "Zurücksetzung" der Belange der anderen Eigentümer, u.a. des Klägers, entschieden habe, die Grund und Boden für den Neubau abgeben müßten, so halte er sich damit eindeutig innerhalb der Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit.

11

In diesem Zusammenhang könne sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt habe, daß die neue Trasse einen schwerwiegenden Eingriff in die Landschaft darstelle und den sich im Süden von Castrop-Rauxel hinziehenden Grüngürtel zerstöre. Der Planbetroffene könne nämlich - wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 48, 57 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] [66]) entschieden habe - nur eine gerechte Abwägung eigener Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen beanspruchen, nicht aber, daß die Belange anderer Beteiligter, insbesondere öffentliche Belange, untereinander gerecht abgewogen seien oder daß etwa die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruhe. Ein Anspruch auf eine insgesamt fehlerfreie Abwägung sämtlicher berührten öffentlichen und privaten Belange könne auch nicht demjenigen zugebilligt werden, der, wie der Kläger, auf Grund der Planung eine Entziehung oder Beschränkung seines Eigentums hinnehmen müsse, weil der Planfeststellungsbeschluß zugleich Grundlage für Enteignungen sein könne. Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, daß dem Betroffenen mit Rücksicht auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG ein umfassendes Recht darauf zustehe, nicht objektiv fehlerhaft enteignet zu werden. Objektiv fehlerhaft könne der Planfeststellungsbeschluß auch dadurch werden, daß gegenüber den straßenrechtlichen Belangen andere öffentliche Belange unbeachtet geblieben oder untergewichtet worden seien, die die straßenrechtlichen Belange zurückgedrängt und damit - bei objektiv richtiger Abwägung - eine Verwirklichung der Planung verhindert hätten. Wenn sich indes der in seinem Eigentum Betroffene auf einen derartigen Abwägungsfehler berufen könnte, würde das letztlich darauf hinauslaufen, daß der einzelne die ausreichende und korrekte Wahrnehmung von öffentlichen Belangen erzwingen könnte, obwohl er insoweit keine subjektiven öffentlichen Rechte innehabe. Dies sei jedoch nicht gerechtfertigt. Danach bedürfe es keiner Prüfung, ob der Beklagte die Auswirkungen der Neutrassierung auf die Landschaft und auf das Kleinklima richtig gesehen habe und ob insofern eine weitere Sachaufklärung im Verwaltungsverfahren geboten gewesen wäre.

12

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der neuen Trasse habe der Beklagte ebenfalls eine ausreichende Abwägung vorgenommen. Das Verwaltungsgericht habe dargelegt, daß der Beklagte die privaten Belange des Klägers, der in seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche eingeschränkt werde, gesehen und im Verhältnis zu den öffentlichen Belangen gewichtet habe. Auch wenn der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zutreffe, daß seine betriebliche Existenz durch die neue Trasse gefährdet oder zerstört werde, könnten diese privaten Belange den straßenrechtlichen Belangen nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden. Der Beklagte habe die Grenzen seines Planungsermessens nicht überschritten, wenn er den öffentlichen Belangen den Vorzug gebe und aus topografischen und verkehrlichen Gründen (höhenfreie Kreuzung mit einhüftigem Anschluß) sowie wegen der Anforderung an die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Straße an der Dammlage festgehalten habe. Die Auswirkungen auf den Betrieb des Klägers könnten daher nur im Entschädigungsverfahren berücksichtigt werden.

13

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

14

Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers mit Rechtsausführungen entgegen.

15

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

16

II.

Die Revision hat Erfolg mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

17

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß (betreffend den Neubau der Landstraße 654) ist gemäß §§ 38 ff. des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 (GV NW S. 305) - LStrG - ergangen. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß dieser Beschluß in formeller und materieller Hinsicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes übereinstimme, beruht auf der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts und ist daher für das Revisionsgericht bindend (§§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO). Das Berufungsgericht hat jedoch Bundesrecht - nämlich Art. 14 Abs. 1 und 3 GG - verletzt, indem es angenommen hat, der Kläger könne in dem Fall der hier vorgesehenen Inanspruchnahme von Teilflächen seines Grundeigentums nur eine gerechte Abwägung eigener Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen beanspruchen; daher sei es für den Erfolg der Klage ohne Bedeutung, ob dem Planvorhaben öffentliche Belange (insbesondere Belange des Landschaftsschutzes) entgegenstünden (BU S. 39). Dazu ist im einzelnen zu bemerken:

18

Die Anfechtungsklage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Erfolg, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Voraussetzung für die hier begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist deshalb nicht nur dessen objektive Rechtswidrigkeit - die sich insbesondere aus einer Fehlgewichtung der öffentlichen Belange des Landschaftsschutzes ergeben könnte -, sondern auch die Verletzung von subjektiven Rechten des Klägers. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats räumt das Abwägungsgebot dem von der Planung Betroffenen mit dem Recht auf eine gerechte Abwägung ein subjektives öffentliches Recht ein (Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 [66]; DVBl. 1975, 713 - "B 42"-Urteil), das sich jedoch seinem Gegenstand nach nur auf die rechtlich geschützten eigenen Belange des Betroffenen bezieht. Dem braucht aber hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn da sich der Kläger gegen die Inanspruchnahme von Flächen seines Grundeigentums für Straßenbauzwecke wendet, kann er sich unmittelbar auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG berufen. Danach können dem betroffenen Eigentümer subjektive Rechte, nämlich Abwehr- und Beseitigungsansprüche gegenüber Eingriffen der öffentlichen Hand, auch dann zustehen, wenn eine zu seinen Gunsten wirkende Schutznorm des einfachen Rechts fehlt (vgl. Urteil des Senatsvom 26. März 1976 - BVerwG 4 C 7.74 - BVerwGE 50, 282 [287]). Diese verfassungsrechtlichen Ansprüche sind freilich nicht in der für Schutznormen des einfachen Rechts üblichen Weise nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen konkretisiert, sondern bedürfen einer näheren rechtlichen Ausgestaltung im Hinblick auf die Art und Schwere des Eingriffs, der darauf beruhenden Beeinträchtigung der Sachnutzung sowie der sich speziell gegen diese Beeinträchtigungen ergebenden Abwehrmöglichkeiten (vgl. BVerwGE 50, 282 [287]). Auf die daraus herzuleitenden Unterschiede in der Reichweite der Abwehrrechte aus Art. 14 GG und die daraus für den Rechtsschutz aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ("soweit ... der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, ...") folgenden Konsequenzen, muß hier nicht umfassend eingegangen werden. Zumindest dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Planfeststellung dazu dienen soll, dem Kläger Grundeigentum notfalls im Wege der Enteignung zu entziehen, kommt der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG voll zur Geltung, indem er vor einem Eigentumsentzug schützt, der nicht zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 GG). Da die Festlegung der Enteignungsvoraussetzungen durch den Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Enteignungsvoraussetzungen konkretisiert, verletzt die von der Verwaltung gesetzwidrig durchgeführte Enteignung sowohl den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung als auch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 56, 249 [263] bezogen auf die gesetzliche Festlegung des Enteignungszwecks). Mit der Konkretisierung des Enteignungszwecks und der Enteignungsvoraussetzungen im Rahmen des ihm nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GG obliegenden Regelungsauftrages bestimmt der Gesetzgeber zugleich auch die Reichweite des (Eigentums-)Schutzes vor davon nicht gedeckten Enteignungen.

19

"Gesetzmäßigkeit" bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der über die Zulässigkeit der Enteignung befindende Planfeststellungsbeschluß u.a. den rechtsstaatlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes genügen muß, das z.B. für das Bundesstraßenrecht in § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) seinen Ausdruck gefunden hat (BVerwGE 48, 56 [63]). Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist also die Inanspruchnahme von privaten Grundflächen des Klägers nicht gesetzmäßig, so braucht die Schutzfähigkeit seines Eigentums vor Enteignungen nicht zusätzlich begründet zu werden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, daß der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits die Belange des Eigentümers schützen sollen. Dieser verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist in der vorbezeichneten Weise nicht erst gegenüber der Enteignung selbst, sondern schon gegenüber dem Planfeststellungsbeschluß gegeben, wenn mit ihm - wie hier - abschließend über die Zulässigkeit der - möglicherweise nachfolgenden - Enteignung befunden wird (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG).

20

Für den Schutz des Eigentums eines bestimmten Betroffenen mögen allerdings gewisse formelle oder materielle Fehler der Planfeststellung aus den besonderen Gründen des Einzelfalls unbeachtlich sein. In dieser Hinsicht etwa notwendige Differenzierungen können sich aus dem besonderen Charakter der Planfeststellung und der mit ihr erzeugten mannigfachen Rechtswirkungen ergeben (vgl. dazu § 75 VwVfG). Wenn die Planfeststellung für eine Straße teilbar ist, etwa weil sie räumlich in einzelne Abschnitte aufgeteilt ist oder sich gegebenenfalls später noch aufteilen läßt, kann der rechtliche Mangel in seiner örtlichen Wirkung derart begrenzt sein, daß er das in Rede stehende Eigentum nicht berührt. Gewisse Mängel können auch nach ihrer Art oder Bedeutung für das Vorhaben in Richtung auf die Rechtsbetroffenheit des klagenden Grundeigentümers unerheblich sein. So kann ein örtlich begrenzter Fehler bei der Bekanntmachung des Planentwurfs für die subjektive Rechtsstellung des Klägers unerheblich sein (vgl.Urteil vom 13. Februar 1970 - BVerwG 4 C 41.67 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 106). Falls aus der Sicht des Klägers "fremde" (insbesondere öffentliche) Belange, die gegen das Vorhaben streiten, nicht mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt worden sind, könnte ein solcher Mangel jedenfalls dann unbeachtlich sein, wenn auch bei seiner Korrektur (z.B. durch eine teilweise Verlegung der Trasse) der Eingriff in das Eigentum des Klägers unverändert bestehen bliebe.

21

Im vorliegenden Fall könnte für eine solche Eingrenzung der für den Eigentumsschutz des Klägers beachtlichen Rechtsfehler etwa dann Anlaß bestehen, wenn auch die Beachtung der Belange des Landschaftsschutzes oder des Naturschutzes in einem Teilbereich der Planung nicht zu einer Veränderung der Trassenführung im Bereich der Grundstücke des Klägers führen würde. Darauf muß jedoch hier nicht näher eingegangen werden. Denn nach den hier maßgeblichen örtlichen Umständen ist nicht auszuschließen, daß die Inanspruchnahme von Grundstücksflächen des Klägers entfällt, wenn die Belange des Landschaftsschutzes und des Naturschutzes sich bei rechtsmäßiger Abwägung gegenüber den öffentlichen Belangen des Straßenverkehrs derart durchsetzen, daß sie der geplanten Trassenführung entgegenstehen. Unter diesen Umständen darf hier nicht offengelassen werden, ob die das Straßenbauvorhaben stützenden öffentlichen Belange des Straßenverkehrs mit den ihnen entgegenstehenden Belangen des Landschaftsschutzes und des Naturschutzes in der rechtlich gebotenen Weise abgewogen worden sind.

22

Das Berufungsgericht hat seine davon abweichende Rechtsauffassung zu Unrecht auf das "B 42"-Urteil des Senatsvom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - DVBl. 1975, 713 (717/718) gestützt. Die dortigen Ausführungen:

"er (der von der Planung Betroffene) hat zwar einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch darauf, daß eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen stattfindet, er hat aber nicht auch einen Anspruch darauf, daß die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder daß etwa die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht",

23

sind hier nicht einschlägig. Sie beziehen sich nicht auf den Fall, daß der Kläger sich gegen die enteignende Entziehung von seinen Grundstücksflächen wendet, sondern auf den Fall, daß der Kläger Gesundheitsstörungen durch Lärm und Abgaseinwirkungen abwehren möchte (vgl. BVerwGE 48, 58 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] und 69/70).

24

In dem Fall, der dem "B 42"-Urteil (a.a.O.) zugrunde lag, wurden freilich auch - geringe - Teilflächen des Grundstücks des damaligen Klägers für das Planvorhaben in Anspruch genommen. Dazu hat der Senat ausgeführt (a.a.O. DVBl. 1975, 720): Der unmittelbar in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum eingreifende Plan führe insoweit zu einer subjektiven Rechtsbetroffenheit des Klägers ganz unabhängig davon, ob in dem zuvor erörterten Sinn eine Rechtsverletzung durch eine - sich zu seinen Lasten auswirkende - Verletzung des Abwägungsgebots gegeben sei (vgl. hierzu auch den Beschluß des 7. Senatsvom 20. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 21.79 - NJW 1980, 953 betreffend die Planfeststellung nach dem Abfallbeseitigungsgesetz). Daß daraus dennoch nicht die (Teil-)Aufhebbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses folge, hat der Senat in jener Sache (a.a.O.) mit Gründen gerechtfertigt, die sich auf die besonderen Umstände jenes Einzelfalles beziehen und daher nicht verallgemeinerungsfähig sind.

25

Im vorliegenden Fall ist es nicht zu vermeiden, daß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird, damit es die Prüfung nachholt, ob die hier möglicherweise zur Geltung kommenden öffentlichen Belange des Landschaftsschutzes und des Naturschutzes in den Abwägungsvorgang mit der ihnen zukommenden Bedeutung eingestellt worden sind. Aus den Darlegungen des Berufungsgerichts, das Gewicht der straßenrechtlichen Belange im Verhältnis zu den potentiell betroffenen Eigentümern werde durch "widerstreitende" öffentliche Belange nicht gemindert und der straßenrechtliche Belang sei so gewichtig, daß er die Eigentümerposition überwinden könne, ist nicht zu entnehmen, daß die notwendige gerichtliche Kontrolle der hier in Rede stehenden Vorgänge stattgefunden hat. Da für eine abschließende Entscheidung in der Revisionsinstanz diesbezüglich die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

26

Ergänzend und im Hinblick auf die erneute Entscheidung des Berufungsgerichts ist noch folgendes zu bemerken:

27

Das Berufungsgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils die Verkehrsbedeutung der hier in Rede stehenden Straßenbaumaßnahmen sowohl im Zusammenhang mit der "Planrechtfertigung" als auch bei der Darstellung der öffentlichen Belange im Rahmen der Kontrolle des Abwägungsvorgangs ausführlich gewürdigt. Dagegen hat es die dem entgegenstehenden Belange des Klägers nicht selbständig ermittelt und in den Einzelheiten gewürdigt, sondern eine Gefährdung oder gar Zerstörung der betrieblichen Existenz des Klägers unterstellt (BU S. 42). Letzteres ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senatsvom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34). Jedoch sind einer solchen Wahrunterstellung Grenzen gesetzt, z.B. dann, wenn der für die Abwägung maßgebende Sachverhalt mit einer Wahrunterstellung in Wirklichkeit nicht in sachdienlicher Weise erfaßt werden kann, sei es etwa, daß der zu unterstellende Sachverhalt die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt betrifft, oder sei es, daß die Feststellung des zur Rede stehenden Sachverhalts ohne gleichzeitige Wertung der festzustellenden tatsächlichen Umstände nicht möglich ist, insbesondere wenn die Bedeutung eines privaten Belanges im Verhältnis zu den ihm widerstreitenden öffentlichen Belangen nur bei näherer Kenntnis aller ihn betreffenden Einzelheiten hinreichend erfaßt werden kann (Urteil des Senats vom 27. März 1980, a.a.O. S. 111). Wenn das Berufungsgericht weiterhin auf die nur unterstellte Vernichtung der betrieblichen Existenz des Klägers abstellen will, sind diese rechtlichen Schranken zu beachten. Ferner darf nicht verkannt werden, daß die in die Abwägung einzustellenden Belange des Klägers nicht erst zur Geltung kommen, wenn es um die "konkrete Ausgestaltung der Trasse" geht (vgl. BU S. 42). Die Rechtmäßigkeit des Vorhabens als solchen steht nicht schon aufgrund der - vom Berufungsgericht ausführlich dargelegten - öffentlichen Belange des Straßenverkehrs, sondern erst dann fest, wenn diese sich im Rahmen einer gerechten Abwägung mit allen einschlägigen öffentlichen und privaten Belangen auch gegenüber den näher zu bezeichnenden und in ihrer Bedeutung zu würdigenden Belangen des Klägers durchsetzen können.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch