Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1976, Az.: BVerwG 4 C 7/74
Notwegrecht; Rechtswidrige Baugenehmigung; Rechtswidriger Eingriff; Abwehranspruch; Eigentumsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 7/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 50, 282
- NJW 1976, 1987
Amtlicher Leitsatz
1. Ob durch einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum ein privatrechtlicher oder ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch ausgelöst wird, bestimmt sich nach der Rechtsqualität des Eingriffs (im Anschluß an BVerwG, 02.11.1973, IV C 36.72, NJW 1974, 817).
2. Bewirkt eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn in Richtung auf die Duldung eines Notwegrechts (§ 917 Abs .1 BGB) eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in der Weise, daß er gehindert ist, der Inanspruchnahme des Notwegrechts die Rechtswidrigkeit des Vorhabens entgegenzuhalten, so kann die Baugenehmigung dadurch in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht eingreifen; auf die Frage, wie schwer und unerträglich dieser Eingriff den Nachbarn trifft, kommt es dann nicht an (Weiterentwicklung der durch Urteil vom 13. Juni 1969, BVerwG, IV C 234.65, BVerwGE 32, 173, eingeleiteten Rechtsprechung).