Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.1981, Az.: BVerwG 8 B 44/81

Voraussetzungen für die Geltendmachung von Revisionszulassungsgründen; Berücksichtigung eines Eigenanteils bei der Festsetzung des Beitragssatzes im Rahmen des Kommunalabgabengesetzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1981
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 44/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 02.03.1978 - AZ: VG III 150/76
VGH Baden-Württemberg - 27.10.1980 - AZ: VGH II 1568/78

Amtlicher Leitsatz

Ist ein Urteil nebeneinander auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (im Anschluß an den Beschluß vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35-37.79-).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Kleinvogel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 792,50 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Ist ein Urteil nebeneinander auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Beschlüsse vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35-37.79 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 176, vom 27. April 1978 - BVerwG 1 B 103.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 166 und vom 15. Dezember 1977 - BVerwG III B 96.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 158). Diesem Erfordernis genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Die Beklagte hat grundsätzliche Bedeutung und Divergenz nur im Hinblick auf die Fragen behauptet, ob die Gemeinde bei der Festsetzung des Beitragssatzes im Rahmen des § 10 Abs. 1 KAG einen Eigenanteil berücksichtigen muß und ob die Gemeinde im Fall technisch getrennter Entwässerungssysteme verpflichtet ist, für den Entwässerungsbeitrag unterschiedliche Abgabensätze festzusetzen. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung jedoch auf eine weitere selbständig tragende Begründung gestützt (Nichtigkeit des § 14 Abs. 2 der Entwässerungssatzung i.d.F. vom 26. April 1976 und Nichtigkeit des § 14 Abs. 4 der Entwässerungssatzung i.d.F. vom 22. September 1980 hinsichtlich der Vorauszahlungspflicht für Altanschlußinhaber). Insoweit hat die Beklagte einen Zulassungsgrund nicht geltend gemacht.

3

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 792,50 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [ergibt sich] aus § 13 Abs. 2 GKG.